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Umzug

Stand: Oktober 2025

Wer umzieht, ist verpflichtet, die zuständige Kommunalverwaltung zu informieren. Im Verlauf können einige Behördenkontakte anfallen.

Vor dem Umzug

Umzug mit kleinen Kindern

Vor dem Umzug sollte man sich frühzeitig über das Betreuungsangebot und die Anmeldebedingungen von Krippen und Kitas am neuen Wohnort informieren. So vermeidet man unnötige Wartezeiten, falls die Plätze begrenzt sind. War das Kind schon in einer Betreuungseinrichtung, muss es dort abgemeldet und am neuen Wohnort angemeldet werden. Bleibt das Kind in der bisherigen Betreuungseinrichtung, wird dieser die neue Adresse mitgeteilt. Für die Anmeldung in einer neuen Krippe, Kita oder Kindertagespflegestelle (Tagesmutter/Tagesvater) ist nach dem Masernschutzgesetz ein Nachweis über die Masernimpfung erforderlich. Je nach Einrichtung können weitere Unterlagen nötig sein. Es ist sinnvoll, vorher bei der neuen Einrichtung nachzufragen, welche Unterlagen benötigt werden, siehe auch weitere Informationen in der Lebenslage Kinderbetreuung.

Umzug bei Betreuung schulpflichtiger Kinder

Schulpflichtige Kinder müssen bei einem Umzug möglicherweise die Schule wechseln. Wird bei schulpflichtigen Kindern aufgrund des Umzugs ein Schulwechsel nötig, muss das Kind an einer Schule am neuen Wohnort angemeldet werden. Für die Anmeldung an einer neuen Schule braucht man einen Nachweis über die Masernimpfung und gegebenenfalls weitere Nachweise. Es ist sinnvoll, sich vorher bei der neuen Schule zu erkundigen, welche Unterlagen benötigt werden.

Bei einem Umzug in ein anderes Bundesland ist es ratsam, sich vorher mit dem dortigen Schulsystem vertraut zu machen. Wenn trotz des Umzugs kein Schulwechsel nötig ist, zum Beispiel bei einem Umzug innerhalb des Schulbezirks, muss der Schule lediglich die neue Adresse mitgeteilt werden. Grundschulkinder werden normalerweise der Schule im Schulbezirk zugewiesen, die am nächsten an ihrem Wohnort liegt.

Bei einem Umzug in einen anderen Schulbezirk kann es sinnvoll sein, mit der Schulleitung oder dem Schulamt Kontakt aufzunehmen, wenn das Kind die bisherige Schule weiterhin besuchen soll, siehe auch weitere Informationen in der Lebenslage Kinderbetreuung.

Umzug und Nutzung von Post- und Kommunikationsdienstleistungen

Alle Anbieter müssen rechtzeitig vor dem Umzug informiert werden. Dann können die Dienste direkt nach dem Umzug problemlos genutzt werden. Um zu vermeiden, dass Briefe und Pakete verloren gehen, sollten die Zustelldienste frühzeitig informiert werden.  Ein Nachsendeauftrag hilft dabei, Post an die neue Adresse weiterzuleiten.

Umzug in eine Sozialwohnung

Sofern individuelle Voraussetzungen erfüllt werden, kann eine geförderte Wohnung (Sozialwohnung) bezogen werden. Hierfür ist im Vorfeld bei der zuständigen Kommunalverwaltung ein ent­sprechender Wohnberechtigungsschein zu beantragen. Die Bescheinigung ist ein­kommens­abhängig und beinhaltet verschiedene Auflagen. Je nach persönlicher Lebenssituation, Bundesland oder Kommune kann die Vorlage unterschiedlicher Nachweise erforderlich sein, wie beispielsweise Ausweis­dokumente, Einkommens­nachweise oder Urkunden über den aktuellen Familienstand. Weitere Informationen kann das am Wohnort zuständige Sozial- oder Wohnungs­amt geben, siehe auch weitere Informationen in der Lebenslage Finanzielle Unterstützung.

Nach dem Umzug

Umzug in einen Hauptwohnsitz oder einen Nebenwohnsitz

Die Pflicht zur Meldung des aktuellen Wohnsitzes ist im Bundesmeldegesetz geregelt. Wer einen Haupt- oder Nebenwohnsitz bezieht, muss den neuen Wohnsitz innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der zuständigen Meldebehörde anmelden. Hierfür ist die Vorlage einer Wohnungsgeberbestätigung des Vermieters erforderlich.

Bei einer verspäteten Mitteilung der Wohnsitzänderung können Bußgelder verhängt werden. Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands ist eine Abmeldung bei der bisherigen Meldebehörde nicht erforderlich. Handelt es sich dagegen um die Aufgabe einer Zweitwohnung, muss diese bei der Meldebehörde abgemeldet werden. Vorzulegen sind vor allem die Ausweisdokumente aller Haushaltsangehörigen, also Personalausweise oder Reisepässe als gültige Identitätsnachweise, sowie die Wohnungsgeberbestätigung des Vermieters.

Die Anmeldung einer Zweitwohnung kann steuerliche Folgen haben, da manche Städte und Gemeinden eine Zweitwohnungssteuer erheben. Welche Regeln gelten, erfährt man bei der zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung.

Umzug und Kfz-Ummeldung

Wechselt durch einen Umzug der Zulassungsbezirk, muss das Fahrzeug umgemeldet werden. Dafür sind in der Zulassungsbehörde grundsätzlich die gleichen Dokumente vorzulegen, wie bei der Zulassung. Wichtig ist, das Fahrzeug möglichst sofort umzumelden, da sonst Bußgelder drohen. Erfolgt der Umzug innerhalb desselben Zulassungsbezirks, führen einige Kommunalverwaltungen möglicherweise die nötige Anschriftenänderung in den Fahrzeugpapieren durch, sodass der Gang zur Zulassungsstelle entfällt. Weitere Informationen zur Kfz-Ummeldung finden Sie unter der Lebenslage Fahrzeug an-, ab- oder ummelden.

Es ist darüber hinaus zu beachten, dass es zwischen den verschiedenen Zulassungsbezirken und Bundesländern Unterschiede bei der Durchführung der Kfz-Ummeldung geben kann.

Umzug mit einem Hund

Ein Umzug mit einem Hund innerhalb derselben Gemeinde erfordert lediglich eine Ummeldung des Tieres. Bei einem Umzug in eine andere Gemeinde muss der Hund dagegen erst am alten Wohnort ab- und später am neuen Wohnort wieder angemeldet werden.
Die Adressänderung ist der Stelle in der Kommunalverwaltung mitzuteilen, die für den Einzug der Hundesteuer zuständig ist. Das kann die Stadtkasse oder eine Abteilung des Ordnungsamtes sein. Für die Ummeldung genügt im Regelfall eine formlose, schriftliche Mitteilung.
Je nach Gemeinde können außerdem Gebühren anfallen oder weitere Nachweise verlangt werden, etwa eine Hundehaftpflichtversicherung oder ein Nachweis über die Hundehaltung.

Umzug und Krankenkasse

Auch die Krankenkasse muss über die neue Adresse informiert werden. Dies kann schriftlich, telefonisch oder oft auch online erfolgen. In manchen Fällen muss eine Kopie der Meldebescheinigung oder des Personalausweises vorgelegt werden.

Umzug und Rundfunkbeitrag

Die Adressdaten können im Formularbereich des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice geändert werden.

Umzug und Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)

Das BAföG-Amt muss nur über den Umzug informiert werden, was schriftlich oder telefonisch erfolgen kann. Beim Bundesverwaltungsamt hingegen muss ein Online-Formular ausgefüllt und die neue Adresse angegeben werden. Es besteht eine Mitteilungspflicht über jede Adressänderung, da die Ämter für Ausbildungsförderung oder das Einwohnermeldeamt nicht verpflichtet sind, Änderungen der Wohnanschrift oder des Namens weiterzuleiten. Wenn das Bundesverwaltungsamt die neue Adresse selbst ermitteln muss, wird eine Kostenpauschale von 25 Euro erhoben, siehe auch weitere Informationen in den Lebenslagen Ausbildung und Studium.

Umzug beim Erhalt von Sozialleistungen

Bei Bezug von Sozialleistungen ist es wichtig, die jeweils zuständigen Institutionen, wie die Agentur für Arbeit, das Jobcenter oder das Amt für Soziales, rechtzeitig über den Umzug zu informieren. Die Mitteilung kann persönlich oder über Formulare erfolgen, die bei den Behörden online erhältlich sind. Somit kann sichergestellt werden, dass die Leistungen fortgezahlt werden.

Im Rahmen des Umzugs können unter bestimmten Voraussetzungen ein Zuschuss bei der Arbeitsagentur, eine Kostenübernahme beim Jobcenter oder eine Umzugsbeihilfe beim zuständigen Amt für Soziales beantragt werden. Die zuständigen Behörden geben weitere Informationen zu den verschiedenen Möglichkeiten, siehe auch weitere Informationen in der Lebenslage Finanzielle Unterstützung.

Umzug beim Erhalt von Wohngeld

Wenn man in eine neue Wohnung zieht, muss das Wohngeld neu beantragt werden. Da sich der Umzug auf den Wohngeldanspruch auswirken kann, wird eine Neuberechnung durchgeführt, siehe auch weitere Informationen in der Lebenslage Finanzielle Unterstützung.

Umzug beim Erhalt von Kindergeld

Bei Bezug von Kindergeld ist die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit über den Umzug zu informieren. Die entsprechenden Formulare sind über den Online-Formulardienst der Bundesagentur für Arbeit oder über die Internetseiten des Bundesverwaltungsamtes verfügbar, siehe auch weitere Informationen in der Lebenslage Finanzielle Unterstützung.

Umzug und Steuererklärungspflicht

Wenn zum Zeitpunkt des Umzugs ein Steuerbescheid oder eine andere Mitteilung erwartet wird, ist es sinnvoll, das Finanzamt schriftlich unter Angabe der Steuernummer über die neue Adresse zu informieren. Wird die Einkommensteuererklärung beim neu zuständigen Finanzamt abgegeben, fordert dieses im Regelfall die bisherigen Unterlagen beim früher zuständigen Finanzamt an, siehe auch weitere Informationen in der Lebenslage Einkommensteuererklärung.

Rentnerinnen und Rentner / Selbstständige

Rentnerinnen und Rentner können unter Angabe ihrer Rentenversicherungsnummer beim Rentenservice der Deutschen Post eine entsprechende Änderungsmitteilung vornehmen. Selbstständige können die Rentenversicherung hierzu direkt online kontaktieren. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erledigt dies üblicherweise der Arbeitgeber, siehe auch weitere Informationen in der Lebenslage Rente.

Energieverträge

Ab Juni 2025 dürfen Energieversorger An- oder Abmeldungen für Stromlieferungen nicht mehr rückwirkend bearbeiten. Daher muss ein Umzug rechtzeitig vorab beim Anbieter gemeldet werden, um Zusatzkosten und die Grundversorgung zu vermeiden. Ähnliche Grundsätze können auch bei Gas gelten, abhängig von Anbieter und Region. Es ist sinnvoll, sich rechtzeitig zu informieren.

Weitere wichtige Mitteilungen beim Umzug

Neben den Behördengängen sollten auch private Anbieter rechtzeitig informiert werden. Dazu gehören insbesondere Banken und Sparkassen, Versicherungen (z. B. Hausrat-, Haftpflicht- oder Kfz-Versicherung) sowie Internet- und Fernsehanbieter. So wird sichergestellt, dass die Verträge am neuen Wohnort weiterlaufen oder rechtzeitig angepasst werden können.

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