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Vorsorgevollmacht

Stand: April 2026

Mit einer Vorsorgevollmacht kann eine bestimmte Person bevollmächtigt werden, Entscheidungen zu treffen, zu denen die betroffene Person nicht mehr in der Lage ist. Die Vollmacht kann für alle relevanten Angelegenheiten oder nur für bestimmte Bereiche erteilt werden.

Die Abbildung zeigt ein älteres Paar sowie ein Klemmbrett mit ärztlichen Notizen.

Was ist eine Vorsorgevollmacht?

Eine Vorsorgevollmacht ist ein Dokument, mit dem eine vertraute Person bevollmächtigt wird, Angelegenheiten zu regeln, wenn man selbst nicht mehr entscheiden kann. Ein solcher Anlass sind z. B. eine akute Krankheit oder ein Unfall. Eine Vorsorgevollmacht legt im Voraus fest, wer im Ernstfall rechtlich entscheiden und handeln darf. Sie trägt dazu bei, dass in den meisten Fällen keine Betreuung durch ein Gericht bestimmt wird.

Warum ist eine Vorsorgevollmacht wichtig?

Ohne Vorsorgevollmacht dürfen selbst nächste Angehörige – etwa erwachsene Kinder – nicht automatisch für volljährige Personen handeln. Zwar existiert ein gesetzliches Notvertretungsrecht für Ehegatten in Gesundheitsangelegenheiten, dieses greift jedoch nur eingeschränkt. Fehlt eine Vollmacht, bestellt das Betreuungsgericht im Ernstfall eine rechtliche Betreuung. Mit einer Vorsorgevollmacht lässt sich dem vorbeugen. Es wird selbst bestimmt, wer sich um medizinische Entscheidungen, Behördengänge oder finanzielle Belange kümmern soll. Das stärkt die Selbstbestimmung und entlastet Angehörige.

Welche Angelegenheiten kann eine Vorsorgevollmacht abdecken?

Mit einer Vorsorgevollmacht können eine oder mehrere Personen bevollmächtigt werden, in vielen rechtlichen Angelegenheiten tätig zu werden. Dazu zählen beispielsweise:

  • Gesundheit: Die bevollmächtigte Person darf z. B. in ärztliche Eingriffe, Behandlungen und Operationen einwilligen oder sie ablehnen. Sie darf Krankenakten einsehen und über bestimmte Maßnahmen der Gesundheitssorge entscheiden. Für besonders schwerwiegende ärztliche Maßnahmen und für freiheitsentziehende Maßnahmen ist neben der Vollmacht in der Regel zusätzlich eine gerichtliche Genehmigung erforderlich. Soweit eine Patientenverfügung vorliegt, gibt sie die Maßstäbe vor und setzt Grenzen für medizinische Entscheidungen.
  • Aufenthaltsort und Wohnung: Fragen zu Wohnort, Umzug in eine Pflegeeinrichtung, Abschluss oder Kündigung von Mietverträgen oder Wohnungsauflösung dürfen von der bevollmächtigten Person entschieden werden.
  • Behörden und Verträge: Vertretung gegenüber Behörden, Gerichten, Sozialversicherungsträgern und privaten Versicherungen, Abschluss und Kündigung von Verträgen des täglichen Lebens.
  • Vermögen: Kontozugriff, Verwaltung von Einkommen und Vermögen, Bezahlen von Rechnungen, Immobiliengeschäfte wie z. B. den Kauf oder Verkauf von Grundstücken. Für Bankangelegenheiten können zusätzliche Formulare der Bank oder Sparkasse sinnvoll sein.
  • Gültigkeit nach dem Tod: In der Vorsorgevollmacht kann geregelt werden, dass sie auch nach dem Tod gültig bleibt, bis das Erbe geklärt ist.

Eine Vorsorgevollmacht kann als Generalvollmacht ausgestaltet werden und der bevollmächtigten Person weitreichende Entscheidungsbefugnisse in rechtlichen und finanziellen Angelegenheiten geben. Die Vorsorgevollmacht kann aber auch auf bestimmte Bereiche beschränkt werden. Der Umfang der Vollmacht hängt vom persönlichen Bedarf und dem Vertrauensverhältnis ab. Unabhängig vom Umfang gilt: Bevollmächtigte müssen stets im mutmaßlichen Willen handeln. Höchstpersönliche Entscheidungen wie z. B. ein Testament, eine Heirat oder eine Scheidung können nicht von Bevollmächtigten entschieden werden.

Wer kommt als bevollmächtigte Person in Betracht?

Geeignet sind vertrauenswürdige volljährige Personen – häufig Ehepartnerinnen oder -partner, Lebensgefährtinnen oder -gefährten, erwachsene Kinder oder enge Freundinnen oder Freunde. Möglich ist auch eine Haupt- und eine Ersatzperson oder eine Aufgabenteilung festzulegen. Personen, die beruflich an der Pflege oder Betreuung beteiligt sind, wie beispielsweise Personal in Pflegeheimen, sind gesetzlich ausgeschlossen, um Interessenkonflikte zu vermeiden. Es empfiehlt sich, die gewünschte Person vorab einzubeziehen und Bereitschaft sowie Erreichbarkeit zu klären. Auch sollte man die eigenen Vorstellungen – besonders zu medizinischen Fragen – mit der bevollmächtigten Person besprechen. Wenn keine Vertrauensperson in Betracht kommt, bietet sich eine Betreuungsverfügung an.

Wie wird eine Vorsorgevollmacht erstellt?

Eine Vorsorgevollmacht lässt sich selbst verfassen oder mit einem Musterformular erstellen. Sie sollte mindestens schriftlich erstellt und eigenhändig unterschrieben sein. Es wird empfohlen, den vollständigen Namen, das Datum und den Ort anzugeben. Wichtig sind klare, präzise Formulierungen und die vollständige Benennung von Vollmachtgeberin oder -geber und Bevollmächtigten mit Angaben zur Identifikation wie Adresse und Geburtsdatum. Zur Vorbeugung von Missbrauch kann man festlegen, dass vor Gebrauch der Vorsorgevollmacht ein ärztliches Attest über die Entscheidungsunfähigkeit vorliegen soll. Das kann jedoch in Notlagen Entscheidungen verzögern.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz stellt Musterformulare und Ausfüllhinweise zum Erstellen der Vorsorgevollmacht bereit. Die Verbraucherzentralen bieten dazu das interaktive Online-Tool „Selbstbestimmt” an.

Viele Betreuungsbehörden halten zudem Formblätter bereit und bieten Beratungen an. Banken und Sparkassen fordern oftmals die Nutzung der eigenen Formulare und die Identifikation der bevollmächtigten Person. Diese Bankvollmacht kann eine Vorsorgevollmacht ergänzen. Sie ersetzt sie aber nicht, weil sie keine Entscheidungen in Gesundheits- und persönlichen Angelegenheiten umfasst.

Eine Vorsorgevollmacht kann jederzeit widerrufen oder angepasst werden, solange man geschäftsfähig ist. Ältere Versionen sollten nach Neuerstellung vernichtet werden.

Weitere Informationen zur Vorsorgevollmacht

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Broschüre, Textbausteine und Musterformulierung zum Erstellen der Vorsorgevollmacht

Interaktives Online-Tool „Selbstbestimmt“ der Verbraucherzentralen zum Erstellen einer individuellen Vorsorgevollmacht

Informationen in Leichter Sprache: Bundes-Ministerium der Justiz und für Verbraucher-Schutz und Freie Hanse-Stadt Bremen

Informationen in Deutscher Gebärdensprache: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Beglaubigung oder Notar: Wann ist was nötig?

Schriftlich erstellte Vorsorgevollmachten sind grundsätzlich rechtswirksam.

  • Öffentliche Beglaubigung der Unterschrift: Sie erhöht die Akzeptanz der Vorsorgevollmacht, insbesondere bei Banken, Sparkassen und Behörden. Die Unterschrift kann bei der Betreuungsbehörde, beim Notariat oder in einigen Bundesländern bei der Kommunalverwaltung beglaubigt werden. Bei Immobiliengeschäften ist gegenüber dem Grundbuchamt mindestens eine öffentlich beglaubigte Vollmacht erforderlich.
  • Notarielle Beurkundung: Wenn die bevollmächtigte Person Kredite aufnehmen soll, kann eine notarielle Beurkundung der Vorsorgevollmacht erforderlich oder sinnvoll sein, insbesondere bei grundbuchrechtlich gesicherten Krediten. Auch bei Immobiliengeschäften und komplexen Vermögensfragen kann sie sinnvoll sein. Dadurch wird die Beweiskraft und Akzeptanz nochmal gesteigert. Teilweise fordern Banken und Sparkassen eine notarielle Beurkundung der Vorsorgevollmacht.

Auch wenn Gerichte und Banken schriftliche Vollmachten grundsätzlich anerkennen, lohnt es sich, die gewünschte Form im Vorfeld zu klären.

Aufbewahrung der Vollmacht: Wo hinterlegen?

Im Notfall ist entscheidend, dass die Vorsorgevollmacht gefunden wird. Die Originalurkunde sollte sicher und zugleich zugänglich verwahrt werden. Häufig erhält die bevollmächtigte Person das Original. Alternativ kann ein bekannter Ablageort in den eigenen Unterlagen vereinbart werden. Kopien mit Hinweis auf den Aufbewahrungsort des Originals erleichtern die Information von Angehörigen. Zudem kann auch eine Kopie in der Patientenakte hinterlegt werden.

Zentrales Vorsorgeregister: Registrierung und Notfallkarte

Eine Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer stellt sicher, dass Betreuungsgerichte – und in Notfällen auch Ärztinnen und Ärzte – die Existenz einer Vollmacht feststellen können. Dort werden Daten zu Vollmacht und Kontakt der Bevollmächtigten eingetragen. Die Vollmacht selbst wird nicht hinterlegt. Nach der Registrierung stellt das Zentrale Vorsorgeregister eine Notfallkarte im Scheckkartenformat aus. Das Mitführen erleichtert die schnelle Kontaktaufnahme mit der bevollmächtigten Person im Ernstfall.

Weitere Informationen zur Beglaubigung und Aufbewahrung der Vorsorgevollmacht

Notarsuche der Bundesnotarkammer

Zentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer zur Registrierung von Vorsorgedokumenten wie z. B. die Vorsorgevollmacht

Regelungen zum Innenverhältnis

Das Innenverhältnis regelt, wie die bevollmächtigte Person handeln soll und welche Pflichten sie gegenüber der Vollmachtgeberin oder dem Vollmachtgeber hat. Es kann Weisungen und Grenzen festlegen. Dazu zählt beispielsweise, ob eine Vergütung gezahlt wird und ob notwendige Auslagen zu erstatten sind. Schenkungen sind nur zulässig, wenn die Vollmacht dies ausdrücklich erlaubt. Erlaubt sind kleinere Gelegenheitsgeschenke. Verstößt die bevollmächtigte Person gegen das Innenverhältnis, bleiben Handlungen nach außen in der Regel trotzdem wirksam. Sie haftet aber gegebenenfalls auf Schadensersatz. Das Innenverhältnis kann in der Vollmacht selbst oder in einem gesonderten Begleitdokument festgehalten werden.

Abgrenzung zu weiteren Verfügungen und Informationen zur Ehegattennotvertretung 

  • Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung ergänzen sich:

    • Die Patientenverfügung legt fest, welche medizinischen Maßnahmen in bestimmten Situationen gewünscht oder abgelehnt werden.
    • Die Vorsorgevollmacht bestimmt, wer Entscheidungen trifft und gegenüber Dritten handelt.
    • Die Betreuungsverfügung greift, wenn keine wirksame Vollmacht existiert. Sie schlägt dem Gericht eine bestimmte Person als Betreuer(in) vor.

    Wichtig: Empfehlenswert ist ein abgestimmtes Vorsorgepaket aus allen drei Bausteinen.

  • Ehegatten können sich in akuten Notfällen ohne Vollmacht gegenseitig vertreten. Das Recht gilt nur für Gesundheitsangelegenheiten und maximal sechs Monate. Finanzielle oder behördliche Angelegenheiten sind nicht umfasst. Die Notvertretung greift nicht, wenn bereits eine Vorsorgevollmacht besteht, eine rechtliche Betreuung angeordnet ist, die Partner getrennt leben oder das Recht im Zentralen Vorsorgeregister durch einen Ehegattenwiderspruch ausgeschlossen wurde. Nach sechs Monaten endet die Befugnis. Besteht weiterhin eine Entscheidungsunfähigkeit ohne Vollmacht, wird regelmäßig eine Betreuung erforderlich. Die Ehegattennotvertretung ist in kurzfristigen Notfällen hilfreich, ersetzt aber keine Vorsorgevollmacht.

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