aktualisiert: September 2024
Import / Export
Je nach Herkunftsland der Waren fallen für das importierende Unternehmen unterschiedliche Behördenkontakte an. Dabei wird zwischen dem Warentransport mit dem EU-Ausland, dem sogenannten Intrahandel und dem Warentransport mit dem Nicht-EU-Ausland (Extrahandel) unterschieden. Steuerliche Sachverhalte und zollrechtliche Vorschriften stehen dabei im Fokus.
Überblick Import (Wareneinfuhr)
Steuern und Verpflichtungen bei der Einfuhr von Waren aus anderen EU-Ländern
Zollrechtliche Verpflichtungen und Besteuerung beim Warenimport aus Nicht-EU-Staaten
Überblick Export (Warenausfuhr)
Steuer- und Nachweispflicht beim innergemeinschaftlichen Export
Zollrechtliche Verpflichtungen und Steuerfreiheit beim Warenexport in Nicht-EU-Staaten
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Steuern und Verpflichtungen bei der Einfuhr von Waren aus anderen EU-Ländern
Beantragung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Bevor ein Unternehmen zum ersten Mal Waren importiert bzw. am Warenverkehr teilnimmt, muss beim Bundeszentralamt für Steuern die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragt werden. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist eine eigenständige Nummer, die Unternehmerinnen und Unternehmern zusätzlich zur Steuernummer des regional zuständigen Finanzamts erteilt wird. Die deutschen Unternehmen haben zudem die Möglichkeit, die ausländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des entsprechenden Lieferanten beim Bundeszentralamt für Steuern verifizieren zu lassen. Dies kann bei der weiteren Abwicklung des Imports zusätzlichen Klärungsbedarf mit dem Finanzamt oder die Auslage des Steuerbetrags vermeiden helfen.
Erwerbsbesteuerung und Umsatzsteuervoranmeldung
Gegenüber dem Finanzamt ist der Erwerb der Ware in der Umsatzsteuervoranmeldung anzugeben, da dieser versteuert werden muss. Dies ist von allen umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen vorzunehmen. In diesem Fall spricht man auch von Erwerbsbesteuerung importierter Waren. Die Erwerbsteuer kann als Vorsteuer geltend gemacht werden.
Umsatzsteuerfreiheit durch Kleinunternehmerregelung
Wenn ein Kleinunternehmen am Warenverkehr teilnimmt, wird dies steuerrechtlich wie eine Privatperson behandelt. Kleinunternehmen unterliegen innerhalb Deutschlands nicht der Umsatzsteuerpflicht, sofern bestimmte Umsatzschwellen gemäß des Umsatzsteuergesetzes nicht überschritten werden. In Rechnungen muss es keine Umsatzsteuer ausweisen und kann demzufolge auch keine Vorsteuer geltend machen. Beim grenzüberschreitenden Warenverkehr innerhalb der EU kann es jedoch sinnvoll sein, eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu beantragen - insbesondere dann, wenn das andere Land einen höheren Regelsteuersatz hat. Die Umsatzsteuerpflicht gilt bei Kleinunternehmen für zunächst zwei Jahre. Mehr zur Kleinunternehmerregelung kann in der Lebenslage Steuern und Finanzen nachgelesen werden.
Pflicht der Meldung zur Intrahandelsstatistik
Auskunftspflichtige Unternehmen müssen dem Statistischen Bundesamt alle grenzüberschreitenden Warenbewegungen mit Deutschland und dem EU-Ausland zur Intrahandelsstatistik übermitteln. Zur Abgabe der monatlichen Meldungen sind importierende Unternehmen verpflichtet, deren importierte Waren im Vorjahr einen Wert von 800 000 Euro überschritten haben. Bei den Meldungen sind Angaben über die getätigten Warentransporte anzugeben. Darunter fallen beispielsweise die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Handelspartners, Angaben der Warennummern, Warenwerte, beteiligten Länder und Gewichte.
Weitere Informationen beim Zoll, den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern
Möchte ein Unternehmen Waren nach Deutschland importieren, kann es weitere Informationen über eventuelle Einfuhrverbote oder -beschränkungen einholen. Die Unternehmen können sich beim Zoll oder bei den Industrie- und Handelskammern und den Handwerkskammern beraten lassen.
Zollrechtliche Verpflichtungen und Besteuerung beim Warenimport aus Nicht-EU-Staaten
-Registrierungs- und Identifizierungsnummer beantragen
Das importierende Unternehmen ist verpflichtet, einmalig vor der ersten Einfuhr eine sogenannte EORI-Nummer beim Zoll zu beantragen. Die EORI-Nummer wird von den Unternehmen benötigt, um Ausfuhren oder Einfuhren beim Zoll anzumelden und sich gegenüber dem Zoll eindeutig zu identifizieren. Die Pflicht zur Angabe der EORI-Nummer besteht bereits ab dem ersten Export- oder Importvorgang. Die EORI-Nummer kann auch über das Zoll-Portal elektronisch beantragt werden. Änderungen von Stammdaten erfolgen dann auch auf diesem Weg. Vorteil dieses Verfahrens ist, dass Änderungen der Stammdaten selbst vorgenommen werden können. Für die Online-Registrierung wird lediglich ein Elster-Unternehmenskonto benötigt. Alternativ kann weiterhin ein Formular ausgefüllt und schriftlich, per E-Mail oder Fax an die Zollbehörde versendet werden.
Zölle und Zolltarifauskunft
Aus Drittländern eingeführte Waren müssen durch die zuständige Zollstelle abgefertigt werden. Die für die Anmeldung beim Zoll erforderlichen Zolltarifnummern beinhalten neben Informationen zu der Warenart und ggf. außenwirtschaftlichen Beschränkungen auch die Höhe der bei der Einfuhr anfallenden Zölle (Zollsätze). Unverbindliche Zolltarifauskünfte können online über die Zollverwaltung (ezt-online), die zentrale Auskunft des Zolls und zum Teil auch über die örtlich zuständige Zolldienststelle recherchiert bzw. erfragt werden.
Bei der verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) hingegen handelt es sich um eine rechtsverbindliche Entscheidung, welche Zolltarifnummer für eine bestimmte Ware die Richtige ist. Ein Antrag auf Erteilung einer solchen vZTA ist in Deutschland in elektronischer Form an das Hauptzollamt Hannover zu richten.
Allgemeine Auskünfte zu Zollformalitäten erteilen neben den zuständigen Zolldienststellen auch die Industrie- und Handelskammern.
Einfuhrumsatzsteuer
Die Einfuhrumsatzsteuer wird neben den erhobenen Zöllen wie z.B. Einfuhr-, Antidumping-, Ausgleichs- oder Präferenzzöllen und Verbrauchsteuern bei der Einfuhr von Waren aus Nicht-EU-Staaten fällig. Sie ist eine Einfuhrabgabe im Sinne zollrechtlicher Vorschriften und entspricht in ihrem Wesen der Umsatzsteuer.
Zollanmeldung
Die Anmeldung erfolgt über das elektronische System ATLAS (Automatisiertes Tarif- und Lokales Zollabwicklungssystem). Bei Warensendungen mit einem Wert von unter 1 000 Euro kann eine mündliche Zollanmeldung abgegeben werden. Liegt der Warenwert jedoch über 1 000 Euro, muss die Anmeldung schriftlich bzw. über das ATLAS-Verfahren erfolgen. Bei der Zollanmeldung hat der Importeur oder die Importeurin folgende Angaben über die Warenlieferung zu machen: Versender und Empfänger der Waren, EORI-Nummer des Empfängers, gewünschte Zollverfahren, Lieferort, Beförderungsunterlagen sowie Angaben zur Ware. Dabei dient die Zolltarifnummer (Warennummer) der eindeutigen Kategorisierung der Ware.
Zollwertanmeldung
Neben der Zollanmeldung ist für Waren, deren Wert 20 000 Euro überschreitet, die zusätzliche Abgabe einer Zollwertanmeldung verpflichtend vorgeschrieben. Die Zollwertanmeldung dient dazu, den tatsächlichen Warenwert der Lieferung zu bestimmen. Dafür müssen alle Nachweise erbracht werden, die Aufschluss über den Wert geben. Das können beispielsweise Rechnungen oder Beförderungspapiere sein. Liegt der Warenwert unter 20 000 Euro, muss diese Zollwertanmeldung nicht abgegeben werden. Sie kann allerdings vom Grenzzollamt angefordert werden.
Einfuhrbeschränkungen und -verbote
Es gibt Beschränkungen oder Verbote für die Einfuhr von bestimmten Textilwaren und Bekleidung, landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder bestimmten Arzneimitteln. Die Einfuhr seltener oder vom Aussterben bedrohter Tierarten wird ebenfalls von der Zollverwaltung streng überwacht. Ob die zu importierenden Waren bestimmten Einschränkungen unterliegen, sollte vorab mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle als zuständige Genehmigungsbehörde abgeklärt werden. Für die Einfuhr von Agrarprodukten ist das Bundesministerium für Landwirtschaft und Ernährung zuständig. Bei mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen kann auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zuständig sein.
Einfuhrlizenzen
Um Störungen auf dem Agrarmarkt zu vermeiden, kann die Einfuhr bzw. zollamtliche Abfertigung einiger Produkte wie zum Beispiel Reis oder Hanf einer Lizenzpflicht unterliegen. Näheres regelt Teil I des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 (Lizenz-DA). Auch in den Einfuhrmaßnahmen im elektronischen Zolltarif (EZT) kann recherchiert werden, ob die Einfuhr für die jeweilige Ware nur mit einer Einfuhrlizenz erlaubt ist. Privateinfuhren oder Kleinmengen können nach der Lizenz-DA von der Lizenzpflicht befreit sein.
Freihandelsabkommen und Präferenznachweise
Deutschland bzw. die Europäische Union hat mit einigen Drittländern Freihandelsabkommen geschlossen. Diese sollen den zollfreien oder zollbegünstigten Austausch von Waren mit Nicht-EU-Ländern ermöglichen und den Warenhandel vereinfachen. Solche Zollvorteile werden als Präferenzen bezeichnet. Diese Präferenzmaßnahmen stellen damit eine zollrechtliche Vorzugsbehandlung für Waren aus bestimmten Ländern und Gebieten dar, die als Präferenzzollsätze in den Elektronischen Zolltarif (EZT) integriert sind. Die Gewährung von Präferenzen erfolgt auf Antrag mit der Gewissheit des Einführers über den Ursprung der Ware. Präferenznachweise können entweder förmlich von einer Zollstelle oder als Selbstzertifizierung durch den Ausführer (Exporteur) erstellt werden.
Meldung zur Extrahandelsstatistik durch die Zollverwaltung
Im Gegensatz zur Datenerhebung der Intrahandelsstatistik, die über die meldepflichtigen Unternehmen erfolgt, werden die Zahlen zur Extrahandelsstatistik im Regelfall von der Zollverwaltung an das Statistische Bundesamt übermittelt. Die Extrahandelsstatistik beruht dabei auf Daten aus den Zollanmeldungen.
Steuer- und Nachweispflicht beim innergemeinschaftlichen Export
Beantragung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Für die Ausfuhr von Waren in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union muss beim Bundeszentralamt für Steuern einmalig die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragt werden. Gemeinsam mit den Partnerbehörden in den EU-Mitgliedstaaten ist das Bundeszentralamt für Steuern für das innergemeinschaftliche Umsatzsteuerkontrollverfahren verantwortlich. Deutsche Unternehmen haben die Möglichkeit, die Identifikationsnummer des entsprechenden Empfängers beim Bundeszentralamt für Steuern verifizieren zu lassen.
Export an Unternehmenskunden ist umsatzsteuerfrei
Lieferanten von Waren oder Leistungen an Unternehmenskunden innerhalb der Europäischen Union weisen den Rechnungsbetrag ohne Umsatzsteuer aus, während der Kunde den Umsatzsteuersatz als Erwerbsteuer seines Landes entrichten muss. Das liefernde Unternehmen in Deutschland muss über seine Netto-Exportumsätze eine Zusammenfassende Meldung erklären und diese über ELSTER an das Bundeszentralamt für Steuern übermitteln. Die Finanzbehörde des Empfängerlandes prüft mithilfe dieser Daten, ob das Empfänger-Unternehmen seine Warenlieferung korrekt versteuert hat. In der Umsatzsteuervoranmeldung müssen die Netto-Exportumsätze ebenfalls aufgeführt werden. Dies ist von allen umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen vorzunehmen.
Export an Privatkunden ist umsatzsteuerpflichtig
Wird eine Ware oder Leistung von Deutschland aus an einen Privatkunden innerhalb der Europäischen Union (EU) geliefert, muss die Rechnung mit dem in Deutschland geltenden Steuersatz versehen werden. Somit wird beim Export an Privatpersonen innerhalb der EU die Umsatzsteuer in Deutschland fällig. Der Umsatz muss in der Umsatzsteuervoranmeldung aufgeführt werden. Mehrere Warenlieferungen an einen Privatkunden innerhalb der EU unterliegen sogenannten Lieferschwellen, d.h. ab einer bestimmten Umsatzhöhe muss sich das exportierende Unternehmen im Empfängerland umsatzsteuerlich registrieren lassen und dort Umsatzsteuer abführen. Hier spricht man auch von der Versandhandelsregelung. Mit der Umsetzung des Umsatzsteuer-Digitalpakets im Juli 2021 und einem sogenannten One-Stop-Shop entfällt die Pflicht, sich in jedem Mitgliedstaat, in den Waren exportiert werden umsatzsteuerlich zu registrieren. Eine Registrierung im elektronischen One-Stop-Shop genügt, damit die anfallenden Umsätze oberhalb einer einheitlichen EU-weiten Umsatzschwelle zentral an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden können. Der Zugang erfolgt in Deutschland über das Bundeszentralamt für Steuern.
Umsatzsteuerfreiheit durch Kleinunternehmerregelung
Wenn ein Kleinunternehmen am Warenverkehr teilnimmt, wird dies steuerrechtlich wie eine Privatperson behandelt. Kleinunternehmen unterliegen innerhalb Deutschlands nicht der Umsatzsteuerpflicht, sofern bestimmte Umsatzschwellen gemäß des Umsatzsteuergesetzes nicht überschritten werden. In Rechnungen muss wie auch bei umsatzsteuerpflichtigen Exporteuren keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden, da sie ihrerseits vom Empfänger der Lieferung gezahlt werden muss. Eine Pflicht zur Anfertigung einer Zusammenfassenden Meldung besteht für Kleinunternehmen nicht. Mehr zur Kleinunternehmerregelung kann in der Lebenslage Steuern und Finanzen nachgelesen werden.
Nachweispflicht bei innergemeinschaftlichen Lieferungen: die Gelangensbestätigung
Wenn Lieferungen an Unternehmenskunden innerhalb der Europäischen Union erfolgen, wird für das exportierende Unternehmen keine Umsatzsteuer fällig. Die Umsatzsteuerfreiheit muss in Form einer sogenannten Gelangensbestätigung nachgewiesen werden. Dieses Dokument belegt, dass die Ware beim Empfänger angekommen ist und enthält Angaben zum Kunden, Bestimmungsort oder die Unterschrift des Empfängers oder der Empfängerin.
Pflicht der Meldung zur Intrahandelsstatistik
Beim innergemeinschaftlichen Warentransport müssen auskunftspflichtige Unternehmen dem Statistischen Bundesamt Meldungen zur Intrahandelsstatistik übermitteln. Zur Abgabe der monatlichen Meldungen sind exportierende Unternehmen verpflichtet, deren ausgeführte Waren im Vorjahr einen Wert von 500 000 Euro überschritten haben.
Zollrechtliche Verpflichtungen und Steuerfreiheit beim Warenexport in Nicht-EU-Staaten
Registrierungs- und Identifizierungsnummer beantragen
Das importierende Unternehmen ist verpflichtet, einmalig vor der ersten Einfuhr eine EORI-Nummer beim Zoll zu beantragen. Die EORI-Nummer wird von den Unternehmen benötigt, um Ausfuhren oder Einfuhren beim Zoll anzumelden und sich gegenüber dem Zoll eindeutig zu identifizieren. Die Pflicht zur Angabe der EORI-Nummer besteht bereits ab dem ersten Export- oder Importvorgang. Die EORI-Nummer kann auch über das Zoll-Portal elektronisch beantragt werden. Änderungen von Stammdaten erfolgen dann auch auf diesem Weg. Vorteil dieses Verfahrens ist, dass Änderungen der Stammdaten selbst vorgenommen werden können. Für die Online-Registrierung wird lediglich ein Elster-Unternehmenskonto benötigt. Alternativ kann weiterhin ein Formular ausgefüllt und schriftlich, per E-Mail oder Fax an die Generalzolldirektion versendet werden.
Normalverfahren: zweistufige Ausfuhranmeldung
Das Ausfuhrverfahren wird in der ersten Stufe bei der Ausfuhrzollstelle mit der Anmeldung eröffnet, bei der Ausgangszollstelle mit der Ausfuhr der Ware und der zweiten Stufe beendet. Die Ausfuhrzollstelle ist die für das exportierende Unternehmen zuständige Zollstelle. Die Anmeldung erfolgt elektronisch über das IT-Verfahren ATLAS (Automatisiertes Tarif- und Lokales Zollabwicklungssystem). Die Ausfuhrzollstelle überprüft die elektronische Ausfuhranmeldung und die Exportware auf Zulässigkeit. Nach erfolgreicher Prüfung stellt die Ausfuhrzollstelle ein Ausfuhrbegleitdokument (ABD) aus. Die Ausgangszollstelle ist diejenige Zollstelle, bei der die Ware vorgeführt werden muss, bevor sie das Unionsgebiet verlässt. Neben der Registriernummer der Ausfuhranmeldung muss das Ausfuhrbegleitdokument zur Prüfung vorgelegt werden. Wenn keine Unstimmigkeiten mit den Daten aus der Anmeldung bestehen, wird die Ware zur Ausfuhr überlassen. Die Ausgangszollstelle führt abschließende Kontrollen und eine Risikoanalyse durch. Das zweistufige Verfahren ist das Normalverfahren. Unter bestimmten Bedingungen lässt das Unionszollrecht auch Vereinfachungen zu.
Einstufige Ausfuhranmeldung bei niedrigem Warenwert
Liegt der Warenwert unter 3 000 Euro, kann auf das zweistufige Anmeldeverfahren verzichtet werden. Die Exportware wird dann direkt der Ausgangszollstelle gestellt und die Ausfuhranmeldung kann dort vorgenommen werden. Wenn der Wert der Ware unter 1 000 Euro oder unter einem Gewicht von 1 000 kg liegt, sind keine schriftlichen Formalitäten zu erfüllen. Die Ware kann bei der Ausgangszollstelle unter Angabe der Warennummer, EORI-Nummer und falls zutreffend der erforderlichen Ausfuhrgenehmigungen mündlich angemeldet werden. Anschließend wird dem Exporteur oder der Exporteurin von der Zollstelle eine Bestätigung zur endgültigen Ausfuhr ausgestellt.
Umsatzsteuer- und Verbrauchsteuerfreiheit
Warenlieferungen in Länder außerhalb der Europäischen Union sind grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Dies gilt sowohl für Exporteure, die an ausländische Unternehmen liefern, als auch für Unternehmen, die ihre Ware an Privatkunden versenden. Die Vorlage oder Beantragung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist für diesen Fall nicht notwendig. Die Ausfuhr von Verbrauchsgütern in Nicht-EU-Länder ist nicht verbrauchsteuerpflichtig.
Ausfuhrbeschränkungen und -verbote
Es gibt Beschränkungen oder Verbote für die Ausfuhr von Abfällen. Auch der Export von Chemikalien und Chemieerzeugnissen unterliegt einer strengen Kontrolle und vielen Beschränkungen. Ausnahmen von den Beschränkungen können beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle beantragt werden. Ausfuhrverbote bzw. Beschränkungen existieren für Rüstungsgüter. Bei Missachtung der Ausfuhrregeln drohen hohe Strafen. Ebenfalls landwirtschaftliche Erzeugnisse oder bestimmte Arzneimittel können Beschränkungen unterliegen. So kann die Ausfuhr von Agrarprodukten eine sogenannte Konformitätsbescheinigung verlangen. Die Konformitätsbescheinigung dokumentiert, dass Obst oder Gemüse bestimmten Vermarktungsnormen entspricht. Betreffende Produkte sind im Elektronischen Zolltarif gekennzeichnet (EZT). Der Export von Arzneimitteln zum Zwecke des Inverkehrbringens kann Beschränkungen unterliegen oder verboten sein, wenn sie nach dem Arzneimittelgesetz bedenklich, gefälscht oder minderwertig sind. Die Ausfuhr seltener oder vom Aussterben bedrohter Tierarten wird ebenfalls von der Zollverwaltung streng überwacht und muss möglicherweise vom Bundesamt für Naturschutz genehmigt werden.
Ausfuhrlizenzen
Die Ausfuhr von Milcherzeugnissen unterliegt einem Ausfuhrzollkontingent, das an eine Ausfuhrlizenz gebunden ist. Bei der Zollstelle ist eine entsprechende Lizenz vorzulegen. Näheres regelt Teil II des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 (Lizenz-DA). In den Ausfuhrmaßnahmen im Elektronischen Zolltarif (EZT) kann recherchiert werden, welchen Einschränkungen oder Lizenzen die zu exportierende Ware unterliegt.
Zölle
Werden Waren in Länder außerhalb der Europäischen Union exportiert, ist die Erhebung von Ausfuhrzöllen grundsätzlich möglich. Dies ist allerdings kein Regelfall, da es im Interesse der Union liegt, Handel zu treiben und Einnahmen zu generieren. Ein auf dem Weltmarkt und auch in der EU knappes Gut könnte allerdings mit Ausfuhrzöllen belegt werden, um den Export zu erschweren.
Freihandelsabkommen und Präferenznachweise
Wenn die Europäische Union mit dem Empfängerland einer Exportware ein Abkommen über zollrechtlich freien Verkehr oder präferenziellen Ursprung geschlossen hat, kann der Empfänger der Exportware Zollvergünstigungen in Anspruch nehmen. Diese Zollvorteile werden als Präferenzen bezeichnet. Man spricht auch von Freiverkehrspräferenz oder Ursprungspräferenz. Diese Vergünstigungen können nur in Anspruch genommen werden, wenn das exportierende Unternehmen einen entsprechenden Nachweis erstellen lässt oder selbst erstellt und dem ausländischen Kunden zur Verfügung stellt. Dieser Präferenznachweis kann bei der zuständigen Zollbehörde förmlich und schriftlich beantragt werden. Die Zollbehörde prüft anschließend die Freiverkehrs- oder Ursprungseigenschaft der exportierten Ware. Daneben können auch nicht-förmliche Präferenznachweise durch den Ausführer selbst erstellt werden. Bei einigen Präferenzregelungen stellt diese Selbstzertifizierung den Regelfall dar, wie zum Beispiel im Warenverkehr mit der Republik Korea, Singapur, Kanada, Japan und dem Vereinigten Königreich. Über das Portal Warenursprung und Präferenzen online (WuP) der Generalzolldirektion kann recherchiert werden, in welchem Land welche Präferenzregelung zum Stichtag gilt.
Nachweis des Warenursprungs mit dem Ursprungszeugnis
Das Ursprungszeugnis (UZ) weist den handelspolitischen Ursprung einer Ware nach. Handelspolitischer Ursprung meint in diesem Zusammenhang die Herkunft eines Produktes hinsichtlich seiner Herstellung und Verarbeitung. Das Ursprungszeugnis dient dem Empfängerland zur Erfüllung staatlicher Anforderungen, wie zum Beispiel Importbeschränkungen durchzusetzen und Warenbewegungen zu kontrollieren. Im Regelfall entscheidet das Zielland über die Erfordernis eines Ursprungszeugnisses. Für die Ausstellung des Ursprungszeugnisses sind in Deutschland die Industrie- und Handelskammern sowie die Handwerkskammern zuständig. Das Ursprungszeugnis kann elektronisch über das Verfahren Elektronisches Ursprungszeugnis (eUZ) beantragt werden.
Meldung zur Extrahandelsstatistik durch die Zollverwaltung
Im Gegensatz zur Datenerhebung der Intrahandelsstatistik, die über die meldepflichtigen Unternehmen erfolgt, werden die Zahlen zur Extrahandelsstatistik von der Zollverwaltung an das Statistische Bundesamt übermittelt. Die Extrahandelsstatistik beruht dabei auf Daten aus den eingehenden Ausfuhranmeldungen.