Teilaktualisiert: Oktober 2024
Geschäftsaufgabe oder -übergabe
Es gibt viele verschiedene Gründe, warum ein Unternehmen aufgegeben oder übergeben wird. Die Gründe reichen von der Aufgabe aus Altersgründen bis hin zur Unternehmensinsolvenz. Je nachdem, ob und inwieweit beispielsweise Personal involviert ist, unterscheiden sich die Behördengänge der Geschäftsinhaberinnen und -inhaber.
Definition
Geschäftsaufgabe
Geschäftsaufgabe bei Insolvenz
Geschäftsübergabe
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Definition
Es ist wichtig zu wissen, ob ein Betrieb aus Altersgründen, wegen einer Insolvenz oder durch eine Übergabe aufgegeben wird. Denn das hat Einfluss auf die Behördenkontakte. Deshalb werden die Behördengänge bei einer allgemeinen Geschäftsaufgabe, einer Insolvenz und einer Übergabe hier einzeln erklärt.
Geschäftsaufgabe
Bei der Geschäftsaufgabe, beispielsweise aus Altersgründen, können viele Tätigkeiten gleichzeitig anfallen. Aus Gründen der Übersichtlichkeit werden die einzelnen Aktivitäten nacheinander dargestellt.
Personalentlassungen
Wenn durch Geschäftsaufgabe Personalentlassungen anstehen und die Firma über einen Betriebsrat verfügt, muss dieser angehört und schriftlich über die Kündigungen informiert werden. Bei größeren Betrieben wird eventuell gemeinsam mit dem Betriebsrat ein Sozialplan erstellt. Dieser enthält Vereinbarungen darüber, wie wirtschaftliche Nachteile für die Beschäftigten ausgeglichen oder gemildert werden können. Bei einer Klage gegen die Entlassungen vor dem Arbeitsgericht, kann eine betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtliche Einigungsstelle nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) angerufen werden. Ihre Aufgabe ist es, Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu schlichten und gemeinsam mit dem Arbeitgeber einen Interessenausgleich zu erwirken.
Sind Massenentlassungen geplant, so muss dies der Bundesagentur für Arbeit schriftlich angezeigt werden. Bei Kündigungen von Auszubildenden im Rahmen der Betriebsaufgabe sind Ausbilder gegebenenfalls (aufgrund des Ausbildungsvertrages) verpflichtet, sich mit Hilfe der Bundesagentur für Arbeit rechtzeitig um eine Fortsetzung der Ausbildung im bisherigen Ausbildungsberuf in einer anderen geeigneten Ausbildungsstätte zu bemühen. Die Bundesagentur für Arbeit wird unterstützend tätig, um Anschlussplätze für die Auszubildenden bzw. Arbeitsstellen für die von der Arbeitslosigkeit bedrohten Beschäftigten zu finden.
Bei der Kündigung Schwerbehinderter oder ihnen gleichgestellter Personen muss zuvor das Integrationsamt zustimmen. Damit sollen die Beschäftigten vor Nachteilen geschützt werden, die aufgrund ihrer Behinderung entstehen könnten.
Bei schwangeren Beschäftigten muss die Zustimmung zur Kündigung vom Amt für Arbeitsschutz eingeholt werden.
Wird der Betrieb von Nicht-EU-Bürgerinnen oder Bürgern geführt, so muss die Geschäftsaufgabe der kommunalen Ausländerbehörde angezeigt werden.
Finanzamt
Sobald der Entschluss zur Betriebsaufgabe gefasst ist, sollte diese dem Finanzamt gemeldet werden. Dadurch können laufende Vorauszahlungen gestoppt und die Abwicklung fälliger Steuern vorgenommen werden.
Hierunter fallen unter anderem die Einkommensteuer, die Umsatzsteuer und gegebenenfalls die Gewerbesteuer. Der Gewinn aus der laufenden Geschäftstätigkeit und der Aufgabegewinn unterliegen der Einkommensteuer.
Abmeldung des Betriebes / Anzeige der Betriebsaufgabe
Es sollte rechtzeitig eine Liste bestehender Verträge mit Kündigungsfristen erstellt und die vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfristen eingehalten werden. Dabei sollte die vorgeschriebene oder vereinbarte Form, wie zum Beispiel schriftlich oder per Einschreiben, beachtet werden. Mittlerweile können einige Abmeldungen online vorgenommen werden, z.B. GEMA, siehe weiterführende Links zur Lebenslage. Des Weiteren sollte die Abmeldung bei den Kammern und den Stadtwerken, die fristgerechte Kündigung des Gewerberaummietvertrages/Pachtvertrages und die Kündigung von Versicherungen, wie z. B. der Feuerschutzversicherung, erfolgen.
Zusätzlich sind folgende weitere Behördengänge zu tätigen:
Bauamt
Wenn ein Betriebsgebäude im Rahmen der Geschäftsaufgabe abgerissen werden soll, so muss dies dem Bauamt angezeigt werden.
Handwerkskammer
Der Handwerksbetrieb muss die Handwerkskarte der Handwerkskammer zurückgeben.
Kfz-Zulassungsstelle
Bei der Zulassungsstelle müssen die Fahrzeuge des Firmenfuhrparks abgemeldet werden.
GEMA / Rundfunkbeitragsservice
Der Betrieb sollte rechtzeitig bei der GEMA bzw. beim ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice abgemeldet bzw. die Mitgliedschaft gekündigt werden.
Krankenkasse / Zusatzversorgungskasse
Die Geschäftsaufgabe muss zeitnah der Krankenkasse und eventuell der Zusatzversorgungskasse angezeigt werden.
Unfallversicherungsträger
Die Unfallversicherungsträger, das sind in der Regel die Berufsgenossenschaften, müssen ebenfalls über die Betriebsaufgabe informiert werden.
Deutsche Rentenversicherung
Bei Geschäftsaufgabe aus Altersgründen sollte die Deutsche Rentenversicherung über die Geschäftsaufgabe informiert werden. Die Altersrente sollte rechtzeitig, etwa drei Monate vor Rentenbeginn, beantragt werden.
Abmeldung von Beschäftigten
Bei der Abmeldung von Beschäftigen muss zwischen geringfügig Beschäftigten (Minijob) und Beschäftigten mit einem regulären Arbeitsvertrag unterschieden werden.
Geringfügig Beschäftigte
Beschäftigte, die einen Minijob ausüben, müssen vom Unternehmen bei der Minijob-Zentrale elektronisch abgemeldet werden.
Beschäftigte mit einem regulären Arbeitsvertrag
Beschäftigte mit einem regulären Arbeitsvertrag müssen zunächst bei der Bundesagentur für Arbeit mit ihrer Betriebsnummer und ihrem Tätigkeitsschlüssel abgemeldet werden. Wurden Zuschüsse bezogen, muss angezeigt werden, dass diese nicht mehr benötigt werden. Zuschüsse können beispielweise für die Beschäftigung schwerbehinderter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Langzeitarbeitsloser oder für die Beschäftigung zur beruflichen Eingliederung bezogen worden sein. Außerdem wird die Ausgleichsabgabe bei Nicht-Beschäftigung schwer-behinderter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gestoppt.
Neben der Abmeldung der Beschäftigten bei der Bundesagentur für Arbeit sind folgende weitere Abmeldungen durchzuführen:
Die Abmeldung der Beschäftigten erfolgt beim Unfallversicherungsträger unter Angabe der jeweiligen Mitgliedsnummer. In der Regel handelt es sich hierbei um die zuständige Berufsgenossenschaft.
Die Abmeldung der Beschäftigten beim Finanzamt bewirkt das Stoppen der Lohnsteuerabzüge.
Die elektronische Abmeldung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erfolgt bei der Datenannahmestelle der Krankenkasse.
Abmeldung Gewerbeamt / Löschung Handelsregister
Der Gewerbebetrieb ist verpflichtet, die Geschäftsaufgabe beim kommunalen Gewerbeamt anzuzeigen und das Gewerbe abzumelden. War der Betrieb im Handelsregister eingetragen, muss eine Löschung des Registereintrags beim Amtsgericht erfolgen.
Beim Löschvorgang im Handelsregister wird zwischen Einzelunternehmen und Gesellschaften unterschieden.
Einzelunternehmen sind verpflichtet, beim Amtsgericht einen Antrag auf Löschung aus dem Handelsregister zu stellen.
Bei Gesellschaften muss beim Handelsregister die Auflösung einer Gesellschaft (Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften, aber nicht Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR)) angemeldet werden. Die Anmeldung der Auflösung einer Gesellschaft muss öffentlich und notariell beglaubigt unter Angabe des Auflösungsgrundes erfolgen. Bei Kapitalgesellschaften (AG, Europäische Aktiengesellschaft (SE), GmbH, KGaA, UG) muss zusätzlich die Auflösung des Unternehmens im Bundesanzeiger veröffentlicht werden.
Geschäftsaufgabe bei Insolvenz
Droht dem Unternehmen die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung, kann es das Unternehmensinsolvenzverfahren (Regelinsolvenzverfahren) nach der Insolvenzverordnung (InsO) beantragen. In erster Linie sind dabei das Insolvenzgericht sowie die Bundesagentur für Arbeit zu kontaktieren.
Eröffnet ein Geschäftspartner ein Insolvenzverfahren, so kann der Gläubiger seine ausstehenden Forderungen beim Insolvenzgericht anmelden.
Schuldner
Bei Unternehmensinsolvenz kann der Schuldner einen Insolvenzantrag als Eigenantrag sowie einen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten beim Insolvenzgericht stellen.
Juristische Personen wie eine GmbH oder eine AG sind verpflichtet, bei Vorliegen einer insolvenzrechtlichen Überschuldung und/oder Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag beim Insolvenzgericht zu stellen. Natürliche Personen, z.B. ein Einzelunternehmer, können zusammen mit dem Insolvenzantrag einen Antrag auf Restschuldbefreiung beim Insolvenzgericht stellen.
Das Insolvenzgericht prüft, ob das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Die Eröffnung des Verfahrens setzt voraus, dass das Unternehmen überschuldet ist oder die Zahlungsunfähigkeit droht bzw. bereits eingetreten ist. Im Rahmen der Prüfung wird seitens des Gerichts eine vorläufige Insolvenzverwaltung eingesetzt. Diese stellt fest, ob das Unternehmen die notwendigen Verfahrenskosten decken kann. Sollte dies nicht der Fall sein, so wird das Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt. Bei genügender Masse wird das Insolvenzverfahren eröffnet und eine Insolvenzverwaltung eingesetzt.
Die Insolvenzverwaltung erhält sämtliche Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse über alle Bereiche des Unternehmens. Die Arbeitsverhältnisse für die Angestellten bleiben dabei zunächst weiterhin bestehen. Jedoch übernimmt ab diesem Zeitpunkt die Insolvenzverwaltung treuhänderisch für den Arbeitgeber dessen Aufgaben und erhält die daraus entstehenden Rechte und Pflichten.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Insolvenzverwaltung bei der Aufgabenerfüllung zu unterstützen. Es wird eine Gläubigerversammlung gebildet, um alle Forderungen gegen den Schuldner aufzulisten. Unbestrittene Forderungen werden in der Insolvenztabelle festgehalten. Damit entsteht ein rechtskräftiger Titel, der Grundlage für die Quotenverteilung und ggf. einer späteren Zwangsvollstreckung ist.
Nach Abschluss der Sanierung, Übertragung oder Schließung des Unternehmens, Prüfung aller Gläubigerforderungen und Verwertung sämtlicher Vermögenswerte erfolgt eine Mitteilung an das Insolvenzgericht. Die eingerichtete Insolvenzverwaltung initiiert damit die Beendigung des Verfahrens. Zu diesem Zweck erstellt sie einen Schlussbericht, eine Schlussrechnung und ein Schlussverzeichnis und legt diese Dokumente den Gläubigern und dem Insolvenzgericht zu einem Schlusstermin vor. Der Schlusstermin stellt die abschließende Betrachtung des Insolvenzverfahrens dar und ist Grundlage für die Schlussverteilung, das heißt die Ausbezahlung der Quote an die Gläubiger.
Für den Antrag der Unternehmensinsolvenz sind umfangreiche Nachweise zu erbringen. Unter anderem ein Nachweis der Vertretungsbefugnis, falls es sich bei dem Schuldner nicht um die Unternehmerin oder den Unternehmer selbst handelt, sondern beispielsweise um die Geschäftsführung. Der Nachweis kann beispielsweise durch einen Handelsregisterauszug erbracht werden. Außerdem müssen die letzte Bilanz sowie ein Anhörungsfragebogen des Insolvenzgerichts vorgelegt werden. Hat dagegen ein Gläubiger einen Insolvenzantrag gestellt, so muss der Schuldner vor Gericht auftreten, wird angehört und muss eventuell die Zwangsvollstreckung oder Stilllegung seines Betriebs erdulden.
Sofern Aussicht auf Fortführung oder Sanierung des Unternehmens besteht, stellt der Schuldner oder die vorläufig eingesetzte Insolvenzverwaltung bei der Agentur für Arbeit einen Antrag auf Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes. Die Agentur für Arbeit muss der Vorfinanzierung von Arbeitsentgelten zustimmen, die vor dem Insolvenzereignis übertragen oder verpfändet wurden. Anderenfalls haben die Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Insolvenzgeld für diese Arbeitsentgeltansprüche. Die Agentur für Arbeit darf der Übertragung oder Verpfändung nur zustimmen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Vorfinanzierung der Arbeitsentgelte ein erheblicher Teil der Arbeitsplätze erhalten bleibt.
Gläubiger
Der Gläubiger stellt einen Gläubigerantrag (Fremdantrag) beim Insolvenzgericht. Um die Forderung zu beweisen, müssen Unterlagen vorgelegt werden, aus denen hervorgeht, dass der Schuldner seine Schulden nicht bezahlen kann. Zusätzlich kann ein Antrag auf Zwangsvollstreckung gestellt werden. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens muss der Gläubiger seine Forderungen schriftlich mit entsprechenden Nachweisen bei der Insolvenzverwaltung einreichen.
Geschäftsübergabe
Wenn ein Unternehmen verkauft wird, sollte der Verkäufer den Wert des Unternehmens von einer externen Stelle schätzen lassen. Dies kann zum Beispiel bei den Industrie- und Handelskammern (IHK) geschehen. Bei einem Verkauf muss man sich außerdem mit verschiedenen Behörden in Verbindung setzen.
Firmenverkauf
Sofern ein Handelsregistereintrag vorlag oder mit dem Verkauf ein solcher erforderlich wird, muss eine Änderung bzw. ein Eintrag im elektronischen Handelsregister des Amtsgerichts erfolgen. Bei Kapitalgesellschaften muss der Verkauf notariell beurkundet werden und die Firma im Handelsregister eingetragen werden.
Grundstücksverkauf
Wenn Grundstücke mitverkauft werden, muss der Grundstücksverkauf notariell beurkundet werden. Das Grundbuch muss geändert bzw. ein neuer Eintrag gemacht werden. Das Grundbuchamt ist beim Amtsgericht.
Steuern
Wenn ein Unternehmen verkauft wird, muss der Verkäufer oder die Verkäuferin Steuern zahlen. In der Steuererklärung werden die Einkünfte angegeben.
Sonderfall Vererbung / Schenkung
Wenn ein Unternehmen vererbt oder verschenkt werden soll, muss das Testament oder die Schenkungsurkunde notariell beurkundet werden. Die Erbschaft bzw. Schenkung muss beim Finanzamt angezeigt werden.