Was ist ein Ehrenamt?
Ein Ehrenamt ist eine freiwillige Tätigkeit für das Gemeinwohl. Sie kann etwa in Vereinen, Stiftungen oder öffentlichen Einrichtungen ausgeübt werden. Beispielsweise gibt es ehrenamtliches Engagement in Sportvereinen, der Freiwilligen Feuerwehr, Wohlfahrtsverbänden, Kirchen, Kommunen, Schulen oder privaten Initiativen.
Kennzeichnend ist, dass keine Gewinnerzielung im Vordergrund steht. Ehrenamtliche Tätigkeiten werden freiwillig und in der Regel unentgeltlich ausgeübt. Eine Aufwandsentschädigung oder ein Auslagenersatz können aber möglich sein.
Rechtlich wird das Ehrenamt nicht einheitlich definiert. Maßgeblich sind verschiedene Vorschriften, etwa im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), im Steuerrecht und im Sozialversicherungsrecht.
Steuerliche Erleichterungen fürs Ehrenamt
Wer ehrenamtlich tätig ist, kann eine Aufwandsentschädigung erhalten, die je nach Tätigkeit bis zu einem gewissen Betrag steuerfrei sein kann.
Für nebenberufliche pädagogische, pflegerische oder künstlerische Tätigkeiten (zum Beispiel Übungsleiterinnen und -leiter wie etwa beim Fußballtraining, Dozentinnen und Dozenten, Betreuung von Kindern oder Pflege Hilfsbedürftiger) beträgt der sogenannte Übungsleiterfreibetrag seit 2026 jährlich 3.300 Euro. Für andere begünstigte nebenberufliche Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich kann die sogenannte Ehrenamtspauschale gelten. Sie liegt bei aktuell 960 Euro jährlich. In der Steuererklärung können in beiden Fällen entsprechende Eintragungen gemacht werden.
Bezug von Arbeitslosengeld und Grundsicherung
Ehrenamtliche Tätigkeiten können Auswirkungen auf staatliche Leistungen haben.
Beim Bezug von Arbeitslosengeld muss eine ehrenamtliche Tätigkeit von mehr als 15 Stunden pro Woche der Agentur für Arbeit mitgeteilt werden. Die berufliche Eingliederung hat Vorrang.
Bei der Grundsicherung müssen Einnahmen aus einem Ehrenamt der zuständigen Stelle mitgeteilt werden. Diese prüft, ob Freibeträge überstiegen werden und die Einnahmen anzurechnen sind.
Führungszeugnis
Wer ehrenamtlich mit Kindern oder Jugendlichen arbeitet, muss möglicherweise ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. Das hängt von der Tätigkeit und den Vorgaben des Trägers ab. Auch bei anderen ehrenamtlichen Tätigkeiten kann ein Führungszeugnis relevant sein.
Man beantragt ein Führungszeugnis bei der Meldebehörde vor Ort (z. B. beim Bürgerbüro) oder online beim Bundesamt für Justiz (BfJ). Für das erweiterte Führungszeugnis braucht man eine schriftliche Aufforderung der Stelle, die es verlangt.
Freistellung aufgrund öffentlichen Interesses
Für bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten im öffentlichen Interesse kann ein Anspruch darauf bestehen, dass der Arbeitgeber Beschäftigte für die Zeit der ehrenamtlichen Tätigkeit freistellt. Das betrifft beispielsweise Feuerwehr, Katastrophenschutz, Technisches Hilfswerk (THW), kommunale Gremien oder Jugendarbeit.
Für die Freistellung gelten je nach Ehrenamt, Bundesland und Rechtsgrundlage unterschiedliche Regelungen. Ob bei einer Freistellung das Arbeitsentgelt fortgezahlt wird und ob der Arbeitgeber auf Antrag bei der zuständigen Stelle eine Erstattung erhält, richtet sich ebenfalls nach der jeweiligen gesetzlichen Regelung.
Bei einem privaten Ehrenamt (z. B. im Wanderverein) ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, Beschäftigte freizustellen.
Versicherung im Ehrenamt
Einnahmen aus nebenberuflich ausgeübten ehrenamtlichen Tätigkeiten, die über die Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale steuerfrei sind, sind in der Regel auch sozialversicherungsfrei. Auf diese Einnahmen sind also keine Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Bei höheren Vergütungen oder hauptberuflicher Tätigkeit kann eine Versicherungspflicht entstehen. Maßgeblich sind die Regelungen der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Unfallversicherung.
Ein Teil der ehrenamtlich Tätigen ist automatisch gesetzlich unfallversichert, beispielsweise im Gesundheitswesen oder im Bereich der sozialen Arbeit. Aber auch ehrenamtlich Tätige, die nicht kraft Gesetzes unfallversichert sind, können über die Satzungen der Unfallkassen der Länder oder freiwillig versichert sein.
Ehrenamtskarte
Die ehrenamtliche Arbeit kann in manchen Bundesländern durch eine entsprechende Ehrenamtskarte bestätigt werden. Mit der Ehrenamtskarte erhält man bei teilnehmenden Stellen Vergünstigungen bei unterschiedlichen Aktivitäten (z. B. beim Besuch von öffentlichen Einrichtungen).
Das Verfahren zur Vergabe der Karte unterliegt länderspezifischen Regelungen. Die Zuständigkeit liegt jedoch in den meisten Fällen bei kommunalen Behörden oder den Landesministerien, und die Karte muss dort beantragt werden.
Weiterführende Informationen zum Ehrenamt