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Patientenverfügung

Stand: April 2026

Mit einer Patientenverfügung legen Menschen im Voraus verbindlich fest, welche medizinischen Maßnahmen sie wünschen oder ablehnen, wenn sie nicht mehr selbst entscheiden können.

Die Abbildung zeigt ein Herz sowie ein Klemmbrett mit Notizen.

Was ist eine Patientenverfügung?

Eine Patientenverfügung hält den eigenen Behandlungswillen schriftlich fest. So wissen Ärztinnen und Ärzte, Bevollmächtigte, Betreuende und Angehörige, welche medizinischen Untersuchungen, Behandlungen oder Eingriffe erlaubt oder untersagt sind. Treten die beschriebenen Umstände ein, muss der Wille beachtet werden. Eine Patientenverfügung ist verbindlich, wenn sie die eingetretene Behandlungssituation und die gewünschten oder abgelehnten Maßnahmen möglichst konkret beschreibt. Die Verfügung gilt erst, wenn man nicht mehr selbst entscheiden kann. Solange man ansprechbar und einwilligungsfähig ist, zählen immer die aktuellen Entscheidungen. Typische Anwendungsfälle sind beispielsweise Koma oder fortgeschrittene Demenz. Gesetzlich verankert ist die Patientenverfügung in § 1827 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).

Die Patientenverfügung bestimmt jedoch nicht, wer den Willen durchsetzt. Das regeln die Vorsorgevollmacht oder die Betreuungsverfügung. Es wird empfohlen, ein abgestimmtes Vorsorgepaket aus allen drei Bausteinen zu erstellen.

Formale und rechtliche Anforderungen

Eine Patientenverfügung können ausschließlich volljährige und einwilligungsfähige Personen erstellen. Einwilligungsfähig ist, wer Art, Bedeutung und Tragweite der ärztlichen Maßnahme erfassen kann. Die Patientenverfügung muss schriftlich verfasst und eigenhändig unterschrieben sein. Elektronische Dokumente ohne Unterschrift genügen nicht. Sie müssen ausgedruckt und unterschrieben werden. Das Erstellen einer Patientenverfügung ist kostenlos ohne Notarin oder Notar möglich.

Die Formulierungen sollten so präzise und konkret wie möglich sein. Allgemeine Floskeln reichen nicht aus und können im Ernstfall Unklarheiten verursachen. Stattdessen sollten klare Aussagen zu bestimmten medizinischen Maßnahmen und Situationen getroffen werden. Je genauer eine Patientenverfügung formuliert ist, desto besser kann der Wille später ermittelt und befolgt werden.

Hierzu ist es empfehlenswert, sich zuvor ärztlich beraten zu lassen. Dies gilt besonders für schwerwiegende Eingriffe. So stellt man sicher, dass die Entscheidungen informiert getroffen wurden. Ein Hinweis darauf kann auch im Text erfolgen.

Was sollte in der Patientenverfügung stehen?

Der Inhalt einer Patientenverfügung orientiert sich an den eigenen Werten und Vorstellungen. Man beschreibt bestimmte gesundheitliche Situationen und legt fest, welche medizinischen Maßnahmen man in diesen Situationen wünscht oder ablehnt. Dazu zählen beispielsweise:

  •  Beschreibung der konkreten Lebens- und Behandlungssituation: Endstadium einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Krankheit, dauerhafter Ausfall aller höheren Hirnfunktionen (Wachkoma), fortgeschrittene Demenz oder schwere dauerhafte Lähmung mit fehlender Kommunikationsfähigkeit.
  • Erlaubnis oder Verbot von lebensverlängernden Maßnahmen: künstliche Beatmung, künstliche Ernährung (Magensonde), Wiederbelebungsmaßnahmen (Reanimation), Dialyse (Blutwäsche).
  • Schmerztherapie und Sedierung: Beruhigungs- oder Narkosemittel zum Dämpfen des Bewusstseins und zur Verringerung von Leiden.
  • Künstliche Ernährung per Sonde und Flüssigkeitszufuhr über Infusionen.
  • Behandlungen gegen den ausdrücklichen Willen oder Widerstand einer Person: Dazu können in besonderen Fällen auch ärztliche Zwangsmaßnahmen wie etwa eine zwangsweise Ernährung gehören.
  • Weitere Wünsche und Hinweise: Über medizinische Maßnahmen hinaus kann man zusätzliche Aspekte und Erläuterungen ergänzen. Beispielsweise kann festgehalten werden, ob man seelsorgerischen Beistand wünscht und ob man in vertrauter Umgebung zu Hause, im Krankenhaus oder im Hospiz sterben möchte. Auch die allgemeinen Wertevorstellungen können beschrieben werden. Solche Wünsche und Erläuterungen sind zwar rechtlich nicht bindend, geben aber Ärztinnen und Ärzten, Angehörigen und Betreuenden wichtige Hinweise.

Patientenverfügung und Organspende 

  • Wer einen Organspendeausweis hat oder Organe spenden möchte, sollte dies in der Patientenverfügung erwähnen. Der Wille zur Begrenzung von lebenserhaltenden Maßnahmen schließt eine Organ- und Gewebespende nicht automatisch aus. Beide Erklärungen – Patientenverfügung und Organspendeerklärung – sind zu berücksichtigen. Deshalb sollten sie zueinander passen, um Missverständnisse zu vermeiden.

     

Beratung und Hilfen beim Verfassen

Viele Hausärztinnen und Hausärzte beraten bei der Erstellung einer Patientenverfügung. Sie erklären dabei die verschiedenen Situationen, Behandlungsmaßnahmen und Auswahlmöglichkeiten. Auch Betreuungsbehörden, Hospizdienste oder Sozialdienste in Krankenhäusern bieten Unterstützung an. Eine ärztliche Beratung hilft medizinische Begriffe und Prognosen besser zu verstehen und gut informiert zu entscheiden.

Für das Formulieren der Verfügung gibt es zahlreiche Hilfsmittel. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) stellt Textbausteine, Musterformulierungen und Vordrucke zum Download bereit. Mit diesen Textbausteinen kann man eine Patientenverfügung selbst zusammenstellen. Eine weitere Möglichkeit ist die Nutzung des Online-Tools "Selbstbestimmt" der Verbraucherzentralen. Der interaktive Online-Assistent führt Schritt für Schritt durch die Erstellung einer individuellen Patientenverfügung.

Weitere Informationen zur Patientenverfügung

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Broschüre, Textbausteine und Musterformulierung zum Erstellen der Patientenverfügung

Interaktives Online-Tool „Selbstbestimmt“ der Verbraucherzentralen zum Erstellen einer individuellen Patientenverfügung

Die Schiedsstelle Patientenverfügung der Deutschen Stiftung Patientenschutz berät und vermittelt bei Auseinandersetzungen um die Patientenverfügung zwischen den Beteiligten.

Informationen in Leichter Sprache: Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V.

Informationen in Deutscher Gebärdensprache: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Aufbewahrung und Zugänglichkeit

Eine Patientenverfügung nützt nur, wenn sie im Ernstfall gefunden wird. Daher sollte man sie an einem gut zugänglichen Ort aufbewahren und dies seinem Umfeld mitteilen. Dazu zählen beispielsweise nahe Angehörige und gute Freunde. Außerdem kann die Hausarztpraxis eine Kopie der Patientenverfügung in die Patientenakte aufnehmen. Im Falle einer Einweisung in ein Krankenhaus oder Pflegeheim sollte dort die Kopie eingereicht werden. Zudem kann ein Hinweis auf die Patientenverfügung im Portemonnaie oder auf einem Notfallausweis hilfreich sein.

Eine weitere Absicherung bietet die Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer. Dort kann man gegen eine geringe Gebühr seine Patientenverfügung registrieren lassen. Im Betreuungsfall fragt das Gericht dort nach, ob eine Patientenverfügung registriert ist. So wird verhindert, dass sie übersehen wird. Dabei wird im Register nur hinterlegt, dass und wo eine Patientenverfügung existiert. Der Inhalt wird nicht gespeichert. Nach der Registrierung stellt das Zentrale Vorsorgeregister einen persönlichen ZVR-Ausweis im Scheckkartenformat aus. Er dokumentiert die Eintragung im Zentralen Vorsorgeregister. Das Mitführen erleichtert die schnelle Kontaktaufnahme der Vertrauensperson und das Auffinden der Patientenverfügung im Ernstfall.

Außerdem können Versicherte die Patientenverfügung in der elektronischen Patientenakte (ePA) der gesetzlichen Krankenkassen hinterlegen. So ist sie für berechtigte medizinische Stellen im Notfall abrufbar. 

Weitere Informationen zur Aufbewahrung der Patientenverfügung

Zentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer zur Registrierung von Vorsorgedokumenten wie z. B. die Patientenverfügung

Bundesministerium für Gesundheit: Informationen zur elektronischen Patientenakte (ePA)
 

Aktualisierung und Überprüfung

Es wird empfohlen, die Patientenverfügung regelmäßig, beispielsweise alle ein bis fünf Jahre, zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren. In der Zwischenzeit können sich gesundheitliche Umstände, persönliche Einstellungen oder der medizinische Standard ändern.

Bleibt alles gleich, genügt ein neues Datum und eine Unterschrift. Das zeigt, dass der Text aktuell ist. Auch ohne Bestätigung bleibt eine wirksam erstellte Patientenverfügung gültig. Sie hat keine festgelegte Ablaufzeit und bleibt auch nach vielen Jahren bindend.

Die Patientenverfügung kann jederzeit widerrufen oder neu verfasst werden. Im Widerrufsfall sollten alle bisherigen Kopien vernichtet oder als ungültig markiert werden, damit kein veraltetes Exemplar im Umlauf bleibt. Außerdem sollten alle relevanten Personen über größere Änderungen oder die Aufhebung der Verfügung informiert werden.

Verhältnis zu Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung

  • Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung ergänzen sich:

    • Die Patientenverfügung legt fest, welche medizinischen Maßnahmen in bestimmten Situationen gewünscht oder abgelehnt werden.
    • Die Vorsorgevollmacht bestimmt, wer Entscheidungen trifft und gegenüber Dritten handelt.
    • Die Betreuungsverfügung greift, wenn keine wirksame Vollmacht existiert. Sie schlägt dem Gericht eine bestimmte Person als Betreuer(in) vor.

    Wichtig: Empfehlenswert ist ein abgestimmtes Vorsorgepaket aus allen drei Bausteinen.

Ehegattennotvertretungsrecht

In akuten Notfällen dürfen Ehepartner unter bestimmten Umständen einander vorübergehend vertreten und medizinische Entscheidungen treffen. Dieses Ehegattennotvertretungsrecht tritt automatisch ein. Es erlischt nach spätestens sechs Monaten. Die Notvertretung greift nicht, wenn bereits eine Vorsorgevollmacht besteht, eine rechtliche Betreuung angeordnet ist, die Partner getrennt leben oder das Recht im Zentralen Vorsorgeregister mittels Ehegattenwiderspruch ausgeschlossen wurde. Liegt eine Patientenverfügung mit konkreten Festlegungen für die Behandlungssituation vor, bleibt sie verbindlich. Das Ehegattennotvertretungsrecht soll nur Überbrückungshilfe leisten, bis die Person wieder selbst entscheiden kann oder eine Betreuerin/ein Betreuer bestellt wurde. Es ersetzt keine Patientenverfügung.

Sterbehilfe

  • Aktive Sterbehilfe (Tötung auf Verlangen) ist in Deutschland gesetzlich verboten und bleibt auch durch eine Patientenverfügung ausgeschlossen. Zulässig ist in einer Patientenverfügung hingegen, der Wunsch, lebenserhaltende Maßnahmen zu unterlassen oder zu beenden. Juristisch spricht man von passiver Sterbehilfe bzw. Behandlungsabbruch.

    Der assistierte Suizid (Beihilfe zur Selbsttötung) ist ein Sonderfall. Die Hilfe zur Selbsttötung ist grundsätzlich straffrei, wenn sie auf dem freien Willen einer einwilligungsfähigen Person beruht. Ein assistierter Suizid erfordert somit einen eigenständigen Beschluss bei vollem Bewusstsein im Moment des Suizids. Deshalb greift eine Patientenverfügung hier nicht unmittelbar. Insgesamt gilt, dass eine Patientenverfügung hauptsächlich dazu dient, bestimmte medizinische Behandlungen zu untersagen oder zu erlauben, nicht jedoch, aktiv den Tod herbeizuführen.

  • Bei Suizidgedanken: Notruf 112

    Beratung in Krisensituationen:

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