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Schwerbehindertenausweis und Rehabilitation

Stand: Februar 2026

Menschen mit Behinderungen haben verschiedene Möglichkeiten, ein selbstbestimmtes Leben zu führen und an der Gesellschaft teilzuhaben.

Schwerbehindertenausweis beantragen

Menschen mit einer Behinderung stehen zur Unterstützung eines selbst­bestimmten Lebens und zur gleich­berechtigten Teilhabe verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. Um diese in Anspruch nehmen zu können, kann bei der zuständigen Behörde, in der Regel beim Versorgungsamt bzw. Amt für Soziales, ein Schwer­behinderten­ausweis sowie der Eintrag von Merkzeichen beantragt werden. Die einzelnen Kategorien der Merkzeichen sind in der Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) geregelt. Zum Beispiel kann mit dem Merkzeichen aG, das für außergewöhnlich gehbehindert steht, eine Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer beantragt werden. Der Schwerbehindertenausweis ist längstens fünf Jahre gültig. Auf Antrag wird ein neuer Ausweis ausgestellt. Bei voraussichtlich lebenslangen Behinderungen wird ein Ausweis mit unbefristeter Gültigkeit ausgestellt. Zudem kann bei der zuständigen Behörde, in der Regel beim Versorgungs­amt bzw. Amt für Soziales, ein Grad der Behinderung von mindestens 30 und weniger als 50 festgestellt werden. Mit diesem Nachweis können bei anderen Stellen Vergünstigungen beantragt werden. Wie zum Beispiel die arbeitsrechtliche Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen bei der Agentur für Arbeit.

Ein Grad der Behinderung wird bescheinigt bei körperlichen Beeinträchtigungen, psychischen oder geistigen Leiden oder chronischen Erkrankungen. Der Grad der Behinderung (GdB) wird in Zehnerschritten zwischen 20 und 100 festgestellt. Ab einem Grad der Behinderung von 50 GdB gilt eine Person als schwerbehindert.

Urheberrecht: amtliches Muster, nicht urheberrechtlich geschützt nach § 5 Abs. 1 UrhG.

Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe

Beratung und Information

Beratungs- und Informations­angebote über die unterschiedlichen Reha­bilitations- und Leistungs­möglichkeiten werden bei jedem Kostenträger über die „Ansprechstellen“ zur Verfügung gestellt. u den Kostenträgern zählen u. a. die gesetzliche Kranken-, Renten- und Unfall­versicherung, die Agentur für Arbeit, das Integrations­amt und das Amt für Soziales. Zusätzlich unterstützen und beraten die Fachstellen der ergänzenden unabhängigen Teilhabe­beratung (EUTB) Menschen mit Behinderung in allen Fragen zur Reha­bilitation und Teilhabe. Auf www.teilhabeberatung.de kann nach Beratungs­angeboten vor Ort gesucht werden.

Persönliches Budget oder Sachleistungen

Bei den Kosten­trägern können Leistungen zur medizinischen Reha­bilitation, zur Teilhabe am Arbeits­leben, an Bildung und zur sozialen Teilhabe sowie unterhalts­sichernde und andere ergänzende Leistungen beantragt werden.
Leistungen zur Teilhabe können sowohl als Sach­leistungen als auch als Persönliches Budget (Geldbetrag) beantragt werden. Mit dem Persönlichen Budget können Aufwendungen, die zur Deckung des persönlichen Hilfebedarfs erforderlich sind, bezahlt werden. Dazu zählen Assistenz­leistungen wie die Unterstützung bei der Arbeit bzw. Ausbildung oder bei Behördengängen. Die einzelnen spezifischen Anträge können unabhängig von der jeweiligen Zuständigkeit bei jedem Kosten­träger gestellt werden. Diese sind verpflichtet, jeden Antrag zu prüfen und falls sie nicht zuständig sind, diesen an den zuständigen Kosten­träger weiterzuleiten.

Video in Deutscher Gebärdensprache

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