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aktualisiert: September 2024

Import / Export

Je nach Herkunftsland der Waren fallen für das importierende Unternehmen unter­schiedliche Behördenkontakte an. Dabei wird zwischen dem Warentransport mit dem EU-Ausland, dem sogenannten Intrahandel und dem Warentransport mit dem Nicht-EU-Ausland (Extrahandel) unterschieden. Steuerliche Sachverhalte und zollrechtliche Vorschriften stehen dabei im Fokus.

Überblick Import (Wareneinfuhr)
Steuern und Verpflichtungen bei der Einfuhr von Waren aus anderen EU-Ländern
Zollrechtliche Verpflichtungen und Besteuerung beim Warenimport aus Nicht-EU-Staaten

Überblick Export (Warenausfuhr)
Steuer- und Nachweispflicht beim innergemeinschaftlichen Export
Zollrechtliche Verpflichtungen und Steuerfreiheit beim Warenexport in Nicht-EU-Staaten

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Überblick Import (Wareneinfuhr)

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Steuern und Verpflichtungen bei der Einfuhr von Waren aus anderen EU-Ländern

Beantragung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Bevor ein Unternehmen zum ersten Mal Waren importiert bzw. am Warenverkehr teilnimmt, muss beim Bundeszentralamt für Steuern die Umsatzsteuer-Identifikations­nummer beantragt werden. Die Umsatzsteuer-Identifikations­nummer ist eine eigenständige Nummer, die Unternehmerinnen und Unternehmern zusätzlich zur Steuernummer des regional zuständigen Finanzamts erteilt wird. Die deutschen Unternehmen haben zudem die Möglichkeit, die ausländische Umsatzsteuer-Identifikations­nummer des entsprechenden Lieferanten beim Bundeszentralamt für Steuern verifizieren zu lassen. Dies kann bei der weiteren Abwicklung des Imports zusätzlichen Klärungsbedarf mit dem Finanzamt oder die Auslage des Steuerbetrags vermeiden helfen.

Erwerbsbesteuerung und Umsatzsteuervoranmeldung

Gegenüber dem Finanzamt ist der Erwerb der Ware in der Umsatzsteuer­voranmeldung anzugeben, da dieser versteuert werden muss. Dies ist von allen umsatzsteuer­pflichtigen Unternehmen vorzu­nehmen. In diesem Fall spricht man auch von Erwerbs­besteuerung importierter Waren. Die Erwerbsteuer kann als Vorsteuer geltend gemacht werden.

Umsatzsteuerfreiheit durch Kleinunternehmerregelung

Wenn ein Klein­unternehmen am Warenverkehr teilnimmt, wird dies steuerrechtlich wie eine Privatperson behandelt. Klein­unternehmen unterliegen innerhalb Deutschlands nicht der Umsatz­steuerpflicht, sofern bestimmte Umsatzschwellen gemäß des Umsatzsteuergesetzes nicht überschritten werden. In Rechnungen muss es keine Umsatzsteuer ausweisen und kann demzufolge auch keine Vorsteuer geltend machen. Beim grenz­überschreitenden Warenverkehr innerhalb der EU kann es jedoch sinnvoll sein, eine Umsatzsteuer-Identifikations­nummer zu beantragen - insbesondere dann, wenn das andere Land einen höheren Regel­steuersatz hat. Die Umsatz­steuerpflicht gilt bei Klein­unternehmen für zunächst zwei Jahre. Mehr zur Klein­unternehmer­regelung kann in der Lebenslage Steuern und Finanzen nachgelesen werden.

Pflicht der Meldung zur Intrahandelsstatistik

Auskunftspflichtige Unternehmen müssen dem Statistischen Bundesamt alle grenzüberschreitenden Warenbewegungen mit Deutschland und dem EU-Ausland zur Intra­handels­statistik übermitteln. Zur Abgabe der monatlichen Meldungen sind importierende Unternehmen verpflichtet, deren importierte Waren im Vorjahr einen Wert von 800 000 Euro überschritten haben. Bei den Meldungen sind Angaben über die getätigten Warentransporte anzugeben. Darunter fallen beispielsweise die Umsatzsteuer-Identifikations­nummer des Handelspartners, Angaben der Waren­nummern, Warenwerte, beteiligten Länder und Gewichte.

Weitere Informationen beim Zoll, den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern

Möchte ein Unternehmen Waren nach Deutschland importieren, kann es weitere Informationen über eventuelle Einfuhrverbote oder -beschränkungen einholen. Die Unternehmen können sich beim Zoll oder bei den Industrie- und Handelskammern und den Handwerkskammern beraten lassen.

Zollrechtliche Verpflichtungen und Besteuerung beim Warenimport aus Nicht-EU-Staaten

-Registrierungs- und Identifizierungsnummer beantragen

Das importierende Unternehmen ist verpflichtet, einmalig vor der ersten Einfuhr eine sogenannte EORI-Nummer beim Zoll zu beantragen. Die EORI-Nummer wird von den Unternehmen benötigt, um Ausfuhren oder Einfuhren beim Zoll anzumelden und sich gegenüber dem Zoll eindeutig zu identifizieren. Die Pflicht zur Angabe der EORI-Nummer besteht bereits ab dem ersten Export- oder Import­vorgang. Die EORI-Nummer kann auch über das Zoll-Portal elektronisch beantragt werden. Änderungen von Stammdaten erfolgen dann auch auf diesem Weg. Vorteil dieses Verfahrens ist, dass Änderungen der Stammdaten selbst vorgenommen werden können. Für die Online-Registrierung wird lediglich ein Elster-Unternehmenskonto benötigt. Alternativ kann weiterhin ein Formular ausgefüllt und schriftlich, per E-Mail oder Fax an die Zollbehörde versendet werden.

Zölle und Zolltarifauskunft

Aus Drittländern eingeführte Waren müssen durch die zuständige Zollstelle abgefertigt werden. Die für die Anmeldung beim Zoll erforderlichen Zolltarifnummern beinhalten neben Informationen zu der Warenart und ggf. außenwirtschaftlichen Beschränkungen auch die Höhe der bei der Einfuhr anfallenden Zölle (Zollsätze). Unverbindliche Zolltarifauskünfte können online über die Zollverwaltung (ezt-online), die zentrale Auskunft des Zolls und zum Teil auch über die örtlich zuständige Zolldienststelle recherchiert bzw. erfragt werden.
Bei der verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) hingegen handelt es sich um eine rechtsverbindliche Entscheidung, welche Zolltarifnummer für eine bestimmte Ware die Richtige ist. Ein Antrag auf Erteilung einer solchen vZTA ist in Deutschland in elektronischer Form an das Hauptzollamt Hannover zu richten.
Allgemeine Auskünfte zu Zollformalitäten erteilen neben den zuständigen Zolldienststellen auch die Industrie- und Handelskammern.

Einfuhrumsatzsteuer

Die Einfuhr­umsatz­steuer wird neben den erhobenen Zöllen wie z.B. Einfuhr-, Antidumping-, Ausgleichs- oder Präferenz­zöllen und Verbrauch­steuern bei der Einfuhr von Waren aus Nicht-EU-Staaten fällig. Sie ist eine Einfuhr­abgabe im Sinne zoll­rechtlicher Vorschriften und entspricht in ihrem Wesen der Umsatz­steuer.

Zollanmeldung

Die Anmeldung erfolgt über das elektronische System ATLAS (Automatisiertes Tarif- und Lokales Zollabwicklungssystem). Bei Warensendungen mit einem Wert von unter 1 000 Euro kann eine mündliche Zoll­anmeldung abgegeben werden. Liegt der Warenwert jedoch über 1 000 Euro, muss die Anmeldung schriftlich bzw. über das ATLAS-Verfahren erfolgen. Bei der Zollanmeldung hat der Importeur oder die Importeurin folgende Angaben über die Waren­lieferung zu machen: Versender und Empfänger der Waren, EORI-Nummer des Empfängers, gewünschte Zollverfahren, Lieferort, Beförderungs­unterlagen sowie Angaben zur Ware. Dabei dient die Zolltarif­nummer (Warennummer) der eindeutigen Kategorisierung der Ware.

Zollwertanmeldung

Neben der Zollan­meldung ist für Waren, deren Wert 20 000 Euro überschreitet, die zusätzliche Abgabe einer Zollwert­anmeldung verpflichtend vorgeschrieben. Die Zollwert­anmeldung dient dazu, den tatsächlichen Warenwert der Lieferung zu bestimmen. Dafür müssen alle Nachweise erbracht werden, die Aufschluss über den Wert geben. Das können beispiels­weise Rechnungen oder Beförderungs­papiere sein. Liegt der Warenwert unter 20 000 Euro, muss diese Zoll­wert­anmeldung nicht abgegeben werden. Sie kann allerdings vom Grenz­zollamt angefordert werden.

Einfuhrbeschränkungen und -verbote

Es gibt Beschränkungen oder Verbote für die Einfuhr von bestimmten Textilwaren und Bekleidung, land­wirt­schaftlichen Erzeugnissen oder bestimmten Arzneimitteln. Die Einfuhr seltener oder vom Aussterben bedrohter Tierarten wird ebenfalls von der Zoll­verwaltung streng überwacht. Ob die zu importierenden Waren bestimmten Einschränkungen unterliegen, sollte vorab mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle als zuständige Genehmigungs­behörde abgeklärt werden. Für die Einfuhr von Agrar­produkten ist das Bundes­ministerium für Landwirtschaft und Ernährung zuständig. Bei mengen­mäßigen Einfuhr­beschränkungen kann auch das Bundes­ministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zuständig sein.

Einfuhrlizenzen

Um Störungen auf dem Agrarmarkt zu vermeiden, kann die Einfuhr bzw. zollamtliche Abfertigung einiger Produkte wie zum Beispiel Reis oder Hanf einer Lizenz­pflicht unterliegen. Näheres regelt Teil I des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 (Lizenz-DA). Auch in den Einfuhr­maßnahmen im elektronischen Zolltarif (EZT) kann recherchiert werden, ob die Einfuhr für die jeweilige Ware nur mit einer Einfuhr­lizenz erlaubt ist. Privat­einfuhren oder Kleinmengen können nach der Lizenz-DA von der Lizenz­pflicht befreit sein.

Freihandelsabkommen und Präferenznachweise

Deutschland bzw. die Europäische Union hat mit einigen Drittländern Frei­handels­abkommen geschlossen. Diese sollen den zollfreien oder zoll­begünstigten Austausch von Waren mit Nicht-EU-Ländern ermöglichen und den Warenhandel vereinfachen. Solche Zollvorteile werden als Präferenzen bezeichnet. Diese Präferenz­maßnahmen stellen damit eine zollrechtliche Vorzugs­behandlung für Waren aus bestimmten Ländern und Gebieten dar, die als Präferenz­zoll­sätze in den Elektronischen Zolltarif (EZT) integriert sind. Die Gewährung von Präferenzen erfolgt auf Antrag mit der Gewissheit des Einführers über den Ursprung der Ware. Präferenz­nachweise können entweder förmlich von einer Zollstelle oder als Selbst­zertifizierung durch den Ausführer (Exporteur) erstellt werden.

Meldung zur Extrahandelsstatistik durch die Zollverwaltung

Im Gegensatz zur Daten­erhebung der Intra­handels­statistik, die über die melde­pflichtigen Unternehmen erfolgt, werden die Zahlen zur Extra­handels­statistik im Regelfall von der Zoll­verwaltung an das Statistische Bundesamt übermittelt. Die Extra­handels­statistik beruht dabei auf Daten aus den Zoll­anmeldungen.

Überblick Export (Warenausfuhr)

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Steuer- und Nachweispflicht beim innergemeinschaftlichen Export

Beantragung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Für die Ausfuhr von Waren in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union muss beim Bundes­zentralamt für Steuern einmalig die Umsatzsteuer-Identifikations­nummer beantragt werden. Gemeinsam mit den Partner­behörden in den EU-Mitglied­staaten ist das Bundes­zentralamt für Steuern für das inner­gemein­schaftliche Umsatzsteuerkontrollverfahren verantwortlich. Deutsche Unternehmen haben die Möglichkeit, die Identifikations­nummer des entsprechenden Empfängers beim Bundeszentralamt für Steuern verifizieren zu lassen.

Export an Unternehmenskunden ist umsatzsteuerfrei

Lieferanten von Waren oder Leistungen an Unternehmens­kunden innerhalb der Europäischen Union weisen den Rechnungsbetrag ohne Umsatzsteuer aus, während der Kunde den Umsatz­steuersatz als Erwerbsteuer seines Landes entrichten muss. Das liefernde Unternehmen in Deutschland muss über seine Netto-Exportumsätze eine Zusammen­fassende Meldung erklären und diese über ELSTER an das Bundes­zentralamt für Steuern übermitteln. Die Finanzbehörde des Empfänger­landes prüft mithilfe dieser Daten, ob das Empfänger-Unternehmen seine Waren­lieferung korrekt versteuert hat. In der Umsatz­steuervoran­meldung müssen die Netto-Export­umsätze ebenfalls aufgeführt werden. Dies ist von allen umsatz­steuer­pflichtigen Unternehmen vorzunehmen.

Export an Privatkunden ist umsatzsteuerpflichtig

Wird eine Ware oder Leistung von Deutschland aus an einen Privatkunden innerhalb der Europäischen Union (EU) geliefert, muss die Rechnung mit dem in Deutschland geltenden Steuersatz versehen werden. Somit wird beim Export an Privat­personen innerhalb der EU die Umsatzsteuer in Deutschland fällig. Der Umsatz muss in der Umsatz­steuer­voranmeldung aufgeführt werden. Mehrere Warenlieferungen an einen Privatkunden innerhalb der EU unterliegen sogenannten Lieferschwellen, d.h. ab einer bestimmten Umsatzhöhe muss sich das exportierende Unternehmen im Empfänger­land umsatz­steuerlich registrieren lassen und dort Umsatzsteuer abführen. Hier spricht man auch von der Versand­handels­regelung. Mit der Umsetzung des Umsatz­steuer-Digital­pakets im Juli 2021 und einem sogenannten One-Stop-Shop entfällt die Pflicht, sich in jedem Mitglied­staat, in den Waren exportiert werden umsatz­steuerlich zu registrieren. Eine Registrierung im elektronischen One-Stop-Shop genügt, damit die anfallenden Umsätze oberhalb einer einheitlichen EU-weiten Umsatz­schwelle zentral an das Bundes­zentralamt für Steuern übermittelt werden können. Der Zugang erfolgt in Deutschland über das Bundes­zentralamt für Steuern.

Umsatzsteuerfreiheit durch Kleinunternehmerregelung

Wenn ein Klein­unter­nehmen am Warenverkehr teilnimmt, wird dies steuer­rechtlich wie eine Privatperson behandelt. Klein­unternehmen unterliegen innerhalb Deutschlands nicht der Umsatz­steuer­pflicht, sofern bestimmte Umsatzschwellen gemäß des Umsatzsteuergesetzes nicht überschritten werden. In Rechnungen muss wie auch bei umsatz­steuer­pflichtigen Exporteuren keine Umsatz­steuer ausgewiesen werden, da sie ihrerseits vom Empfänger der Lieferung gezahlt werden muss. Eine Pflicht zur Anfertigung einer Zusammen­fassenden Meldung besteht für Klein­unternehmen nicht. Mehr zur Klein­unternehmer­regelung kann in der Lebenslage Steuern und Finanzen nachgelesen werden.

Nachweispflicht bei innergemeinschaftlichen Lieferungen: die Gelangensbestätigung

Wenn Lieferungen an Unternehmens­kunden innerhalb der Europäischen Union erfolgen, wird für das exportierende Unternehmen keine Umsatzsteuer fällig. Die Umsatz­steuer­freiheit muss in Form einer sogenannten Gelangens­bestätigung nachgewiesen werden. Dieses Dokument belegt, dass die Ware beim Empfänger angekommen ist und enthält Angaben zum Kunden, Bestimmungsort oder die Unterschrift des Empfängers oder der Empfängerin.

Pflicht der Meldung zur Intrahandelsstatistik

Beim inner­gemeinschaftlichen Warentransport müssen auskunfts­pflichtige Unternehmen dem Statistischen Bundesamt Meldungen zur Intra­handels­statistik übermitteln. Zur Abgabe der monatlichen Meldungen sind exportierende Unternehmen verpflichtet, deren ausgeführte Waren im Vorjahr einen Wert von 500 000 Euro überschritten haben.

Zollrechtliche Verpflichtungen und Steuerfreiheit beim Warenexport in Nicht-EU-Staaten

Registrierungs- und Identifizierungsnummer beantragen

Das importierende Unternehmen ist verpflichtet, einmalig vor der ersten Einfuhr eine EORI-Nummer beim Zoll zu beantragen. Die EORI-Nummer wird von den Unternehmen benötigt, um Ausfuhren oder Einfuhren beim Zoll anzumelden und sich gegenüber dem Zoll eindeutig zu identifizieren. Die Pflicht zur Angabe der EORI-Nummer besteht bereits ab dem ersten Export- oder Importvorgang. Die EORI-Nummer kann auch über das Zoll-Portal elektronisch beantragt werden. Änderungen von Stammdaten erfolgen dann auch auf diesem Weg. Vorteil dieses Verfahrens ist, dass Änderungen der Stammdaten selbst vorgenommen werden können. Für die Online-Registrierung wird lediglich ein Elster-Unternehmenskonto benötigt. Alternativ kann weiterhin ein Formular ausgefüllt und schriftlich, per E-Mail oder Fax an die Generalzolldirektion versendet werden.

Normalverfahren: zweistufige Ausfuhranmeldung

Das Ausfuhrverfahren wird in der ersten Stufe bei der Ausfuhr­zoll­stelle mit der Anmeldung eröffnet, bei der Ausgangs­zoll­stelle mit der Ausfuhr der Ware und der zweiten Stufe beendet. Die Ausfuhr­zoll­stelle ist die für das exportierende Unternehmen zuständige Zollstelle. Die Anmeldung erfolgt elektronisch über das IT-Verfahren ATLAS (Automatisiertes Tarif- und Lokales Zoll­abwicklungs­system). Die Ausfuhr­zollstelle überprüft die elektronische Ausfuhr­anmeldung und die Exportware auf Zulässigkeit. Nach erfolgreicher Prüfung stellt die Ausfuhr­zollstelle ein Ausfuhr­begleit­dokument (ABD) aus. Die Ausgangs­zollstelle ist diejenige Zollstelle, bei der die Ware vorgeführt werden muss, bevor sie das Unionsgebiet verlässt. Neben der Registrier­nummer der Ausfuhr­anmeldung muss das Ausfuhr­begleit­dokument zur Prüfung vorgelegt werden. Wenn keine Unstimmigkeiten mit den Daten aus der Anmeldung bestehen, wird die Ware zur Ausfuhr überlassen. Die Ausgangs­zoll­stelle führt abschließende Kontrollen und eine Risiko­analyse durch. Das zweistufige Verfahren ist das Normal­verfahren. Unter bestimmten Bedingungen lässt das Unions­zollrecht auch Vereinfachungen zu.

Einstufige Ausfuhranmeldung bei niedrigem Warenwert

Liegt der Warenwert unter 3 000 Euro, kann auf das zweistufige Anmelde­verfahren verzichtet werden. Die Export­ware wird dann direkt der Ausgangs­zollstelle gestellt und die Ausfuhr­anmeldung kann dort vorgenommen werden. Wenn der Wert der Ware unter 1 000 Euro oder unter einem Gewicht von 1 000 kg liegt, sind keine schriftlichen Formalitäten zu erfüllen. Die Ware kann bei der Ausgangs­zollstelle unter Angabe der Waren­nummer, EORI-Nummer und falls zutreffend der erforderlichen Ausfuhr­genehmigungen mündlich angemeldet werden. Anschließend wird dem Exporteur oder der Exporteurin von der Zollstelle eine Bestätigung zur endgültigen Ausfuhr ausgestellt.

Umsatzsteuer- und Verbrauchsteuerfreiheit

Warenlieferungen in Länder außerhalb der Europäischen Union sind grundsätzlich umsatz­steuer­frei. Dies gilt sowohl für Exporteure, die an ausländische Unternehmen liefern, als auch für Unternehmen, die ihre Ware an Privat­kunden versenden. Die Vorlage oder Beantragung einer Umsatzsteuer-Identifikations­nummer ist für diesen Fall nicht not­wendig. Die Ausfuhr von Verbrauchsgütern in Nicht-EU-Länder ist nicht verbrauch­steuer­pflichtig.

Ausfuhrbeschränkungen und -verbote

Es gibt Beschränkungen oder Verbote für die Ausfuhr von Abfällen. Auch der Export von Chemikalien und Chemie­erzeugnissen unterliegt einer strengen Kontrolle und vielen Beschränkungen. Ausnahmen von den Beschränkungen können beim Bundesamt für Wirtschaft und Aus­fuhr­kontrolle beantragt werden. Ausfuhrverbote bzw. Beschränkungen existieren für Rüstungsgüter. Bei Missachtung der Ausfuhrregeln drohen hohe Strafen. Ebenfalls landwirt­schaftliche Erzeugnisse oder bestimmte Arznei­mittel können Beschränkungen unterliegen. So kann die Ausfuhr von Agrar­produkten eine sogenannte Konformitäts­bescheinigung verlangen. Die Konformitäts­bescheinigung dokumentiert, dass Obst oder Gemüse bestimmten Vermarktungs­normen entspricht. Betreffende Produkte sind im Elektronischen Zolltarif gekennzeichnet (EZT). Der Export von Arzneimitteln zum Zwecke des Inverkehr­bringens kann Beschränkungen unterliegen oder verboten sein, wenn sie nach dem Arznei­mittel­gesetz bedenklich, gefälscht oder minderwertig sind. Die Ausfuhr seltener oder vom Aussterben bedrohter Tierarten wird ebenfalls von der Zoll­verwaltung streng überwacht und muss möglicherweise vom Bundesamt für Naturschutz genehmigt werden.

Ausfuhrlizenzen

Die Ausfuhr von Milch­erzeugnissen unterliegt einem Ausfuhr­zoll­kontingent, das an eine Ausfuhr­lizenz gebunden ist. Bei der Zollstelle ist eine entsprechende Lizenz vorzulegen. Näheres regelt Teil II des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 (Lizenz-DA). In den Ausfuhr­maßnahmen im Elektronischen Zolltarif (EZT) kann recherchiert werden, welchen Einschränkungen oder Lizenzen die zu exportierende Ware unterliegt.

Zölle

Werden Waren in Länder außerhalb der Europäischen Union exportiert, ist die Erhebung von Ausfuhr­zöllen grundsätzlich möglich. Dies ist allerdings kein Regelfall, da es im Interesse der Union liegt, Handel zu treiben und Einnahmen zu generieren. Ein auf dem Weltmarkt und auch in der EU knappes Gut könnte allerdings mit Ausfuhr­zöllen belegt werden, um den Export zu erschweren.

Freihandelsabkommen und Präferenznachweise

Wenn die Europäische Union mit dem Empfängerland einer Export­ware ein Abkommen über zollrechtlich freien Verkehr oder präferenziellen Ursprung geschlossen hat, kann der Empfänger der Exportware Zoll­vergünstigungen in Anspruch nehmen. Diese Zoll­vorteile werden als Präferenzen bezeichnet. Man spricht auch von Frei­verkehrs­präferenz oder Ursprungs­präferenz. Diese Vergünstigungen können nur in Anspruch genommen werden, wenn das exportierende Unternehmen einen entsprechenden Nachweis erstellen lässt oder selbst erstellt und dem ausländischen Kunden zur Verfügung stellt. Dieser Präferenz­nachweis kann bei der zuständigen Zollbehörde förmlich und schriftlich beantragt werden. Die Zollbehörde prüft anschließend die Freiverkehrs- oder Ursprungs­eigenschaft der exportierten Ware. Daneben können auch nicht-förmliche Präferenz­nach­weise durch den Ausführer selbst erstellt werden. Bei einigen Präferenz­regelungen stellt diese Selbst­zertifizierung den Regelfall dar, wie zum Beispiel im Warenverkehr mit der Republik Korea, Singapur, Kanada, Japan und dem Vereinigten Königreich. Über das Portal Warenursprung und Präferenzen online (WuP) der General­zoll­direktion kann recherchiert werden, in welchem Land welche Präferenz­regelung zum Stichtag gilt.

Nachweis des Warenursprungs mit dem Ursprungszeugnis

Das Ursprungs­zeugnis (UZ) weist den handels­politischen Ursprung einer Ware nach. Handels­politischer Ursprung meint in diesem Zusammenhang die Herkunft eines Produktes hinsichtlich seiner Herstellung und Verarbeitung. Das Ursprungs­zeugnis dient dem Empfängerland zur Erfüllung staatlicher Anforderungen, wie zum Beispiel Import­beschränkungen durchzusetzen und Waren­bewegungen zu kontrollieren. Im Regelfall entscheidet das Zielland über die Erfordernis eines Ursprungs­zeugnisses. Für die Ausstellung des Ursprungs­zeugnisses sind in Deutschland die Industrie- und Handels­kammern sowie die Handwerks­kammern zuständig. Das Ursprungs­zeugnis kann elektronisch über das Verfahren Elektronisches Ursprungs­zeugnis (eUZ) beantragt werden.

Meldung zur Extrahandelsstatistik durch die Zollverwaltung

Im Gegensatz zur Datenerhebung der Intra­handels­statistik, die über die meldepflichtigen Unternehmen erfolgt, werden die Zahlen zur Extra­handels­statistik von der Zoll­verwaltung an das Statistische Bundesamt übermittelt. Die Extra­handels­statistik beruht dabei auf Daten aus den eingehenden Ausfuhr­anmeldungen.

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