Offizielle Website – Bundesrepublik Deutschland

Steuern

Stand: November 2025

Unternehmen müssen zahlreiche Steuern zahlen, zum Beispiel für ihren Umsatz, ihren Gewinn, einzelne Produkte oder für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Sie können aber auch Steuererleichterungen beantragen.

Unternehmen und Steuern

In Deutschland müssen Unternehmen zahlreiche Steuerzahlungen leisten, beispielsweise für ihren Umsatz, den Verbrauch von Energieerzeugnissen oder die Entlohnung der Beschäftigten. Die Steuern sind entweder vom Unternehmen selbst zu tragen oder stellvertretend z. B. für die Beschäftigten abzuführen. Einige Steuern wie die Verbrauchsteuern fließen als Bundessteuern dem Bund zu, während die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer und die Umsatzsteuer als Gemeinschaftsteuern bezeichnet und zu großen Teilen auf den Bund und die Länder aufgeteilt werden. Den Gemeinden stehen grundsätzlich das Gewerbesteueraufkommen sowie ein Anteil an der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer zu. Weitere Unterschiede ergeben sich aus der Rechtsform und dem Tätigkeitsschwerpunkt des Unternehmens. Weiterhin können Unternehmen in gewissen Bereichen Steuererleichterungen und -befreiungen beantragen. Die Einhaltungen der Bestimmungen und die Richtigkeit der Angaben werden hierbei durch das Finanzamt oder die Hauptzollämter kontrolliert.

Einkommen natürlicher Personen: Einkommensteuer

Grundsätzlich ist jeder Unternehmer bzw. jede Unternehmerin, also natürliche Personen, die Einkommen erwirtschaften, einkommensteuerpflichtig. Maßgebend für den Betrag der Steuerschuld ist die Höhe des im Geschäftsjahr erwirtschafteten Gewinns, abzüglich Sonder- und Betriebsausgaben.

Das Finanzamt legt zu Jahresbeginn vierteljährlich zu leistende Abschlagszahlungen fest, die der Unternehmer bzw. die Unternehmerin entsprechend überweisen müssen. Die Höhe dieser Abschlagszahlungen richtet sich nach dem Einkommen der vorherigen Geschäftsjahre. Handelt es sich um ein neu gegründetes Gewerbe, geht die Höhe des voraussichtlichen Einkommens aus dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung hervor.

Die Einkommensbesteuerung ist über die Steuererklärung zu ermitteln. Ebenso kann in bestimmten Fällen eine sogenannte gesonderte Feststellung erforderlich sein.

Einkommensteuererklärung

Die tatsächliche Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres fällig, über die beim Finanzamt einzureichende Steuererklärung ermittelt und mit den erfolgten Vorauszahlungen verrechnet. Der vom Finanzamt übermittelte Einkommensteuerbescheid enthält die Höhe der tatsächlichen Steuerlast.

Für die Abgabe der Einkommensteuererklärung sind bestimmte Fristen einzuhalten. Je nachdem, ob die Steuererklärung durch die steuerpflichtige Person selbst oder einen Steuerberater durchgeführt wird, können sich unterschiedliche Abgabefristen ergeben.

Je nach Rechts- oder Unternehmensform und daraus resultierender Art der durchgeführten Buchführung kann die Übermittlung der Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung bzw. der Einnahmenüberschussrechnung erforderlich sein. Die Steuerdaten müssen auf elektronischem Wege nach amtlicher Vorschrift an das Finanzamt übermittelt werden, z.B. über ELSTER.

Gesonderte Feststellung

Ist das Betriebsfinanzamt nicht für die Einkommensbesteuerung zuständig bzw. befindet sich der Sitz einer Einzelunternehmung nicht im Einzugsbereich des für die Unternehmerin bzw. den Unternehmer zuständigen Betriebsfinanzamtes, so muss zur Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens eine gesonderte Feststellung erstellt werden. Das zuständige Betriebsfinanzamt erlässt daraufhin einen Feststellungsbescheid über den Gewinn oder Verlust des Unternehmens.

Verkauf von Waren und Dienstleistungen: Umsatzsteuer

Im Regelfall sind all diejenigen Unternehmen steuerpflichtig, die mit ihren Produkten Umsatz erzielen.

Die Umsatzsteuer wird dem Leistungsempfänger in Rechnung gestellt und ist entsprechend auszuweisen. So sind sowohl der Umsatzsteuersatz (Allgemeiner Satz 19 Prozent, in einigen Bereichen wie Lebensmittel, Bücher oder Hotelübernachtungen 7 Prozent) als auch die Höhe des Steuerbetrags wichtige Angaben auf der Rechnung. Gilt für die in Anspruch genommene Lieferung bzw. sonstige Leistung eine Steuerbefreiung, so ist dies auf der Rechnung ebenfalls kenntlich zu machen.

Der für Lieferungen und Leistungen in Rechnung gestellte Steuerbetrag bzw. die an Vorunternehmen beim Kauf entrichtete Umsatzsteuer wird als Vorsteuer bezeichnet. Diese kann gegenüber dem Finanzamt mit der Umsatzsteuerschuld als Vorsteuerabzug im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung verrechnet werden. Dies hat zur Folge, dass jedes Unternehmen die jeweils in Anspruch genommenen und selbst erbrachten Leistungen zum Abzug bringen kann, sodass nur der eigens erbrachte Mehrwert einer eigentlichen Steuerschuld unterliegt.

Unter welchen Bedingungen sind die Umsatzsteuervoranmeldung und Umsatzsteuererklärung zu erstellen und wann kann man von der Umsatzsteuerpflicht befreit werden? Wann wird eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer benötigt?

Umsatzsteuervoranmeldung und Umsatzsteuererklärung

Die Umsatzsteuervoranmeldung wird von Unternehmen monatlich oder quartalsweise beim Finanzamt eingereicht und dient der Meldung der Umsatzsteuereinnahmen. Die gezahlte Vorsteuer ist ebenfalls anzugeben. Die Zahllast errechnet sich aus Umsatzsteuer- und Vorsteuervolumen und ist an das Finanzamt abzuführen.

Zusätzlich muss das Unternehmen nach Ablauf des Kalenderjahres eine Umsatzsteuererklärung einreichen. Nachdem die Steuererklärung durch das Finanzamt geprüft wurde, kann ein Steuerbescheid erfolgen. Aus dem Steuerbescheid ergibt sich die Höhe der tatsächlichen Steuerlast des Geschäftsjahres, was entweder zu einer Rückerstattung oder Nachzahlung führen kann.

Die Umsatzsteuervoranmeldung und die Umsatzsteuererklärung werden auf elektronischem Weg an das zuständige Finanzamt übermittelt.

Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht: Kleinunternehmerregelung

Beläuft sich der Umsatz des Unternehmens im Gründungs- bzw. Vorjahr auf höchstens 25.000 Euro netto und im laufenden Geschäftsjahr voraussichtlich auf maximal 100.000 Euro netto, kann es sich als Kleinunternehmen einstufen und somit von der Umsatzsteuerpflicht befreien lassen. In diesem Fall muss keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt und ebenfalls keine Umsatzsteuervoranmeldung sowie Umsatzsteuererklärung durchgeführt werden. Ein Vorsteuerabzug ist dann aber ebenfalls nicht möglich. Neu gegründete Unternehmen können dem Finanzamt die Teilnahme an der Kleinunternehmerregelung über den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung mitteilen. Um in den Folgejahren von der Kleinunternehmerregelung profitieren zu können, genügt im Regelfall ein formloses Schreiben an das Finanzamt.

Umsatzsteueridentifikationsnummer beantragen

Gewerbetreibende bekommen in der Regel mit Anmeldung ihres Gewerbes einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, mit dem ebenfalls die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragt werden kann. Freiberuflich Tätige oder Kleinunternehmen müssen sich gegebenenfalls selbstständig bei ihrer zuständigen Behörde melden und eine Steuernummer beantragen. Betreibt das Unternehmen Handel innerhalb der Europäischen Union, wird eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer benötigt. Diese kann beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt werden.

Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist eine eindeutige Kennzeichnung eines Unternehmens innerhalb der Europäischen Union im umsatzsteuerlichen Sinne und dient der korrekten Anwendung von umsatzsteuerlichen Regelungen im europäischen Binnenmarkt. Sie wird von jedem Unternehmen benötigt, das innerhalb des Gebiets der Europäischen Union am Waren- und Dienstleistungsverkehr teilnimmt. Weitere Informationen zum Handel innerhalb und außerhalb der Europäischen Union bieten die Texte zum Thema Import und Export.

Gewerbetreibende: Gewerbesteuer

Gewerbebetriebe aus Industrie, Handel, Handwerk und Dienstleistungen unterliegen der Gewerbesteuerpflicht. Von dieser Regelung ausgenommen sind natürliche Personen sowie Personengesellschaften unter der Freibetragsgrenze.

Das jeweilige Finanzamt stellt den Gewerbesteuermessbetrag für jeden Betrieb fest, erstellt den sogenannten Steuermessbescheid und leitet diesen an die entsprechende Kommunalverwaltung weiter. Diese berechnet nun unter Anwendung des Hebesatzes die Gewerbesteuer und sendet den Steuerbescheid an die Steuerpflichtigen, die die Steuer in der Regel vierteljährlich an die Kommune abführen.

Wann muss die Gewerbesteuererklärung eingereicht werden? Was ist zu beachten, wenn ein Gewerbebetrieb über mehrere Standorte in verschiedenen Gemeinden verfügt?

Gewerbesteuererklärung

Gewerbetreibende sind verpflichtet, die Gewerbesteuererklärung zum Jahresabschluss in elektronischer Form im amtlich vorgeschriebenen Datensatz einzureichen. Aus der Verpflichtung, eine Gewerbesteuerklärung einzureichen, kann gegebenenfalls die Pflicht zur Gewerbesteuervorauszahlung erwachsen. Die Gewerbesteuervorauszahlung setzt die Gemeinde im Steuerbescheid fest.

Weiterführende Informationen zur Gewerbesteuer und Gewerbesteuererklärung:

Vereinbarung von Zerlegungsmaßstäben

Verfügt ein Gewerbebetrieb über mehrere Standorte in verschiedenen Gemeinden, wird der Steuermessbetrag durch das zuständige Finanzamt zerlegt und über einen sogenannten Zerlegungsbescheid auf die hebeberechtigten Gemeinden verteilt. Laut Gewerbesteuergesetz ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, dass die an der Zerlegung Beteiligten, das heißt Gemeinden und Gewerbebetrieb, einen eigenen Zerlegungsmaßstab vereinbaren. Einigen sich die Gemeinden mit dem Steuerschuldner über die Zerlegung, so wird der Steuermessbetrag nach Maßgabe der Einigung zerlegt.

Weiterführende Informationen zur Gewerbesteuer und Gewerbesteuererklärung:

Einkommen juristischer Personen: Körperschaftsteuer

Juristische Personen wie zum Beispiel Kapitalgesellschaften sind körperschaftsteuerpflichtig. Besteuerungsgrundlage ist das Einkommen, das die Körperschaft in einem Kalenderjahr bezogen oder erwirtschaftet hat. Die Gewinnermittlung erfolgt nach den Vorschriften des Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetzes.

Der aktuelle Steuersatz liegt bei 15 Prozent, er muss quartalsweise an das zuständige Finanzamt vorausgezahlt werden.

Von der Steuer befreit sind unter anderem soziale oder gemeinnützig agierende Vereinigungen sowie im Körperschaftsteuergesetz genannte Unternehmen des Bundes.

Wann muss die Körperschaftsteuer eingereicht werden?

Körperschaftsteuererklärung

Nach Ende des Geschäftsjahres und mit dem Jahresabschluss reicht das Unternehmen eine Körperschaftsteuererklärung beim Finanzamt ein, welches die tatsächliche Steuerlast ermittelt und mit den Vorauszahlungen verrechnet.

Für die Abgabe der Körperschaftsteuererklärung sind bestimmte Fristen einzuhalten. Je nachdem, ob die Steuererklärung durch das Unternehmen selbst oder eine Steuerberatung durchgeführt wird, können sich unterschiedliche Abgabefristen ergeben.

Die Steuerdaten müssen auf elektronischem Wege nach amtlicher Vorschrift an das Finanzamt übermittelt werden.

Beschäftigung von Personal: Lohnsteuer

Unternehmen, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, müssen Lohnsteuer an das Finanzamt abführen. Die Lohnsteueranmeldung erfolgt elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck. Die damit einhergehende Zahlung der Lohnsteuer wird im Regelfall monatlich beim zuständigen Finanzamt durchgeführt. Zum Jahresende ist der Arbeitgeber bei mehr als zehn Beschäftigten zusätzlich dazu verpflichtet, einen Lohnsteuerjahresausgleich durchzuführen, um die über das Jahr getätigten Lohnsteuerabzüge zu verrechnen.

Unternehmen benötigen einige Informationen über die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die als Lohnsteuerabzugsmerkmale bezeichnet werden.

Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale

Damit die Lohnsteuer vom Arbeitnehmergehalt einbehalten und an das Finanzamt abgeführt werden kann, werden einige Informationen über die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer benötigt, wie z.B. die Steuerklasse, ggf. zu berücksichtigende Freibeträge und die evtl. Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft. Diese Informationen werden auch als Lohnsteuerabzugsmerkmale bezeichnet und dem Arbeitgeber vom Finanzamt elektronisch zur Verfügung gestellt. Die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale werden von der Finanzverwaltung auf Grundlage der bei den Meldebehörden gespeicherten Daten gebildet. Sollen abweichende oder weitere Lohnsteuerabzugsmerkmale beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden, z.B. Werbungskosten als zu berücksichtigender Freibetrag, ist beim Finanzamt ein entsprechender Antrag zu stellen.

Genussmittel, Energie und Strom: Verbrauchsteuern

Der Bund erhebt Steuern auf verbrauchsfähige Güter des täglichen Bedarfs, zum Beispiel Genussmittel oder Energieerzeugnisse wie chemisch modifizierte Öle, Kraftstoffe, Gase oder andere Stoffe, die Steuergegenstände nach dem Energiesteuergesetz sind. Wenn diese Güter hergestellt, zur weiteren Verwendung oder zum Verbrauch aus dem sogenannten Steuerlager entnommen werden, muss ihr Steuerbetrag vom Hersteller bzw. Unternehmen direkt bei dem entsprechenden Hauptzollamt über einen amtlichen Vordruck angemeldet und abgeführt werden. Zuständig für die Steueranmeldung bzw. Steuererklärung ist grundsätzlich das Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Steuerschuldner oder die Steuerschuldnerin den Geschäfts- bzw. Wohnsitz hat.

Sowohl bei Genussmitteln wie Alkohol, Tabakwaren und Kaffee, als auch bei Energieprodukten sind Steuervergünstigungen oder Erleichterungen möglich.

Besonderheiten und Steuervergünstigungen bei Alkohol, Tabakwaren und Kaffee

Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Verwendung bzw. der Verbrauch von Alkoholerzeugnissen, Bier, Schaumwein, Zwischenerzeugnissen, Kaffee und Tabakwaren steuerfrei, wie zum Beispiel die Entnahme bzw. Herstellung als Probe oder für amtliche Untersuchungen. Darüber hinaus wird auf Antrag Steuerentlastung bereits gezahlter Verbrauchsteuer gewährt, wenn die erzeugten Waren zu gewerblichen Zwecken in einen anderen EU-Mitgliedstaat überführt werden. Werden Genussmittel des steuerrechtlich freien Verkehrs eines Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken (z.B. Handel im Steuergebiet) bezogen, so gilt das sogenannte “Bestimmungslandprinzip”, das heißt, die jeweilige Steuer wird in dem Mitgliedstaat erhoben, in dem die Ware verbraucht wird. Weitere Informationen zum Handel innerhalb und außerhalb der Europäischen Union bieten die Seiten zum Thema Import und Export.

Die steuerfreie gewerbliche Verwendung von verbrauchsteuerpflichtigen Produkten bedarf einer Erlaubnis durch das zuständige Hauptzollamt. Hierzu zählt beispielsweise die Herstellung von Arzneimitteln mit Alkoholerzeugnissen durch Apothekerinnen und Apotheker.

Um Steuervergünstigungen zu erlangen, ist ein schriftlicher Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen. Die Formulare können über das Zollportal angerufen werden. Um das Zollportal vollumfänglich nutzen zu können, ist eine Anmeldung notwendig.

Weiterführende Informationen zur Verbrauchsteuern:

Zoll

Zollportal

Zoll: Prüfungen

Zollamt-Finder

Behörden-Finder

Bundessteuerberaterkammer: Steuerberaterkammern

Broschüre: Was Steuern sind und wofür wir sie zahlen


Fragen von Unternehmen an die Generalzolldirektion:

Montag bis Freitag: 08:00 - 17:00 Uhr
Telefon: +49 228 303-26030

Steuervergünstigungen im Energiesektor

Betriebe im Energiesektor haben die Möglichkeit, eine Steuerbegünstigung oder auch -befreiung zu beantragen. Strom ist beispielsweise von der Steuer befreit, wenn er aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt und vom Betreiber der Anlage am Ort der Erzeugung entnommen wird. Darüber hinaus können energieproduzierende Betriebe entnommenen Strom steuerfrei für die Herstellung von Strom verwenden. Auch energieintensiv produzierende Unternehmen im Verkehrsbereich, wie in der Luft- und Schifffahrt sowie im öffentlichen Personennahverkehr, können Steuerbefreiung bzw. Steuerentlastung beantragen.

Um Steuerbegünstigungen zu erlangen, ist ein schriftlicher Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen. Die Formulare können über das Zollportal angerufen werden. Um das Zollportal vollumfänglich nutzen zu können, ist eine Anmeldung notwendig.

Weiterführende Informationen zur Verbrauchsteuern:

Zoll

Zollportal

Zoll: Prüfungen

Zollamt-Finder

Behörden-Finder

Bundessteuerberaterkammer: Steuerberaterkammern

Broschüre: Was Steuern sind und wofür wir sie zahlen


Fragen von Unternehmen an die Generalzolldirektion:

Montag bis Freitag: 08:00 - 17:00 Uhr
Telefon: +49 228 303-26030

Beratung und Förderung

Die Finanz- und Steuerpflichten sind vielseitig und können bei Nichtbeachtung für das Unternehmen erhebliche monetäre Folgen nach sich ziehen. Manche Unternehmerinnen und Unternehmer suchen daher Unterstützung bei Experten, wie den Steuerberaterkammern oder entsprechend ausgerichteten Beratungsfirmen. Kleine und mittlere Unternehmen können sich solche betriebswirtschaftlichen Beratungen auch durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) fördern lassen. Der Antrag ist über die Antragsplattform des BAFA zu stellen.

Weiterführende Informationen zu Beratung und Förderung:

Beratung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Bundessteuerberaterkammer: Steuerberaterkammern

Broschüre: Was Steuern sind und wofür wir sie zahlen


Hilfreiche Telefonnummern:

Unternehmensberatung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle: 06196 / 908 - 1570

Weiterführende Themen zu Steuern

Cookies