Was ist eine Überschuldung?
Eine Privatperson gilt als überschuldet, wenn sie ihren finanziellen Verpflichtungen auf Dauer mit dem vorhandenen Einkommen bzw. Vermögen nicht mehr nachkommen kann.
Wenn das Geld nicht reicht: Finanzielle Hilfen
Reicht das Einkommen nicht mehr für den Lebensunterhalt, sei es durch Arbeitslosigkeit, Behinderung, Längerfristige Krankheit, Scheidung oder Altersarmut, sollte geprüft werden, ob Ansprüche auf Sozialleistungen wie beispielsweise Wohngeld bestehen.
Weitere Informationen zu finanziellen Hilfen in der Lebenslage Finanzielle Unterstützung.
Schuldnerberatung: Erste Hilfe bei Schulden
Die überschuldete Person wendet sich zunächst an eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle. Anerkannte und geeignete Schuldnerberatungsstellen gibt es zum Beispiel bei Kommunen, Wohlfahrtsverbänden oder Verbraucherzentralen. Bei der Schuldnerberatung wird gemeinsam ein Plan zur Schuldenbereinigung erstellt. Dafür sind Unterlagen wie eine Übersicht über Einnahmen und Ausgaben, eine Schuldenliste, Lohnnachweise, Pfändungsbescheide und Mahnungen erforderlich. Hilfreich sind außerdem aktuelle Kontoauszüge, Mietunterlagen, gegebenenfalls Bescheide über Sozialleistungen und bereits vorhandene Vollstreckungsunterlagen.
Mit Hilfe der Schuldnerberatung wird ein außergerichtlicher Einigungsversuch unternommen. Eine außergerichtliche Einigung (auch Vergleich genannt) ist ein vertraglicher Kompromiss zwischen zwei Parteien, der einen Rechtsstreit ohne Gericht beendet. Durch gegenseitiges Nachgeben werden im Falle der Überschuldung die Schulden schnell, kostensparend und verbindlich geregelt.
Ist die außergerichtliche Einigung erfolgreich, kann die Überschuldung auf diese Weise beseitigt werden.
Für ein späteres Verbraucherinsolvenzverfahren ist es wichtig, dass ein gescheiterter außergerichtlicher Einigungsversuch von einer geeigneten Person oder Stelle bescheinigt wird. Das kann zum Beispiel eine Schuldnerberatungsstelle oder ein Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin sein.
Informationen zur Schuldnerberatung
Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e. V. (BAG SB): Das Infoportal zu Schulden und Schuldenberatung
Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung: ein Weg aus den Schulden
Außergerichtliche Einigung gescheitert
Scheitert die außergerichtliche Einigung, kann die überschuldete Person beim Insolvenzgericht das Verbraucherinsolvenzverfahren und die Restschuldbefreiung beantragen. Dafür ist eine Bescheinigung erforderlich, dass innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Antrag ein außergerichtlicher Einigungsversuch erfolglos war. Zusätzlich kann die Stundung der Verfahrenskosten beantragt werden, wenn der Schuldner oder die Schuldnerin die Kosten des Verfahrens nicht bezahlen kann. Sofern möglich, empfiehlt es sich, während des gesamten Verbraucherinsolvenzverfahrens von der Schuldnerberatung begleitet zu werden.
Was ist die Verbraucherinsolvenz?
Die Verbraucherinsolvenz, auch Privatinsolvenz genannt, bietet überschuldeten Privatpersonen einen gesetzlich geregelten Weg aus der finanziellen Krise. Sie ermöglicht es, in der Regel nach drei Jahren eine Restschuldbefreiung zu erlangen. Für das Verbraucherinsolvenzverfahren ist das Insolvenzgericht zuständig. Das Insolvenzgericht gehört zum Amtsgericht.
Vor Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens – der Schuldenbereinigungsplan
Vor der Eröffnung des eigentlichen Verbraucherinsolvenzverfahrens kann das Insolvenzgericht einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan prüfen. Wird dieser angenommen, erübrigt sich das Verbraucherinsolvenzverfahren. Die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und auf Restschuldbefreiung gelten dann als zurückgenommen.
Schuldenbereinigungsplan gescheitert – Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens
Scheitert der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan, entscheidet das Insolvenzgericht über die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens. Das Insolvenzgericht bestellt eine Treuhänderin oder einen Treuhänder, die oder der das Verfahren begleitet und die pfändbaren Beträge entgegennimmt. Die Treuhänderin oder der Treuhänder sorgt dafür, dass pfändbare Beträge an die Gläubigerinnen und Gläubiger verteilt werden.
Restschuldbefreiung nach Abschluss des Verfahrens
In der Regel kann nach drei Jahren ab Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens eine Restschuldbefreiung erteilt werden. Die Restschuldbefreiung bedeutet, dass bestimmte noch bestehende Schulden nach Abschluss des Verfahrens nicht mehr bezahlt werden müssen. Dafür muss sich die verschuldete Person aber an bestimmte Vorgaben halten, also sich zum Beispiel um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemühen. Es gibt aber gesetzliche Ausnahmen. Nicht alle Schulden werden nach erfolgreichem Abschluss des Verfahrens erlassen. Beispielsweise werden Schulden, die erst nach Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens gemacht wurden, nicht erlassen.
Verbraucherinsolvenzverfahren und Restschuldbefreiung
Restschuldbefreiung im Rahmen des Verbraucherinsolvenzverfahrens: Ablauf, Broschüre und Formulare
Justizportal des Bundes und der Länder: Orts- und Gerichtsverzeichnis. Bitte "Verbraucherinsolvenzsachen" in Suchmaske eingeben.
Pfändungsschutzkonto (P-Konto) und Kontopfändung
Bei drohender oder bestehender Kontopfändung sollte die Umwandlung des Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto, auch P-Konto genannt, geprüft werden. Ein P-Konto schützt Guthaben bis zum gesetzlichen Freibetrag vor der Pfändung. Jede natürliche Person kann von ihrer Bank verlangen, dass ein bestehendes Zahlungskonto als P-Konto geführt wird. Als Basisschutz gewährt ein P-Konto einen automatischen Grundfreibetrag, über den die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber frei verfügen kann (derzeit 1.560 Euro pro Kalendermonat, Stand März 2026). Dieser Freibetrag kann unter bestimmten Voraussetzungen erhöht werden, zum Beispiel bei Unterhaltspflichten für Kinder.
Mit Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens dürfen einzelne Gläubiger grundsätzlich nicht mehr in das Vermögen vollstrecken.
Informationen zum Pfändungsschutzkonto (P-Konto)
Insolvenzplan – besondere Möglichkeit im Verbraucherinsolvenzverfahren
Innerhalb des Verbraucherinsolvenzverfahrens gibt es für Verbraucherinnen und Verbraucher die Möglichkeit eines Insolvenzplans. Ein Insolvenzplan ist eine besondere Regelung zur Schuldenbereinigung. Darin wird festgelegt, wie die Schulden abweichend vom üblichen Verfahren geregelt werden sollen. Das kann zum Beispiel eine Teilrückzahlung der Schulden sein. Wenn sich die Vermögensverhältnisse ändern oder eine Einigung mit den Gläubigerinnen und Gläubigern absehbar ist, kann geprüft werden, ob das Verbraucherinsolvenzverfahren durch einen Insolvenzplan vorzeitig beendet werden kann.