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Betreuungsverfügung

Stand: April 2026

Eine Betreuungsverfügung legt fest, wen das Betreuungsgericht als rechtliche Vertretung bestimmen soll und welche Wünsche dabei zu beachten sind, falls die persönlichen Angelegenheiten nicht mehr eigenständig geregelt werden können.

Die Abbildung zeigt eine ältere Dame mit Rollator sowie ein Klemmbrett mit Notizen.

Manchmal kann eine erwachsene Person ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln. Gründe dafür können zum Beispiel ein Unfall, eine schwere Krankheit oder eine Demenz sein. In so einer Situation muss oft jemand anderes wichtige Entscheidungen zum Beispiel über medizinische Behandlungen oder die Finanzen treffen. Eine Betreuungsverfügung legt fest, wen das Betreuungsgericht als Betreuerin oder Betreuer bestimmen soll und welche Wünsche dabei zu beachten sind.

Was ist eine Betreuungsverfügung?

Eine Betreuungsverfügung ist eine schriftliche Erklärung. Eine volljährige Person bestimmt darin, wer vom Betreuungsgericht als Betreuerin oder Betreuer eingesetzt werden soll, falls eine rechtliche Betreuung erforderlich wird. Ebenso können Personen benannt werden, die auf keinen Fall mit der Betreuung betraut werden sollen. Neben der Personenauswahl können in der Verfügung auch Vorstellungen zur Lebensführung, zur Wohnform oder zur Verwendung des eigenen Vermögens im Betreuungsfall festgehalten werden.

Die Betreuungsverfügung gilt nicht automatisch. Das Betreuungsgericht prüft, ob eine Betreuung notwendig ist. Erst wenn das Gericht eine Betreuung anordnet, greift die Betreuungsverfügung. Dann berücksichtigt das Gericht die Vorschläge und Wünsche bei der Auswahl der Betreuungsperson und bei der Festlegung der Aufgaben.

Ohne Betreuungsverfügung oder Vorsorgevollmacht sucht das Gericht geeignete Betreuungspersonen und schlägt in der Praxis häufig Ehepartnerinnen, Ehepartner oder nahe Angehörige wie erwachsene Kinder für die Betreuung vor. Oft stellen Familienangehörige auch selbst beim Betreuungsgericht einen Antrag auf Bestellung als ehrenamtliche rechtliche Betreuerinnen oder Betreuer, um mit Hilfe des ausgestellten Betreuungsausweises die Angelegenheiten leichter und unbürokratischer wahrnehmen zu können. Diese ehrenamtliche Aufgabe kann angenommen oder abgelehnt werden. Steht niemand aus dem Umfeld zur Verfügung oder ist die Betreuung sehr komplex, kommt eine berufliche Betreuerin oder ein beruflicher Betreuer in Betracht. Dazu zählen z. B. Betreuungsvereine, Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte.

Viele Menschen gehen davon aus, dass Ehepartner einander automatisch in allen Lebensbereichen vertreten können. Das trifft nur eingeschränkt zu. Das Notvertretungsrecht für Ehegatten ermöglicht in akuten medizinischen Notfällen für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten Entscheidungen in Gesundheitsangelegenheiten zu treffen. Akute medizinische Notfälle sind beispielsweise Situationen von Bewusstlosigkeit oder Krankheit, in denen die Angelegenheiten der Gesundheitsvorsorge nicht selbst besorgt werden können. Das Notvertretungsrecht ersetzt keine Betreuungsverfügung.

Unterschied zur Vorsorgevollmacht

Die Betreuungsverfügung ähnelt der Vorsorgevollmacht, verfolgt aber einen anderen Ansatz. Mit einer Vorsorgevollmacht kann man eine Person bestimmen, die einen vertritt, wenn man dies selbst nicht mehr kann. Die bevollmächtigte Person kann im Ernstfall grundsätzlich sofort handeln, ohne dass ein Gericht eingeschaltet werden muss. Eine laufende gerichtliche Kontrolle findet nicht statt. Voraussetzung ist, dass die vollmachtgebende Person bei der Erteilung geschäftsfähig ist und die Tragweite der Vollmacht versteht.

Die Betreuungsverfügung setzt dagegen auf gerichtliche Kontrolle. Sie wirkt erst, wenn das Betreuungsgericht eine Betreuung anordnet. Das Gericht bestellt eine Betreuerin oder einen Betreuer. Es orientiert sich dabei an der Verfügung und überwacht die Ausübung des Amts. Für wichtige Entscheidungen ist oft eine Genehmigung des Gerichts erforderlich. Dadurch entsteht ein zusätzlicher Schutz vor Missbrauch. Allerdings dauert der Weg über das Gericht länger als die unmittelbare Vertretung durch eine Vorsorgevollmacht.

Ein weiterer Unterschied betrifft die Voraussetzungen bei der Erstellung. Eine Vorsorgevollmacht kann nur wirksam erteilt werden, wenn die vollmachtgebende Person zum Zeitpunkt der Unterschrift voll geschäftsfähig ist. Eine Betreuungsverfügung kann dagegen auch dann noch beachtet werden, wenn die Geschäftsfähigkeit bereits eingeschränkt ist. Selbst wenn die betroffene Person nicht mehr alle rechtlichen Folgen überblickt, muss das Gericht geäußerte Wünsche grundsätzlich in seine Entscheidung einbeziehen.

In der Praxis lassen sich beide Instrumente gut kombinieren. Häufig wird zunächst eine Vorsorgevollmacht zugunsten einer vertrauten Person erteilt. Zusätzlich kann eine Betreuungsverfügung regeln, wer vom Gericht als Betreuerin oder Betreuer eingesetzt werden soll, falls die bevollmächtigte Person ausfällt oder die Vollmacht später nicht mehr fortbesteht.

Abgrenzung zur Patientenverfügung

  • Die Patientenverfügung verfolgt ein anderes Ziel als die Betreuungsverfügung. Sie richtet sich vor allem an Ärztinnen und Ärzte sowie an bevollmächtigte Personen oder Betreuerinnen und Betreuer. Darin werden medizinische Behandlungswünsche für bestimmte Situationen festgelegt.

    Die Patientenverfügung benennt keine Betreuungsperson. Sie legt vielmehr fest, nach welchen Maßstäben medizinische Entscheidungen zu treffen sind. Eine Betreuerin, ein Betreuer oder eine bevollmächtigte Person hat diese Vorgaben zu beachten. Zusammen entsteht ein umfassendes Vorsorgepaket: Die Betreuungsverfügung regelt, wer entscheidet. Die Patientenverfügung regelt, wie entschieden werden soll. Eine inhaltliche Abstimmung der Dokumente ist sinnvoll, damit sich die Regelungen ergänzen und nicht widersprechen.

Inhalt und Erstellung einer Betreuungsverfügung

Eine Betreuungsverfügung muss schriftlich verfasst und unterschrieben werden. Möglich ist eine vollständig handschriftliche Erklärung oder ein maschinell geschriebener Text mit Unterschrift.

Typische Inhalte einer Betreuungsverfügung sind beispielsweise:

  • Vorschlag einer bestimmten Person als Betreuerin oder Betreuer, gegebenenfalls mit Angabe einer Ersatzperson
  • Benennung von Personen, die auf keinen Fall mit der Betreuung betraut werden sollen
  • Vorstellungen zur Wohnsituation: Verbleib in der eigenen Wohnung oder bevorzugten Pflegeeinrichtung
  • Hinweise zur Verwendung des eigenen Vermögens zur Sicherung des Lebensstandards
  • Wünsche zur Organisation des Alltags, zu sozialen Kontakten oder zu religiösen und weltanschaulichen Belangen
  • Hinweise auf vorhandene weitere Vorsorgedokumente wie eine Patientenverfügung oder eine Vorsorgevollmacht

Die Betreuungsverfügung sollte die verfügende Person mit vollständigem Namen, Geburtsdatum und Anschrift eindeutig erkennen lassen. Die vorgeschlagene Betreuerin oder der vorgeschlagene Betreuer sollte ebenfalls mit Namen und Kontaktdaten genannt werden. Ort und Datum der Unterschrift erleichtern später die Einordnung, wann die Verfügung erstellt wurde.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz stellt Musterformulare und Ausfüllhinweise zum Erstellen der Betreuungsverfügung bereit. Die Verbraucherzentralen bieten dazu das interaktive Online-Tool "Selbstbestimmt" an.

Eine regelmäßige Überprüfung der Betreuungsverfügung ist empfehlenswert. Ein kurzer Zusatz mit Datum und Unterschrift zeigt dem Gericht, dass der Inhalt noch dem aktuellen Willen entspricht. Eine Betreuungsverfügung kann jederzeit widerrufen oder geändert werden. Die einfachste Form des Widerrufs besteht darin, die alte Verfügung zu vernichten. Bei einer Änderung empfiehlt sich eine neue, klar formulierte Fassung. Ist bereits ein Betreuungsverfahren bei Gericht anhängig, kann die betreute Person dem Gericht geänderte Wünsche mitteilen. Das Gericht hat diese bei der weiteren Entscheidung zu berücksichtigen, soweit der Schutz der betroffenen Person gewährleistet bleibt.

Weitere Informationen zur Betreuungsverfügung

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Broschüre, Textbausteine und Musterformulierung zum Erstellen der Betreuungsverfügung

Interaktives Online-Tool „Selbstbestimmt“ der Verbraucherzentralen zum Erstellen einer individuellen Betreuungsverfügung

Informationen in Leichter Sprache: Bundes-Ministerium der Justiz und für Verbraucher-Schutz und Bayerisches Staats-Ministerium der Justiz

Beglaubigung und notarielle Beurkundung

Für die Betreuungsverfügung ist keine Beglaubigung vorgeschrieben. Aus Gründen der Rechtssicherheit kann es sinnvoll sein, die Unterschrift beglaubigen zu lassen. Die Betreuungsbehörden, Notariate oder in einigen Bundesländern die Kommunalverwaltung beglaubigen die Unterschrift amtlich. Die Gebühren sind im Vergleich zu einer notariellen Beglaubigung niedriger.

Eine notarielle Beurkundung des Inhalts der Betreuungsverfügung ist möglich, aber in der Regel nicht nötig. Sie kommt eher bei komplexen Vermögensregelungen oder wenn mehrere Vorsorgedokumente gemeinsam mit anderen Verträgen – z. B. einem Testament – gestaltet werden, in Betracht.

Aufbewahrung und Registrierung

Eine Betreuungsverfügung kann nur Wirkung entfalten, wenn sie im Ernstfall bekannt ist und gefunden wird. Daher ist ein gut überlegter Aufbewahrungsort wichtig. Häufig wird ein fester Platz in der Wohnung z. B. ein Ordner für Vorsorgedokumente gewählt. Vertrauenspersonen im Familien- oder Freundeskreis sollten darüber informiert sein, wo sich das Dokument befindet. Die vorgeschlagene Betreuerin oder der vorgeschlagene Betreuer kann eine Kopie erhalten.

Zusätzlich besteht die Möglichkeit, die Betreuungsverfügung beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren zu lassen. Dort werden keine Inhalte gespeichert, sondern nur der Hinweis, dass eine Verfügung existiert, wer als Betreuungsperson benannt ist und wo die Unterlagen aufbewahrt werden. Betreuungsgerichte können bei Bedarf auf diese Angaben zugreifen. Die Registrierung ist gebührenpflichtig. Sie kann aber helfen, unnötige Verzögerungen in einem Betreuungsverfahren zu vermeiden.

In einigen Bundesländern können Betreuungsverfügungen auch direkt beim Amtsgericht hinterlegt werden. Für Informationen dazu stehen die Betreuungsbehörden oder die Betreuungsgerichte zur Verfügung.

Weitere Informationen zur Beglaubigung und Aufbewahrung der Betreuungsverfügung

Zentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer zur Registrierung von Vorsorgedokumenten wie z. B. die Betreuungsverfügung

Gerichtsverzeichnis des Bundes und der Länder zur Suche nach zuständigen Gerichten vor Ort

Beratung und Hilfen

Für das Erstellen einer Betreuungsverfügung stehen Unterstützungsangebote zur Verfügung. Betreuungsbehörden, anerkannte Betreuungsvereine und soziale Beratungsstellen informieren häufig kostenlos über rechtliche Betreuungen und Vorsorgedokumente. Notarinnen und Notare sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bieten rechtliche Beratung und unterstützen bei der Formulierung.

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