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Teilaktualisiert: Oktober 2024

Geschäftsaufgabe oder -übergabe

Es gibt viele verschiedene Gründe, warum ein Unternehmen aufgegeben oder übergeben wird. Die Gründe reichen von der Aufgabe aus Altersgründen bis hin zur Unternehmensinsolvenz. Je nachdem, ob und inwieweit beispielsweise Personal involviert ist, unterscheiden sich die Behördengänge der Geschäftsinhaberinnen und -inhaber.

Definition
Geschäftsaufgabe
Geschäftsaufgabe bei Insolvenz
Geschäftsübergabe
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Definition

Es ist wichtig zu wissen, ob ein Betrieb aus Altersgründen, wegen einer Insolvenz oder durch eine Übergabe aufgegeben wird. Denn das hat Einfluss auf die Behördenkontakte. Deshalb werden die Behördengänge bei einer allgemeinen Geschäftsaufgabe, einer Insolvenz und einer Übergabe hier einzeln erklärt.

Geschäftsaufgabe

Zum Öffnen der interaktiven Grafik bitte auf das Bild tippen oder klicken. Dort sind weitere Informationen zu den dargestellten Behörden abrufbar.

Bei der Geschäftsaufgabe, beispielsweise aus Alters­gründen, können viele Tätigkeiten gleichzeitig anfallen. Aus Gründen der Über­sichtlichkeit werden die einzelnen Aktivitäten nacheinander dargestellt.

Personalentlassungen

Wenn durch Geschäftsaufgabe Personalentlassungen anstehen und die Firma über einen Betriebsrat verfügt, muss dieser angehört und schriftlich über die Kündigungen informiert werden. Bei größeren Betrieben wird eventuell gemeinsam mit dem Betriebsrat ein Sozialplan erstellt. Dieser enthält Verein­barungen darüber, wie wirtschaftliche Nachteile für die Beschäftigten ausgeglichen oder gemildert werden können. Bei einer Klage gegen die Entlassungen vor dem Arbeitsgericht, kann eine betriebs­verfassungs- und personal­vertretungs­rechtliche Einigungs­stelle nach dem Betriebs­verfassungs­gesetz (BetrVG) angerufen werden. Ihre Aufgabe ist es, Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu schlichten und gemeinsam mit dem Arbeitgeber einen Interessenausgleich zu erwirken.

Sind Massen­entlassungen geplant, so muss dies der Bundes­agentur für Arbeit schriftlich angezeigt werden. Bei Kündigungen von Auszu­bildenden im Rahmen der Betriebs­aufgabe sind Ausbilder gegebenenfalls (aufgrund des Ausbildungs­vertrages) verpflichtet, sich mit Hilfe der Bundes­agentur für Arbeit rechtzeitig um eine Fortsetzung der Ausbildung im bisherigen Aus­bildungs­beruf in einer anderen geeigneten Aus­bildungs­stätte zu bemühen. Die Bundes­agentur für Arbeit wird unterstützend tätig, um Anschlussplätze für die Auszu­bildenden bzw. Arbeits­stellen für die von der Arbeits­losigkeit bedrohten Beschäftigten zu finden.
Bei der Kündigung Schwer­behinderter oder ihnen gleich­gestellter Personen muss zuvor das Integrations­amt zustimmen. Damit sollen die Beschäftigten vor Nachteilen geschützt werden, die aufgrund ihrer Behinderung entstehen könnten.
Bei schwangeren Beschäftigten muss die Zustimmung zur Kündigung vom Amt für Arbeits­schutz eingeholt werden.
Wird der Betrieb von Nicht-EU-Bürgerinnen oder Bürgern geführt, so muss die Geschäfts­aufgabe der kommunalen Ausländer­behörde angezeigt werden.

Finanzamt

Sobald der Entschluss zur Betriebsaufgabe gefasst ist, sollte diese dem Finanzamt gemeldet werden. Dadurch können laufende Vorauszahlungen gestoppt und die Abwicklung fälliger Steuern vorgenommen werden.

Hierunter fallen unter anderem die Einkommen­steuer, die Umsatz­steuer und gegebenenfalls die Gewerbesteuer. Der Gewinn aus der laufenden Geschäftstätigkeit und der Aufgabegewinn unterliegen der Einkommensteuer.

Abmeldung des Betriebes / Anzeige der Betriebsaufgabe
Es sollte rechtzeitig eine Liste bestehender Verträge mit Kündigungs­fristen erstellt und die vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungs­fristen eingehalten werden. Dabei sollte die vorgeschriebene oder vereinbarte Form, wie zum Beispiel schriftlich oder per Einschreiben, beachtet werden. Mittlerweile können einige Abmeldungen online vorgenommen werden, z.B. GEMA, siehe weiterführende Links zur Lebenslage. Des Weiteren sollte die Abmeldung bei den Kammern und den Stadtwerken, die fristgerechte Kündigung des Gewerberaummietvertrages/Pachtvertrages und die Kündigung von Versicherungen, wie z. B. der Feuerschutzversicherung, erfolgen.

Zusätzlich sind folgende weitere Behördengänge zu tätigen:

Bauamt

Wenn ein Betriebsgebäude im Rahmen der Geschäftsaufgabe abgerissen werden soll, so muss dies dem Bauamt angezeigt werden.

Handwerkskammer

Der Handwerksbetrieb muss die Handwerkskarte der Handwerks­kammer zurückgeben.

Kfz-Zulassungsstelle

Bei der Zulassungsstelle müssen die Fahrzeuge des Firmen­fuhrparks abgemeldet werden.

GEMA / Rundfunkbeitragsservice

Der Betrieb sollte rechtzeitig bei der GEMA bzw. beim ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice abgemeldet bzw. die Mitgliedschaft gekündigt werden.

Krankenkasse / Zusatzversorgungskasse

Die Geschäftsaufgabe muss zeitnah der Krankenkasse und eventuell der Zusatz­versorgungs­kasse angezeigt werden.

Unfallversicherungsträger

Die Unfall­versicherungs­träger, das sind in der Regel die Berufs­genossen­schaften, müssen ebenfalls über die Betriebs­aufgabe informiert werden.

Deutsche Rentenversicherung

Bei Geschäftsaufgabe aus Altersgründen sollte die Deutsche Rentenversicherung über die Geschäftsaufgabe informiert werden. Die Altersrente sollte rechtzeitig, etwa drei Monate vor Rentenbeginn, beantragt werden.

Abmeldung von Beschäftigten

Bei der Abmeldung von Beschäftigen muss zwischen geringfügig Beschäftigten (Minijob) und Beschäftigten mit einem regulären Arbeits­vertrag unterschieden werden.

Geringfügig Beschäftigte
Beschäftigte, die einen Minijob ausüben, müssen vom Unternehmen bei der Minijob-Zentrale elektronisch abgemeldet werden.

Beschäftigte mit einem regulären Arbeitsvertrag

Beschäftigte mit einem regulären Arbeitsvertrag müssen zunächst bei der Bundesagentur für Arbeit mit ihrer Betriebs­nummer und ihrem Tätigkeits­schlüssel abgemeldet werden. Wurden Zuschüsse bezogen, muss angezeigt werden, dass diese nicht mehr benötigt werden. Zuschüsse können beispielweise für die Beschäftigung schwerbehinderter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Langzeitarbeitsloser oder für die Beschäftigung zur beruflichen Eingliederung bezogen worden sein. Außerdem wird die Ausgleichsabgabe bei Nicht-Beschäftigung schwer-behinderter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gestoppt.

Neben der Abmeldung der Beschäftigten bei der Bundesagentur für Arbeit sind folgende weitere Abmeldungen durchzuführen:

Die Abmeldung der Beschäftigten erfolgt beim Unfallversicherungsträger unter Angabe der jeweiligen Mitgliedsnummer. In der Regel handelt es sich hierbei um die zuständige Berufsgenossenschaft.

Die Abmeldung der Beschäftigten beim Finanzamt bewirkt das Stoppen der Lohnsteuerabzüge.

Die elektronische Abmeldung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erfolgt bei der Datenannahmestelle der Krankenkasse.

Abmeldung Gewerbeamt / Löschung Handelsregister

Der Gewerbebetrieb ist verpflichtet, die Geschäfts­aufgabe beim kommunalen Gewerbeamt anzuzeigen und das Gewerbe abzumelden. War der Betrieb im Handels­register eingetragen, muss eine Löschung des Registereintrags beim Amtsgericht erfolgen.

Beim Löschvorgang im Handelsregister wird zwischen Einzel­unternehmen und Gesellschaften unterschieden.

Einzelunternehmen sind verpflichtet, beim Amtsgericht einen Antrag auf Löschung aus dem Handelsregister zu stellen.

Bei Gesellschaften muss beim Handels­register die Auflösung einer Gesellschaft (Kapital­gesellschaften, Personen­gesellschaften, aber nicht Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR)) angemeldet werden. Die Anmeldung der Auflösung einer Gesellschaft muss öffentlich und notariell beglaubigt unter Angabe des Auflösungs­grundes erfolgen. Bei Kapital­gesellschaften (AG, Europäische Aktiengesellschaft (SE), GmbH, KGaA, UG) muss zusätzlich die Auflösung des Unternehmens im Bundesanzeiger veröffentlicht werden.


Geschäftsaufgabe bei Insolvenz

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Droht dem Unternehmen die Zahlungs­unfähigkeit oder die Überschuldung, kann es das Unter­nehmens­insolvenz­verfahren (Regel­insolvenz­verfahren) nach der Insolvenz­verordnung (InsO) beantragen. In erster Linie sind dabei das Insolvenzgericht sowie die Bundesagentur für Arbeit zu kontaktieren.

Eröffnet ein Geschäfts­partner ein Insolvenz­verfahren, so kann der Gläubiger seine ausstehenden Forderungen beim Insolvenz­gericht anmelden.

Schuldner

Bei Unternehmens­insolvenz kann der Schuldner einen Insolvenz­antrag als Eigen­antrag sowie einen Antrag auf Stundung der Verfahrens­kosten beim Insolvenz­gericht stellen.

Juristische Personen wie eine GmbH oder eine AG sind verpflichtet, bei Vorliegen einer insolvenz­rechtlichen Überschuldung und/oder Zahlungs­unfähigkeit einen Insolvenz­antrag beim Insolvenzgericht zu stellen. Natürliche Personen, z.B. ein Einzel­unternehmer, können zusammen mit dem Insolvenz­antrag einen Antrag auf Rest­schuld­befreiung beim Insolvenzgericht stellen.

Das Insolvenzgericht prüft, ob das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Die Eröffnung des Verfahrens setzt voraus, dass das Unternehmen überschuldet ist oder die Zahlungsunfähigkeit droht bzw. bereits eingetreten ist. Im Rahmen der Prüfung wird seitens des Gerichts eine vorläufige Insolvenzverwaltung eingesetzt. Diese stellt fest, ob das Unternehmen die notwendigen Verfahrens­kosten decken kann. Sollte dies nicht der Fall sein, so wird das Insolvenz­verfahren mangels Masse abgelehnt. Bei genügender Masse wird das Insolvenz­verfahren eröffnet und eine Insolvenz­verwaltung eingesetzt.

Die Insolvenz­verwaltung erhält sämtliche Verwaltungs- und Verfügungs­befugnisse über alle Bereiche des Unternehmens. Die Arbeits­verhältnisse für die Angestellten bleiben dabei zunächst weiterhin bestehen. Jedoch übernimmt ab diesem Zeitpunkt die Insolvenz­verwaltung treu­händerisch für den Arbeitgeber dessen Aufgaben und erhält die daraus entstehenden Rechte und Pflichten.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Insolvenz­verwaltung bei der Aufgaben­erfüllung zu unterstützen. Es wird eine Gläubiger­versammlung gebildet, um alle Forderungen gegen den Schuldner aufzulisten. Unbestrittene Forderungen werden in der Insolvenz­tabelle festgehalten. Damit entsteht ein rechts­kräftiger Titel, der Grundlage für die Quoten­verteilung und ggf. einer späteren Zwangs­vollstreckung ist.

Nach Abschluss der Sanierung, Übertragung oder Schließung des Unternehmens, Prüfung aller Gläubigerforderungen und Verwertung sämtlicher Vermögenswerte erfolgt eine Mitteilung an das Insolvenzgericht. Die eingerichtete Insolvenz­verwaltung initiiert damit die Beendigung des Verfahrens. Zu diesem Zweck erstellt sie einen Schluss­bericht, eine Schluss­rechnung und ein Schluss­verzeichnis und legt diese Dokumente den Gläubigern und dem Insolvenz­gericht zu einem Schluss­termin vor. Der Schluss­termin stellt die abschließende Betrachtung des Insolvenz­verfahrens dar und ist Grundlage für die Schluss­verteilung, das heißt die Ausbezahlung der Quote an die Gläubiger.

Für den Antrag der Unternehmens­insolvenz sind umfangreiche Nachweise zu erbringen. Unter anderem ein Nachweis der Vertretungs­befugnis, falls es sich bei dem Schuldner nicht um die Unternehmerin oder den Unternehmer selbst handelt, sondern beispiels­weise um die Geschäftsführung. Der Nachweis kann beispielsweise durch einen Handelsregisterauszug erbracht werden. Außerdem müssen die letzte Bilanz sowie ein Anhörungs­frage­bogen des Insolvenz­gerichts vorgelegt werden. Hat dagegen ein Gläubiger einen Insolvenz­antrag gestellt, so muss der Schuldner vor Gericht auftreten, wird angehört und muss eventuell die Zwangsvoll­streckung oder Still­legung seines Betriebs erdulden.

Sofern Aussicht auf Fortführung oder Sanierung des Unternehmens besteht, stellt der Schuldner oder die vorläufig eingesetzte Insolvenz­verwaltung bei der Agentur für Arbeit einen Antrag auf Vorfinanzierung des Insolvenz­geldes. Die Agentur für Arbeit muss der Vor­finanzierung von Arbeitsentgelten zustimmen, die vor dem Insolvenz­ereignis übertragen oder verpfändet wurden. Anderen­falls haben die Arbeit­nehmer keinen Anspruch auf Insolvenzgeld für diese Arbeits­entgelt­ansprüche. Die Agentur für Arbeit darf der Übertragung oder Verpfändung nur zustimmen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Vorfinanzierung der Arbeitsentgelte ein erheblicher Teil der Arbeitsplätze erhalten bleibt.

Gläubiger

Der Gläubiger stellt einen Gläubigerantrag (Fremdantrag) beim Insolvenzgericht. Um die Forderung zu beweisen, müssen Unterlagen vorgelegt werden, aus denen hervorgeht, dass der Schuldner seine Schulden nicht bezahlen kann. Zusätzlich kann ein Antrag auf Zwangsvollstreckung gestellt werden. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens muss der Gläubiger seine Forderungen schriftlich mit entsprechenden Nachweisen bei der Insolvenzverwaltung einreichen.


Geschäftsübergabe

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Wenn ein Unternehmen verkauft wird, sollte der Verkäufer den Wert des Unternehmens von einer externen Stelle schätzen lassen. Dies kann zum Beispiel bei den Industrie- und Handelskammern (IHK) geschehen. Bei einem Verkauf muss man sich außerdem mit verschiedenen Behörden in Verbindung setzen.

Firmenverkauf

Sofern ein Handels­register­eintrag vorlag oder mit dem Verkauf ein solcher erforderlich wird, muss eine Änderung bzw. ein Eintrag im elektronischen Handels­register des Amts­gerichts erfolgen. Bei Kapitalgesellschaften muss der Verkauf notariell beurkundet werden und die Firma im Handelsregister eingetragen werden.

Grundstücksverkauf

Wenn Grundstücke mitverkauft werden, muss der Grundstücksverkauf notariell beurkundet werden. Das Grundbuch muss geändert bzw. ein neuer Eintrag gemacht werden. Das Grundbuchamt ist beim Amtsgericht.

Steuern

Wenn ein Unternehmen verkauft wird, muss der Verkäufer oder die Verkäuferin Steuern zahlen. In der Steuererklärung werden die Einkünfte angegeben.

Sonderfall Vererbung / Schenkung

Wenn ein Unternehmen vererbt oder verschenkt werden soll, muss das Testament oder die Schenkungsurkunde notariell beurkundet werden. Die Erbschaft bzw. Schenkung muss beim Finanzamt angezeigt werden.

Bereichsmenu

Zusatzinformationen

Telefonischer Behörden­kontakt

Für alle Verwaltungsfragen können Sie die Behördennummer 115 kontaktieren.

Service-Nummer der Agentur für Arbeit: 0 800 / 4 5555 20

Service-Nummer der Minijobzentrale: 0 355 / 2902 70799

Infoline der gesetzlichen Unfallversicherung: 0 800 / 60 50 404

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