Scheidung
Teilaktualisiert: Dezember 2025
Die Scheidung
Eine Scheidung lässt sich in drei Abschnitte untergliedern. Vor, während und nach der offiziellen Beendigung der Ehe sind diverse Behördengänge zu tätigen. Die Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft läuft im Verfahren wie eine Scheidung ab. Daher gelten die hier aufgeführten Informationen zum Ablauf auch für die Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
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Weitere Informationen zum Thema:
Trennungsjahr
Bevor die Scheidung eingereicht werden kann, muss das Ehepaar laut Gesetz mindestens ein Jahr getrennt leben. Die Ehepartner sollen sich darüber klar werden, ob sie ihre Lebensgemeinschaft endgültig beenden wollen oder die Ehe fortführen möchten. Erst nach Ablauf des Trennungsjahres sieht das Familiengericht die Ehe als gescheitert an. Das Trennungsjahr ist eine Voraussetzung dafür, dass der Scheidungsantrag eingereicht werden kann.
Soll die Ehe nach einer vollzogenen Trennung nicht weiter bestehen, wird ein Termin für ein Erstberatungsgespräch mit einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt vereinbart. Die Beratung beinhaltet Informationen über den Trennungsunterhalt, das Sorgerecht (bei Kindern) und Vorgehensweisen in Bezug auf die Scheidung. Um Themen wie Vermögensausgleich und nachehelichen Unterhalt zu klären und zu berechnen, benötigen die Rechtsanwältinnen und -anwälte Einkommensnachweise, Steuerbescheide und eine Vermögensaufstellung. Im Laufe des Trennungsjahres können weitere Gespräche mit einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin notwendig werden, um Fragen wie Vermögensausgleich und nachehelichen Unterhalt zu klären.
Wer Rechtshilfe benötigt, aber nur ein geringes Einkommen bezieht, kann beim zuständigen Amtsgericht am Wohnort einen Beratungshilfeschein beantragen oder unmittelbar eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt mit der Bitte um Beratungshilfe aufsuchen. Als Nachweise dienen der Personalausweis sowie Angaben zur finanziellen Situation.
Je nach persönlicher Situation können weitere Behörden kontaktiert werden.
Wenn der Unterhalt ausbleibt
Wenn der Noch-Ehepartner oder die Noch-Ehepartnerin keinen Kindesunterhalt zahlt, kann beim Jugendamt ein Antrag auf Unterhaltsvorschuss gestellt werden. Als Nachweise gelten die Geburtsurkunde des Kindes, Kopie des Personalausweises, evtl. Vaterschaftsanerkennung und Gehaltsnachweise.
Test H3-Überschrift
Beim Familiengericht kann zudem die Festsetzung von Unterhalt für ein minderjähriges Kind im vereinfachten Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) beantragt werden.
Unter Umständen besteht neben dem Kindesunterhalt ein Anspruch auf Trennungsgeld vor der Scheidung vom Noch-Ehepartner. Eheleute sind finanziell füreinander verantwortlich, auch wenn sie sich getrennt haben. Das bedeutet: Wer sich nicht selbst unterhalten kann, hat gegen den anderen einen Anspruch auf Unterhalt nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Das gilt jedoch nur, wenn der Partner genug Geld verdient, um Unterhalt zahlen zu können. Sofern keine Einigung über den Trennungsunterhalt zu erzielen ist, kann dieser vor dem Familiengericht durchgesetzt werden. Der Antrag auf Trennungsunterhalt wird durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin eingereicht.
Nach dem Trennungsjahr
Nach dem Trennungsjahr kann der Antrag auf Scheidung über den Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin beim Familiengericht eingereicht werden.
Antrag auf Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres
Der Antrag auf Scheidung kann vor Ablauf des Trennungsjahres bei unzumutbarer Härte eingereicht werden. Gründe hierfür können unter anderem Misshandlung, Suchtkrankheiten, sexuelle Erniedrigung oder eine neue feste Beziehung sein, aus der ein Kind hervorgeht.
Nach dem Trennungsjahr
Nach dem Trennungsjahr kann der Antrag auf Scheidung über den Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin beim Familiengericht eingereicht werden.
Steuerklassenwechsel
Trennen sich Ehepartner im Laufe eines Jahres auf Dauer, bleiben die Steuerklassen grundsätzlich bis zum Ende des Jahres bestehen. Bei Steuerklassenwechsel im Kalenderjahr der dauernden Trennung ist zu beachten, dass nur ein gemeinsamer einvernehmlicher Antrag möglich ist. Nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Trennung stattgefunden hat, muss der Wechsel in eine andere Steuerklasse direkt im darauffolgenden Kalenderjahr erfolgen. Das bedeutet: Haben sich die Eheleute im Januar getrennt, können sie noch das gesamte Jahr in der alten Steuerklasse verbleiben. Hat sich das Paar allerdings im Dezember getrennt, muss der Wechsel bereits im darauffolgenden Januar erfolgen. Der Stichtag für den Steuerklassenwechsel nach einer Trennung ist immer der 31.12., unabhängig davon wie lange das Paar bereits getrennt lebt. Alleinerziehende Mütter oder Väter können die Steuerklasse II für Alleinerziehende beantragen.
Nach dem Trennungsjahr
Nach dem Trennungsjahr kann der Antrag auf Scheidung über den Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin beim Familiengericht eingereicht werden.
Wohnsitzwechsel
Zieht die Trennung einen Wohnsitzwechsel nach sich, erfolgt die Wohnsitzummeldung bei der Kommunalverwaltung. Hierzu muss die Wohnungsgeberbestätigung sowie der Personalausweis vorgelegt werden. Bei finanziellen Problemen ist das Amt für Wohnungswesen (in manchen Gemeinden auch das Sozialamt) bei der Suche nach einer öffentlich geförderten Wohnung und bei der Beantragung des hierfür benötigten Wohnberechtigungsscheins (WBS) behilflich. Bei der Wohngeldstelle kann bei Nachweis finanzieller Bedürftigkeit Wohngeld beantragt werden. Weitere Informationen zum Thema Wohnsitzwechsel finden sich in den Lebenslagen Umzug und Finanzielle Probleme.
Nach dem Trennungsjahr
Nach dem Trennungsjahr kann der Antrag auf Scheidung über den Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin beim Familiengericht eingereicht werden.
Deutsche Rentenversicherung
Es empfiehlt sich, bereits im Trennungsjahr bei der Deutschen Rentenversicherung einen Antrag auf Kontenklärung zu stellen, um das Verfahren für den bei der Scheidung durchgeführten Versorgungsausgleich zu beschleunigen.
Nach dem Trennungsjahr
Nach dem Trennungsjahr kann der Antrag auf Scheidung über den Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin beim Familiengericht eingereicht werden.