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Scheidung

Teilaktualisiert: Dezember 2025

Eine Scheidung verläuft in der Regel in drei Phasen: Trennungsjahr, Scheidungsverfahren und die Zeit danach. Je nach Lebenssituation kommen unterschiedliche Behördengänge hinzu. Das gilt auch für die Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

Die Scheidung

Eine Scheidung lässt sich in drei Abschnitte untergliedern. Vor, während und nach der offiziellen Beendigung der Ehe sind diverse Behörden­gänge zu tätigen. Die Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft läuft im Verfahren wie eine Scheidung ab. Daher gelten die hier aufgeführten Informationen zum Ablauf auch für die Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

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Weitere Informationen zum Thema:

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Trennungsjahr

Bevor die Scheidung eingereicht werden kann, muss das Ehepaar laut Gesetz mindestens ein Jahr getrennt leben. Die Ehe­partner sollen sich darüber klar werden, ob sie ihre Lebens­gemein­schaft endgültig beenden wollen oder die Ehe fortführen möchten. Erst nach Ablauf des Trennungs­jahres sieht das Familien­gericht die Ehe als gescheitert an. Das Trennungs­jahr ist eine Voraussetzung dafür, dass der Scheidungs­antrag eingereicht werden kann.

Soll die Ehe nach einer vollzogenen Trennung nicht weiter bestehen, wird ein Termin für ein Erst­beratungs­gespräch mit einer Rechtsanwältin oder einem Rechts­anwalt vereinbart. Die Beratung beinhaltet Informationen über den Trennungs­unterhalt, das Sorge­recht (bei Kindern) und Vorgehensweisen in Bezug auf die Scheidung. Um Themen wie Vermögens­ausgleich und nach­ehelichen Unterhalt zu klären und zu berechnen, benötigen die Rechts­anwältinnen und -anwälte Einkommens­nachweise, Steuer­bescheide und eine Vermögens­aufstellung. Im Laufe des Trennungs­jahres können weitere Gespräche mit einem Rechts­anwalt oder einer Rechts­anwältin not­wendig werden, um Fragen wie Vermögens­ausgleich und nach­ehelichen Unterhalt zu klären.

Wer Rechtshilfe benötigt, aber nur ein geringes Einkommen bezieht, kann beim zuständigen Amts­gericht am Wohnort einen Beratungs­hilfe­schein beantragen oder unmittelbar eine Rechts­anwältin oder einen Rechts­anwalt mit der Bitte um Beratungs­hilfe aufsuchen. Als Nachweise dienen der Personal­ausweis sowie Angaben zur finanziellen Situation.

Je nach persönlicher Situation können weitere Behörden kontaktiert werden.

Wenn der Unterhalt ausbleibt

Wenn der Noch-Ehepartner oder die Noch-Ehepartnerin keinen Kindesunterhalt zahlt, kann beim Jugendamt ein Antrag auf Unter­halts­vorschuss gestellt werden. Als Nachweise gelten die Geburts­urkunde des Kindes, Kopie des Personal­ausweises, evtl. Vater­schafts­anerkennung und Gehalts­nachweise.

Test H3-Überschrift

Beim Familien­gericht kann zudem die Festsetzung von Unterhalt für ein minder­jähriges Kind im vereinfachten Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) beantragt werden.

Unter Umständen besteht neben dem Kindesunterhalt ein Anspruch auf Trennungsgeld vor der Scheidung vom Noch-Ehepartner. Eheleute sind finanziell füreinander verantwortlich, auch wenn sie sich getrennt haben. Das bedeutet: Wer sich nicht selbst unterhalten kann, hat gegen den anderen einen Anspruch auf Unterhalt nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Das gilt jedoch nur, wenn der Partner genug Geld verdient, um Unterhalt zahlen zu können. Sofern keine Einigung über den Trennungs­unterhalt zu erzielen ist, kann dieser vor dem Familien­gericht durchgesetzt werden. Der Antrag auf Trennungs­unterhalt wird durch einen Recht­sanwalt oder eine Rechts­anwältin eingereicht.

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Nach dem Trennungs­jahr

Nach dem Trennungs­jahr kann der Antrag auf Scheidung über den Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin beim Familiengericht eingereicht werden.

Antrag auf Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres

Der Antrag auf Scheidung kann vor Ablauf des Trennungs­jahres bei unzumut­barer Härte eingereicht werden. Gründe hierfür können unter anderem Miss­handlung, Suchtkrankheiten, sexuelle Erniedrigung oder eine neue feste Beziehung sein, aus der ein Kind hervorgeht.

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Nach dem Trennungs­jahr

Nach dem Trennungs­jahr kann der Antrag auf Scheidung über den Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin beim Familiengericht eingereicht werden.

Steuerklassenwechsel

Trennen sich Ehepartner im Laufe eines Jahres auf Dauer, bleiben die Steuer­klassen grundsätzlich bis zum Ende des Jahres bestehen. Bei Steuer­klassen­wechsel im Kalenderjahr der dauernden Trennung ist zu beachten, dass nur ein gemeinsamer einvernehmlicher Antrag möglich ist. Nach Ablauf des Kalender­jahres, in dem die Trennung stattgefunden hat, muss der Wechsel in eine andere Steuerklasse direkt im darauf­folgenden Kalenderjahr erfolgen. Das bedeutet: Haben sich die Eheleute im Januar getrennt, können sie noch das gesamte Jahr in der alten Steuerklasse verbleiben. Hat sich das Paar allerdings im Dezember getrennt, muss der Wechsel bereits im darauf­folgenden Januar erfolgen. Der Stichtag für den Steuer­klassen­wechsel nach einer Trennung ist immer der 31.12., unabhängig davon wie lange das Paar bereits getrennt lebt. Alleinerziehende Mütter oder Väter können die Steuerklasse II für Allein­erziehende beantragen.

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Nach dem Trennungs­jahr

Nach dem Trennungs­jahr kann der Antrag auf Scheidung über den Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin beim Familiengericht eingereicht werden.

Wohnsitzwechsel

Zieht die Trennung einen Wohn­sitz­wechsel nach sich, erfolgt die Wohn­sitz­ummeldung bei der Kommunal­verwaltung. Hierzu muss die Wohnungs­geber­bestätigung sowie der Personal­ausweis vorgelegt werden. Bei finanziellen Problemen ist das Amt für Wohnungswesen (in manchen Gemeinden auch das Sozialamt) bei der Suche nach einer öffentlich geförderten Wohnung und bei der Beantragung des hierfür benötigten Wohn­berechtigungs­scheins (WBS) behilflich. Bei der Wohn­geld­stelle kann bei Nachweis finanzieller Bedürftigkeit Wohn­geld beantragt werden. Weitere Informationen zum Thema Wohnsitz­wechsel finden sich in den Lebenslagen Umzug und Finanzielle Probleme.

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Nach dem Trennungs­jahr

Nach dem Trennungs­jahr kann der Antrag auf Scheidung über den Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin beim Familiengericht eingereicht werden.

Deutsche Rentenversicherung

Es empfiehlt sich, bereits im Trennungs­jahr bei der Deutschen Renten­versicherung einen Antrag auf Konten­klärung zu stellen, um das Verfahren für den bei der Scheidung durch­geführten Versorgungs­ausgleich zu beschleunigen.

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Nach dem Trennungs­jahr

Nach dem Trennungs­jahr kann der Antrag auf Scheidung über den Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin beim Familiengericht eingereicht werden.

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