Offizielle Website – Bundesrepublik Deutschland

Organspende

Stand: Januar 2026

Als Organspende bezeichnet man die freiwillige Bereitschaft, nach dem eigenen Tod Organe oder Gewebe schwerkranken Menschen zur Verfügung zu stellen.

Die Abbildung zeigt eine Person mit einer Lupe über den Lungenflügeln.

Was ist eine Organspende?

Bei einer Organ- oder Gewebespende werden nach dem Tod Organe oder Gewebe entnommen und im Rahmen einer Transplantation einer erkrankten Person eingesetzt. Zu den Organen zählen beispielsweise Herz, Leber und Nieren. Sie übernehmen lebenswichtige Funktionen im Körper. Gewebe sind zum Beispiel die Hornhaut der Augen, die Haut oder die Knochen. Sie können geschädigte Körperstrukturen ersetzen oder unterstützen. Eine Entnahme von Organen und Gewebe ist nur zulässig, wenn die verstorbene Person zu Lebzeiten der Organspende ausdrücklich zugestimmt hat oder ihre nächsten Angehörigen im Sinne ihres mutmaßlichen Willens zustimmen. Jede Organ- oder Gewebespende beruht damit auf einer bewussten und dokumentierten Entscheidung. Die Organ- und Gewebespende ist im Transplantationsgesetz geregelt.

Eigene Entscheidung zur Organspende dokumentieren

Zur Dokumentation der eigenen Entscheidung zur Organspende stehen vor allem zwei Möglichkeiten zur Verfügung: der Organspendeausweis in Papierform und das digitale Organspende-Register. Auch in einer Patientenverfügung kann eine Erklärung zur Organspende enthalten sein. Speziell dafür ausgerichtet sind jedoch der Organspendeausweis und das Register. Eine dokumentierte Entscheidung – sei es für oder gegen eine Organspende – entlastet Angehörige in der Ausnahmesituation eines Todesfalls. Sie schafft eine klare Orientierung, sodass keine Vermutungen angestellt werden müssen. Die Entscheidung können Personen ab 16 Jahren treffen. Jugendliche ab 14 Jahren können einer Organspende widersprechen. Für Personen unter 16 Jahren entscheiden im Regelfall die Sorgeberechtigten.

Organspendeausweis

Im Organspendeausweis kann der Wille zur Organ- und Gewebespende schriftlich festgehalten werden. Der Ausweis ist kostenfrei erhältlich, z. B. über das Organspende-Informationsportal des Bundesinstituts für Öffentliche Gesundheit (BIÖG) oder über Informationsmaterialien in Arztpraxen, Apotheken, Krankenhäusern und bei der Kommunalverwaltung. Es empfiehlt sich, den ausgefüllten Ausweis im Portemonnaie mitzuführen und Angehörige darüber zu informieren.

Im Organspendeausweis können unterschiedliche Entscheidungen getroffen werden:

  • Eine umfassende Zustimmung zur Organ- und Gewebespende, die alle grundsätzlich geeigneten Organe und Gewebe einschließt.
  • Eine eingeschränkte Zustimmung, bei der nur bestimmte Organe oder Gewebe benannt werden.
  • Eine ausdrückliche Ablehnung der Organ- und Gewebespende. Diese gilt als dokumentierter Widerspruch gegen eine spätere Entnahme.
  • Die Übertragung der Entscheidung auf eine benannte Vertrauensperson, die im Fall einer möglichen Organentnahme im Sinne der verstorbenen Person entscheiden soll.

Der Ausweis enthält neben diesen Angaben Name und Geburtsdatum. Er ist kein amtlicher Ausweis und enthält keine biometrischen Daten, sondern dient ausschließlich dazu, den Willen zur Organspende schnell erkennbar zu machen. Ein förmlicher Antrag ist nicht erforderlich, da der Organspendeausweis eigenhändig ausgefüllt werden kann.

Vorderseite des Organspendeausweises
Rückseite des Organspendeausweises

Urheberrecht: amtliches Muster, nicht urheberrechtlich geschützt nach § 5 Abs. 1 UrhG

Zentrales Organspende-Register

Als digitale Ergänzung zum Ausweis existiert das Organspende-Register. Dabei handelt es sich um ein zentrales Online-Verzeichnis, in dem Entscheidungen zur Organ- und Gewebespende gespeichert werden können. Das Register wird vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) betrieben.

Im Register können sowohl die Zustimmung als auch die Ablehnung der Organspende eingetragen werden. Auch Einschränkungen oder besondere Hinweise lassen sich dokumentieren. Die Nutzung ist freiwillig und kostenlos. Die gespeicherten Erklärungen können im Bedarfsfall von Transplantationsbeauftragten in Entnahmekrankenhäusern abgerufen werden, wenn z. B. kein Organspendeausweis auffindbar ist. Auf diese Weise ist der dokumentierte Wille auch dann verfügbar, wenn keine Papiere vorliegen.

Der Zugang erfolgt online über eine gesicherte Identifizierung, z. B. mit dem elektronischen Personalausweis (Online-Ausweisfunktion) oder mit der GesundheitsID der Krankenversicherung. Nach erfolgreicher Anmeldung kann die persönliche Erklärung zur Organspende eingegeben und gespeichert werden. Das System stellt eine Bestätigung mit einer Erklärungs-ID zur Verfügung.

Einträge im Register können jederzeit geändert oder gelöscht werden. Damit bleibt die Entscheidungsfreiheit vollständig erhalten. Wer die Entscheidung neu treffen oder anpassen möchte, kann dies online erledigen.

Weitere Informationen zur Organspende

Informationsportal organspende-info.de des Bundesinstituts für Öffentliche Gesundheit (BIÖG): Ausführliche Informationen und Hintergründe zur Organ- und Gewebespende sowie weiteres Informationsmaterial zum Download. Der Organspendeausweis kann dort heruntergeladen und kostenlos bestellt werden.

Infotelefon Organspende des Bundesinstituts für Öffentliche Gesundheit: 0800 90 40 400 (gebührenfrei)

Organspende-Register des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zur Registrierung der Erklärung zur Organ- und Gewebespende

Informationen in Leichter Sprache: Bundes-Institut für Öffentliche Gesundheit

Informationen in Deutscher Gebärdensprache: Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit

Gültigkeit und Widerruf einer Erklärung

Eine dokumentierte Erklärung zur Organspende – im Organspendeausweis oder im Organspende-Register – ist grundsätzlich unbefristet gültig. Es gibt keine automatische Ablauffrist. Auch eine viele Jahre zuvor getroffene Entscheidung behält ihre Wirksamkeit, solange keine neue Erklärung abgegeben wird.

Die Entscheidung kann jederzeit widerrufen oder geändert werden. Beim Organspendeausweis genügt es, den bisherigen Ausweis zu vernichten und einen neuen auszufüllen. Im Register lassen sich Einträge online löschen oder durch eine neue Erklärung ersetzen. Wichtig ist, dass nur die aktuell gültige Erklärung weiterverwendet wird, um Missverständnisse zu verhindern.

Sind mehrere Dokumente vorhanden, etwa ein Organspendeausweis und eine entsprechende Passage in der Patientenverfügung, sollten diese inhaltlich übereinstimmen. Im Konfliktfall ist die zeitlich jüngste Willensäußerung maßgeblich.

Ablauf im Ernstfall

Kommt eine Person nach dem Tod als Organspenderin oder Organspender in Betracht, gelten strenge medizinische und rechtliche Vorschriften. Zunächst muss der Tod zweifelsfrei festgestellt werden. Dies erfolgt in der Regel durch die Diagnose des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls (umgangssprachlich Hirntod) nach festgelegten medizinischen Kriterien. Erst wenn der Tod festgestellt wurde, dürfen Ärztinnen und Ärzte prüfen, ob eine Organentnahme rechtlich möglich ist.

In einem Entnahmekrankenhaus wird zunächst geprüft, ob eine dokumentierte Entscheidung vorliegt:

  •  Im Organspende-Register kann abgefragt werden, ob eine Erklärung gespeichert ist.
  • In Unterlagen und persönlichen Gegenständen wird nach einem Organspendeausweis gesucht.
  • Angehörige werden befragt, ob ihnen Äußerungen der verstorbenen Person zur Organspende bekannt sind oder ob schriftliche Erklärungen z. B. in einer Patientenverfügung vorliegen.

Liegt eine dokumentierte Zustimmung zur Organspende vor, darf eine Organentnahme im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben durchgeführt werden. Die Angehörigen werden darüber informiert. Sie können den erklärten Willen der verstorbenen Person nicht ändern. Ist eine dokumentierte Ablehnung der Organspende vorhanden, ist eine Organentnahme ausgeschlossen. Dieser Widerspruch ist verbindlich und von allen Beteiligten zu beachten.

Fehlt eine dokumentierte Erklärung, entscheiden die nächsten Angehörigen, ob eine Organspende in Betracht kommt. Grundlage dafür ist der mutmaßliche Wille der verstorbenen Person, soweit er aus Gesprächen oder früheren Äußerungen bekannt ist. Auch in dieser Situation gilt: Eine Organentnahme ohne Zustimmung ist nicht zulässig.

Weiterführende Themen rund um die Organspende

Cookies