Buchführung
Stand: November 2025
Finanzlage dokumentieren
Die Buchführung gilt als Kernstück des sogenannten betrieblichen Rechnungswesens und dient dazu, den Unternehmenserfolg zu ermitteln. Dies geschieht durch die Erfassung von Aufwendungen und Erträgen einerseits sowie durch die Darstellung der Vermögens- und Finanzlage andererseits.
Die Zahlen aus der Buchführung bilden eine wichtige Entscheidungsgrundlage für Kreditgeber und die Finanzbehörden im Zuge der Ermittlung der Steuerlast. Zu den vielfältigen zu zahlenden Steuern gehören die Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer und die Einkommensteuer.
Je nach Größe des Unternehmens und damit verbundener handels- und steuerrechtlicher Vorschriften wird unterschieden zwischen einfacher und doppelter Buchführung.
Um die Unternehmensprozesse erfolgreich planen, kontrollieren und steuern zu können ist es entscheidend, sämtliche finanziellen Vorgänge zu dokumentieren, auszuwerten und für mögliche Überprüfungen durch die Finanzbehörden vorzuhalten.
Einfache Buchführung
Die einfache Buchführung kommt für Freiberuflerinnen und Freiberufler, Einzelunternehmen und Kleingewerbetreibende in Frage. Betriebliche Einnahmen und Ausgaben werden in der sogenannten Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) gegenübergestellt.
Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR)
Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung werden alle eingehenden und ausgehenden Rechnungen idealerweise mit einer Buchführungssoftware chronologisch verarbeitet bzw. in einem digitalen Kassenbuch vermerkt.
Darüber hinaus können im Rahmen der einfachen Buchführung weitere Aufzeichnungen erforderlich sein, wie ein Überblick über Vermögen, Schulden (Inventar) und Abschreibungen über abnutzbare Anlagegüter.
Unternehmen, die ihren Gewinn durch die Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, sind verpflichtet ihre Daten mit amtlichem Vordruck elektronisch an die Finanzbehörde zu übermitteln.
Weiterführende Informationen zur Einfachen Buchführung oder Einnahmen-Überschuss-Rechnung:
ELSTER - Elektronische Steuererklärung
Informationen bei der zuständigen Handelskammer
Informationen bei der zuständigen Handwerkskammer
Hilfreiche Telefonnummern:
Behördennummer: 115
Aufbewahrungspflichten
Unternehmerinnen und Unternehmer sind verpflichtet, sämtliche steuerlich relevanten Unterlagen für die Außenprüfungen des Finanzamtes zehn Jahre lang aufzubewahren. Die Aufbewahrungspflicht ist Teil der steuerlichen und handelsrechtlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht. Hierzu gehören laut Abgabenordnung (AO) beispielsweise Bücher und Aufzeichnungen.
Die Frist zur Aufbewahrung für Buchungsbelege, wie Rechnungen und Kostenbelege, wird ab 2025 von bis dato zehn Jahren auf acht Jahre verkürzt. Die kürzere Aufbewahrungsfrist gilt für alle Buchungsbelege deren Aufbewahrungsfrist zu Beginn des Jahres 2025 noch nicht abgelaufen ist.
Alle anderen aufbewahrungspflichtigen Geschäftsunterlagen sind sechs Jahre aufzubewahren.
Weiterführende Informationen zur Aufbewahrung besteuerungsrelevanter Unterlagen:
Informationen bei der zuständigen Handelskammer
Informationen bei der zuständigen Handwerkskammer
Hilfreiche Telefonnummern:
Behördennummer: 115
Doppelte Buchführung
Zur doppelten Buchführung verpflichtet sind grundsätzlich im Handelsregister eingetragene Kaufleute, gewerbliche Unternehmen und Kapitalgesellschaften. Näheres hierzu regeln die Abgabenordnung und die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches.
Die doppelte Buchführung dient als kaufmännische Buchführung der Erfolgsermittlung und geschieht in der Regel auf Jahresbasis. Dabei wird im Kontensystem nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung zu jeder Buchung eine Gegenbuchung durchgeführt. Diese doppelten Buchungen gewährleisten somit die rechnerische Richtigkeit aller erfassten Geschäftsvorgänge. Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung ergeben zusammen den Jahresabschluss.
Bilanz
Die Bilanz ist eine Gegenüberstellung über das Unternehmensvermögen (Aktiva) und Kapital bzw. Verbindlichkeiten (Passiva) zu einem bestimmten Stichtag. Aktiva und Passiva ergeben jeweils aufsummiert die gleiche Wertgesamtheit und bilden die Bilanzsumme. Voraussetzung zur Erstellung einer Bilanz ist die Durchführung einer Inventur, im Regelfall zum Ende eines jeden Geschäftsjahres. Der Aufbau und die Gliederung der Bilanz sind im Handelsgesetzbuch verankert.
Weiterführende Informationen zur Buchführung und zum betrieblichen Rechnungswesen:
Informationen bei der zuständigen Handelskammer
Informationen bei der zuständigen Handwerkskammer
Hilfreiche Telefonnummern:
Behördennummer: 115
Gewinn- und Verlustrechnung
Die Gewinn- und Verlustrechnung stellt Erträge und Aufwendungen des Unternehmens gegenüber. Abschreibungen und Vermögenswerte müssen ebenfalls berücksichtigt werden, um den Periodengewinn oder -verlust des Unternehmens ermitteln zu können. Im Handelsgesetzbuch ist die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung festgelegt.
Weiterführende Informationen zur Buchführung und zum betrieblichen Rechnungswesen:
Informationen bei der zuständigen Handelskammer
Informationen bei der zuständigen Handwerkskammer
Hilfreiche Telefonnummern:
Behördennummer: 115
Aufbewahrungspflichten
Unternehmerinnen und Unternehmer sind verpflichtet, sämtliche steuerlich relevanten Unterlagen für die Außenprüfungen des Finanzamtes zehn Jahre lang aufzubewahren. Die Aufbewahrungspflicht ist Teil der steuerlichen und handelsrechtlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht. Hierzu gehören laut Abgabenordnung (AO) beispielsweise Inventare oder Jahresabschlüsse.
Die Frist zur Aufbewahrung für Buchungsbelege, wie Rechnungen und Kostenbelege, wird ab 2025 von bis dato zehn Jahren auf acht Jahre verkürzt. Die kürzere Aufbewahrungsfrist gilt für alle Buchungsbelege deren Aufbewahrungsfrist zu Beginn des Jahres 2025 noch nicht abgelaufen ist.
Alle anderen aufbewahrungspflichtigen Geschäftsunterlagen sind sechs Jahre aufzubewahren.
Weiterführende Informationen zur Aufbewahrung besteuerungsrelevanter Unterlagen:
Informationen bei der zuständigen Handelskammer
Informationen bei der zuständigen Handwerkskammer
Hilfreiche Telefonnummern:
Behördennummer: 115
Betriebs- bzw. Außenprüfungen
Die Außenprüfung ist ein Sachaufklärungsverfahren der Finanzbehörden, bei dem die Besteuerungsgrundlagen durch das zuständige Finanzamt überprüft werden. Steuerpflichtige können dabei zufällig oder aufgrund bestimmter zutreffender Parameter wie etwa stark schwankender oder sehr hoher Gewinne zur Überprüfung ausgewählt werden. Das Finanzamt legt fest, auf welche Steuerarten, Besteuerungszeiträume und steuerliche Aspekte es die Buchführung des Unternehmens untersucht. Im Ergebnis können sich z. B. Steuerbescheide ändern. In der Abgabenordnung (AO) wird die Außenprüfung gesetzlich geregelt.
Je nach dem zu prüfenden Schwerpunkt können Außenprüfungen vom Finanzamt oder von den Hauptzollämtern durchgeführt werden. Zollamtliche Überwachung erfolgt zum Beispiel im Zusammenhang mit der Herstellung, dem Handel und der Ausfuhr von verbrauchsteuerpflichtigen Produkten.
Weiterführende Informationen zu Betriebs- oder Außenprüfungen:
Informationen bei der zuständigen Handelskammer
Informationen bei der zuständigen Handwerkskammer
Fragen von Unternehmen an die Generalzolldirektion:
Montag bis Freitag: 08:00 - 17:00 Uhr
Telefon: +49 228 303-26030
Beratung und Förderung
Die Finanz- und Steuerpflichten sind vielseitig und können bei Nicht beachtung für das Unternehmen erhebliche monetäre Folgen nach sich ziehen. Manche Unternehmerinnen und Unternehmer suchen daher Unterstützung bei Experten, wie den Steuerberaterkammern oder entsprechend ausgerichteten Beratungsfirmen. Kleine und mittlere Unternehmen können sich solche betriebswirtschaftlichen Beratungen auch durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) fördern lassen. Der Antrag ist über die Antragsplattform des BAFA zu stellen.
Weiterführende Informationen Beratung und Förderung:
Beratung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Bundessteuerberaterkammer: Steuerberaterkammern
Broschüre: Was Steuern sind und wofür wir sie zahlen
Hilfreiche Telefonnummern:
Unternehmensberatung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle: 06196 / 908 - 1570
Auskunft für statistische Zwecke
Neben den finanziellen Verpflichtungen müssen Unternehmen einen Beitrag für die amtliche Statistik leisten. Welche Daten für statistische Zwecke zur Verfügung gestellt werden müssen, ergibt sich aus dem jeweiligen Tätigkeitsschwerpunkt des Unternehmens. Die zuständigen Ansprechpartner sind die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder. Existenzgründerinnen und -gründer können sich in ihren ersten drei Betriebsjahren auf Antrag von der Berichtspflicht befreien lassen. Den Antrag müssen sie bei ihrem jeweiligen Statistischen Landesamt einreichen.
Weitere Informationen zur statistischen Auskunftspflicht bieten die zuständigen Kammern oder Statistischen Landesämter.
Weiterführende Informationen zu statistischen Auskunftspflichten:
Statistikportal der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder
Informationen bei der zuständigen Handelskammer
Informationen bei der zuständigen Handwerkskammer
Hilfreiche Telefonnummern:
Behördennummer: 115