Kinderbetreuung zu Hause
Entscheiden sich die Eltern, ihr Kind in ihrem Haushalt selbst zu betreuen, können sie sich dabei von einer Tagespflegeperson oder einer/ einem Au-pair unterstützen lassen.
Kinderbetreuung und Minijob
Liegt das monatliche Entgelt bei maximal 556 Euro, handelt es sich um einen geringfügig entlohnten Minijob. Wird die Beschäftigung in einem privaten Haushalt ausgeübt, zum Beispiel zur Kinderbetreuung, gilt sie als Minijob im Privathaushalt.
Der Haushalt muss den Minijob mit dem sogenannten Haushaltsscheck bei der Minijob-Zentrale anmelden. Als private Arbeitgeber führen die Eltern einen Teil des Verdienstes der Minijobberin oder des Minijobbers an die Minijob-Zentrale ab. Diese Abgaben können vom versteuerbaren Einkommen abgesetzt werden.
Kinderbetreuung und Au-pair
Soll ein Au-pair die Kinderbetreuung übernehmen, sind die Eltern des zu betreuenden Kindes – anders als bei einer Minijob-Beschäftigung– verpflichtet eine private Au-pair-Versicherung abzuschließen. Diese umfasst eine Krankenversicherung (einschließlich Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt) und eine Unfallversicherung. Empfohlen wird zusätzlich eine Haftpflichtversicherung. Die Versicherungsbeiträge trägt die Gastfamilie.
Das Taschengeld beträgt 280 Euro pro Monat. Außerdem beteiligt sich die Gastfamilie mit mindestens 70 Euro pro Monat an einem Sprachkurs und übernimmt die erforderlichen Fahrtkosten zum nächstgelegenen geeigneten Deutschkurs.
Für Au-pairs aus Ländern außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz gilt: In der Gastfamilie muss Deutsch gesprochen werden, und das Au-pair darf nicht aus demselben Land wie die Gasteltern stammen. Diese Regel gilt nicht für Au-pairs aus EU-, EWR oder Schweizer Staaten.
Endet die Betreuung des Kindes zuhause, können die Kinder durch Dritte betreut und in Krippen, Kindertagesstätten, Kindergärten oder bei Tagespflegepersonen angemeldet werden. In manchen Fällen werden Kinder ergänzend oder ausschließlich von Angehörigen betreut.
Kinderbetreuung außerhalb des elterlichen Haushalts
Betreuungseinrichtungen / Kindertagespflege
Nach dem VIII. Sozialgesetzbuch haben Kinder ab dem ersten Lebensjahr bis zur Einschulung einen Anspruch auf einen Platz in einer Kindertageseinrichtung oder einer Kinderpflegestelle. Dieser kann in einer Krippe, Kita, Kindergarten oder bei Tageseltern erfolgen.
Bei der Suche nach einem Betreuungsplatz können das Jugendamt oder die Kommunalverwaltung unterstützen. Dort kann die gewünschte Betreuungseinrichtung angegeben werden.
In größeren Kommunen gibt es häufig ein Online-System zur Suche von Betreuungsplätzen, in dem man nach verschiedenen Kriterien sortieren und filtern kann.
Je nach Einrichtung müssen bei der Anmeldung des Kindes unterschiedliche Nachweise vorgelegt werden. Häufig wird eine Meldebescheinigung des Kindes gefordert. Diese kann beim kommunalen Einwohnermeldeamt oder im Bürgeramt angefordert werden. In der Regel muss auch eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung über die Gesundheit des Kindes vorgelegt werden. Dafür muss das Kind ärztlich untersucht werden. Zusätzlich muss ein Impfnachweis vorgelegt werden.
Für Kinder in Kindertagesstätten, Kindertagespflege und Schule ist der Nachweis einer Masernimpfung weiterhin Pflicht. Kinder müssen vor der Einschulung oder Aufnahme in eine Betreuungseinrichtung den Impfnachweis erbringen.
Betreuung von Kindern unter einem Jahr
Für Kinder die noch kein Jahr alt sind, aber trotzdem einen Betreuungsplatz benötigen, ist ein Nachweis über den Bedarf erforderlich.
- Eltern können sich diesen Nachweis über die Arbeitszeiten vom Arbeitgeber aushändigen lassen.
- Studierende können einen Nachweis über die Studienzeiten bei der Hochschule erhalten.
- Auszubildende können in der Berufsschule einen Nachweis über die Schulzeiten besorgen.
Bei Kindern, die älter als ein Jahr alt sind, sind diese Belege nicht zwingend notwendig. Die Nachweise sind bei der Anmeldung für den Betreuungsplatz in der Kommunalverwaltung vorzulegen.
Weitere interessante Informationen sind in der Lebenslage Geburt zu finden.
Betreuung von Kindern, deren Eltern im Schichtdienst arbeiten
In seltenen Fällen gibt es für Eltern im Schichtdienst in manchen Städten und Regionen die Option einer 24-Stunden-Kita. Dort können die Kinder auch nachts betreut werden.
Falls diese Möglichkeit nicht besteht, kann alternativ eine Betreuung über Tageseltern oder einen mobilen Kinderbetreuungsservice vom lokalen Jugendamt organisiert werden.
Alleinerziehende mit mindestens einem Kind unter 12 Jahren haben grundsätzlich das Recht auf einen Tagesarbeitsplatz. Nach dem Arbeitszeitgesetz besteht der Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber den Nachtarbeitsplatz umzuwandeln, sofern keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Bei Bedarf kann die örtliche Arbeitsagentur weiterhelfen.
Weitere interessante Informationen finden sich in der Lebenslage Scheidung.
Betreuung von Grundschulkindern
Erreicht das Kind das Grundschulalter, wird es in der Schule angemeldet. Der Schule muss ein Nachweis über die gesundheitliche Eignung sowie über die Masern-Impfung vorgelegt werden. Viele Grundschulen bieten bereits eine Früh- und Nachmittagsbetreuung an, für die Eltern ihre Kinder anmelden können. Dafür wird häufig ein Nachweis der Arbeitszeiten der Eltern gefordert.
Ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebote fördern Grundschulkinder und unterstützen Eltern , Familie und Beruf besser zu vereinbaren. Aus diesem Grund besteht ab dem Schuljahr 2026 / 2027 ein gesetzlicher Anspruch auf ganztägige Betreuung für Grundschulkinder. Dieser Anspruch wird stufenweise eingeführt und bis zum Schuljahr 2029 / 2030 jährlich um eine Klassenstufe erweitert.
In einigen Bundesländern besteht bereits jetzt ein Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung mit unterschiedlichen Betreuungsangeboten wie Hort und Ganztagsschule.
Bei zusätzlichem Betreuungsbedarf bzw. wenn die Grundschule nicht genügend Betreuungsplätze vorhält, unterstützt das Jugendamt die Familien bei der Suche nach einer alternativen Betreuungsmöglichkeit, z. B. in einer anderen Betreuungsstätte oder in einem angeschlossenen Hort eines Kindergartens. Auch bei der Suche nach einer Hausaufgabenhilfe kann das Jugendamt die Eltern unterstützen. In der Regel ist bei der Anmeldung ein Gesundheitsnachweis des Kindes erforderlich.
Finanzielle Unterstützung
Kita-Gebühren
Die Höhe der Kita-Gebühren fällt bundesweit unterschiedlich aus. Einige Bundesländer bieten das letzte Kindergartenjahr kostenfrei an, andere bieten Beitragsfreiheit bis zu einer bestimmten täglichen Stundenanzahl und wieder andere berechnen keine Gebühren mehr. Einige Bundesländer halten jedoch noch an den Kita-Gebühren fest.
Familien mit geringem Einkommen können sich von Kita-Gebühren befreien lassen. Der Antrag auf Befreiung von Kita-Beiträgen kann beim Jugendamt gestellt werden.
Mit dem KiTa-Qualitätsgesetz unterstützt der Bund die Länder dabei, die Qualität und Teilhabe in der Kindertagesbetreuung zu verbessern. Das Gesetz wurde basierend auf den Empfehlungen der Arbeitsgruppe "Frühe Bildung" für bundesweite Qualitätsstandards in der Kindertagesbetreuung inhaltlich weiterentwickelt.
Weitere Informationen finden sich in den Lebenslagen Finanzielle Unterstützung und Scheidung.
Bildung und Teilhabe
Eltern, die Grundleistungen nach dem Grundsicherungsgeld, dem SGB XII (Sozialhilfe), dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), Wohngeld oder den Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) beziehen und ihre Kinder durch Dritte betreuen lassen, sind berechtigt alle Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket zu beantragen.
Die Anträge sind beim Amt für Soziales oder beim Jobcenter zu stellen. Den Anträgen sind Einkommensnachweise bzw. Bescheide über staatliche Leistungen und Nachweise zu den Betreuungskosten beizufügen.
Die Leistungen für Bildung und Teilhabe werden in regelmäßigen Abständen angepasst.
Folgende Leistungen für Bildung und Teilhabe existieren:
- Ausflüge von Schule, Kita oder Tagespflege,
- Klassenfahrten von Schule, Kita oder Tagespflege,
- 195 Euro für die Ausstattung mit Schulbedarf pro Schuljahr,
- Kostenübernahme für ÖPNV-Tickets für Schülerinnen und Schüler
- Kostenübernahme für Lernförderung, z. B. Nachhilfe für Schulkinder, unabhängig von einer Versetzungsgefährdung,
- kostenlose gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Schule, Kindertagesstätte oder Hort oder in der Tagespflege,
- monatlicher Betrag für soziale und kulturelle Aktivitäten ( z. B. Sportverein) in Höhe von pauschal 15 Euro.
Viele Städte oder Gemeinden bieten darüber hinaus besondere Ermäßigungen an.
Weitere Informationen zu staatlichen Hilfen finden sich in der Lebenslage Finanzielle Unterstützung.
Kinderbetreuungskosten und Einkommensteuer
Im Rahmen der Einkommensteuererklärung können Betreuungskosten von der Steuer abgesetzt werden.
Die Eltern können bis zu 6.000 Euro im Jahr als Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Seit 2025 sind davon 80 Prozent absetzbar, maximal jedoch 4.800 Euro.
Das Finanzamt kann einen Nachweis der tatsächlich entstandenen Betreuungskosten verlangen. Dies gilt auch für die Betreuung durch Angehörige. Wenn nahe Verwandte, beispielsweise die Großeltern, die Kinder betreuen und dafür bezahlt werden, können die Eltern dies bei der Steuererklärung angeben.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Das Kind muss zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören.
- Das Kind darf das 14. Lebensjahr nicht vollendet haben.
- Über die Kinderbetreuungskosten müssen Rechnungen vorliegen.
- Die Rechnungen dürfen nicht bar bezahlt werden.
Eltern, die den Großeltern ihre Fahrtkosten zur Kinderbetreuung erstatten, können auch diese steuerlich geltend machen, sofern ein Betreuungsvertrag vorliegt. Es empfiehlt sich daher einen Betreuungsvertrag zu schließen, der die Tage und Zeiten festhält, an denen eine Betreuung stattfinden soll.
Weitere interessante Informationen finden sich in der Lebenslage Einkommensteuer.