Teilaktualisiert: März 2023
Gründung eines Unternehmens
Die Gründung oder die Übernahme eines Unternehmens sind komplexe Aufgaben. Zu den vielen unternehmerischen Entscheidungen kommen diverse Behördenkontakte dazu, die zu tätigen sind. Neben der Frage, ob die Gründung bezuschusst wird, gilt es das Unternehmen unter anderem beim Finanzamt und dem Handelsregister anzumelden. Im Gewerbeamt müssen zudem für überwachungsbedürftige oder genehmigungspflichtige Gewerbe gesonderte Nachweise erbracht werden. Für die Behördengänge gibt es keine empfohlene Reihenfolge, in der die Tätigkeiten ablaufen sollten; viele Behördenkontakte können und sollten aus Zeitgründen parallel erfolgen.
Gründung bzw. Übernahme eines Unternehmens von Bürgerinnen und Bürgern aus Drittstaaten
Businessplan / Einstiegsberatung bei Gründung und Übernahme eines bestehenden Unternehmens
Gründungszuschuss für Arbeitssuchende (Arbeitslosengeld) / Einstiegsgeld bei Bezug von Bürgergeld
Die Finanzierung
Anmeldung des Gewerbes beim Gewerbeamt
Finanzamt – Erteilung einer Steuernummer / Erbschaft und Schenkung
Handelsregister / Grundbuch beim Amtsgericht
Anmeldung bei dem zuständigen Unfallversicherungsträger
Mitgliedschaft bei der Handwerkskammer
Mitgliedschaft bei der Industrie- und Handelskammer
Einstellen von Personal
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Gründung bzw. Übernahme eines Unternehmens von Bürgerinnen und Bürgern aus Drittstaaten
Zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit benötigen Personen aus Drittstaaten (Nicht-EU-Bürgerinnen oder Bürger) entweder eine befristete Aufenthaltserlaubnis oder eine unbefristete Niederlassungserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Die Anträge können bei der kommunalen Ausländerbehörde gestellt werden. Für eine (befristete) Aufenthaltserlaubnis müssen hierzu ausreichende Sprachkenntnisse, eine gute finanzielle Ausstattung, die Bescheinigung über eine angemessene Altersvorsorge ab 45 Jahren, ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder ein besonderes örtliches Interesse sowie positive Auswirkungen auf die Wirtschaft nachgewiesen werden. Als Voraussetzungen einer (unbefristeten) Niederlassungserlaubnis gelten u.a. eine Aufenthaltserlaubnis für die letzten fünf Jahre, ein gesicherter Lebensunterhalt und ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache. Die Industrie- und Handelskammern (IHK), die Handwerkskammern (HWK) und andere Kammern prüfen den Antrag und geben der kommunalen Ausländerbehörde eine ausländerrechtliche Stellungnahme ab. Selbstständigen der Freien Berufe steht das Institut für Freie Berufe zur Verfügung. Viele Berufsverbände bieten ebenfalls Gründungsinformationen an.
Businessplan / Einstiegsberatung bei Gründung und Übernahme eines bestehenden Unternehmens
Ein Businessplan hilft der Gründerin oder dem Gründer bei der Umsetzung der Geschäftsidee. Potenzielle Kapitalgeber fragen den Businessplan häufig an, wenn es um die Frage der Finanzierung geht. Daher ist es empfehlenswert einen Businessplan aufzustellen, auch wenn er nicht zwingend vorgeschrieben ist.
Zum einen kann die Unternehmerin oder der Unternehmer auf diesem Weg die eigenen Gedanken über die geplante Selbstständigkeit und deren Finanzierung strukturieren. Zum anderen können bei Kreditanfragen oder der Beantragung von Zuschüssen entsprechende Auskünfte erteilt werden. Bei der Erstellung eines Businessplans und bei weiteren Fragen im Vorfeld der Gründung bzw. der Übernahme eines bestehenden Unternehmens stehen IHK / HWK und andere Kammern / Innungen beratend zur Seite.
Im Internet finden angehende Gründerinnen und Gründer Anregungen zur Erstellung eines Businessplans mit kostenlosen Business-Tools, Online-Trainings, Podcasts, Muster-Businessplänen und Checklisten z.B. auf dem Existenzgründungsportal des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi). Im Expertenforum des Existenzgründungsportals steht ein Expertenteam zu den unterschiedlichsten Gründungsfragen von der Planung bis zum E-Business zur Verfügung.
Daneben sind IHK / HWK und andere Kammern sowie das Netzwerk der einheitlichen Ansprechpartner auf den Portalen der jeweiligen Bundesländer wichtige Anlaufstellen.
Der einheitliche Ansprechpartner hilft dabei, die notwendigen formalen Voraussetzungen für die Gründung zu erfahren und bietet eine Plattform, auf der die entsprechenden Formulare direkt heruntergeladen werden können.
Gründungszuschuss für Arbeitssuchende (Arbeitslosengeld) / Einstiegsgeld bei Bezug von Bürgergeld
Möchte sich eine als arbeitssuchend gemeldete Person selbstständig machen, kann sie bei der Bundesagentur für Arbeit einen Gründungszuschuss zur Förderung einer Existenzgründung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB III) beantragen.
Um den Gründungszuschuss zu erhalten, muss die geplante Tätigkeit eingehend beschrieben werden, eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle (z.B. IHK) zum Businessplan erfolgen und Nachweise über Qualifikationen erbracht werden.
Bei Bezug von Bürgergeld nach dem Sozialgesetzbuch (SGB II) kann ein Einstiegsgeld zur Existenzgründung beim Jobcenter beantragt werden. Voraussetzungen sind das Vorliegen eines Businessplans und evtl. das Gutachten einer fachkundigen Stelle.
Die Finanzierung
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, das notwendige Startkapital unabhängig vom Eigenkapital für die Unternehmensgründung bzw. die Übernahme eines bestehenden Unternehmens aufzubringen. Hierbei bietet die Förderdatenbank des Bundes einen Überblick über die Förderprogramme des Bundes, der Länder und der Europäischen Union (EU). Der Förderassistent der Förderdatenbank führt Schritt für Schritt zum geeigneten Förderprogramm. Die Förderdatenbank des Bundes kann auf dem Existenzgründungsportal des BMWi eingesehen werden.
Vor der Gründung - Gründungsberatung
Die Industrie- und Handelskammern (IHK) und Handwerkskammern (HWK) bieten häufig kostenfreie Einstiegsberatungen an. Eine Reihe von Bundesländern bietet einen Zuschuss zur Gründungsberatung an. Mit Hilfe der Förderdatenbank lässt sich herausfinden, ob und in welcher Höhe eine Förderung im jeweiligen Bundesland existiert.Fremdkapital: Bürgschaften, Zuschüsse, Kredite, Förderprogramme
Kleine und mittlere Unternehmen sind in der Regel auf die Finanzierung über Bankkredite angewiesen. Die Banken verlangen im Gegenzug bankübliche Sicherheiten, über die mittelständische Unternehmen oftmals nicht ausreichend verfügen. Hier stellen Bürgschaften des Bundes, der Länder und der von Bund und Ländern unterstützten Bürgschaftsbanken eine wirksame Hilfe dar. Bei einem tragfähigen Vorhaben stellen sie die benötigten Sicherheiten bereit. Die Antragstellung erfolgt grundsätzlich über die Hausbank. Um Zuschüsse, Kredite oder Bürgschaften von der EU, den Bundesländern oder der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zu erhalten, muss das Unternehmen beschrieben werden sowie Jahresabschlüsse (sofern vorhanden), ein Finanzierungsplan, ein Besicherungsvorschlag, der Nachweis der fachlichen Eignung und andere Bescheinigungen vorgelegt werden. Greifen Gründerinnen und Gründer auf die Förderdarlehen der Förderprogramme zurück, können sie sich über günstige Förderdarlehen mit niedrigen Zinsen, langen Laufzeiten und häufig einer rückzahlungsfreien Anlaufphase freuen. Die Kreditanträge müssen vor Beginn des Vorhabens gestellt werden.Beteiligungskapital
Investoren, das können Unternehmen oder Privatpersonen sein, beteiligen sich mit ihrem Kapital an einem Start-up oder einem bestehenden Unternehmen.Business-Angels
Business-Angels sind erfahrene Unternehmerinnen oder Unternehmer, die sich mit ihrem Wissen, Geld und Netzwerk in Start-ups einbringen.- Crowdfinanzierung
Beim Crowdfunding nutzen Gründerinnen und Gründer die Internetcommunity, um ihre Gründungsidee voranzutreiben. Über eine Online-Plattform wählen Internetnutzer ein Projekt oder ein Gründungsvorhaben aus und spenden für dessen Umsetzung kleine Geldbeträge.
- Nach der Gründung - Förderung unternehmerischen Know-hows der BAFA
Das Programm "Förderung unternehmerischen Know-hows" des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) fördert Unternehmensberatungen kleiner und mittlerer Unternehmen. Unternehmen in Schwierigkeiten können einen Zuschuss zu den Beratungen erhalten.
Das bundesweite Förderprogramm der BAFA richtet sich an Unternehmen mit Sitz in Deutschland, die zu einer der folgenden Kategorien zählen:
Jungunternehmen: Das sind Unternehmen, deren Gründung zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als zwei Jahre zurückliegt.
Bestandsunternehmen: Dazu gehören etablierte Unternehmen ab dem dritten Jahr nach der Gründung.
Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten: In diesem Fall ist das Unternehmensalter nicht relevant. Die Unternehmen dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung aber noch keine Insolvenz angemeldet haben.
Anmeldung des Gewerbes beim Gewerbeamt
Das neu gegründete oder übernommene Unternehmen muss beim Gewerbeamt angemeldet werden. Ausgenommen sind Angehörige der freien Berufe wie beispielsweise Ärztinnen und Ärzte, Rechtsanwältinnen und -anwälte oder Künstlerinnen und Künstler. Im Normalfall sind für die Antragstellung folgende Nachweise zu erbringen:
Ausweisdokumente für die Person des Antragstellers bzw. der Antragstellerin:
- Identitätsnachweis durch Personalausweis oder Reisepass,
- ggf. privatschriftlicher Nachweis der Bevollmächtigung zum Handeln für Dritte (natürliche oder juristische Personen),
- bei Geschäftsführung oder Prokura: Handelsregisterauszug,
- Nicht-EU-Bürgerinnen oder Nicht-EU-Bürger haben eine Aufenthaltsgenehmigung der zuständigen Ausländerbehörde vorzulegen, die die Erlaubnis beinhaltet, ein selbstständiges Gewerbe aufzunehmen.
Nachweise für das Unternehmen:
- Handelsregisterauszug, wenn das Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist.
- Ein in einem ausländischen Handelsregister eingetragenes Unternehmen hat ebenfalls die entsprechenden Eintragungsunterlagen vorzulegen. Außerdem ist eine deutsche Übersetzung vorzulegen. Grundsätzlich ist eine Beglaubigung nicht erforderlich.
- Bei einem ausländischen Unternehmen werden Inlandsbevollmächtigte sowie eine inländische Anschrift verlangt. Die Inlandsbevollmächtigten haben eine auf sie lautende Vollmacht vorzulegen.
- In Zweifelsfällen, wenn z.B. die Anschrift der anmeldenden Person von der des Betriebes abweicht, muss das Bestehen der Betriebsstätte durch Vorlage eines Mietvertrages oder Bestätigung der Vermieterin oder des Vermieters nachgewiesen werden.
- Bei begründetem Anlass kann die Anforderung eines Führungszeugnisses oder die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nötig sein.
In Deutschland herrscht Gewerbefreiheit, d.h. für die Ausübung der meisten Gewerbe ist keine besondere Erlaubnis erforderlich. Es gibt jedoch eine Reihe von Gewerben, zu deren Ausübung eine Genehmigung, Konzession, Bewilligung oder Zulassung erforderlich ist. Es wird zwischen überwachungsbedürftigem und genehmigungspflichtigem Gewerbe unterschieden, wobei die genehmigungspflichtigen Gewerbe in der Gewerbeordnung (GewO) aufgeführt sind. Die Genehmigung muss vor Aufnahme des Gewerbes vom zuständigen Gewerbeamt erteilt werden. Je nach Branche können dadurch zusätzliche Behördenkontakte auf die Gründerin bzw. den Gründer zukommen, z.B. mit dem Umweltamt, Veterinäramt, Gesundheitsamt und anderen Ämtern. Die IHK ist hierbei prüfend und beratend tätig.
Überwachungsbedürftiges Gewerbe
Beispiele: Ehevermittlung, Detektei
Bei dem überwachungsbedürftigen Gewerbe werden in der Regel folgende Nachweise verlangt, um die persönliche Zuverlässigkeit zu dokumentieren. Je nach Gewerbe können die einzureichenden Dokumente variieren.
- Identitätsnachweis durch Personalausweis oder Reisepass;
- polizeiliches Führungszeugnis für Behörden;
- ggf. privatschriftlicher Nachweis der Bevollmächtigung zum Handeln für Dritte (natürliche oder juristische Personen);
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister;
- bei Geschäftsführung oder Prokura: Handelsregisterauszug.
- Nicht-EU-Bürgerinnen oder Nicht-EU-Bürger haben eine Aufenthaltsgenehmigung der zuständigen Ausländerbehörde vorzulegen, die die Erlaubnis beinhaltet, ein selbstständiges Gewerbe aufzunehmen.
- Handelsregisterauszug, wenn das Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist.
- Ein in einem ausländischen Handelsregister eingetragenes Unternehmen hat ebenfalls die entsprechenden Eintragungsunterlagen vorzulegen. Außerdem ist eine deutsche Übersetzung vorzulegen, grundsätzlich ist eine Beglaubigung nicht erforderlich.
- Bei einem ausländischen Unternehmen werden Inlandsbevollmächtigte sowie eine inländische Anschrift verlangt. Die Inlandsbevollmächtigten haben eine auf sie lautende Vollmacht vorzulegen.
- In Zweifelsfällen, wenn z.B. die Anschrift der anmeldenden Person von der des Betriebes abweicht, muss das Bestehen der Betriebsstätte durch Vorlage eines Mietvertrages oder Bestätigung der Vermieterin oder des Vermieters nachgewiesen werden.
Genehmigungspflichtiges Gewerbe
Beispiele: Apotheken, Spielhallen
- Bei dem genehmigungspflichtigen Gewerbe werden in der Regel folgende Nachweise verlangt. Je nach Betätigungsfeld variieren die einzureichenden Dokumente.
- Identitätsnachweis durch Personalausweis oder Reisepass;
- polizeiliches Führungszeugnis für Behörden;
- ggf. privatschriftlicher Nachweis der Bevollmächtigung zum Handeln für Dritte (natürliche oder juristische Personen).
- Nicht-EU-Bürgerinnen oder Nicht-EU-Bürger haben eine Aufenthaltsgenehmigung der zuständigen Ausländerbehörde vorzulegen, die die Erlaubnis beinhaltet, ein selbstständiges Gewerbe aufzunehmen.
- Ein in einem ausländischen Handelsregister eingetragenes Unternehmen hat die entsprechenden Unterlagen vorzulegen. Außerdem ist eine deutsche Übersetzung vorzulegen, grundsätzlich ist eine Beglaubigung nicht erforderlich.
- Bei einem ausländischen Unternehmen werden Inlandsbevollmächtigte sowie eine inländische Anschrift verlangt. Die Inlandsbevollmächtigten haben eine auf sie lautende Vollmacht vorzulegen.
- In Zweifelsfällen, wenn z.B. die Anschrift der anmeldenden Person von der des Betriebes abweicht, muss das Bestehen der Betriebsstätte durch Vorlage eines Mietvertrages oder Bestätigung des Vermieters bzw. der Vermieterin nachgewiesen werden.
- Auskunft aus dem Handels-, Genossenschafts- oder Gewerbezentralregister;
- bei Handwerksbetrieben ein Eintrag in die Handwerksrolle als Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit;
- Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit;
- Nachweis der Eignung von Räumen;
- Sachkundenachweis beim Vertrieb von gefährlichen Stoffen;
- steuerliche Unbedenklichkeitserklärung;
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis;
- Unterrichtungsnachweis der zuständigen IHK als Nachweis von Kenntnissen über branchenspezifische Bestimmungen und Besonderheiten.
Finanzamt – Erteilung einer Steuernummer / Erbschaft und Schenkung
Erteilung einer Steuernummer
Allen Gewerbetreibenden geht der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung nach der Gewerbeanmeldung automatisch vom Finanzamt zu. Sie müssen nicht von sich aus das Finanzamt über ihre Betriebsaufnahme informieren, um eine Steuernummer zu erhalten. Angehörige der freien Berufe müssen ihre Betriebsaufnahme beim Finanzamt anzeigen, sobald die konkrete Umsetzung der Existenzgründung erfolgen soll. Da Freiberufler nicht beim Gewerbeamt gemeldet sind, müssen sie sich selbst beim Finanzamt melden, um eine Steuernummer zu erhalten.
Erbschaft und Schenkung
Wird ein bestehendes Unternehmen durch Vererbung/ Schenkung übernommen, ist eine Anzeige beim Finanzamt erforderlich und in der Folge die Abführung der Erbschaft-/ Schenkungsteuer bzw. ein Antrag auf Befreiung von der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer.
Um eine Befreiung von der Erbschaftsteuer für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften gemäß Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) zu erwirken, stehen den Firmenerbinnen und -erben verschiedene Optionen zur Verfügung.
Bei der sogenannten Regelverschonung wird ein Abschlag von 85 Prozent gewährt, d.h. nur 15 Prozent des übertragenen Vermögens werden besteuert. Voraussetzung dafür ist, dass das zum Besteuerungszeitpunkt vorhandene Betriebsvermögen fünf Jahre im Betrieb gehalten wird (Behaltensfrist), die Summe der jährlichen Lohnsummen fünf Jahre nach der Übertragung mindestens 400 Prozent der Ausgangslohnsumme beträgt und der Betrieb maximal aus 50 Prozent Verwaltungsvermögen besteht. Die Lohnsummenregelung gilt nur für Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten.
Eine komplette Steuerfreistellung (100 Prozent) lässt sich durch Fortführung des Betriebs über sieben Jahre erreichen, vorausgesetzt die Lohnsumme von 700 Prozent wird in dieser Zeit gehalten und der Betrieb verfügt maximal über einen Anteil von zehn Prozent Verwaltungsvermögen. Auch hier gilt die Sonderregelung für kleinere Unternehmen: Die Lohnsummenklausel findet keine Anwendung, wenn die Ausgangslohnsumme 0 Euro beträgt oder das Unternehmen nicht mehr als 20 Beschäftigte hat.
Zudem erhalten alle Erwerber des begünstigten Vermögens eine Tarifermäßigung. Dieses Vermögen soll im Ergebnis nur der Steuerklasse I unterliegen.
Um kleinere Betriebe von vornherein von der Erbschaftsteuer auszunehmen, sieht das Gesetz zusätzlich zum Verschonungsabschlag einen erwerberbezogenen „gleitenden“ Abzugsbetrag von 150.000 Euro vor (Kleinunternehmerregelung).
Wird ein Grundstück erworben, muss evtl. Grunderwerbsteuer an das Finanzamt entrichtet werden. An dieser Stelle wird auf die Ausführungen zur Lebenslage Bau einer Betriebsstätte verwiesen, bei der das Verfahren zum Grundstückskauf beschrieben wird.
Handelsregister / Grundbuch beim Amtsgericht
Als Handelsregister bezeichnet man ein öffentliches Verzeichnis bei einem Registergericht. In ihm werden die angemeldeten Kaufleute in einem bestimmten geografischen Raum eingetragen. Das Handelsregister wird von den Handelsregistergerichten bei den Amtsgerichten geführt.
Die Eintragungspflicht hängt davon ab, ob man als ein Kaufmann bzw. eine Kauffrau im Sinne des Handelsgesetzbuchs (HGB) eingestuft wird. Alle Kaufleute sind verpflichtet, die Firma und den Ort der Handelsniederlassung beim örtlich zuständigen Handelsregister anzumelden.
Ausgenommen von der Pflicht der Eintragung in das Handelsregister sind Kleingewerbe. Bei ihnen handelt es sich um Unternehmen, die nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordern. Nur natürliche Personen und Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) können Kleingewerbetreibende sein; andere Gesellschaften, die ein Gewerbe betreiben, sind immer Kaufmann im Sinne des HGB.
Eine GbR entsteht, wenn mindestens zwei Personen mündlich oder schriftlich vereinbaren, zu einem gemeinsamen Zweck zusammenzuwirken und diesen Zweck zu fördern. Gemeinsamer Zweck kann z.B. ein gemeinsamer Geschäftsbetrieb, eine Kooperation oder einzelne gemeinschaftliche Geschäfte sein. Gesellschafter einer GbR können natürliche Personen, juristische Personen (z.B. GmbH, AG) und andere rechtsfähige Gesellschaften (z. B. OHG, KG) sein. Freiberufliche Einzelunternehmen und Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) können nicht im Handelsregister beim Amtsgericht verzeichnet werden. Alle anderen Rechtsformen benötigen einen Eintrag im Handelsregister beim Amtsgericht. Der Eintrag muss notariell beglaubigt werden. Die IHK überprüft die Richtigkeit des Firmennamens. Wird im Rahmen einer Existenzgründung bzw. Übernahme eines bestehenden Unternehmens ein Grundstück erworben, so muss dies beim Amtsgericht ins Grundbuch eingetragen werden.
Anmeldung bei dem zuständigen Unfallversicherungsträger
Unternehmen nahezu aller Branchen müssen sich bei einem Unfallversicherungsträger anmelden. Die Anmeldung hat unmittelbar nach Eröffnung oder Übernahme des Unternehmens zu erfolgen. In der Regel handelt es sich bei dem Unfallversicherungsträger um die zuständige Berufsgenossenschaft.
Werden Personen beschäftigt, müssen auch diese schriftlich binnen einer Woche nach Start des Unternehmens der Berufsgenossenschaft gemeldet werden. Dazu muss ein Fragebogen der Unfallversicherungsträger ausgefüllt werden; als Nachweis ist eine Kopie der Gewerbeanmeldung mitzuliefern.
Mitgliedschaft bei der Handwerkskammer
Wer einen Handwerksbetrieb gründet oder übernimmt, hat sich schriftlich bei der Handwerkskammer anzumelden. Der Meisterzwang beschränkt sich auf 41 Handwerke, die einer Zulassungspflicht unterliegen. Für die übrigen 53 Handwerke reicht ein Gesellenbrief aus, um sich selbstständig zu machen. Das Gewerbeamt sendet eine Kopie der Gewerbeanmeldung automatisch an die zuständige Handwerkskammer (HWK). Sie setzt sich mit der Betriebsgründerin, dem Betriebsgründer bzw. den Übernehmenden eines bestehenden Betriebs in Verbindung.
Mitgliedschaft bei der Industrie- und Handelskammer
Bei Gewerbetreibenden ist die Mitgliedschaft in den Industrie- und Handelskammern (IHK) verpflichtend. Das Gewerbeamt sendet eine Kopie der Gewerbeanmeldung automatisch an die zuständige IHK. Sie setzt sich mit der Unternehmensgründerin, dem Unternehmensgründer bzw. den Übernehmenden eines bestehenden Betriebs in Verbindung.
Einstellen von Personal
Wenn ein Gründer oder eine Gründerin Personal einstellen möchte, wird eine Betriebsnummer benötigt. Sie muss bei der Agentur für Arbeit beantragt werden. Bei Beschäftigten, die über keine EU-Staatsangehörigkeit verfügen, ist eine Arbeitserlaubnis erforderlich. Weitere Informationen zur Einstellung von Beschäftigten.