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Scheidung

Teilaktualisiert: Dezember 2025

Eine Scheidung verläuft in der Regel in drei Phasen: Trennungsjahr, Scheidungsverfahren und die Zeit danach. Je nach Lebenssituation kommen unterschiedliche Behördengänge hinzu. Das gilt auch für die Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

Die Scheidung

Eine Scheidung lässt sich in drei Abschnitte untergliedern. Vor, während und nach der offiziellen Beendigung der Ehe sind diverse Behörden­gänge zu tätigen. Die Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft läuft im Verfahren wie eine Scheidung ab. Daher gelten die hier aufgeführten Informationen zum Ablauf auch für die Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

Weitere Informationen zum Thema

Trennungsjahr

Bevor die Scheidung eingereicht werden kann, muss das Ehepaar laut Gesetz mindestens ein Jahr getrennt leben. Die Ehe­partner sollen sich darüber klar werden, ob sie ihre Lebens­gemein­schaft endgültig beenden wollen oder die Ehe fortführen möchten. Erst nach Ablauf des Trennungs­jahres sieht das Familien­gericht die Ehe als gescheitert an. Das Trennungs­jahr ist eine Voraussetzung dafür, dass der Scheidungs­antrag eingereicht werden kann.

Soll die Ehe nach einer vollzogenen Trennung nicht weiter bestehen, wird ein Termin für ein Erst­beratungs­gespräch mit einer Rechtsanwältin oder einem Rechts­anwalt vereinbart. Die Beratung beinhaltet Informationen über den Trennungs­unterhalt, das Sorge­recht (bei Kindern) und Vorgehensweisen in Bezug auf die Scheidung. Um Themen wie Vermögens­ausgleich und nach­ehelichen Unterhalt zu klären und zu berechnen, benötigen die Rechts­anwältinnen und -anwälte Einkommens­nachweise, Steuer­bescheide und eine Vermögens­aufstellung. Im Laufe des Trennungs­jahres können weitere Gespräche mit einem Rechts­anwalt oder einer Rechts­anwältin not­wendig werden, um Fragen wie Vermögens­ausgleich und nach­ehelichen Unterhalt zu klären.

Wer Rechtshilfe benötigt, aber nur ein geringes Einkommen bezieht, kann beim zuständigen Amts­gericht am Wohnort einen Beratungs­hilfe­schein beantragen oder unmittelbar eine Rechts­anwältin oder einen Rechts­anwalt mit der Bitte um Beratungs­hilfe aufsuchen. Als Nachweise dienen der Personal­ausweis sowie Angaben zur finanziellen Situation.

Je nach persönlicher Situation können weitere Behörden kontaktiert werden.

Weitere Informationen zum Thema

Verfahrenskostenhilfe
Kontenklärung
Trennung und Scheidung

Behördenfinder

Wichtige Telefonnummern
Bürgertelefon Deutsche Rentenversicherung: 0 800 / 10 00 48 00
Hilfetelefon für Frauen: 08000 / 116 016

Wenn der Unterhalt ausbleibt

Wenn der Noch-Ehepartner oder die Noch-Ehepartnerin keinen Kindesunterhalt zahlt, kann beim Jugendamt ein Antrag auf Unterhaltsvorschuss gestellt werden. Als Nachweise gelten die Geburtsurkunde des Kindes, Kopie des Personalausweises, evtl. Vaterschaftsanerkennung und Gehaltsnachweise.

Beim Familiengericht kann zudem die Festsetzung von Unterhalt für ein minderjähriges Kind im vereinfachten Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) beantragt werden.

Unter Umständen besteht neben dem Kindesunterhalt ein Anspruch auf Trennungsgeld vor der Scheidung vom Noch-Ehepartner. Eheleute sind finanziell füreinander verantwortlich, auch wenn sie sich getrennt haben. Das bedeutet: Wer sich nicht selbst unterhalten kann, hat gegen den anderen einen Anspruch auf Unterhalt nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Das gilt jedoch nur, wenn der Partner genug Geld verdient, um Unterhalt zahlen zu können. Sofern keine Einigung über den Trennungsunterhalt zu erzielen ist, kann dieser vor dem Familiengericht durchgesetzt werden. Der Antrag auf Trennungsunterhalt wird durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin eingereicht.

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Nach dem Trennungs­jahr

Nach dem Trennungs­jahr kann der Antrag auf Scheidung über den Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin beim Familiengericht eingereicht werden.

Antrag auf Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres

Der Antrag auf Scheidung kann vor Ablauf des Trennungs­jahres bei unzumut­barer Härte eingereicht werden. Gründe hierfür können unter anderem Miss­handlung, Suchtkrankheiten, sexuelle Erniedrigung oder eine neue feste Beziehung sein, aus der ein Kind hervorgeht.

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Nach dem Trennungs­jahr

Nach dem Trennungs­jahr kann der Antrag auf Scheidung über den Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin beim Familiengericht eingereicht werden.

Steuerklassenwechsel

Trennen sich Ehepartner im Laufe eines Jahres auf Dauer, bleiben die Steuer­klassen grundsätzlich bis zum Ende des Jahres bestehen. Bei Steuer­klassen­wechsel im Kalenderjahr der dauernden Trennung ist zu beachten, dass nur ein gemeinsamer einvernehmlicher Antrag möglich ist. Nach Ablauf des Kalender­jahres, in dem die Trennung stattgefunden hat, muss der Wechsel in eine andere Steuerklasse direkt im darauf­folgenden Kalenderjahr erfolgen. Das bedeutet: Haben sich die Eheleute im Januar getrennt, können sie noch das gesamte Jahr in der alten Steuerklasse verbleiben. Hat sich das Paar allerdings im Dezember getrennt, muss der Wechsel bereits im darauf­folgenden Januar erfolgen. Der Stichtag für den Steuer­klassen­wechsel nach einer Trennung ist immer der 31.12., unabhängig davon wie lange das Paar bereits getrennt lebt. Alleinerziehende Mütter oder Väter können die Steuerklasse II für Allein­erziehende beantragen.

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Nach dem Trennungs­jahr

Nach dem Trennungs­jahr kann der Antrag auf Scheidung über den Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin beim Familiengericht eingereicht werden.

Wohnsitzwechsel

Zieht die Trennung einen Wohn­sitz­wechsel nach sich, erfolgt die Wohn­sitz­ummeldung bei der Kommunal­verwaltung. Hierzu muss die Wohnungs­geber­bestätigung sowie der Personal­ausweis vorgelegt werden. Bei finanziellen Problemen ist das Amt für Wohnungswesen (in manchen Gemeinden auch das Sozialamt) bei der Suche nach einer öffentlich geförderten Wohnung und bei der Beantragung des hierfür benötigten Wohn­berechtigungs­scheins (WBS) behilflich. Bei der Wohn­geld­stelle kann bei Nachweis finanzieller Bedürftigkeit Wohn­geld beantragt werden. Weitere Informationen zum Thema Wohnsitz­wechsel finden sich in den Lebenslagen Umzug und Finanzielle Probleme.

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Nach dem Trennungs­jahr

Nach dem Trennungs­jahr kann der Antrag auf Scheidung über den Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin beim Familiengericht eingereicht werden.

Deutsche Rentenversicherung

Es empfiehlt sich, bereits im Trennungs­jahr bei der Deutschen Renten­versicherung einen Antrag auf Konten­klärung zu stellen, um das Verfahren für den bei der Scheidung durch­geführten Versorgungs­ausgleich zu beschleunigen.

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Nach dem Trennungs­jahr

Nach dem Trennungs­jahr kann der Antrag auf Scheidung über den Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin beim Familiengericht eingereicht werden.

Scheidungsverfahren mit Scheidungsbeschluss

Nach dem Trennungsjahr wird der Antrag auf Scheidung schriftlich oder online über eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beim Familiengericht eingereicht. Auch im Prozess des Scheidungsverfahrens können sich einige Behördenkontakte ergeben.

Weitere Informationen zum Thema

Verfahrenskostenhilfe
Kontenklärung
Trennung und Scheidung

Behördenfinder

Wichtige Telefonnummern
Bürgertelefon Deutsche Rentenversicherung: 0 800 / 10 00 48 00
Hilfetelefon für Frauen: 08000 / 116 016

Verfahrenskostenhilfe

Bei Nachweis der finanziellen Bedürftigkeit kann beim Familiengericht ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe gestellt werden. Die Kosten müssen je nach finanzieller Situation zurückgezahlt werden.

Das Familiengericht führt im Scheidungsverfahren automatisch den Versorgungsausgleich durch, prüft den Zugewinnausgleich, entscheidet über beantragten nachehelichen Unterhalt sowie über Fragen des Sorgerechts und Umgangsregelungen bei minderjährigen Kindern.

Sorgerecht / Umgangsregelungen / Unterhaltsvorschuss

Sind Kinder involviert, so wird in bestimmten Fällen das Jugendamt beteiligt. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Elternteil den Unterhaltspflichten nicht nachkommt. Außerdem wird das Jugendamt eingebunden, wenn noch Sorgerechtsfragen oder Umgangsregelungen zu klären sind.

Führt die Beratung des Jugendamtes zu keiner Einigung der Elternteile, wird eine familiengerichtliche Klärung eingeleitet. Grundsätzlich besteht bei einer Scheidung das gemeinsame Sorgerecht weiter. Daher erhält ein Elternteil nur auf Antrag und bei Vorliegen triftiger Gründe das alleinige Sorgerecht.

Sofern noch kein Antrag auf Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gestellt wurde, kann dies nun nachgeholt werden. Zur Entscheidungsfindung fordert das Familiengericht einen Bericht des Jugendamts an.

Hilfe bei Häuslicher Gewalt / Stalking

Bei häuslicher Gewalt oder Stalking können Frauen und ihre Kinder in einem Haus für Frauen in Not (Frauenhaus) aufgenommen werden. Hilfreiche Ansprechpartner sind die Polizei, Rechtsanwältinnen und -anwälte oder das Jugendamt. Weitere Schutzmaßnahmen für die gefährdete Frau und ihre Kinder können per richterlicher Anordnung erlassen werden. Diese reichen von einem Kontaktverbot, einem Wohnungsbetretungsverbot bis zu dem Verbot, sich in einem bestimmten Umkreis aufzuhalten (Bannmeile).

Versorgungsausgleich / nachehelicher Unterhalt

Das Familiengericht beim zuständigen Amtsgericht führt im Scheidungsverfahren automatisch den Versorgungsausgleich durch. Dazu verschickt das Amtsgericht zunächst einen Fragebogen an beide Ehepartner. Dieser dient der Ermittlung der während der Ehe erworbenen Ansprüche auf Alters- und Invaliditätsvorsorge. Anschließend holt das Familiengericht Auskünfte bei den von den Eheleuten angegebenen Behörden und Institutionen ein. So stellt das Familiengericht bei der Deutschen Rentenversicherung einen Antrag auf Auskunft über Anrechte aus der Gesetzlichen Rentenversicherung bei Angestellten. Bei Beamten werden die Anrechte aus einer Versorgung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bei der zuständigen Generalzolldirektion berechnet. Im Rahmen dieses Verfahrens kann es sein, dass sich Fragen zum Versicherungsverlauf ergeben und beispielsweise bei Angestellten eine Kontenklärung durch die Deutsche Rentenversicherung durchgeführt werden muss. Wurden private Altersvorsorgeverträge abgeschlossen, z.B. Riester-Rente, so werden auch diese beim Versorgungsausgleich berücksichtigt. Die berechneten Versorgungsansprüche werden gegenseitig ausgeglichen. Es gibt jedoch die Möglichkeit, eine Scheidungsfolgenvereinbarung zu treffen, in der die Eheleute notariell beglaubigt auf nachehelichen Unterhalt und / oder Versorgungsausgleich verzichten. Das Familiengericht prüft jedoch eine etwaige Benachteiligung der Ehepartner. Anstelle des Versorgungsausgleichs kann nach dem Versorgungsausgleichsgesetz eine Vereinbarung über einen anderweitigen vermögensrechtlichen Ausgleich getroffen werden. Diese ist ebenfalls notariell zu beglaubigen. Im Gegenzug kann ein Antrag auf Versorgungsausgleich gestellt werden, obwohl die Ehe nur drei Jahre dauerte. Gründe hierfür werden vom Familiengericht geprüft.

Scheidungstermin

Am Scheidungstermin erfolgt der Scheidungsbeschluss. Folgende Dokumente müssen dem Familiengericht vorgelegt werden: Personalausweis oder Reisepass, Familienstammbuch oder Heiratsurkunde und falls vorhanden einen notariell beglaubigten Ehevertrag.

Nach der Scheidung / Hilfen für Alleinerziehende

Nach der rechtskräftigen Scheidung können sich geschiedene Personen dazu entschließen, den Geburtsnamen wieder anzunehmen. Hierfür muss beim Standesamt ein Antrag auf Namensänderung gestellt werden. Als Unterlagen werden Reisepass oder Personalausweis und der Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftvermerk benötigt. Ist eine Namensänderung erfolgt, ist der Gang zum Bürgeramt notwendig, um Ausweisdokumente wie Personalausweis bzw. Reisepass ändern zu lassen. Außerdem müssen Banken, Versicherungen und der Arbeitgeber über die Namensänderung informiert und gegebenenfalls neue Bank- bzw. Versicherungskarten beantragt werden.

Eine Scheidung kann dazu führen, dass finanzielle Hilfen notwendig werden, insbesondere wenn Kinder involviert sind. Für diese Fälle gewährt der Staat Geldleistungen. Hierbei sind unterschiedliche Behördenkontakte und die Vorlage diverser Nachweise erforderlich. Die nachfolgenden staatlichen Leistungen für Alleinerziehende spielen in der Regel nicht erst nach der Scheidung eine Rolle, sondern können bereits ab dem Zeitpunkt der Trennung vom Partner oder der Partnerin beantragt werden, also sobald Kinder alleine erzogen werden.

Es gibt unterschiedliche staatliche Leistungen für Alleinerziehende, zum einen für solche, die sich noch in der Ausbildung oder im Studium befinden und zum anderen für diejenigen, denen allgemeine finanzielle Hilfen zustehen.

Weitere Informationen zum Thema

Alleinerziehende Mütter und Väter
Hilfetelefon
Familienleistungen
Wohngeld
Sozialhilfe
Agentur für Arbeit
BAföG für Auszubildende mit Kind

Behördenfinder

Wichtige Telefonnummern
BAföG-Hotline: 0 800 / 2 23 63 41
Arbeitsagentur Hotline: 0 800 / 4 55 55 00
Hilfetelefon für Frauen: 08000 / 116 016

Alleinerziehende, die sich noch in Ausbildung oder Studium befinden

BAföG-Amt

Beim BAföG-Amt können Leistungen über die Förderungshöchstdauer hinaus beantragt werden. Auszubildende mit Kind können einen Kinderbetreuungszuschlag beantragen. Als Nachweise werden die Immatrikulationsbescheinigung oder der Ausbildungsvertrag und weitere Dokumente benötigt.

Bundesverwaltungsamt

Im Rahmen der Rückzahlung des BAföG können Alleinerziehende die Betreuungskosten der Kinder anrechnen lassen und bei geringem Einkommen einen Freistellungsantrag stellen. Neben dem Antrag wird ein Nachweis über die Betreuungskosten der Kinder gefordert. Unabhängig von BAföG kann ein Bildungskredit beantragt werden.

Agentur für Arbeit

Bei der Agentur für Arbeit können Alleinerziehende Bildungsgutscheine sowie Berufsausbildungsbeihilfe beantragen. Als Nachweise gelten Betreuungskosten für die Kinder, Personalausweis, Ausbildungsvertrag, Einkommensnachweise und eventuell Mietvertrag.

Allgemeine finanzielle Hilfen für Alleinerziehende

Jobcenter

Beim Jobcenter kann Grundsicherungsgeld mit einem Mehrbedarf für Alleinerziehende beantragt werden.

Wohngeldstelle

Die Beantragung von Wohngeld ist bei der Wohngeldstelle möglich, sofern keine Sozialhilfe oder Bürgergeld bezogen wird. Am 01.01.2023 führte die Bundesregierung das WohngeldPlus ein. Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zu den Wohnkosten sowohl für eine Mietwohnung als auch für selbstgenutztes Wohneigentum. Das WohngeldPlus unterstützt Haushalte mit geringem Einkommen oberhalb der Grundsicherung. Dem Antrag sind in der Regel folgende Nachweise beizufügen: Mietvertrag sowie Mietbescheinigung vom Vermieter, Haushaltsbescheinigung, eine Einkommenserklärung sowie Verdienstbescheinigung vom Arbeitgeber. Je nach individueller Situation können weitere Unterlagen erforderlich sein. Wohngeld wird in der Regel für 12 Monate bewilligt, danach muss ein Weiterleistungsantrag gestellt werden. Um Wohngeld beantragen zu können, sind der Mietvertrag und die Wohnungsgeberbestätigung vorzulegen. Darüber hinaus sind Angaben über Einkommen und Vermögen zu machen. Studierende mit Kind benötigen als Nachweis die Immatrikulationsbescheinigung.

Außerdem kann beim Amt für Wohnungswesen (in manchen Gemeinden beim Amt für Soziales) eine günstige, sozial geförderte Wohnung (Sozialwohnung) beantragt werden. Hierfür ist ein Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein (WBS) erforderlich. Das zentrale Kriterium für den Erhalt eines WBS ist das Haushaltseinkommen. Die genauen Einkommensgrenzen sind allerdings sehr unterschiedlich, da jedes Bundesland die entsprechenden Werte selbst festlegen kann.

Familienkasse

Kindergeld und Kinderzuschlag können bei der Familienkasse beantragt werden. Als Nachweise gelten die Geburtsurkunde, die Steueridentifikationsnummer der Kinder, Angaben über Einkommen und Vermögen und andere Dokumente.

Amt für Soziales

Einkommensschwache Alleinerziehende mit Kindern unter 15 Jahren können Sozialhilfe beim Amt für Soziales beantragen, sofern sie kein Bürgergeld beziehen. Zusätzlich kann bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Mehrbedarfszuschlag für Alleinerziehende gewährt werden. Hierfür sind Angaben über das Einkommen und Vermögen offenzulegen sowie der Mietvertrag und weitere Dokumente vorzulegen.

Elterngeldstelle

Bei der Eltern­geld­stelle kann Eltern­geld für Allein­erziehende beantragt werden. Sind die Voraussetzungen erfüllt, können Alleinerziehende bis zu 14 Monate Basiselterngeld erhalten und den Partnerschaftsbonus beziehen. Für Geburten ab dem 1. Juli 2015 gilt, dass ein Elternteil alleinerziehend ist, wenn er die Voraussetzungen für den steuerlichen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erfüllt und der andere Elternteil weder mit ihm noch mit dem Kind in einer Wohnung lebt. Sofern das Kind im jeweiligen Haushalt beider Elternteile lebt, besteht kein Anspruch auf die zusätzlichen Monate eines Elternteils. Das Kind muss mit der alleinerziehenden Person in einem Haushalt leben und der alleinerziehende Elternteil darf keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person haben.

Finanzamt

Beim Finanzamt können Alleinerziehende den Wechsel in die Steuerklasse II (Steuerklasse für Alleinerziehende) und diverse steuerliche Entlastungen beantragen, unter anderem: Steuerliche Freibeträge für Kinder, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und steuerliche Berücksichtigung von Betreuungskosten. Als Nachweise werden die Trennungserklärung, Nachweise über Betreuungskosten und andere Dokumente benötigt.

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