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Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz

Stand: Dezember 2025

Zum Schutz ihrer Beschäftigten sind Unternehmen dazu angehalten, Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zur Unfallverhütung durchzuführen. Die Überwachung der gesetzlich geregelten Vorgaben erfolgt vor allem durch die Arbeitsschutzbehörden und die Unfallversicherungsträger.

Einführung

Die Gesundheit der Beschäftigten ist ein hohes Gut. Gesetze und Verordnungen zum Gesundheits­schutz und zur Arbeitssicherheit sollen Gesundheitsrisiken der Beschäftigten reduzieren bzw. ausschließen.

Zudem sind die Unfall­verhütungs­vorschriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) zu beachten. Die Überwachung der Schutz­vorschriften wird durch das Gewerbeauf­sichtsamt bzw. das Amt für Arbeits­schutz durchgeführt. Diese Einrichtungen sind in den Bundesländern für die Überwachungs- und Beratungs­einrichtungen zuständig. Ein weiterer wichtiger Träger der Überwachung und Beratung sind die Unfall­versicherungs­träger, also die für die Unternehmen zuständigen Berufs­genossen­schaften oder Unfall­kassen.

Arbeitssicherheits- und Gesundheitsschutzstandards

Beratung

Das Gewerbe­aufsichtsamt bzw. das Amt für Arbeits­schutz bietet unter anderem Hilfe­stellungen und Beratungen auf den Gebieten der Arbeits­sicherheit und des Gesundheitsschutzes an. Zusätzlich berät der zuständige Unfall­versicherungs­träger die Unternehmen und ist dazu verpflichtet, versicherungs­relevante Änderungen mitzu­teilen.

Die gesetzlichen Grund­lagen sind das Arbeits­sicherheits­gesetz, das Arbeits­schutz­gesetz und die berufsgenossen­schaftlichen Vorschriften. Zudem sind branchen­spezifische Sicherheits­gesetze, wie beispielsweise die Baustellenverordnung im Baugewerbe, zu beachten.

Anmeldung beim zuständigen Unfallversicherungsträger und Gewerbeamt

Mit der Anmeldung beim zuständigen Unfallversicherungsträger (in der Regel sind dies die Berufsgenossenschaften) versichern Unternehmen ihre Beschäftigten gegen die Folgen von Arbeits- oder Wegeunfällen sowie gegen Berufs­krankheiten.

Mit der Gewerbe­anzeige beim Gewerbeamt werden auch die für die Anmeldung bei der gesetzlichen Unfall­versicherung erforderlichen Informationen abgefragt. Das Gewerbeamt leitet die entsprechenden Informationen an die zuständige Berufs­genossenschaft weiter.

Ist das Unternehmen in mehreren Branchen tätig, kann eine Beratung bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) Klarheit verschaffen. Zudem haben Unternehmerinnen und Unternehmer die Möglichkeit, sich selbst freiwillig in der gesetzlichen Unfall­versicherung zu versichern.

Abweichende Arbeitsschutzverpflichtungen

Unternehmen sind gesetzlich dazu verpflichtet, Betriebsärzte und Betriebsärztinnen sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Je nach Unternehmensgröße und Gefährdungssituation müssen außerdem Sicherheitsbeauftragte benannt werden, häufig bereits ab 20 Beschäftigten. Fachkräfte für Arbeitssicherheit können beispielsweise als Sicherheitsingenieurinnen oder -ingenieure qualifiziert sein.

Unter bestimmten Voraussetzungen können abweichende Arbeitsschutz­verpflichtungen bei den fachlich zuständigen Sicherheitsbehörden (Gewerbeaufsichtsamt, Amt für Arbeitsschutz, Regierungspräsidium) beantragt werden. Beispielsweise kann die zuständige Behörde gestatten, dass anstelle eines Sicherheitsingenieurs eine Person bestellt wird, die über die entsprechenden Fachkenntnisse zur Erfüllung der Sicherheitsaufgaben verfügt.

Technischer Arbeitssicherheits- und Gesundheitsschutz

Grundlagen

Der technische Arbeitsschutz umfasst Anforderungen zum Schutz vor arbeits­bedingten Gefahren, die durch die Anwendung von Technik entstehen. In diesem Bereich sind eine Reihe von allgemeinen und branchen­spezifischen Schutz­vorschriften zu beachten. Mit diesen Vorschriften wird der Arbeitgeber dazu aufgefordert, eine geeignete Organisation für die Planung und Durchführung von Arbeits­schutzmaßnahmen zu gewährleisten und somit die Sicherheit und den Gesundheits­schutz im Unternehmen sicherzustellen.

Flucht- und Rettungsplan

So schreibt beispielsweise die Arbeits­stätten­verordnung (ArbStättV) das Aushängen eines Flucht- und Rettungs­plans vor, wenn Lage, Ausdehnung oder Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern.

Definition Arbeitsstätten

Als Arbeits­stätten gelten beispiels­weise Arbeitsräume oder Baustellen. In der Betriebs­sicherheits­verordnung (BetrSichV) sind alle arbeits­schutz­rechtlichen Regelungen zur Benutzung von Arbeits­mitteln zum Betrieb von überwachungs­bedürftigen Anlagen zusammengefasst. Zu den überwachungs­bedürftigen Anlagen gehören z. B. Aufzüge. Diese müssen regelmäßig überprüft und Mängel müssen rechtzeitig beseitigt werden.

Branchenspezifische Themen im technischen Arbeitsschutz

Zu den Themen des technischen Arbeitsschutzes zählen unter anderem Sprengungen nach dem Sprengstoffgesetz (SprengG), der Umgang mit Gefahrstoffen nach der Biostoffverordnung (BioStoffV) oder der Gefahr­stoffverordnung (GefStoffV), der Strahlenschutz nach dem Atomgesetz (AtG) und der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) sowie andere branchenspezifische Regelungen.

Sprengstoff

Der Umgang mit explosions­gefährlichen Stoffen wird im Sprengstoffgesetz (SprengG) geregelt. Wer als Unternehmer oder als Unternehmerin gewerbs­mäßig mit Spreng­stoffen umgehen oder diese in den Verkehr bringen möchte, benötigt dafür eine behördliche Erlaubnis. Darüber hinaus dürfen Sprengungen nur von Personen durchgeführt werden, die sprengstoffrechtliche Fachkunde im Umgang mit explosions­gefährlichen Stoffen nachweisen können und einen Befähigungs­schein besitzen. Der Befähigungsschein bescheinigt die persönliche und fachliche Qualifikation.

Die Ausstellung des Befähigungsscheins ist an bestimmte Voraus­setzungen geknüpft. So muss beispielsweise die persönliche Zuverlässigkeit anhand einer Unbedenklichkeits­bescheinigung nachgewiesen werden. Diese wird vorrangig für die Teilnahme an staatlich anerkannten Lehrgängen zur Fachkunde benötigt. Für deren Erteilung ist eine ärztliche Bescheinigung über die persönliche und körperliche Eignung vorzulegen. Zudem muss jede Sprengung vorab angezeigt werden.

Die Erlaubnis zur Sprengung und ein Befähigungsschein zur Sprengung können beim zuständigen Gewerbeauf­sichtsamt bzw. den länder­spezifischen Erlaubnis­behörden (zum Beispiel Stadtverwaltung oder Landratsamt) beantragt und Sprengungen angezeigt werden. Für Sprengungen im Bereich Bergbau liegt die Zuständigkeit bei den Bergämtern.

Pyrotechnische Gegenstände (Feuerwerk)

Auch pyrotechnische Gegenstände enthalten explosions­gefährliche Stoffe. Um Personen- und Sachschäden zu vermeiden, sind Verkauf, Beförderung, Lagerung und Verwendung gesetzlich geregelt. Die entsprechenden Vorschriften sind im Sprengstoff­gesetz und in den Sprengstoff­verordnungen zu finden. Pyrotechnische Gegenstände sind in mehrere Klassen eingeteilt. Die allgemein als "Feuerwerksartikel" oder "Feuerwerkskörper" bezeichneten pyrotechnischen Gegenstände sind das Kleinstfeuerwerk (Klasse F1) und das Kleinfeuerwerk (Klasse F2).

In der Regel ist das Gewerbeauf­sichtsamt die zuständige Behörde im Melde- und Genehmigungs­verfahren im Zusammenhang mit pyrotechnischen Gegenständen. Dies kann jedoch in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt sein. Genauere Informationen geben die jeweiligen Ordnungsämter.

Bei erstmaligem Verkauf ist der Handel verpflichtet, dies mindestens zwei Wochen vorher der zuständigen Behörde anzuzeigen. Dabei sind die Personen anzugeben, die mit der Leitung des Betriebs, der Zweig­niederlassung oder der Zweigstelle beauftragt sind. Veränderungen in der Leitung der Betriebs­stätte oder das Einstellen des Verkaufs von Feuerwerks­körpern sind der zuständigen Behörde ebenfalls mitzuteilen. Für die Lagerung von Feuerwerks­körpern ist zudem eine Genehmigung einzuholen. Das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F3 (z. B. Fontänen) oder F4 (Feuersterne) ist außerdem der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Biologische Arbeitsstoffe

Bei einer Vielzahl beruflicher Tätigkeiten werden biologische Arbeitsstoffe hergestellt, verwendet oder freigesetzt. Dabei handelt es sich um Mikro­organismen, die beim Menschen Infektionen hervorrufen können oder sensibilisierende bzw. toxische Eigenschaften besitzen. Dadurch kann für die Beschäftigten ein erhebliches Gesundheitsrisiko entstehen. Deshalb sind Arbeitgeber gesetzlich dazu verpflichtet, die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Betroffen sind nicht nur der Bereich der Biotechnologie oder entsprechende Forschungs­einrichtungen, sondern alle Bereiche, in denen biologische Arbeitsstoffe vorkommen, z. B. Krankenhäuser, Abfallsortierungen, Tierhaltungen oder die Bauwirtschaft (Schimmelpilze).

In der Biostoff­verordnung (BioStoffV) sind die Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits­schutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen festgelegt. Kernvorschrift der Verordnung sind die Regelungen zur Gefährdungs­beurteilung. Biologische Arbeitsstoffe werden je nach ihrer Infektions­gefährdung für den Menschen in vier Risikogruppen eingeteilt. So wird das Arbeiten mit Escherichia coli in die Risikogruppe 2 und das Arbeiten mit dem Ebola-Virus in die Risikogruppe 4 eingestuft. Weitere Informationen zur Einstufung der Risiko­gruppen finden sich auf den Internetseiten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA).

Dem zuständigen Gewerbeauf­sichtsamt sind Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen zu melden. Für Tätigkeiten der Risikogruppe 3 oder 4 in Laboratorien, in der Versuchs­tierhaltung oder in der Biotechnologie ist vor Aufnahme eine Erlaubnis erforderlich. Erfolgt nach der erteilten Erlaubnis die Aufnahme oder Veränderung von Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, ist dies ab der Risikostufe 2 dem Gewerbe­aufsichtsamt anzuzeigen. Als Nachweis ist unter anderem eine Gefährdungs­beurteilung beizufügen.

Röntgenstrahlen – Strahlenschutz in der Medizin

Bei Arbeiten mit Röntgengeräten müssen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Patientinnen und Patienten vor den Gefahren ionisierender Strahlung geschützt werden. Deshalb muss der Betrieb von Röntgen­einrichtungen grundsätzlich nach dem Strahlen­schutzgesetz (StrlSchG) genehmigt werden. Beispielsweise bedürfen Röntgen­einrichtungen zur Behandlung von Menschen oder im Zusammenhang mit der Früherkennung einer solchen Genehmigung.

Die Inbetriebnahme einer Röntgeneinrichtung ist dem Gewerbeaufsichtsamt oder dem Regierungspräsidium (abhängig vom jeweiligen Bundesland) spätestens vier Wochen vorher anzuzeigen.

Der Strahlenschutz­verantwortliche einer Röntgen­einrichtung hat für die Leitung oder Beaufsichtigung der Tätigkeiten die erforderliche Anzahl von Strahlen­schutzbeauftragten zu bestellen.

Die Bestellung eines bzw. mehrerer Strahlenschutzbeauftragten hat der Strahlenschutzverantwortliche dem Gewerbeaufsichtsamt oder dem Regierungspräsidium (abhängig vom jeweiligen Bundesland) unter Angabe der festgelegten Aufgaben und Befugnisse schriftlich mitzuteilen.

Baustellen

Allgemein

Beschäftigte in der Bauwirtschaft sind aufgrund besonderer Gefahrensituationen einem hohen Unfall- und Gesundheits­risiko ausgesetzt. Die Sicherheit und der Gesundheits­schutz auf Baustellen sind in der Arbeits­stätten­verordnung (ArbStättV) und insbesondere in der Baustellen­verordnung (BaustellV) geregelt.

Bauvorhaben ab einem bestimmten Umfang (z. B. mit einer voraus­sichtlichen Dauer der Arbeiten von mehr als 30 Arbeitstagen oder mit mehr als 20 gleichzeitig tätigen Beschäftigten) müssen bereits vor der Baustellen­einrichtung per Vorankündigung vom Bauherrn bei der zuständigen Arbeitsschutzbehörde angezeigt werden. In der Regel sind dies die Bauaufsichtsbehörden bzw. Regierungspräsidien.

Asbestverarbeitung – Arbeiten mit Gefahrstoffen nach der Gefahrstoffverordnung

Die Verarbeitung von Asbest ist in Deutschland seit 1995 verboten, da sie eine sehr starke Gesundheitsgefährdung (krebserregend) darstellt. Dennoch kommen zahlreiche Beschäftigte bei Abbruch-, Sanierungs- und Instand­haltungs­arbeiten mit Asbest­stäuben in Kontakt. Arbeiten mit Asbest sind in der Gefahrstoff­verordnung (GefStoffV) geregelt.

Dem Gewerbe­aufsichtsamt sowie der Berufs­genossenschaft müssen Arbeiten mit Asbest angezeigt werden. Hierfür sind unter anderem Dokumente wie die Gefährdungsbeurteilung mit Arbeitsplan und die Betriebs­anweisung vorzulegen.

Weiterführende Informationen zur Baustellenverordnung:

Sozialer Arbeitssicherheits- und Gesundheitsschutz

Für bestimmte Personengruppen gelten im Bereich des sozialen Arbeits­schutzes besondere Arbeits­schutz­bestimmungen. Die Schutz­bestimmungen für Jugendliche sind beispielsweise im Jugend­arbeits­schutzgesetz (JArbSchG) geregelt, die für werdende und stillende Mütter im Mutter­schutzgesetz (MuSchG). Darüber hinaus tragen Vorschriften über die Arbeitszeit dazu bei, Beschäftigte vor Überforderung und Gesundheits­schäden zu schützen.

Besondere themenspezifische Vorschriften zum Gesundheitsschutz

Arbeitszeit: Arbeiten an Sonn- und Feiertagen nach dem Arbeitszeitgesetz

Sonn- und Feiertage sind grundsätzlich arbeitsfreie Tage, d. h., es gilt ein Beschäftigungs­verbot. Für bestimmte Branchen gibt es jedoch gesetzliche Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz. Ausnahmen vom Beschäftigungs­verbot sind beispielsweise für Rettungs­dienste, landwirt­schaftliche Betriebe mit Tierhaltung und -pflege, das Bewachungs­gewerbe sowie Gaststätten und Hotels gesetzlich festgelegt. Hierfür sind keine Genehmigungen erforderlich.

Andere Arbeiten, wie beispielsweise die Durch­führung einer gesetzlich vorgeschriebenen Inventur an einem Sonntag, müssen jedoch nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) genehmigt werden. Zudem kann die zuständige Behörde auf Antrag weitere Ausnahmen genehmigen, wenn aus chemischen, biologischen, technischen oder physikalischen Gründen ein ununter­brochener Fortgang erforderlich ist. Die Arbeiten müssen arbeitstechnisch notwendig sein und können nicht an Werktagen vorgenommen werden. Dies kann beispielsweise bei Arbeiten in Forschungs­einrichtungen der Fall sein.

Eine Ausnahme vom Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen kann beim Gewerbeauf­sichtsamt, dem Ordnungsamt oder der Bezirksregierung (abhängig vom Bundesland) beantragt werden.

Werdende und stillende Mütter – Mutterschutz am Arbeitsplatz

Nach dem Mutterschutz­gesetz dürfen Schwangere und stillende Frauen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen eine Gefährdung ihrer Gesundheit oder der ihrer Kinder zu befürchten ist.

Sobald eine Frau ihrem Arbeitgeber mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist, ist dem Amt für Arbeitsschutz bzw. der Bezirks­regierung (jeweils abhängig vom Bundesland) unverzüglich eine Schwangerschafts­mitteilung zu übermitteln.

Die Kranken­kasse der schwangeren Beschäftigten erstattet dem Arbeitgeber auf Antrag den gezahlten Arbeitgeber­zuschuss zum Mutterschaftsgeld bzw. zum Mutterschutzlohn, beispielsweise bei Arbeiten, die für Schwangere gefährlich sind. Hierfür ist ein Antrag auf Erstattung nach dem Aufwendungs­ausgleichs­gesetz für Arbeitgeber­aufwendungen bei Mutterschaft (U2) auszufüllen und schriftlich oder online zu übermitteln. Als Nachweise können eine Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburts­termin, die Geburtsurkunde oder bei einem Beschäftigungs­verbot ein ärztliches Attest vorgelegt werden.

Weitere Informationen rund um die Geburt finden sich in der Lebenslage Geburt.

Medizinischer Arbeitssicherheits- und Gesundheitsschutz

Grundlagen

Der medizinische Arbeitsschutz hat die Aufgabe, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Berufs­krankheiten, arbeits­bedingten Erkrankungen und berufsbedingten Gesundheits­gefährdungen zu schützen. Dies erfolgt unter anderem in Zusammenarbeit mit Betriebsärztinnen und Betriebsärzten für Erste-Hilfe-Leistungen sowie Berufs­genossen­schaften.

Ersthelferinnen und Ersthelfer

Die Unternehmen haben dafür zu sorgen, dass im Bedarfsfall Ersthelferinnen und Ersthelfer für Erste-Hilfe-Leistungen zur Verfügung stehen. Dazu sind Personen zu benennen, aus- und fortzubilden.

Beim zuständigen Unfall­versicherungs­träger kann die Erstattung der Teilnahme­kosten an Erste-Hilfe-Lehrgängen beantragt werden. Hierfür müssen die Belege bzw. Rechnungen eingereicht werden.

Meldepflicht bei Berufskrankheiten

Eine Berufskrankheit ist eine Krankheit, die durch besondere Einwirkungen verursacht wird, denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Berufskrankheiten sind in der sogenannten Berufs­krankheiten-Liste (BK-Liste) der Berufs­krankheiten­verordnung (BKV) aufgeführt, wie zum Beispiel Lärmschwerhörigkeit.

Unternehmerinnen und Unternehmer müssen dem zuständigen Unfallversicherungsträger innerhalb von drei Tagen eine Berufskrankheiten-Verdachtsanzeige melden, wenn sie Anhaltspunkte haben, dass bei einer beschäftigten Person eine Berufskrankheit vorliegen könnte.

Weitere Informationen zum Thema finden sich in den Lebenslagen Längerfristige Krankheit und Behinderung.

Meldepflicht bei Arbeits- und Wegeunfällen

Bei einem Arbeits- oder Wegeunfall (z. B. ein Unfall auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte), der zu einer Arbeits­unfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen führt oder den Tod einer versicherten Person zur Folge hat, ist dem zuständigen Unfallversicherungsträger eine Unfallanzeige zu übermitteln. Die Unfallanzeige hat innerhalb einer Dreitagesfrist nach dem Unfalltag eingehen. Bei der Dreitagesfrist wird der Unfalltag nicht mitgezählt. Samstage, Sonn- oder Feiertage sind mitzuzählen, es sei denn, die Arbeitsun­fähigkeit ist erst später eingetreten. Entscheidend ist die Anzahl der Kalendertage der Arbeitsun­fähigkeit und nicht die Anzahl der ausgefallenen Arbeitstage. Zur Übermittlung der Unfall­anzeige bieten viele Berufsgenossen­schaften und Unfallkassen auf ihren Internetseiten die Möglichkeit einer Online-Unfallanzeige. Zudem kann die Unfallanzeige über das Serviceportal der gesetzlichen Unfall­versicherung abgegeben werden.

Dem Gewerbe­aufsichtsamt bzw. dem Amt für Arbeitsschutz ist eine Kopie der Unfallanzeige zu übersenden. Das Gewerbe­aufsichtsamt bzw. das Amt für Arbeitsschutz und der zuständige Unfall­versicherungs­träger können die Unfallursache gegebenenfalls genauer untersuchen lassen. Dabei wird unter anderem geprüft, ob die Vorschriften zum Arbeitsschutz eingehalten wurden.

Betriebsprüfungen

Grundlagen

Die gesetzlichen Grundlagen für Betriebs­prüfungen sind hauptsächlich das Arbeits­sicherheitsgesetz, das Arbeits­schutzgesetz und die Vorschriften der Berufsgenossenschaft. Die Unternehmen sind verpflichtet, die getroffenen Arbeits­schutz­maßnahmen zu dokumentieren, damit diese im Rahmen einer Betriebsprüfung überprüft werden können. Unter anderem sind bestimmte Personen im Bereich der Arbeits­sicherheit zu benennen, beispielsweise Fachkräfte für Arbeits­sicherheit, Betriebsärztinnen und -ärzte, Sicherheits­ingenieurinnen bzw. -ingenieure und Sicherheits­beauftragte. Zudem sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, Gefährdungs­beurteilungen für ihr Unternehmen zu erstellen und zu dokumentieren. In der Gefährdungs­beurteilung werden die Gefährdungen am Arbeitsplatz ermittelt und beurteilt sowie Arbeits­schutz­maßnahmen eigen­verantwortlich festgelegt und ihre Wirksamkeit kontrolliert. Mithilfe dieser Gefahren­analyse sollen Arbeitsunfälle, berufsbedingte Krankheiten und psychische Belastungen durch Vorsorge­maßnahmen vermieden werden.

Das Gewerbe­aufsichtsamt bzw. das Amt für Arbeits­schutz und die Berufs­genossen­schaften können Prüfungen zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften im Bereich der Arbeits­sicherheit und des Gesundheitsschutzes in den Unternehmen durchführen. Hierfür sind entsprechende Doku­mentationen bereitzuhalten, beispielsweise Nachweise der Fachkunde der Beauftragten, Organisations­pläne, Gefährdungs­beurteilungen, Raumpläne mit Rettungs- und Fluchtwegen sowie Gefahren­analysen von Maschinen.

Der zuständige Unfall­versicherungs­träger ist ebenfalls befugt, die Unternehmen zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Arbeitsentgelt nicht oder nicht der richtigen Gefahrklasse gemeldet wurde. Die Gefahrklasse ermöglicht eine Staffelung der Beiträge zur gesetzlichen Unfall­versicherung nach dem Risiko.

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