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Öffentliche Ausschreibungen

Stand: Juni 2026

Unternehmen können sich um öffentlich ausgeschriebene Aufträge bewerben. Dafür müssen sie ihre Eignung nachweisen. Eine Präqualifizierung kann die Teilnahme an Ausschreibungsverfahren vereinfachen.

Öffentliche Ausschreibungen

Bei öffentlichen Ausschreibungen vergeben staatliche Stellen — Bund, Länder, Kommunen und sonstige öffentliche Einrichtungen — Aufträge für Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen im Wettbewerb an private Unternehmen. Das Vergabeverfahren soll sicherstellen, dass öffentliche Mittel wirtschaftlich eingesetzt werden und alle interessierten Unternehmen gleiche Chancen erhalten. Jährlich werden in Deutschland öffentliche Aufträge und Konzessionen im Wert von über 100 Milliarden Euro vergeben.

Die Teilnahme steht grundsätzlich allen Unternehmen unabhängig von Größe und Branche offen. Voraussetzung ist der Nachweis der Eignung. Für Unternehmen, die regelmäßig an Ausschreibungen teilnehmen, bietet die Präqualifizierung (PQ) eine erhebliche Vereinfachung.

Beratung und Unterstützung

Auftragsberatungsstellen (ABST): Beratung zu Fragen des öffentlichen Auftragswesens — von der Angebotsrecherche über die Eignungsnachweise bis zur Präqualifizierung.

Regionale Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern bieten ebenfalls Informationen und Beratungsleistungen rund um das Thema öffentliche Vergabe an.

Enterprise Europe Network (EEN): Beratung bei grenzüberschreitenden Ausschreibungen innerhalb der EU und Unterstützung beim Aufbau internationaler Partnerschaften.

Vergaberecht

Das deutsche Vergaberecht unterscheidet zwischen zwei Bereichen. Aufträge, deren Wert die EU-Schwellenwerte überschreitet (Oberschwellenbereich), unterliegen dem europäischen Vergaberecht. Die zentralen Rechtsgrundlagen sind das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), die Vergabeverordnung (VgV) für Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A). Für Auftraggeber in den Bereichen Energie, Wasser, Verkehr und Postdienste gilt die Sektorenverordnung (SektVO). Konzessionsvergaben regelt die Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV).

Für Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenbereich) gelten die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) für Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie die VOB/A für Bauleistungen. Länder und Kommunen können im Unterschwellenbereich für ihre Auftraggeber eigene oder ergänzende Regelungen festlegen. Einige Bundesländer haben die UVgO für ihre Auftraggeber verbindlich erklärt.

EU-Schwellenwerte

Die EU-Schwellenwerte bestimmen, ab welchem geschätzten Auftragswert das europäische Vergaberecht greift und eine europaweite Vergabebekanntmachung verpflichtend ist. Die nachfolgenden Schwellenwerte jeweils ohne Umsatzsteuer gelten seit 1. Januar 2026:

  • Bauaufträge: 5 404 000 Euro
  • Liefer- und Dienstleistungsaufträge für oberste und obere Bundesbehörden sowie vergleichbare Bundeseinrichtungen: 140 000 Euro
  • Liefer- und Dienstleistungsaufträge für alle anderen öffentlichen Auftraggeber: 216 000 Euro
  • Liefer- und Dienstleistungsaufträge von Sektorenauftraggebern (Energie, Wasser, Post, Verkehr): 432 000 Euro
  • Bauaufträge von Sektorenauftraggebern: 5 404 000 Euro
  • Konzessionen (Bau und Dienstleistungen): 5 404 000 Euro
  • Soziale und andere besondere Dienstleistungen (klassische Auftraggeber): 750 000 Euro
  • Soziale und andere besondere Dienstleistungen (Sektorenauftraggeber): 1 000 000 Euro

Da die Schwellenwerte alle zwei Jahre von der Europäischen Kommission angepasst werden, empfiehlt sich eine regelmäßige Prüfung der gültigen Werte beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE).

Verfahrensarten im Überblick

Im Oberschwellenbereich stehen das offene Verfahren, das nicht offene Verfahren, das Verhandlungsverfahren, der wettbewerbliche Dialog sowie die Innovationspartnerschaft zur Verfügung. Das offene Verfahren entspricht der klassischen öffentlichen Ausschreibung: Alle interessierten Unternehmen können ein Angebot einreichen. In der Praxis kommt es im Oberschwellenbereich am häufigsten zum Einsatz.

Im Unterschwellenbereich stehen die öffentliche Ausschreibung, die beschränkte Ausschreibung mit und ohne Teilnahmewettbewerb, die Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb und die freihändige Vergabe zur Verfügung. Für sehr kleine Auftragsvolumina ist ein Direktauftrag möglich. Welches Verfahren angewendet wird, hängt vom Auftragswert, der Art der Leistung wie Lieferungen, Dienstleistungen oder Bauaufträge und dem Vorliegen besonderer Umstände ab.

Öffentliche Auftraggeber sind zudem grundsätzlich verpflichtet, Aufträge in Fach- und Teillose aufzuteilen, soweit nicht wirtschaftliche oder technische Gründe dagegensprechen. Durch die Losaufteilung können auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit begrenzten Kapazitäten an größeren

Auftragsrecherche in Deutschland und anderen EU-Mitgliedstaaten

Ausschreibungen von Bund, Ländern und Kommunen sind über ein zentrales Portal – den Bekanntmachungsservice des Beschaffungsamtes des Bundesministeriums des Innern (BeschA) – zugänglich. Das BeschA stellt zudem die E-Vergabe-Plattform bereit, über die Vergabeunterlagen abgerufen, Fragen zur Ausschreibung gestellt und Angebote vollständig elektronisch abgegeben werden können. Viele Vergabestellen veröffentlichen ihre Bekanntmachungen außerdem in amtlichen Veröffentlichungsblättern oder über kommunale Internetseiten.

Alle öffentlichen Aufträge, die die EU-Schwellenwerte überschreiten, müssen im Supplement zum Amtsblatt der EU bekannt gemacht werden. Das zugehörige Online-Portal ist TED (Tenders Electronic Daily). Die Nutzung ist kostenlos und ohne Registrierung möglich.

Was Unternehmen vorlegen müssen

Öffentliche Auftraggeber prüfen die Eignung von Bieterinnen und Bietern anhand von Ausschlussgründen und Eignungskriterien. Dadurch wird entschieden, welche Unternehmen im Verfahren berücksichtigt werden. Ausschlussgründe sind Umstände, die unabhängig von der Qualität des Angebots zur zwingenden oder fakultativen Nichtberücksichtigung eines Unternehmens führen. Zwingende Ausschlussgründe umfassen beispielsweise rechtskräftige Verurteilungen wegen Korruption, Betrug, Geldwäsche oder Menschenhandel. Im Wettbewerbsregister des Bundeskartellamtes können solche Delikte hinterlegt werden. Fakultative Ausschlussgründe können etwa schwere Verstöße gegen arbeits- oder umweltrechtliche Pflichten, erhebliche Mängel bei der Erfüllung früherer öffentlicher Aufträge oder das Vorliegen von Interessenkonflikten sein. Eignungskriterien beschreiben die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit sowie die technische und berufliche Befähigung des Unternehmens. Über Zuschlagskriterien — allen voran der Preis, aber auch Qualität, Lieferfristen oder Umweltverträglichkeit — werden letztendlich die zugelassenen Angebote bewertet. Das bestbewertete Angebot erhält schließlich den Zuschlag.

Abhängig von den Anforderungen in der Auftragsbekanntmachung können folgende Nachweise erforderlich sein:

Die jeweils konkret geforderten Nachweise ergeben sich aus den Vergabeunterlagen der einzelnen Ausschreibung. Nicht jedes Verfahren erfordert alle genannten Dokumente.

Angebote an den Bund lassen sich vollständig elektronisch über die E-Vergabe-Plattform des Bundes abwickeln. Zunehmend fordern auch Länder, Kommunen und sonstige öffentliche Auftraggeber die elektronische Angebotsabgabe über eigene oder überregionale Vergabeplattformen.

Tariftreue

Für öffentliche Bau- und Dienstleistungsaufträge sowie Konzessionen des Bundes ab einem geschätzten Auftragswert von 50 000 Euro (netto) gilt das Bundestariftreuegesetz. Unternehmen, die solche Aufträge ausführen, sind verpflichtet, den dafür eingesetzten Beschäftigten während der Auftragsausführung mindestens die einschlägigen tariflichen Arbeitsbedingungen zu gewähren. Dafür geben sie ein Tariftreueversprechen ab. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales legt die einzuhaltenden Arbeitsbedingungen wie Entlohnung, Urlaub und Arbeitszeiten in Rechtsverordnungen für die jeweiligen Branchen fest. Aktuell liegt jedoch keine Verordnung vor, sodass die für das Tariftreueversprechen relevanten Arbeitsbedingungen noch nicht feststehen.

Eignungsnachweise vorbereiten und wiederverwenden

Die Präqualifizierung ist eine auftragsunabhängige Vorabprüfung und Zertifizierung der Eignungsnachweise eines Unternehmens. Unternehmen mit gültigem Präqualifizierungszertifikat müssen in der Regel bei jeder Angebotsabgabe nur dieses Zertifikat vorlegen, anstatt sämtliche Einzelnachweise erneut zusammenzustellen. Das vereinfacht die Teilnahme an mehreren Ausschreibungen erheblich.

Präqualifizierung für Liefer- und Dienstleistungsunternehmen (AVPQ)

Unternehmen im Liefer- und Dienstleistungsbereich können sich im Amtlichen Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen (AVPQ) eintragen lassen. Der Antrag kann online über das Portal des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) gestellt werden. Zuständig sind die Industrie- und Handelskammern oder die von ihnen getragenen Auftragsberatungsstellen (PQ-Stelle).

Eingereicht werden einmal jährlich Eigenerklärungen sowie behördliche Nachweise und Registerauszüge. Nach erfolgreicher Prüfung wird das Unternehmen in das AVPQ aufgenommen. Der Eintrag gilt ein Jahr und muss durch erneutes Einreichen der aktualisierten Unterlagen verlängert werden. Bei der Angebotsabgabe genügt die Angabe des Zugangscodes oder das Beifügen einer Zertifikatskopie. Die Kosten variieren regional und sind beim DIHK einsehbar. Im AVPQ eingetragene Unternehmen dürfen mit dem AVPQ-Logo auf ihre Eintragung hinweisen.

Präqualifizierung für Bauunternehmen (PQ-VOB)

Bauunternehmen können sich beim Verein für die Präqualifizierung von Bauunternehmen e. V. (PQ-Verein) präqualifizieren lassen. Bundesweit stehen sechs Präqualifizierungsstellen für die Antragstellung zur Verfügung. Nach erfolgreicher Präqualifizierung erhält das Unternehmen eine Registrierungsnummer und wird in die Datenbank PQ-VOB aufgenommen. Der Unternehmensname und präqualifizierte Leistungsbereiche sind dort öffentlich einsehbar. Informationen zu Gültigkeit und Kosten erhalten Unternehmen bei den jeweiligen Präqualifizierungsstellen (PQ-Stellen).

Angebotsabgabe ohne Präqualifizierung

Unternehmen ohne Präqualifizierung können ebenfalls an Ausschreibungen teilnehmen. Die in der Auftragsbekanntmachung verlangten Einzelnachweise sind in diesem Fall mit dem Angebot einzureichen. Die Anforderungen entsprechen grundsätzlich jenen der Präqualifizierung, werden aber für jede Ausschreibung separat zusammengestellt.

Bietergemeinschaften und Eignungsleihe

Wenn ein Unternehmen die Eignungsanforderungen einer Ausschreibung allein nicht erfüllt, stehen zwei Wege offen. Erstens kann ein Zusammenschluss zu einer Bietergemeinschaft erfolgen: Mehrere Unternehmen bündeln ihre Kapazitäten und treten gemeinsam als Bieter auf. Die Mitglieder haften dem Auftraggeber gegenüber in der Regel gesamtschuldnerisch. Das bedeutet: Sie haften gemeinsam und der Auftraggeber kann jedes einzelne Unternehmen für Fehler der gesamten Gemeinschaft verantwortlich machen.

Zweitens erlaubt die Eignungsleihe, auf Kapazitäten und Referenzen anderer Unternehmen zurückzugreifen, um fehlende Eignungsmerkmale nachzuweisen. Das leihgebende Unternehmen muss erklären, im Auftragsfall zur Verfügung zu stehen. Bei Leistungen mit besonderen Qualifikationsanforderungen kann die Eignungsleihe eingeschränkt sein. Vor allem Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) profitieren von Bietergemeinschaften und der Eignungsleihe.

Unternehmen können Teilleistungen an Nachunternehmer vergeben. Öffentliche Auftraggeber verlangen häufig, dass beabsichtigte Nachunternehmer bereits im Angebot benannt werden.

Ausschreibungen in anderen EU-Mitgliedstaaten

Unternehmen aus Deutschland steht die Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen in allen EU-Mitgliedstaaten offen. Der europäische Binnenmarkt verpflichtet öffentliche Auftraggeber, Unternehmen aus allen Mitgliedstaaten gleich zu behandeln.

Einstiegspunkt für die Recherche ist das Portal TED (Tenders Electronic Daily), auf dem alle oberhalb der EU-Schwellenwerte liegenden Ausschreibungen aller Mitgliedstaaten veröffentlicht werden.

Bei der grenzüberschreitenden Teilnahme sind folgende Punkte zu beachten:

  • Sprache: Vergabeunterlagen und Angebote sind in der Regel in der Landessprache des jeweiligen Mitgliedstaates einzureichen. Für einige Verfahren werden englischsprachige Angebote akzeptiert.
  • Eignungsnachweise im Ausland: Das EU-Instrument e-Certis bietet eine Übersicht über die in den einzelnen Mitgliedstaaten üblichen Eignungsnachweise und ihre nationalen Entsprechungen. So lässt sich ermitteln, welche deutschen Dokumente einem ausländischen Anforderungsdokument entsprechen.
  • Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE): Im Oberschwellenbereich wird in der Regel die EEE akzeptiert — auch bekannt als ESPD (European Single Procurement Document). Damit reichen Bieterinnen und Bieter zunächst eine standardisierte Selbstauskunft ein, ohne sofort alle Belege vorlegen zu müssen.
  • CPV-Nomenklatur: Das EU-weit einheitliche Klassifikationssystem wird verwendet, um mittels CPV-Code die Lieferung oder Leistung in Bekanntmachungen unabhängig von der Landessprache zu beschreiben. Dadurch können Ausschreibungen auf TED gezielt gefiltert werden.

Für den Unterschwellenbereich in anderen Mitgliedstaaten gibt es keine einheitliche europäische Veröffentlichungspflicht. Aufträge unterhalb der Schwellenwerte werden in nationalen oder regionalen Vergabeportalen bekannt gemacht, die je nach Mitgliedstaat unterschiedlich organisiert sind.

Zuschlag und Vertragsschluss

Nach Ablauf der Angebotsfrist wertet die Vergabestelle alle eingegangenen Angebote nach den zuvor bekannt gemachten Zuschlagskriterien aus. Neben dem Preis können weitere Kriterien wie beispielsweise Qualität, Innovation, technischer Wert, Ästhetik, Lieferfristen, Kundendienst, soziale Aspekte, Umwelteigenschaften oder Lebenszykluskosten einfließen. Den Zuschlag erhält das wirtschaftlichste Angebot, also das Angebot mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis. Bei einem Großteil der Bundesvergaben sind Bundesbehörden nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Klima zudem verpflichtet, Treibhausgasemissionen und Energieeffizienz als Zuschlagskriterien zu berücksichtigen. Unternehmen, die sich an solchen Ausschreibungen beteiligen, sollten entsprechende Nachweise und Produktinformationen frühzeitig vorbereiten.

Mit der Zuschlagserteilung kommt der Vertrag zwischen Auftraggeber und ausgewähltem Unternehmen zustande. Im Oberschwellenbereich gilt eine Vorabinformationspflicht: Nicht berücksichtigte Bieterinnen und Bieter sind vor dem Vertragsschluss über die beabsichtigte Zuschlagserteilung zu informieren. Die anschließende Wartefrist beträgt mindestens 15 Kalendertage (bei elektronischer Übermittlung: mindestens 10 Tage). Erst nach Ablauf dieser Frist darf der Vertrag geschlossen werden.

Rechtsschutz bei Vergabefehlern

Im Oberschwellenbereich steht Bieterinnen und Bietern, die einen Verstoß gegen Vergabevorschriften vermuten, ein Nachprüfungsverfahren vor den Vergabekammern offen. Die Vergabekammern des Bundes sind beim Bundeskartellamt angesiedelt. Voraussetzung ist in der Regel eine vorherige und fristgerechte Rüge gegenüber der Vergabestelle. Gegen Entscheidungen der Vergabekammern kann sofortige Beschwerde vor den zuständigen Oberlandesgerichten eingelegt werden.

Im Unterschwellenbereich fehlt grundsätzlich ein vergleichbarer Rechtsschutz. Hier bleibt in der Regel die Rüge gegenüber der Vergabestelle sowie bei Pflichtverletzungen ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch.

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