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Finanzielles und Alltagshilfen bei Behinderung

Stand: Dezember 2025

Menschen mit Behinderungen haben verschiedene Möglichkeiten, finanzielle Unterstützung zu beantragen.

Finanzielle Leistungen der Krankenkasse

Menschen mit Behinderung haben mehrere Möglichkeiten finanzielle Unterstützungen und Hilfen im Alltag zu beantragen.

Zuzahlungsbefreiung bei der Krankenkasse

Für viele Leistungen der Krankenkasse müssen gesetzlich Versicherte Zuzahlungen leisten. Diese sind jedoch auf eine jährliche Belastungsgrenze begrenzt. Für die meisten Versicherten liegt diese bei 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des Haushalts. Schwerwiegend chronisch kranke Menschen haben eine Belastungsgrenze von einem Prozent. Wird diese persönliche Belastungsgrenze (2 bzw. 1 Prozent) durch Zuzahlungen im Kalenderjahr erreicht, kann bei der Krankenkasse eine Zuzahlungsbefreiung für den Rest des Kalenderjahres beantragt werden. Bereits gezahlte Zuzahlungen werden dabei angerechnet und können erstattet werden. Als „schwerwiegend chronisch krank“ gelten in der Regel Personen, die mindestens ein Jahr lang wegen derselben Krankheit mindestens einmal pro Quartal in ärztlicher Behandlung sind (Dauerbehandlung) und zusätzlich ein weiteres Kriterium erfüllen, beispielsweise einen Grad der Behinderung oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 oder einen hohen Pflegegrad. Zu den befreiungsfähigen Zuzahlungen zählen beispielsweise Zuzahlungen zu Arznei- und Verbandmitteln oder zu Heil- und Hilfsmitteln. Heilmittel sind medizinische Leistungen wie Physiotherapie oder Ergotherapie. Ein Hilfsmittel ist ein Gegenstand oder ein Gerät, das eine Behinderung beheben oder abmildern soll, zum Beispiel ein Hörgerät, eine Brille, eine Prothese, ein Rollstuhl, Einlagen oder Kompressionsstrümpfe.

Krankenfahrten

Die gesetzlichen Krankenkassen können die Kosten für Krankenfahrten zu ambulanten Behandlungen übernehmen, sofern eine ärztliche Verordnung vorliegt und die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Kosten werden beispielsweise übernommen für Menschen mit den Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung), Bl (blind) oder H (hilflos) im Schwerbehindertenausweis oder bei Pflegegrad 3 mit dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung sowie bei Pflegegrad 4 oder 5. Zusätzlich können Fahrten zu bestimmten häufigen Behandlungen (z. B. Dialyse, Strahlentherapie, Chemotherapie) übernommen werden.

Finanzielle Leistungen von weiteren Behörden:

Blindenhilfe und Blindengeld

Blinde Menschen mit dem Merkzeichen BL können Bundesblindenhilfe oder Landesblindengeld beantragen. Die Bundesblindenhilfe kann beim zuständigen Amt für Soziales beantragt werden. Das Landesblindengeld ist in der Regel beim Versorgungsamt zu beantragen. Dabei ist zu beachten, dass das Landesblindengeld auf die Blindenhilfe des Bundes angerechnet wird. Diese Leistungen werden zum Ausgleich der Mehraufwendungen für blinde Menschen gewährt. Die Blindenhilfe ist Teil der Sozialhilfe und daher abhängig von den Vermögens- und Einkommensverhältnissen der blinden Person. Das Landesblindengeld ist eine vom Einkommen und Vermögen unabhängige pauschalierte Geldleistung.

Eingliederungshilfe

Eingliederungshilfen können bei den Trägern der Eingliederungshilfe, die häufig Städte oder Landkreise sind, beantragt werden. Diese sollen eine selbstbestimmte Lebensführung von Menschen mit Behinderungen fördern und können als Sach-, Geld- oder Dienstleistungen erbracht werden, zum Beispiel in Form von Assistenzleistungen im Alltag oder am Arbeitsplatz sowie Fahrdiensten für Menschen mit Behinderung.

Gehörlosengeld

Menschen, die gehörlos sind, können in einigen Bundesländern (z. B. Hessen, Sachsen) Gehörlosengeld beantragen. Dieses ist einkommens- und vermögensunabhängig. Abhängig vom Bundesland ist der Antrag beim Amt für Soziales oder dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe zu stellen. Der Betrag für den Mehraufwand kann z. B. für einen Gebärdendolmetscher eingesetzt werden.

Grundsicherung bei Erwerbsminderung für Menschen mit Behinderung

Schwerbehinderte Menschen, die dauerhaft erwerbsgemindert sind, können beim Amt für Soziales Grundsicherung bei Erwerbsminderung beantragen. Wenn die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht ist, ist die Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung Voraussetzung für den Bezug dieser Leistung. Die Feststellung der Erwerbsminderung erfolgt durch die Rentenversicherung. Im Antragsverfahren kann das Amt für Soziales ein Ersuchen an die Rentenversicherung stellen. Diese prüft daraufhin die Voraussetzungen zur Feststellung (die Person muss außerstande sein mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein und es muss unwahrscheinlich sein, dass die Erwerbsminderung behoben werden kann).

Kindergeld

Bei der Familienkasse kann für ein Kind mit Behinderung ein Antrag auf Kinder­geld ohne Altersbeschränkung gestellt werden. Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist und das Kind sich nicht selbst versorgen kann. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen H für hilflos eingetragen ist.

Pflegegeld

Bei der Pflegekasse kann ein Antrag auf Pflegegeld gestellt werden. Weitere Unterstützungen im Zusammenhang mit der Pflege in der Lebenslage Pflege.

Befreiung oder Ermäßigung vom Rundfunkbeitrag bei Schwerbehinderung

Schwerbehinderte Menschen, können abhängig vom  Merkzeichen einen Antrag auf Ermäßigung bzw. Befreiung des Rund­funk­beitrages beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio stellen. So zahlen beispielsweise schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen RF einen ermäßigten Rundfunkbeitrag. Das Merkzeichen RF wird zuerkannt, wenn zum Beispiel bei einer Behinderung mit einem GdB von mindestens 80, die Betroffenen aufgrund ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen nicht teilnehmen können.

Waisen- oder Halbwaisenrente

Bei den Renten­versicherungs­trägern können Waisen und Halbwaisen, die aufgrund einer Behinderung nicht selbst für sich sorgen können, bis zum 27. Lebensjahr einen Antrag auf Waisen- bzw. Halb­waisen­rente stellen. Dafür muss der verstorbene Elternteil die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von fünf Jahren erfüllt haben oder zum Beispiel bei einem Arbeitsunfall ums Leben gekommen sein oder bis zum Tod eine Rente bezogen haben.

Wohngeld

Unter bestimmten Voraussetzungen kann bei der Wohngeldstelle für schwerbehinderte oder pflegebedürftige Menschen ein Freibetrag beim maßgeblichen Jahreseinkommen berücksichtigt werden. Die genauen Voraussetzungen ergeben sich aus dem Wohngeldgesetz und hängen insbesondere vom Grad der Behinderung bzw. vom bestehenden Pflegebedarf ab.

Barrierefreies Wohnen

Barrierefreies Wohnen kann durch staatliche Förderungen unterstützt werden. Dafür stehen sowohl landes- als auch bundes­spezifische Mittel zur Verfügung.

Wohnraumförderung der Bundesländer

Die einzelnen Bundesländer können bei einem Neu- oder Umbau die Mehrkosten, die bei der Anpassung von Wohnraum an eine Behinderung durch besondere bauliche Maßnahmen entstehen mit unterschiedlichen Fördermaßnahmen wie zum Beispiel mit so genannten leistungsfreien Darlehen – sprich – Zuschüssen fördern. Die Förderung ist vom Einkommen abhängig und somit an bestimmte Einkommensgrenzen gebunden. Der Förderantrag kann bei den Gemeinden oder dem Landkreis, sowie bei den länderspezifischen Kredit- bzw. Förderinstituten gestellt werden.

Behindertengerechte Wohnung

Menschen mit einer Behinderung können aufgrund ihres Anspruchs auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeits­leben Zuschüsse oder verbilligte Darlehen erhalten, die der Beschaffung, der Ausstattung und der Erhaltung einer behinderungs­gerechten Wohnung in angemessenem Umfang dienen.
Jeweils abhängig von der Lebenssituation sind unterschiedliche Kostenträger zuständig.
So können zum Beispiel berufstätige Behinderte (sowie freiberuflich oder selbstständig Tätige), die weniger als 15 Jahre Beiträge in die Renten­kasse gezahlt haben, beim Integrations­amt finanzielle Förderungen beantragen.
Berufstätige Behinderte, die 15 Jahre und mehr Beiträge in die Renten­kasse gezahlt haben, können finanzielle Förderung bei der Deutschen Renten­versicherung beantragen.
Nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit ist der Antrag bei den zuständigen Unfall­versicherungs­trägern, dies sind in der Regel die zuständigen Berufsgenossenschaften, zu stellen.
Zudem können die einzelnen spezifischen Anträge unabhängig von der jeweiligen Zuständigkeit bei jedem der Kostenträger gestellt werden. Diese sind verpflichtet, jeden Antrag zu prüfen und falls sie nicht zuständig sind, diesen an den zuständigen Kostenträger weiterzuleiten.

Außerdem kann bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ein Antrag auf einen Zuschuss oder einen Kredit für barriere­reduzierende Maßnahmen gestellt werden.

Zusätzlich ist es möglich, soweit ein Pflegegrad vorhanden ist, finanzielle Förderung für bauliche Anpassungen über die Pflegekasse zu beantragen.

Zudem fördern die Pflegekassen die Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen. Weitere Informationen hierzu in der Lebenslage Pflege unter der Überschritt „Unterstützung für ambulant betreute Wohngruppen“.

Letztendlich können finanzielle Förderungen für bauliche Anpassungen als Leistungen der Sozialhilfe beim Amt für Soziales beantragt werden, wenn kein anderer Kostenträger zuständig ist. Zudem sind diese Leistungen einkommens- und vermögens­abhängig.

Umzug in eine behinderungsgerechte Wohnung

Finanzielle Unterstützungen für einen Umzug in eine behinderungs­gerechte Wohnung können Menschen mit Behinderung bei den jeweils zuständigen Kostenträgern beantragen. Dabei ist die Zuständigkeit abhängig von der jeweiligen Lebenssituation.
Zu den Kostenträgern zählen zum Beispiel die Agentur für Arbeit, die Rentenversicherung, die Unfallversicherung und die Kranken- bzw. Pflegekasse. Beispielsweise können behinderte Menschen mit einem Pflegegrad bei der zuständigen Pflegekasse Zuschüsse für einen Umzug in eine behindertengerechte Wohnung erhalten. Der Zuschuss kann zum Beispiel gewährt werden, wenn ein Umzug von einer Obergeschoss­wohnung in eine Wohnung im Erdgeschoss erfolgt. Zudem kann auch der Umzug in ein Pflegeheim auf Antrag bezuschusst werden. Wird ein Antrag irrtümlich bei einem Kostenträger gestellt, der nicht zuständig ist, so ist dieser verpflichtet, den Antrag an die zuständige Stelle weiterzuleiten.

Darüber hinaus können unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Unterstützungen für einen Umzug bei weiteren Kostenträgern wie zum Beispiel beim Integrationsamt oder beim Amt für Soziales beantragt werden.
Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt berufstätige Menschen mit Schwerbehinderung können vom Integrationsamt einen finanziellen Zuschuss aus Mitteln der Ausgleichsabgabe erhalten, wenn dadurch ihr Arbeitsverhältnis gesichert wird. Dazu zählen auch Leistungen zu den Umzugskosten. Umzugsbeihilfen als Leistungen der Sozialhilfe können beim Amt für Soziales beantragt werden, wenn kein anderer Kostenträger zuständig ist. Zudem sind diese Leistungen einkommens- und vermögensabhängig.

Kraftfahrzeughilfe

Um ihren Arbeits- oder Ausbildungsort mit einem Auto erreichen zu können, können behinderte Menschen einen Zuschuss als Kraftfahrzeughilfe beantragen. Dabei ist es von der jeweiligen persönlichen Situation abhängig, bei welcher Behörde der entsprechende Antrag zu stellen ist.

Für Arbeiterinnen und Arbeiter sowie Angestellte ist während der ersten 15 Versicherungs­jahre die Agentur für Arbeit und danach die Deutsche Renten­versicherung zuständig.

Nach einem Arbeitsunfall ist der Antrag bei den zuständigen Unfall­versicherungs­trägern, dies sind in der Regel die zuständigen Berufs­genossen­schaften, zu stellen.
Für Beamtinnen und Beamte sowie Selbstständige sind die örtlichen Fürsorge­stellen bzw. das Integrations­amt zuständig.

Wird ein Antrag irrtümlich bei einem Kosten­träger gestellt, der nicht zuständig ist, so ist dieser verpflichtet, den Antrag an die zuständige Stelle weiterzuleiten.

Im Rahmen der Kraft­fahrzeug­hilfe können zum Beispiel die folgenden Leistungen beantragt werden:

  • Antrag zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges
  • Antrag für die behinderungsbedingte Zusatzausstattung
  • Antrag zur Erlangung der Fahrerlaubnis
  • Antrag auf Kostenübernahme für behinderungsbedingte Untersuchungen, Ergänzungs­prüfungen und Eintragungen in vorhandene Führerscheine
  • Antrag auf Erstattung der Kosten für die Benutzung von Taxis oder die Inanspruch­nahme von Beförderungsdiensten

Verkehrsrechtliche Vergünstigungen

Menschen mit Behinderung können finanzielle Hilfen und Nachteilsausgleiche erhalten, wenn sie wegen ihrer Behinderung auf die Nutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges angewiesen sind.

Ermäßigung- bzw. Befreiung von der KfZ-Steuer

Beim Hauptzollamt können schwer­behinderte Menschen, jeweils abhängig vom Merkzeichen einen Antrag auf Ermäßigung bzw. Befreiung von der Kfz-Steuer beantragen.
Eine vollständige Befreiung von der Kfz-Steuer ist möglich mit den Merkzeichen H (Hilflos), BL (Blind) und aG (außergewöhnliche Gehbehinderung). Mit den Merkzeichen G (Gehbehinderung) und GL (Gehörlosigkeit) kann eine Ermäßigung der KfZ-Steuer um 50 Prozent beantragt werden. Zudem muss das Fahrzeug auf den schwerbehinderten Menschen zugelassen sein.

Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr

Beim Versorgungsamt können schwerbehinderte Menschen, mit dem Merkzeichen G (gehbehindert), aG (außergewöhnliche Gehbehinderung), H (hilflos), GL (Gehörlosigkeit) und BL (blind) im Schwerbehindertenausweis eine unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr beantragen. Zum Nahverkehr zählen Busse, Straßenbahnen, S-Bahnen und Nahverkehrszüge. Das Merkzeichen B (Begleitung erforderlich) berechtigt darüber hinaus, eine Begleitperson in Nah- und Fernverkehr kostenlos mitzunehmen. Schwerbehinderte Menschen, die von der Beförderung Gebrauch machen wollen, müssen jährlich mit dem Kauf einer Wertmarke eine Eigenbeteiligung zahlen. Blinde und hilflose Menschen sind von der Eigenbeteiligung befreit.
Sind die Merkzeichen aG, H, Bl im Schwerbehindertenausweis eingetragen kann bei einer KfZ-Steuerbefreiung zusätzlich eine Wertmarke für eine unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr beantragt werden.

Behindertenparkplätze und Parkerleichterung

Personen, die einen ausgeschilderten Behindertenparkplatz nutzen möchten, müssen bei der Straßenverkehrsbehörde einen blauen EU-Parkausweis beantragen. Ein ausgeschilderter Behindertenparkplatz darf von Menschen mit Behinderung mit dem Merkzeichen "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung) und Merkzeichen "BL" (blind) genutzt werden. Zudem berechtigt dieser Parkausweis auch Personen mit Amelie oder Phokomelie-angeborene Fehlbildung der Gliedmaßen die Behindertenparkplätze zu nutzen. Menschen mit einer Behinderung, die die genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, können bei der Straßenverkehrsbehörde einen orangefarbenen Ausweis für sonstige Parkerleichterungen beantragen. Dies sind beispielsweise Ausnahmegenehmigungen von bestimmten Halte- und Parkverboten (z. B. die Erlaubnis bis zu drei Stunden an Stellen, an denen eingeschränktes Halteverbot angeordnet ist zu parken). Zu diesem Personenkreis zählen beispielsweise schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen "G" (gehbehindert) und "B" (Begleitung erforderlich) ab einem Grad der Behinderung 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken).

Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot in Umweltzonen und die Befreiung von der Gurt­anlege­pflicht

Zudem kann bei der Straßenverkehrsbehörde eine eine Befreiung von der Gurtanlegepflicht aus gesundheitlichen Gründen beantragt werden. Außerdem sind Schwerbehinderte Menschen, die außergewöhnlich gehbehindert (Merkzeichen aG), hilflos (Merkzeichen H) oder blind (Merkzeichen BL), berechtigt mit Kraftfahrzeugen auch ohne Feinstaubplakette die Umweltzonen zu fahren. Als Nachweis reicht die Rückseite des Schwerbehindertenausweises oder der blaue EU-Parkausweis, die gut sichtbar in der Windschutzscheibe auszulegen ist.

Video in Deutscher Gebärdensprache

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