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Teilaktualisiert: März 2023

Gründung eines Unternehmens

Die Gründung oder die Übernahme eines Unternehmens sind komplexe Aufgaben. Zu den vielen unternehmerischen Entscheidungen kommen diverse Behördenkontakte dazu, die zu tätigen sind. Neben der Frage, ob die Gründung bezuschusst wird, gilt es das Unternehmen unter anderem beim Finanzamt und dem Handelsregister anzumelden. Im Gewerbeamt müssen zudem für überwachungs­bedürftige oder genehmigungs­pflichtige Gewerbe gesonderte Nachweise erbracht werden. Für die Behördengänge gibt es keine empfohlene Reihenfolge, in der die Tätigkeiten ablaufen sollten; viele Behördenkontakte können und sollten aus Zeitgründen parallel erfolgen.


Gründung bzw. Übernahme eines Unternehmens von Bürgerinnen und Bürgern aus Drittstaaten
Businessplan / Einstiegsberatung bei Gründung und Übernahme eines bestehenden Unternehmens
Gründungszuschuss für Arbeitssuchende (Arbeitslosengeld) / Einstiegsgeld bei Bezug von Bürgergeld
Die Finanzierung
Anmeldung des Gewerbes beim Gewerbeamt
Finanzamt – Erteilung einer Steuernummer / Erbschaft und Schenkung
Handelsregister / Grundbuch beim Amtsgericht
Anmeldung bei dem zuständigen Unfallversicherungsträger
Mitgliedschaft bei der Handwerkskammer
Mitgliedschaft bei der Industrie- und Handelskammer
Einstellen von Personal
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Gründung bzw. Übernahme eines Unternehmens von Bürgerinnen und Bürgern aus Drittstaaten

Zur Ausübung einer selbst­ständigen Tätigkeit benötigen Personen aus Drittstaaten (Nicht-EU-Bürgerinnen oder Bürger) entweder eine befristete Aufenthalts­erlaubnis oder eine unbefristete Nieder­lassungs­erlaubnis nach dem Aufenthalts­gesetz (AufenthG). Die Anträge können bei der kommunalen Ausländer­behörde gestellt werden. Für eine (befristete) Aufenthalts­erlaubnis müssen hierzu ausreichende Sprach­kenntnisse, eine gute finanzielle Ausstattung, die Bescheinigung über eine angemessene Altersvorsorge ab 45 Jahren, ein über­geordnetes wirtschaftliches Interesse oder ein besonderes örtliches Interesse sowie positive Auswirkungen auf die Wirtschaft nachgewiesen werden. Als Voraussetzungen einer (unbefristeten) Niederlassungs­erlaubnis gelten u.a. eine Aufenthalts­erlaubnis für die letzten fünf Jahre, ein gesicherter Lebens­unterhalt und ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache. Die Industrie- und Handels­kammern (IHK), die Handwerks­kammern (HWK) und andere Kammern prüfen den Antrag und geben der kommunalen Ausländer­behörde eine ausländer­rechtliche Stellungnahme ab. Selbstständigen der Freien Berufe steht das Institut für Freie Berufe zur Verfügung. Viele Berufsverbände bieten ebenfalls Gründungsinformationen an.


Businessplan / Einstiegsberatung bei Gründung und Übernahme eines bestehenden Unternehmens

Ein Businessplan hilft der Gründerin oder dem Gründer bei der Umsetzung der Geschäftsidee. Potenzielle Kapitalgeber fragen den Businessplan häufig an, wenn es um die Frage der Finanzierung geht. Daher ist es empfehlenswert einen Businessplan aufzustellen, auch wenn er nicht zwingend vorgeschrieben ist.

Zum einen kann die Unternehmerin oder der Unternehmer auf diesem Weg die eigenen Gedanken über die geplante Selbstständigkeit und deren Finanzierung strukturieren. Zum anderen können bei Kreditanfragen oder der Beantragung von Zuschüssen entsprechende Auskünfte erteilt werden. Bei der Erstellung eines Business­plans und bei weiteren Fragen im Vorfeld der Gründung bzw. der Übernahme eines bestehenden Unternehmens stehen IHK / HWK und andere Kammern / Innungen beratend zur Seite.

Im Internet finden angehende Gründerinnen und Gründer Anregungen zur Erstellung eines Business­plans mit kostenlosen Business-Tools, Online-Trainings, Podcasts, Muster-Business­plänen und Checklisten z.B. auf dem Existenz­gründungs­portal des Bundes­ministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi). Im Expertenforum des Existenzgründungsportals steht ein Expertenteam zu den unterschiedlichsten Gründungsfragen von der Planung bis zum E-Business zur Verfügung.

Daneben sind IHK / HWK und andere Kammern sowie das Netzwerk der einheitlichen Ansprechpartner auf den Portalen der jeweiligen Bundesländer wichtige Anlaufstellen.

Der einheitliche Ansprech­partner hilft dabei, die notwendigen formalen Voraussetzungen für die Gründung zu erfahren und bietet eine Plattform, auf der die entsprechenden Formulare direkt heruntergeladen werden können.


Gründungszuschuss für Arbeitssuchende (Arbeitslosengeld) / Einstiegsgeld bei Bezug von Bürgergeld

Möchte sich eine als arbeitssuchend gemeldete Person selbstständig machen, kann sie bei der Bundesagentur für Arbeit einen Gründungs­zuschuss zur Förderung einer Existenz­gründung nach dem Sozial­gesetzbuch (SGB III) beantragen.

Um den Gründungs­zuschuss zu erhalten, muss die geplante Tätigkeit eingehend beschrieben werden, eine Stellung­nahme einer fachkundigen Stelle (z.B. IHK) zum Businessplan erfolgen und Nachweise über Qualifikationen erbracht werden.

Bei Bezug von Bürgergeld nach dem Sozial­gesetzbuch (SGB II) kann ein Einstiegsgeld zur Existenz­gründung beim Jobcenter beantragt werden. Voraussetzungen sind das Vorliegen eines Businessplans und evtl. das Gutachten einer fachkundigen Stelle.


Die Finanzierung

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, das notwendige Startkapital unabhängig vom Eigenkapital für die Unternehmens­gründung bzw. die Übernahme eines bestehenden Unternehmens aufzubringen. Hierbei bietet die Förder­datenbank des Bundes einen Überblick über die Förder­programme des Bundes, der Länder und der Europäischen Union (EU). Der Förderassistent der Förder­datenbank führt Schritt für Schritt zum geeigneten Förderprogramm. Die Förderdatenbank des Bundes kann auf dem Existenz­gründungs­portal des BMWi eingesehen werden.

  • Vor der Gründung - Gründungsberatung
    Die Industrie- und Handelskammern (IHK) und Handwerkskammern (HWK) bieten häufig kostenfreie Einstiegsberatungen an. Eine Reihe von Bundesländern bietet einen Zuschuss zur Gründungsberatung an. Mit Hilfe der Förder­datenbank lässt sich herausfinden, ob und in welcher Höhe eine Förderung im jeweiligen Bundesland existiert.

  • Fremdkapital: Bürgschaften, Zuschüsse, Kredite, Förderprogramme
    Kleine und mittlere Unternehmen sind in der Regel auf die Finanzierung über Bankkredite angewiesen. Die Banken verlangen im Gegenzug bankübliche Sicherheiten, über die mittelständische Unternehmen oftmals nicht ausreichend verfügen. Hier stellen Bürgschaften des Bundes, der Länder und der von Bund und Ländern unterstützten Bürgschafts­banken eine wirksame Hilfe dar. Bei einem tragfähigen Vorhaben stellen sie die benötigten Sicherheiten bereit. Die Antragstellung erfolgt grundsätzlich über die Hausbank. Um Zuschüsse, Kredite oder Bürg­schaften von der EU, den Bundesländern oder der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zu erhalten, muss das Unternehmen beschrieben werden sowie Jahresab­schlüsse (sofern vorhanden), ein Finanzierungsplan, ein Besicherungsvorschlag, der Nachweis der fachlichen Eignung und andere Bescheinigungen vorgelegt werden. Greifen Gründerinnen und Gründer auf die Förderdarlehen der Förderprogramme zurück, können sie sich über günstige Förderdarlehen mit niedrigen Zinsen, langen Laufzeiten und häufig einer rückzahlungsfreien Anlaufphase freuen. Die Kreditanträge müssen vor Beginn des Vorhabens gestellt werden.

  • Beteiligungskapital
    Investoren, das können Unternehmen oder Privatpersonen sein, beteiligen sich mit ihrem Kapital an einem Start-up oder einem bestehenden Unternehmen.

  • Business-Angels
    Business-Angels sind erfahrene Unternehmerinnen oder Unternehmer, die sich mit ihrem Wissen, Geld und Netzwerk in Start-ups einbringen.

  • Crowdfinanzierung
    Beim Crowdfunding nutzen Gründerinnen und Gründer die Internetcommunity, um ihre Gründungsidee voranzutreiben. Über eine Online-Plattform wählen Internetnutzer ein Projekt oder ein Gründungsvorhaben aus und spenden für dessen Umsetzung kleine Geldbeträge.
  • Nach der Gründung - Förderung unternehmerischen Know-hows der BAFA
    Das Programm "Förderung unternehmerischen Know-hows" des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) fördert Unternehmensberatungen kleiner und mittlerer Unternehmen. Unternehmen in Schwierigkeiten können einen Zuschuss zu den Beratungen erhalten.
    Das bundesweite Förderprogramm der BAFA richtet sich an Unternehmen mit Sitz in Deutschland, die zu einer der folgenden Kategorien zählen:

    Jungunternehmen: Das sind Unternehmen, deren Grün­dung zum Zeitpunkt der Antrag­stellung nicht länger als zwei Jahre zurückliegt.

    Bestands­unternehmen: Dazu gehören etablierte Unter­nehmen ab dem dritten Jahr nach der Gründung.

    Unternehmen in wirtschaft­lichen Schwierigkeiten: In diesem Fall ist das Unternehmens­alter nicht relevant. Die Unternehmen dürfen zum Zeit­punkt der Antrag­stellung aber noch keine Insol­venz angemeldet haben.

Anmeldung des Gewerbes beim Gewerbeamt

Das neu gegründete oder übernommene Unternehmen muss beim Gewerbeamt angemeldet werden. Ausgenommen sind Angehörige der freien Berufe wie beispiels­weise Ärztinnen und Ärzte, Rechts­anwältinnen und -anwälte oder Künstlerinnen und Künstler. Im Normalfall sind für die Antragstellung folgende Nachweise zu erbringen:

Ausweis­dokumente für die Person des Antrag­stellers bzw. der Antrag­stellerin:

  • Identitätsnachweis durch Personalausweis oder Reisepass,
  • ggf. privatschriftlicher Nachweis der Bevollmächtigung zum Handeln für Dritte (natürliche oder juristische Personen),
  • bei Geschäftsführung oder Prokura: Handelsregisterauszug,
  • Nicht-EU-Bürgerinnen oder Nicht-EU-Bürger haben eine Aufenthalts­genehmigung der zuständigen Ausländer­behörde vorzulegen, die die Erlaubnis beinhaltet, ein selbstständiges Gewerbe aufzunehmen.

Nachweise für das Unternehmen:

  • Handelsregisterauszug, wenn das Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist.
  • Ein in einem ausländischen Handelsregister eingetragenes Unternehmen hat ebenfalls die entsprechenden Eintragungs­unterlagen vorzulegen. Außerdem ist eine deutsche Übersetzung vorzulegen. Grundsätzlich ist eine Beglaubigung nicht erforderlich.
  • Bei einem ausländischen Unternehmen werden Inlands­bevoll­mächtigte sowie eine inländische Anschrift verlangt. Die Inlands­bevoll­mächtigten haben eine auf sie lautende Vollmacht vorzulegen.
  • In Zweifelsfällen, wenn z.B. die Anschrift der anmeldenden Person von der des Betriebes abweicht, muss das Bestehen der Betriebsstätte durch Vorlage eines Miet­vertrages oder Bestätigung der Vermieterin oder des Vermieters nachgewiesen werden.
  • Bei begründetem Anlass kann die Anforderung eines Führungs­zeugnisses oder die Auskunft aus dem Gewerbe­zentral­register nötig sein.

In Deutschland herrscht Gewerbefreiheit, d.h. für die Ausübung der meisten Gewerbe ist keine besondere Erlaubnis erforderlich. Es gibt jedoch eine Reihe von Gewerben, zu deren Ausübung eine Genehmigung, Konzession, Bewilligung oder Zulassung erforderlich ist. Es wird zwischen überwachungs­bedürftigem und genehmigungs­pflichtigem Gewerbe unterschieden, wobei die genehmigungs­pflichtigen Gewerbe in der Gewerbeordnung (GewO) aufgeführt sind. Die Genehmigung muss vor Aufnahme des Gewerbes vom zuständigen Gewerbeamt erteilt werden. Je nach Branche können dadurch zusätzliche Behörden­kontakte auf die Gründerin bzw. den Gründer zukommen, z.B. mit dem Umweltamt, Veterinäramt, Gesundheitsamt und anderen Ämtern. Die IHK ist hierbei prüfend und beratend tätig.

Überwachungsbedürftiges Gewerbe

Beispiele: Ehevermittlung, Detektei

Bei dem überwachungs­bedürftigen Gewerbe werden in der Regel folgende Nachweise verlangt, um die persönliche Zuverlässigkeit zu dokumentieren. Je nach Gewerbe können die einzureichenden Dokumente variieren.

  • Identitätsnachweis durch Personalausweis oder Reisepass;
  • polizeiliches Führungszeugnis für Behörden;
  • ggf. privatschriftlicher Nachweis der Bevollmächtigung zum Handeln für Dritte (natürliche oder juristische Personen);
  • Auszug aus dem Gewerbe­zentral­register;
  • bei Geschäftsführung oder Prokura: Handels­register­auszug.
  • Nicht-EU-Bürgerinnen oder Nicht-EU-Bürger haben eine Aufenthalts­genehmigung der zuständigen Ausländer­behörde vorzulegen, die die Erlaubnis beinhaltet, ein selbstständiges Gewerbe aufzunehmen.
  • Handelsregisterauszug, wenn das Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist.
  • Ein in einem ausländischen Handels­register eingetragenes Unternehmen hat ebenfalls die entsprechenden Eintragungs­unterlagen vorzulegen. Außerdem ist eine deutsche Übersetzung vorzulegen, grundsätzlich ist eine Beglaubigung nicht erforderlich.
  • Bei einem ausländischen Unternehmen werden Inlands­bevoll­mächtigte sowie eine inländische Anschrift verlangt. Die Inlands­bevollmächtigten haben eine auf sie lautende Vollmacht vorzulegen.
  • In Zweifelsfällen, wenn z.B. die Anschrift der anmeldenden Person von der des Betriebes abweicht, muss das Bestehen der Betriebsstätte durch Vorlage eines Miet­vertrages oder Bestätigung der Vermieterin oder des Vermieters nachgewiesen werden.

Genehmigungspflichtiges Gewerbe

Beispiele: Apotheken, Spielhallen

  • Bei dem genehmigungs­pflichtigen Gewerbe werden in der Regel folgende Nachweise verlangt. Je nach Betätigungsfeld variieren die einzureichenden Dokumente.
  • Identitätsnachweis durch Personalausweis oder Reisepass;
  • polizeiliches Führungszeugnis für Behörden;
  • ggf. privatschriftlicher Nachweis der Bevollmächtigung zum Handeln für Dritte (natürliche oder juristische Personen).
  • Nicht-EU-Bürgerinnen oder Nicht-EU-Bürger haben eine Aufenthalts­genehmigung der zuständigen Ausländerbehörde vorzulegen, die die Erlaubnis beinhaltet, ein selbstständiges Gewerbe aufzunehmen.
  • Ein in einem ausländischen Handelsregister eingetragenes Unternehmen hat die entsprechenden Unterlagen vorzulegen. Außerdem ist eine deutsche Übersetzung vorzulegen, grundsätzlich ist eine Beglaubigung nicht erforderlich.
  • Bei einem ausländischen Unternehmen werden Inlands­bevollmächtigte sowie eine inländische Anschrift verlangt. Die Inlands­bevollmächtigten haben eine auf sie lautende Vollmacht vorzulegen.
  • In Zweifelsfällen, wenn z.B. die Anschrift der anmeldenden Person von der des Betriebes abweicht, muss das Bestehen der Betriebsstätte durch Vorlage eines Miet­vertrages oder Bestätigung des Vermieters bzw. der Vermieterin nachgewiesen werden.
  • Auskunft aus dem Handels-, Genossenschafts- oder Gewerbezentralregister;
  • bei Handwerks­betrieben ein Eintrag in die Handwerksrolle als Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit;
  • Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit;
  • Nachweis der Eignung von Räumen;
  • Sachkunde­nachweis beim Vertrieb von gefährlichen Stoffen;
  • steuerliche Unbedenklichkeits­erklärung;
  • Auszug aus dem Schuldner­verzeichnis;
  • Unterrichtungs­nachweis der zuständigen IHK als Nachweis von Kenntnissen über branchenspezifische Bestimmungen und Besonderheiten.


Finanzamt – Erteilung einer Steuernummer / Erbschaft und Schenkung

Erteilung einer Steuernummer
Allen Gewerbetreibenden geht der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung nach der Gewerbeanmeldung automatisch vom Finanzamt zu. Sie müssen nicht von sich aus das Finanzamt über ihre Betriebsaufnahme informieren, um eine Steuernummer zu erhalten. Angehörige der freien Berufe müssen ihre Betriebs­aufnahme beim Finanzamt anzeigen, sobald die konkrete Umsetzung der Existenz­gründung erfolgen soll. Da Freiberufler nicht beim Gewerbeamt gemeldet sind, müssen sie sich selbst beim Finanzamt melden, um eine Steuernummer zu erhalten.

Erbschaft und Schenkung
Wird ein bestehendes Unternehmen durch Vererbung/ Schenkung übernommen, ist eine Anzeige beim Finanzamt erforderlich und in der Folge die Abführung der Erbschaft-/ Schenkungsteuer bzw. ein Antrag auf Befreiung von der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer.

Um eine Befreiung von der Erbschaftsteuer für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften gemäß Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) zu erwirken, stehen den Firmenerbinnen und -erben verschiedene Optionen zur Verfügung.

Bei der sogenannten Regel­verschonung wird ein Abschlag von 85 Prozent gewährt, d.h. nur 15 Prozent des übertragenen Vermögens werden besteuert. Voraussetzung dafür ist, dass das zum Besteuerungszeitpunkt vorhandene Betriebsvermögen fünf Jahre im Betrieb gehalten wird (Behaltensfrist), die Summe der jährlichen Lohnsummen fünf Jahre nach der Übertragung mindestens 400 Prozent der Ausgangs­lohnsumme beträgt und der Betrieb maximal aus 50 Prozent Verwaltungs­vermögen besteht. Die Lohnsummen­regelung gilt nur für Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten.

Eine komplette Steuerfreistellung (100 Prozent) lässt sich durch Fortführung des Betriebs über sieben Jahre erreichen, vorausgesetzt die Lohnsumme von 700 Prozent wird in dieser Zeit gehalten und der Betrieb verfügt maximal über einen Anteil von zehn Prozent Verwaltungs­vermögen. Auch hier gilt die Sonderregelung für kleinere Unternehmen: Die Lohnsummen­klausel findet keine Anwendung, wenn die Ausgangs­lohnsumme 0 Euro beträgt oder das Unternehmen nicht mehr als 20 Beschäftigte hat.

Zudem erhalten alle Erwerber des begünstigten Vermögens eine Tarifermäßigung. Dieses Vermögen soll im Ergebnis nur der Steuerklasse I unterliegen.

Um kleinere Betriebe von vornherein von der Erbschaftsteuer auszunehmen, sieht das Gesetz zusätzlich zum Verschonungsabschlag einen erwerberbezogenen „gleitenden“ Abzugsbetrag von 150.000 Euro vor (Kleinunternehmerregelung).

Wird ein Grundstück erworben, muss evtl. Grunderwerbsteuer an das Finanzamt entrichtet werden. An dieser Stelle wird auf die Ausführungen zur Lebenslage Bau einer Betriebsstätte verwiesen, bei der das Verfahren zum Grundstückskauf beschrieben wird.

Handelsregister / Grundbuch beim Amtsgericht

Als Handels­register bezeichnet man ein öffentliches Verzeichnis bei einem Registergericht. In ihm werden die angemeldeten Kaufleute in einem bestimmten geografischen Raum eingetragen. Das Handels­register wird von den Handels­register­gerichten bei den Amtsgerichten geführt.

Die Eintragungspflicht hängt davon ab, ob man als ein Kaufmann bzw. eine Kauffrau im Sinne des Handels­gesetzbuchs (HGB) eingestuft wird. Alle Kaufleute sind verpflichtet, die Firma und den Ort der Handels­niederlassung beim örtlich zuständigen Handelsregister anzumelden.

Ausgenommen von der Pflicht der Eintragung in das Handelsregister sind Kleingewerbe. Bei ihnen handelt es sich um Unternehmen, die nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordern. Nur natürliche Personen und Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) können Klein­gewerbe­treibende sein; andere Gesellschaften, die ein Gewerbe betreiben, sind immer Kaufmann im Sinne des HGB.

Eine GbR entsteht, wenn mindestens zwei Personen mündlich oder schriftlich vereinbaren, zu einem gemeinsamen Zweck zusammenzuwirken und diesen Zweck zu fördern. Gemeinsamer Zweck kann z.B. ein gemeinsamer Geschäftsbetrieb, eine Kooperation oder einzelne gemeinschaftliche Geschäfte sein. Gesellschafter einer GbR können natürliche Personen, juristische Personen (z.B. GmbH, AG) und andere rechtsfähige Gesellschaften (z. B. OHG, KG) sein. Freiberufliche Einzel­unternehmen und Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) können nicht im Handelsregister beim Amtsgericht verzeichnet werden. Alle anderen Rechts­formen benötigen einen Eintrag im Handelsregister beim Amtsgericht. Der Eintrag muss notariell beglaubigt werden. Die IHK überprüft die Richtigkeit des Firmennamens. Wird im Rahmen einer Existenzgründung bzw. Übernahme eines bestehenden Unternehmens ein Grundstück erworben, so muss dies beim Amtsgericht ins Grundbuch eingetragen werden.


Anmeldung bei dem zuständigen Unfallversicherungsträger

Unternehmen nahezu aller Branchen müssen sich bei einem Unfall­versicherungs­träger anmelden. Die Anmeldung hat unmittelbar nach Eröffnung oder Übernahme des Unternehmens zu erfolgen. In der Regel handelt es sich bei dem Unfall­versicherungs­träger um die zuständige Berufs­genossenschaft.

Werden Personen beschäftigt, müssen auch diese schriftlich binnen einer Woche nach Start des Unternehmens der Berufs­genossenschaft gemeldet werden. Dazu muss ein Fragebogen der Unfall­versicherungs­träger ausgefüllt werden; als Nachweis ist eine Kopie der Gewerbeanmeldung mitzuliefern.


Mitgliedschaft bei der Handwerkskammer

Wer einen Handwerks­betrieb gründet oder übernimmt, hat sich schriftlich bei der Handwerks­kammer anzumelden. Der Meisterzwang beschränkt sich auf 41 Handwerke, die einer Zulassungspflicht unterliegen. Für die übrigen 53 Handwerke reicht ein Gesellenbrief aus, um sich selbstständig zu machen. Das Gewerbeamt sendet eine Kopie der Gewerbeanmeldung automatisch an die zuständige Handwerkskammer (HWK). Sie setzt sich mit der Betriebs­gründerin, dem Betriebs­gründer bzw. den Übernehmenden eines bestehenden Betriebs in Verbindung.

Mitgliedschaft bei der Industrie- und Handelskammer

Bei Gewerbetreibenden ist die Mitgliedschaft in den Industrie- und Handelskammern (IHK) verpflichtend. Das Gewerbeamt sendet eine Kopie der Gewerbe­anmeldung automatisch an die zuständige IHK. Sie setzt sich mit der Unternehmensgründerin, dem Unternehmensgründer bzw. den Übernehmenden eines bestehenden Betriebs in Verbindung.


Einstellen von Personal

Wenn ein Gründer oder eine Gründerin Personal einstellen möchte, wird eine Betriebs­nummer benötigt. Sie muss bei der Agentur für Arbeit beantragt werden. Bei Beschäftigten, die über keine EU-Staats­angehörigkeit verfügen, ist eine Arbeits­erlaubnis erforderlich. Weitere Informationen zur Einstellung von Beschäftigten.

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Zusatzinformationen

Telefonischer Behörden­kontakt

Für alle Verwaltungsfragen können Sie die Behördennummer 115 kontaktieren.

Infotelefon des Bundes­ministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz zu Mittelstand und Existenzgründung: 0 30 / 340 60 65 60

Infotelefon der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) - Finanzierungspartner und Unternehmen - Existenzgründung: 0 800 / 539 9001

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