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Krankheit im Studium

Teilaktualisiert: März 2025

Im Falle einer Erkrankung während des Studiums sind je nach Dauer der Erkrankung unterschiedliche Punkte zu beachten, um entsprechende Vergünstigungen oder finanzielle Leistungen zu erhalten.

Die Abbildung zeigt einen jungen Mann und einen Bücherstapel.

Krankmeldung vor einer Prüfung bei der Hochschule oder Universität

Wenn Studierende vor einer Prüfung erkranken, müssen sie ein ärztliches Attest vorgelegen, das eindeutig belegt, dass sie am Prüfungstag prüfungsunfähig sind. Das Attest ist bis spätestens eine Woche nach dem Prüfungstermin an der Hochschule oder der Universität (Abteilung für Prüfungsangelegenheiten) vorzulegen. Grundsätzlich sollten sich die Studierenden an der Prüfungsordnung ihrer Hochschule orientieren, um sicher zu gehen, dass die Krankmeldung anerkannt wird. Bei Missachtung der Prüfungsordnung kann die Hochschule die Prüfung ggf. als nicht bestanden werten.

BAföG wird vom BAföG-Amt innerhalb der ersten drei Krankheitsmonate weitergezahlt.

Muss ein Studium wegen Krankheit unterbrochen werden, zahlt das BAföG-Amt die ersten drei Monate BAföG weiterhin aus. Dauert die Unterbrechung länger als drei Monate, ist das BAföG-Amt darüber zu informieren. Studierende können zudem bei schwerer Krankheit einen Antrag auf Verlängerung des BAföG-Anspruchs beim zuständigen BAföG-Amt stellen. Nach der Einstellung der BAföG-Zahlungen können Studierende abhängig von ihrer finanziellen Situation Grundsicherungsgeld beantragen.

Grundsicherungsgeld beim Jobcenter beantragen ab einer Dauer von 3 Krankheitsmonaten

Der Anspruch auf BAföG endet automatisch nach 3 Monaten, wenn Studierende aufgrund einer Erkrankung ein Urlaubssemester einlegen. Danach kann beim Jobcenter ein Antrag auf Grundsicherungsgeld gestellt werden. Für den Anspruch auf Grundsicherungsgeld ist es unerheblich, ob das Studium nach dem Urlaubssemester fortgeführt wird. Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf Grundsicherungsgeld in Härtefällen. Allerdings in Form eines Darlehens. Ein Härtefall liegt beispielsweise vor, wenn die Höchstdauer der BAföG-Förderung aufgrund einer Krankheit überschritten wird.

Weitere Informationen bieten u. a. die Studierendensekretariate und die örtlichen Sozialberatungen der Studentenwerke.

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