Einführung
Die Gesundheit der Beschäftigten ist ein hohes Gut. Gesetze und Verordnungen zum Gesundheitsschutz und zur Arbeitssicherheit sollen Gesundheitsrisiken der Beschäftigten reduzieren bzw. ausschließen.
Zudem sind die Unfallverhütungsvorschriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) zu beachten. Die Überwachung der Schutzvorschriften wird durch das Gewerbeaufsichtsamt bzw. das Amt für Arbeitsschutz durchgeführt. Diese Einrichtungen sind in den Bundesländern für die Überwachungs- und Beratungseinrichtungen zuständig. Ein weiterer wichtiger Träger der Überwachung und Beratung sind die Unfallversicherungsträger, also die für die Unternehmen zuständigen Berufsgenossenschaften oder Unfallkassen.
Weiterführende Informationen zum Arbeitsschutz:
Arbeitssicherheits- und Gesundheitsschutzstandards
Beratung
Das Gewerbeaufsichtsamt bzw. das Amt für Arbeitsschutz bietet unter anderem Hilfestellungen und Beratungen auf den Gebieten der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes an. Zusätzlich berät der zuständige Unfallversicherungsträger die Unternehmen und ist dazu verpflichtet, versicherungsrelevante Änderungen mitzuteilen.
Die gesetzlichen Grundlagen sind das Arbeitssicherheitsgesetz, das Arbeitsschutzgesetz und die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften. Zudem sind branchenspezifische Sicherheitsgesetze, wie beispielsweise die Baustellenverordnung im Baugewerbe, zu beachten.
Anmeldung beim zuständigen Unfallversicherungsträger und Gewerbeamt
Mit der Anmeldung beim zuständigen Unfallversicherungsträger (in der Regel sind dies die Berufsgenossenschaften) versichern Unternehmen ihre Beschäftigten gegen die Folgen von Arbeits- oder Wegeunfällen sowie gegen Berufskrankheiten.
Mit der Gewerbeanzeige beim Gewerbeamt werden auch die für die Anmeldung bei der gesetzlichen Unfallversicherung erforderlichen Informationen abgefragt. Das Gewerbeamt leitet die entsprechenden Informationen an die zuständige Berufsgenossenschaft weiter.
Ist das Unternehmen in mehreren Branchen tätig, kann eine Beratung bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) Klarheit verschaffen. Zudem haben Unternehmerinnen und Unternehmer die Möglichkeit, sich selbst freiwillig in der gesetzlichen Unfallversicherung zu versichern.
Weiterführende Informationen zur Unfallversicherung:
Abweichende Arbeitsschutzverpflichtungen
Unternehmen sind gesetzlich dazu verpflichtet, Betriebsärzte und Betriebsärztinnen sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Je nach Unternehmensgröße und Gefährdungssituation müssen außerdem Sicherheitsbeauftragte benannt werden, häufig bereits ab 20 Beschäftigten. Fachkräfte für Arbeitssicherheit können beispielsweise als Sicherheitsingenieurinnen oder -ingenieure qualifiziert sein.
Unter bestimmten Voraussetzungen können abweichende Arbeitsschutzverpflichtungen bei den fachlich zuständigen Sicherheitsbehörden (Gewerbeaufsichtsamt, Amt für Arbeitsschutz, Regierungspräsidium) beantragt werden. Beispielsweise kann die zuständige Behörde gestatten, dass anstelle eines Sicherheitsingenieurs eine Person bestellt wird, die über die entsprechenden Fachkenntnisse zur Erfüllung der Sicherheitsaufgaben verfügt.
Technischer Arbeitssicherheits- und Gesundheitsschutz
Grundlagen
Der technische Arbeitsschutz umfasst Anforderungen zum Schutz vor arbeitsbedingten Gefahren, die durch die Anwendung von Technik entstehen. In diesem Bereich sind eine Reihe von allgemeinen und branchenspezifischen Schutzvorschriften zu beachten. Mit diesen Vorschriften wird der Arbeitgeber dazu aufgefordert, eine geeignete Organisation für die Planung und Durchführung von Arbeitsschutzmaßnahmen zu gewährleisten und somit die Sicherheit und den Gesundheitsschutz im Unternehmen sicherzustellen.
Flucht- und Rettungsplan
So schreibt beispielsweise die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) das Aushängen eines Flucht- und Rettungsplans vor, wenn Lage, Ausdehnung oder Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern.
Definition Arbeitsstätten
Als Arbeitsstätten gelten beispielsweise Arbeitsräume oder Baustellen. In der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sind alle arbeitsschutzrechtlichen Regelungen zur Benutzung von Arbeitsmitteln zum Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen zusammengefasst. Zu den überwachungsbedürftigen Anlagen gehören z. B. Aufzüge. Diese müssen regelmäßig überprüft und Mängel müssen rechtzeitig beseitigt werden.
Branchenspezifische Themen im technischen Arbeitsschutz
Zu den Themen des technischen Arbeitsschutzes zählen unter anderem Sprengungen nach dem Sprengstoffgesetz (SprengG), der Umgang mit Gefahrstoffen nach der Biostoffverordnung (BioStoffV) oder der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), der Strahlenschutz nach dem Atomgesetz (AtG) und der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) sowie andere branchenspezifische Regelungen.
Sprengstoff
Der Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen wird im Sprengstoffgesetz (SprengG) geregelt. Wer als Unternehmer oder als Unternehmerin gewerbsmäßig mit Sprengstoffen umgehen oder diese in den Verkehr bringen möchte, benötigt dafür eine behördliche Erlaubnis. Darüber hinaus dürfen Sprengungen nur von Personen durchgeführt werden, die sprengstoffrechtliche Fachkunde im Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen nachweisen können und einen Befähigungsschein besitzen. Der Befähigungsschein bescheinigt die persönliche und fachliche Qualifikation.
Die Ausstellung des Befähigungsscheins ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. So muss beispielsweise die persönliche Zuverlässigkeit anhand einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nachgewiesen werden. Diese wird vorrangig für die Teilnahme an staatlich anerkannten Lehrgängen zur Fachkunde benötigt. Für deren Erteilung ist eine ärztliche Bescheinigung über die persönliche und körperliche Eignung vorzulegen. Zudem muss jede Sprengung vorab angezeigt werden.
Die Erlaubnis zur Sprengung und ein Befähigungsschein zur Sprengung können beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt bzw. den länderspezifischen Erlaubnisbehörden (zum Beispiel Stadtverwaltung oder Landratsamt) beantragt und Sprengungen angezeigt werden. Für Sprengungen im Bereich Bergbau liegt die Zuständigkeit bei den Bergämtern.
Pyrotechnische Gegenstände (Feuerwerk)
Auch pyrotechnische Gegenstände enthalten explosionsgefährliche Stoffe. Um Personen- und Sachschäden zu vermeiden, sind Verkauf, Beförderung, Lagerung und Verwendung gesetzlich geregelt. Die entsprechenden Vorschriften sind im Sprengstoffgesetz und in den Sprengstoffverordnungen zu finden. Pyrotechnische Gegenstände sind in mehrere Klassen eingeteilt. Die allgemein als "Feuerwerksartikel" oder "Feuerwerkskörper" bezeichneten pyrotechnischen Gegenstände sind das Kleinstfeuerwerk (Klasse F1) und das Kleinfeuerwerk (Klasse F2).
In der Regel ist das Gewerbeaufsichtsamt die zuständige Behörde im Melde- und Genehmigungsverfahren im Zusammenhang mit pyrotechnischen Gegenständen. Dies kann jedoch in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt sein. Genauere Informationen geben die jeweiligen Ordnungsämter.
Bei erstmaligem Verkauf ist der Handel verpflichtet, dies mindestens zwei Wochen vorher der zuständigen Behörde anzuzeigen. Dabei sind die Personen anzugeben, die mit der Leitung des Betriebs, der Zweigniederlassung oder der Zweigstelle beauftragt sind. Veränderungen in der Leitung der Betriebsstätte oder das Einstellen des Verkaufs von Feuerwerkskörpern sind der zuständigen Behörde ebenfalls mitzuteilen. Für die Lagerung von Feuerwerkskörpern ist zudem eine Genehmigung einzuholen. Das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F3 (z. B. Fontänen) oder F4 (Feuersterne) ist außerdem der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Biologische Arbeitsstoffe
Bei einer Vielzahl beruflicher Tätigkeiten werden biologische Arbeitsstoffe hergestellt, verwendet oder freigesetzt. Dabei handelt es sich um Mikroorganismen, die beim Menschen Infektionen hervorrufen können oder sensibilisierende bzw. toxische Eigenschaften besitzen. Dadurch kann für die Beschäftigten ein erhebliches Gesundheitsrisiko entstehen. Deshalb sind Arbeitgeber gesetzlich dazu verpflichtet, die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Betroffen sind nicht nur der Bereich der Biotechnologie oder entsprechende Forschungseinrichtungen, sondern alle Bereiche, in denen biologische Arbeitsstoffe vorkommen, z. B. Krankenhäuser, Abfallsortierungen, Tierhaltungen oder die Bauwirtschaft (Schimmelpilze).
In der Biostoffverordnung (BioStoffV) sind die Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen festgelegt. Kernvorschrift der Verordnung sind die Regelungen zur Gefährdungsbeurteilung. Biologische Arbeitsstoffe werden je nach ihrer Infektionsgefährdung für den Menschen in vier Risikogruppen eingeteilt. So wird das Arbeiten mit Escherichia coli in die Risikogruppe 2 und das Arbeiten mit dem Ebola-Virus in die Risikogruppe 4 eingestuft. Weitere Informationen zur Einstufung der Risikogruppen finden sich auf den Internetseiten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA).
Dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt sind Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen zu melden. Für Tätigkeiten der Risikogruppe 3 oder 4 in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung oder in der Biotechnologie ist vor Aufnahme eine Erlaubnis erforderlich. Erfolgt nach der erteilten Erlaubnis die Aufnahme oder Veränderung von Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, ist dies ab der Risikostufe 2 dem Gewerbeaufsichtsamt anzuzeigen. Als Nachweis ist unter anderem eine Gefährdungsbeurteilung beizufügen.
Röntgenstrahlen – Strahlenschutz in der Medizin
Bei Arbeiten mit Röntgengeräten müssen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Patientinnen und Patienten vor den Gefahren ionisierender Strahlung geschützt werden. Deshalb muss der Betrieb von Röntgeneinrichtungen grundsätzlich nach dem Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) genehmigt werden. Beispielsweise bedürfen Röntgeneinrichtungen zur Behandlung von Menschen oder im Zusammenhang mit der Früherkennung einer solchen Genehmigung.
Die Inbetriebnahme einer Röntgeneinrichtung ist dem Gewerbeaufsichtsamt oder dem Regierungspräsidium (abhängig vom jeweiligen Bundesland) spätestens vier Wochen vorher anzuzeigen.
Der Strahlenschutzverantwortliche einer Röntgeneinrichtung hat für die Leitung oder Beaufsichtigung der Tätigkeiten die erforderliche Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten zu bestellen.
Die Bestellung eines bzw. mehrerer Strahlenschutzbeauftragten hat der Strahlenschutzverantwortliche dem Gewerbeaufsichtsamt oder dem Regierungspräsidium (abhängig vom jeweiligen Bundesland) unter Angabe der festgelegten Aufgaben und Befugnisse schriftlich mitzuteilen.
Baustellen
Allgemein
Beschäftigte in der Bauwirtschaft sind aufgrund besonderer Gefahrensituationen einem hohen Unfall- und Gesundheitsrisiko ausgesetzt. Die Sicherheit und der Gesundheitsschutz auf Baustellen sind in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und insbesondere in der Baustellenverordnung (BaustellV) geregelt.
Bauvorhaben ab einem bestimmten Umfang (z. B. mit einer voraussichtlichen Dauer der Arbeiten von mehr als 30 Arbeitstagen oder mit mehr als 20 gleichzeitig tätigen Beschäftigten) müssen bereits vor der Baustelleneinrichtung per Vorankündigung vom Bauherrn bei der zuständigen Arbeitsschutzbehörde angezeigt werden. In der Regel sind dies die Bauaufsichtsbehörden bzw. Regierungspräsidien.
Asbestverarbeitung – Arbeiten mit Gefahrstoffen nach der Gefahrstoffverordnung
Die Verarbeitung von Asbest ist in Deutschland seit 1995 verboten, da sie eine sehr starke Gesundheitsgefährdung (krebserregend) darstellt. Dennoch kommen zahlreiche Beschäftigte bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit Asbeststäuben in Kontakt. Arbeiten mit Asbest sind in der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) geregelt.
Dem Gewerbeaufsichtsamt sowie der Berufsgenossenschaft müssen Arbeiten mit Asbest angezeigt werden. Hierfür sind unter anderem Dokumente wie die Gefährdungsbeurteilung mit Arbeitsplan und die Betriebsanweisung vorzulegen.
Weiterführende Informationen zur Baustellenverordnung:
Sozialer Arbeitssicherheits- und Gesundheitsschutz
Für bestimmte Personengruppen gelten im Bereich des sozialen Arbeitsschutzes besondere Arbeitsschutzbestimmungen. Die Schutzbestimmungen für Jugendliche sind beispielsweise im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) geregelt, die für werdende und stillende Mütter im Mutterschutzgesetz (MuSchG). Darüber hinaus tragen Vorschriften über die Arbeitszeit dazu bei, Beschäftigte vor Überforderung und Gesundheitsschäden zu schützen.
Besondere themenspezifische Vorschriften zum Gesundheitsschutz
Arbeitszeit: Arbeiten an Sonn- und Feiertagen nach dem Arbeitszeitgesetz
Sonn- und Feiertage sind grundsätzlich arbeitsfreie Tage, d. h., es gilt ein Beschäftigungsverbot. Für bestimmte Branchen gibt es jedoch gesetzliche Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz. Ausnahmen vom Beschäftigungsverbot sind beispielsweise für Rettungsdienste, landwirtschaftliche Betriebe mit Tierhaltung und -pflege, das Bewachungsgewerbe sowie Gaststätten und Hotels gesetzlich festgelegt. Hierfür sind keine Genehmigungen erforderlich.
Andere Arbeiten, wie beispielsweise die Durchführung einer gesetzlich vorgeschriebenen Inventur an einem Sonntag, müssen jedoch nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) genehmigt werden. Zudem kann die zuständige Behörde auf Antrag weitere Ausnahmen genehmigen, wenn aus chemischen, biologischen, technischen oder physikalischen Gründen ein ununterbrochener Fortgang erforderlich ist. Die Arbeiten müssen arbeitstechnisch notwendig sein und können nicht an Werktagen vorgenommen werden. Dies kann beispielsweise bei Arbeiten in Forschungseinrichtungen der Fall sein.
Eine Ausnahme vom Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen kann beim Gewerbeaufsichtsamt, dem Ordnungsamt oder der Bezirksregierung (abhängig vom Bundesland) beantragt werden.
Werdende und stillende Mütter – Mutterschutz am Arbeitsplatz
Nach dem Mutterschutzgesetz dürfen Schwangere und stillende Frauen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen eine Gefährdung ihrer Gesundheit oder der ihrer Kinder zu befürchten ist.
Sobald eine Frau ihrem Arbeitgeber mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist, ist dem Amt für Arbeitsschutz bzw. der Bezirksregierung (jeweils abhängig vom Bundesland) unverzüglich eine Schwangerschaftsmitteilung zu übermitteln.
Die Krankenkasse der schwangeren Beschäftigten erstattet dem Arbeitgeber auf Antrag den gezahlten Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld bzw. zum Mutterschutzlohn, beispielsweise bei Arbeiten, die für Schwangere gefährlich sind. Hierfür ist ein Antrag auf Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz für Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft (U2) auszufüllen und schriftlich oder online zu übermitteln. Als Nachweise können eine Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin, die Geburtsurkunde oder bei einem Beschäftigungsverbot ein ärztliches Attest vorgelegt werden.
Weitere Informationen rund um die Geburt finden sich in der Lebenslage Geburt.
Medizinischer Arbeitssicherheits- und Gesundheitsschutz
Grundlagen
Der medizinische Arbeitsschutz hat die Aufgabe, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Erkrankungen und berufsbedingten Gesundheitsgefährdungen zu schützen. Dies erfolgt unter anderem in Zusammenarbeit mit Betriebsärztinnen und Betriebsärzten für Erste-Hilfe-Leistungen sowie Berufsgenossenschaften.
Ersthelferinnen und Ersthelfer
Die Unternehmen haben dafür zu sorgen, dass im Bedarfsfall Ersthelferinnen und Ersthelfer für Erste-Hilfe-Leistungen zur Verfügung stehen. Dazu sind Personen zu benennen, aus- und fortzubilden.
Beim zuständigen Unfallversicherungsträger kann die Erstattung der Teilnahmekosten an Erste-Hilfe-Lehrgängen beantragt werden. Hierfür müssen die Belege bzw. Rechnungen eingereicht werden.
Meldepflicht bei Berufskrankheiten
Eine Berufskrankheit ist eine Krankheit, die durch besondere Einwirkungen verursacht wird, denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Berufskrankheiten sind in der sogenannten Berufskrankheiten-Liste (BK-Liste) der Berufskrankheitenverordnung (BKV) aufgeführt, wie zum Beispiel Lärmschwerhörigkeit.
Unternehmerinnen und Unternehmer müssen dem zuständigen Unfallversicherungsträger innerhalb von drei Tagen eine Berufskrankheiten-Verdachtsanzeige melden, wenn sie Anhaltspunkte haben, dass bei einer beschäftigten Person eine Berufskrankheit vorliegen könnte.
Weitere Informationen zum Thema finden sich in den Lebenslagen Längerfristige Krankheit und Behinderung.
Meldepflicht bei Arbeits- und Wegeunfällen
Bei einem Arbeits- oder Wegeunfall (z. B. ein Unfall auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte), der zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen führt oder den Tod einer versicherten Person zur Folge hat, ist dem zuständigen Unfallversicherungsträger eine Unfallanzeige zu übermitteln. Die Unfallanzeige hat innerhalb einer Dreitagesfrist nach dem Unfalltag eingehen. Bei der Dreitagesfrist wird der Unfalltag nicht mitgezählt. Samstage, Sonn- oder Feiertage sind mitzuzählen, es sei denn, die Arbeitsunfähigkeit ist erst später eingetreten. Entscheidend ist die Anzahl der Kalendertage der Arbeitsunfähigkeit und nicht die Anzahl der ausgefallenen Arbeitstage. Zur Übermittlung der Unfallanzeige bieten viele Berufsgenossenschaften und Unfallkassen auf ihren Internetseiten die Möglichkeit einer Online-Unfallanzeige. Zudem kann die Unfallanzeige über das Serviceportal der gesetzlichen Unfallversicherung abgegeben werden.
Dem Gewerbeaufsichtsamt bzw. dem Amt für Arbeitsschutz ist eine Kopie der Unfallanzeige zu übersenden. Das Gewerbeaufsichtsamt bzw. das Amt für Arbeitsschutz und der zuständige Unfallversicherungsträger können die Unfallursache gegebenenfalls genauer untersuchen lassen. Dabei wird unter anderem geprüft, ob die Vorschriften zum Arbeitsschutz eingehalten wurden.
Betriebsprüfungen
Grundlagen
Die gesetzlichen Grundlagen für Betriebsprüfungen sind hauptsächlich das Arbeitssicherheitsgesetz, das Arbeitsschutzgesetz und die Vorschriften der Berufsgenossenschaft. Die Unternehmen sind verpflichtet, die getroffenen Arbeitsschutzmaßnahmen zu dokumentieren, damit diese im Rahmen einer Betriebsprüfung überprüft werden können. Unter anderem sind bestimmte Personen im Bereich der Arbeitssicherheit zu benennen, beispielsweise Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsärztinnen und -ärzte, Sicherheitsingenieurinnen bzw. -ingenieure und Sicherheitsbeauftragte. Zudem sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, Gefährdungsbeurteilungen für ihr Unternehmen zu erstellen und zu dokumentieren. In der Gefährdungsbeurteilung werden die Gefährdungen am Arbeitsplatz ermittelt und beurteilt sowie Arbeitsschutzmaßnahmen eigenverantwortlich festgelegt und ihre Wirksamkeit kontrolliert. Mithilfe dieser Gefahrenanalyse sollen Arbeitsunfälle, berufsbedingte Krankheiten und psychische Belastungen durch Vorsorgemaßnahmen vermieden werden.
Das Gewerbeaufsichtsamt bzw. das Amt für Arbeitsschutz und die Berufsgenossenschaften können Prüfungen zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften im Bereich der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes in den Unternehmen durchführen. Hierfür sind entsprechende Dokumentationen bereitzuhalten, beispielsweise Nachweise der Fachkunde der Beauftragten, Organisationspläne, Gefährdungsbeurteilungen, Raumpläne mit Rettungs- und Fluchtwegen sowie Gefahrenanalysen von Maschinen.
Der zuständige Unfallversicherungsträger ist ebenfalls befugt, die Unternehmen zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Arbeitsentgelt nicht oder nicht der richtigen Gefahrklasse gemeldet wurde. Die Gefahrklasse ermöglicht eine Staffelung der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Risiko.