Stand: August 2023
Steuern und Finanzen
In Deutschland müssen Unternehmen zahlreiche Steuerzahlungen leisten, beispielsweise für ihren Umsatz, den Verbrauch von Energieerzeugnissen oder die Entlohnung der Beschäftigten. Die Steuern sind entweder vom Unternehmen selbst zu tragen oder stellvertretend z. B. für die Beschäftigten abzuführen. Einige Steuern wie die Verbrauchsteuern fließen dem Bund zu, während die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer und die Umsatzsteuer auf den Bund und die Länder aufgeteilt werden. Den Gemeinden stehen grundsätzlich das Gewerbesteueraufkommen sowie ein Anteil an der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer zu. Weitere Unterschiede ergeben sich aus der Rechtsform und dem Tätigkeitsschwerpunkt des Unternehmens. Weiterhin können Unternehmen in gewissen Bereichen Steuererleichterungen und -befreiungen beantragen. Die Einhaltungen der Bestimmungen und die Richtigkeit der Angaben werden hierbei durch das Finanzamt oder die Hauptzollämter kontrolliert.
Steuerarten und ihre Besonderheiten
Finanzlage dokumentieren
Aufbewahrungspflichten
Betriebs- bzw. Außenprüfungen
Beratungen durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Auskunft für statistische Zwecke
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Steuerarten und ihre Besonderheiten
Einkommensteuer
1. Einkommensteuererklärung
Grundsätzlich gilt die Einkommensteuerpflicht für jede natürliche Person (Unternehmerin oder Unternehmer), die Einkommen erwirtschaftet. Maßgebend für den Betrag der Steuerschuld ist die Höhe des Gewinns, der im Geschäftsjahr erreicht wird. Das Finanzamt legt zu Jahresbeginn vierteljährlich zu leistende Abschlagszahlungen fest, die der Unternehmer bzw. die Unternehmerin entsprechend überweisen muss. Die tatsächliche Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres fällig, über die beim Finanzamt einzureichende Steuererklärung ermittelt und mit den erfolgten Vorauszahlungen verrechnet. Für die Abgabe der Einkommensteuererklärung sind bestimmte Fristen einzuhalten. Je nachdem, ob die Steuererklärung durch die steuerpflichtige Person selbst oder einen Steuerberater durchgeführt wird, können sich unterschiedliche Abgabefristen ergeben.
Je nach Rechts- oder Unternehmensform und daraus resultierender Art der durchgeführten Buchführung kann die Übermittlung der Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung bzw. der Einnahmenüberschussrechnung erforderlich sein. Die Steuerdaten müssen auf elektronischem Weg nach amtlicher Vorschrift an das Finanzamt übermittelt werden, z.B. über ELSTER. Mit einem „Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten“ kann von der elektronischen Übermittlung abgewichen werden.
2. Feststellungserklärung
Ist das Betriebsfinanzamt nicht für die Einkommensbesteuerung zuständig bzw. befindet sich der Sitz einer Einzelunternehmung nicht im Einzugsbereich des für die Unternehmerin bzw. den Unternehmer zuständigen Betriebsfinanzamtes, so muss zur Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens eine Feststellungserklärung erstellt werden. Bei Gesellschafterinnen und Gesellschaftern einer Personengesellschaft dient die Feststellungserklärung dazu, dass die Einkünfte für alle Beteiligten gesondert ermittelt werden und der gleiche steuerliche Sachverhalt einheitlich festgestellt wird. Die Erklärung dient in beiden Fällen als Grundlage zur Berechnung der Einkommensteuer.
Umsatzsteuer
1. Steuerpflicht und Steuerbefreiung
Grundsätzlich sind all diejenigen Unternehmen steuerpflichtig, die mit ihren Produkten Umsatz erwirtschaften. Das Umsatzsteuergesetz benennt jedoch auch Lieferungen und Leistungen, die nicht umsatzsteuerpflichtig sind. Dies gilt zum Beispiel für Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Tätigkeit als Arzt oder Ärztin, Heilpraktiker oder Heilpraktikerin, in der Physiotherapie oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden.
Die Umsatzsteuer wird dem Leistungsempfänger in Rechnung gestellt und ist entsprechend auszuweisen. So sind sowohl der Umsatzsteuersatz (Allgemeiner Satz 19 Prozent, in einigen Bereichen wie Lebensmittel, Bücher oder Hotelübernachtungen 7 Prozent) als auch die Höhe des Steuerbetrags wichtige Angaben auf der Rechnung. Gilt für die in Anspruch genommene Lieferung bzw. sonstige Leistung eine Steuerbefreiung, so ist dies auf der Rechnung ebenfalls kenntlich zu machen.
Der für Lieferungen und Leistungen in Rechnung gestellte Steuerbetrag bzw. die an Vorunternehmen beim Kauf entrichtete Umsatzsteuer wird als Vorsteuer bezeichnet. Diese kann gegenüber dem Finanzamt mit der Umsatzsteuerschuld als Vorsteuerabzug im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung verrechnet werden. Dies hat zur Folge, dass jedes Unternehmen die jeweils in Anspruch genommenen und selbst erbrachten Leistungen zum Abzug bringen kann, sodass nur der eigens erbrachte Mehrwert einer eigentlichen Steuerschuld unterliegt.
2. Umsatzsteuervoranmeldung und Umsatzsteuererklärung
Die Umsatzsteuervoranmeldung wird von Unternehmen monatlich oder quartalsweise beim Finanzamt eingereicht und dient der Meldung der Umsatzsteuereinnahmen. Die gezahlte Vorsteuer ist ebenfalls anzugeben. Die Zahllast errechnet sich aus Umsatzsteuer- und Vorsteuervolumen und ist an das Finanzamt abzuführen.
Zusätzlich muss das Unternehmen nach Ablauf des Kalenderjahres eine Umsatzsteuererklärung einreichen. Nachdem die Steuererklärung durch das Finanzamt geprüft wurde, kann ein Steuerbescheid erfolgen. Aus dem Steuerbescheid ergibt sich die Höhe der tatsächlichen Steuerlast des Geschäftsjahres, was entweder zu einer Rückerstattung oder Nachzahlung führen kann.
Die Umsatzsteuervoranmeldung und die Umsatzsteuererklärung werden auf elektronischem Weg an das zuständige Finanzamt übermittelt.
3. Kleinunternehmerregelung
Beläuft sich der Umsatz des Unternehmens im Gründungs- bzw. Vorjahr auf höchstens 22 000 Euro und im laufenden Jahr voraussichtlich auf maximal 50 000 Euro, kann es sich als Kleinunternehmen einstufen und somit von der Umsatzsteuerpflicht befreien lassen. In diesem Fall muss keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt und ebenfalls keine Umsatzsteuervoranmeldung durchgeführt werden. Ein Vorsteuerabzug ist dann aber ebenfalls nicht möglich. Neu gegründete Unternehmen können dem Finanzamt die Teilnahme an der Kleinunternehmerregelung über den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung mitteilen. Um in den Folgejahren von der Kleinunternehmerregelung profitieren zu können, genügt im Regelfall ein formloses Schreiben an das Finanzamt.
4. Umsatzsteueridentifikationsnummer beantragen
Gewerbetreibende bekommen in der Regel mit Anmeldung ihres Gewerbes einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, mit dem ebenfalls die Umsatzsteueridentifikationsnummer beantragt werden kann. Freiberuflich Tätige oder Kleinunternehmen müssen sich gegebenenfalls selbstständig bei ihrer zuständigen Behörde melden und eine Steuernummer beantragen. Betreibt das Unternehmen Handel innerhalb der Europäischen Union, wird eine Umsatzsteueridentifikationsnummer benötigt. Diese kann beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt werden.
Die Umsatzsteueridentifikationsnummer ist eine eindeutige Kennzeichnung eines Unternehmens innerhalb der Europäischen Union im umsatzsteuerlichen Sinne und dient der korrekten Anwendung von umsatzsteuerlichen Regelungen im europäischen Binnenmarkt. Sie wird von jedem Unternehmen benötigt, das innerhalb des Gebiets der Europäischen Union am Waren- und Dienstleistungsverkehr teilnimmt.
Körperschaftsteuer
Juristische Personen wie zum Beispiel Kapitalgesellschaften sind körperschaftsteuerpflichtig. Besteuerungsgrundlage ist das Einkommen, das die Körperschaft in einem Kalenderjahr bezogen oder erwirtschaftet hat. Die Gewinnermittlung erfolgt nach den Vorschriften des Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetzes.
Von der Steuer befreit sind unter anderem soziale oder gemeinnützig agierende Vereinigungen sowie im Körperschaftsteuergesetz genannte Unternehmen des Bundes. Der aktuelle Steuersatz liegt bei 15 Prozent, er muss quartalsweise an das zuständige Finanzamt vorausgezahlt werden. Nach Ende des Geschäftsjahres reicht das Unternehmen eine Körperschaftsteuererklärung beim Finanzamt ein, welches die tatsächliche Steuerlast ermittelt und mit den Vorauszahlungen verrechnet.
Gewerbesteuer
1. Gewerbesteuererklärung
Gewerbebetriebe aus Industrie, Handel, Handwerk und Dienstleistungen unterliegen der Gewerbesteuerpflicht. Von dieser Regelung ausgenommen sind natürliche Personen sowie Personengesellschaften unter der Freibetragsgrenze. Das jeweilige Finanzamt stellt den Gewerbesteuermessbetrag für jeden Betrieb fest, erstellt den sogenannten Steuermessbescheid und leitet diesen an die entsprechende Kommunalverwaltung weiter. Diese berechnet nun unter Anwendung des Hebesatzes die Gewerbesteuer und sendet den Steuerbescheid an die Steuerpflichtigen, die die Steuer in der Regel vierteljährlich an die Kommune abführen. Zum Jahresabschluss müssen die Gewerbetreibenden zudem eine Gewerbesteuererklärung beim Finanzamt einreichen.
2. Vereinbarung von Zerlegungsmaßstäben
Verfügt ein Gewerbebetrieb über mehrere Standorte in verschiedenen Gemeinden, wird der Steuermessbetrag durch das zuständige Finanzamt zerlegt und über einen sogenannten Zerlegungsbescheid auf die hebeberechtigten Gemeinden verteilt. Laut Gewerbesteuergesetz ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, dass die an der Zerlegung Beteiligten, das heißt Gemeinden und Gewerbebetrieb, einen eigenen Zerlegungsmaßstab vereinbaren. Einigen sich die Gemeinden mit dem Steuerschuldner über die Zerlegung, so wird der Steuermessbetrag nach Maßgabe der Einigung zerlegt.
Lohnsteuer
Beschäftigt das Unternehmen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, muss Lohnsteuer abgeführt werden. Die Lohnsteueranmeldung erfolgt mit Ausnahme von Härtefällen elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck. Die damit einhergehende Zahlung der Lohnsteuer wird im Regelfall monatlich beim zuständigen Finanzamt durchgeführt.
Damit die Lohnsteuer vom Arbeitnehmergehalt einbehalten und an das Finanzamt abgeführt werden kann, werden einige Informationen über die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer benötigt, wie z.B. die Steuerklasse, ggf. zu berücksichtigende Freibeträge und die evtl. Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft. Diese Informationen werden auch als Lohnsteuerabzugsmerkmale bezeichnet und dem Arbeitgeber vom Finanzamt elektronisch zur Verfügung gestellt.
Zum Jahresende ist der Arbeitgeber bei mehr als zehn Beschäftigten zusätzlich dazu verpflichtet, einen Lohnsteuerjahresausgleich durchzuführen, um die über das Jahr getätigten Lohnsteuerabzüge zu verrechnen.
Verbrauchsteuer
1. Anmeldung und Abfuhr von Verbrauchsteuern
Der Bund erhebt Steuern auf verbrauchsfähige Güter des täglichen Bedarfs, zum Beispiel Genussmittel oder Energieerzeugnisse wie chemisch modifizierte Öle, Kraftstoffe, Gase oder andere Stoffe, die Steuergegenstände nach dem Energiesteuergesetz sind. Wenn diese Güter hergestellt, zur weiteren Verwendung oder zum Verbrauch aus dem sogenannten Steuerlager entnommen werden, muss ihr Steuerbetrag vom Hersteller bzw. Unternehmen direkt bei dem entsprechenden Hauptzollamt über einen amtlichen Vordruck angemeldet und abgeführt werden. Zuständig ist grundsätzlich das Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Steuerschuldner oder die Steuerschuldnerin den Geschäfts- bzw. Wohnsitz hat.
2. Steuerbefreiungen und -entlastungen
Genussmittel
Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Verwendung bzw. der Verbrauch von Alkoholerzeugnissen, Bier, Schaumwein, Zwischenerzeugnissen, Kaffee und Tabakwaren steuerfrei, wie zum Beispiel die Entnahme bzw. Herstellung als Probe oder für amtliche Untersuchungen. Darüber hinaus wird auf Antrag Steuerentlastung bereits gezahlter Verbrauchsteuer gewährt, wenn die erzeugten Waren zu gewerblichen Zwecken in einen anderen EU-Mitgliedstaat überführt werden.
Die steuerfreie gewerbliche Verwendung von verbrauchsteuerpflichtigen Produkten bedarf einer Erlaubnis durch das zuständige Hauptzollamt. Hierzu zählt beispielsweise die Herstellung von Arzneimitteln mit Alkoholerzeugnissen durch Apothekerinnen und Apotheker.
Der Antrag auf steuerfreie Verwendung zu gewerblichen Zwecken kann die Vorlage eines aktuellen Registerauszugs, einer Kopie der Gewerbeanmeldung oder des Gesellschaftervertrags sowie eines Betriebsplans oder einer Betriebserklärung über den genauen Zweck und die Art und Weise der Verwendung notwendig machen. Handelt es sich um die Herstellung von Arzneimitteln mit Alkoholerzeugnissen durch Apothekerinnen und Apotheker, so muss eine Kopie der arzneimittelrechtlichen Herstellungs- oder Betriebserlaubnis vorgelegt werden.
Energie und Strom
Betriebe im Energiesektor haben die Möglichkeit, eine Steuerbegünstigung oder auch -befreiung zu beantragen. Strom ist beispielsweise von der Steuer befreit, wenn er aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt und vom Betreiber der Anlage am Ort der Erzeugung entnommen wird. Darüber hinaus können energieproduzierende Betriebe entnommenen Strom steuerfrei für die Herstellung von Strom verwenden. Auch energieintensiv produzierende Unternehmen im Verkehrsbereich, wie in der Luft- und Schifffahrt sowie im öffentlichen Personennahverkehr, können Steuerbefreiung bzw. Steuerentlastung beantragen.
Um die Vergünstigungen zu erlangen, ist ein schriftlicher Antrag beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen. Der Antrag kann zudem die Vorlage einer Betriebserklärung, einer Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeit, einen aktuellen Registerauszug oder entsprechende Verwendungsnachweise erfordern.
Finanzlage dokumentieren
Um die Unternehmensprozesse erfolgreich planen, kontrollieren und steuern zu können ist es entscheidend, sämtliche finanziellen Vorgänge zu dokumentieren und auszuwerten. Die Buchführung gilt dabei als Kernstück des sogenannten betrieblichen Rechnungswesens und dient dazu, den Unternehmenserfolg zu ermitteln. Dies geschieht durch die Erfassung von Aufwendungen und Erträgen einerseits sowie durch die Darstellung der Vermögens- und Finanzlage andererseits.
Die Zahlen aus der Buchführung bilden eine wichtige Entscheidungsgrundlage für Kreditgeber und die Finanzbehörden im Zuge der Ermittlung der Steuerlast. Zu den vielfältigen zu zahlenden Steuern gehören die Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer und die Einkommensteuer.
Je nach Größe des Unternehmens und damit verbundener handels- und steuerrechtlicher Vorschriften wird unterschieden zwischen einfacher und doppelter Buchführung.
Einfache Buchführung
Die einfache Buchführung kommt für Freiberuflerinnen und Freiberufler, Einzelunternehmen und Kleingewerbetreibende in Frage. Betriebliche Einnahmen und Ausgaben werden in der sogenannten Einnahmenüberschussrechnung gegenübergestellt.
Unternehmen, die ihren Gewinn durch die Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, sind verpflichtet ihre Daten mit amtlichem Vordruck elektronisch an die Finanzbehörde zu übermitteln.
Darüber hinaus können im Rahmen der einfachen Buchführung weitere Aufzeichnungen erforderlich sein, wie ein Überblick über Vermögen, Schulden (Inventar) und Abschreibungen über abnutzbare Anlagegüter. Die täglichen Kasseneinnahmen und -ausgaben sollten in einem Kassenbuch gesammelt und dokumentiert werden.
Doppelte Buchführung
Zur doppelten Buchführung verpflichtet sind grundsätzlich eingetragene Kaufleute, gewerbliche Unternehmen und Kapitalgesellschaften. Näheres hierzu regeln die Abgabenordnung und die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches.
Die doppelte Buchführung dient als kaufmännische Buchführung der Erfolgsermittlung und geschieht in der Regel auf Jahresbasis. Dabei wird im Kontensystem nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung zu jeder Buchung eine Gegenbuchung durchgeführt. Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung ergeben zusammen den Jahresabschluss:
Bilanz
Die Bilanz ist eine Gegenüberstellung über das Unternehmensvermögen (Aktiva) und Kapital bzw. Verbindlichkeiten (Passiva) zu einem bestimmten Stichtag. Aktiva und Passiva ergeben jeweils aufsummiert die gleiche Wertgesamtheit und bilden die Bilanzsumme. Voraussetzung zur Erstellung einer Bilanz ist die Durchführung einer Inventur, im Regelfall zum Ende eines jeden Geschäftsjahres. Der Aufbau und die Gliederung der Bilanz sind im Handelsgesetzbuch verankert.
Gewinn- und Verlustrechnung
Die Gewinn- und Verlustrechnung stellt Erträge und Aufwendungen des Unternehmens gegenüber. Abschreibungen und Vermögenswerte müssen ebenfalls berücksichtigt werden, um den Periodengewinn oder -verlust des Unternehmens ermitteln zu können. Im Handelsgesetzbuch ist die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung festgelegt.
Aufbewahrungspflichten
Unternehmerinnen und Unternehmer sind verpflichtet, sämtliche besteuerungsrelevanten Unterlagen für die Außenprüfungen des Finanzamtes zehn Jahre lang aufzubewahren. Hierzu gehören beispielsweise Bücher, Inventare, Jahresabschlüsse, Rechnungen oder Buchungsbelege.
Weitere aufbewahrungspflichtige Geschäftsunterlagen wie Handels- oder Geschäftsbriefe sind für sechs Jahre aufzubewahren.
Betriebs- bzw. Außenprüfungen
Die Außenprüfung ist ein Sachaufklärungsverfahren der Finanzbehörden, bei dem die Besteuerungsgrundlagen durch das zuständige Finanzamt überprüft werden. Steuerpflichtige können dabei zufällig oder aufgrund bestimmter zutreffender Parameter wie etwa stark schwankender Gewinne zur Überprüfung ausgewählt werden. Das Finanzamt legt fest, auf welche Steuerarten, Besteuerungszeiträume und steuerliche Aspekte es die Buchführung des Unternehmens untersucht. Im Ergebnis können sich z.B. Steuerbescheide ändern. In der Abgabenordnung (AO) wird die Außenprüfung gesetzlich geregelt.
Je nach dem zu prüfenden Schwerpunkt können Außenprüfungen vom Finanzamt oder von den Hauptzollämtern durchgeführt werden. Zollamtliche Überwachung erfolgt zum Beispiel im Zusammenhang mit der Herstellung, dem Handel und der Ausfuhr von verbrauchsteuerpflichtigen Produkten.
Beratungen durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Die Finanz- und Steuerpflichten sind vielseitig und können bei Nichtbeachtung für das Unternehmen erhebliche monetäre Folgen nach sich ziehen. Manche Unternehmerinnen und Unternehmer suchen daher Unterstützung bei Experten, wie den Steuerberaterkammern oder entsprechend ausgerichteten Beratungsfirmen. Kleine und mittlere Unternehmen können sich solche betriebswirtschaftlichen Beratungen auch durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) fördern lassen. Der Antrag ist über die Antragsplattform des BAFA zu stellen.
Auskunft für statistische Zwecke
Neben den finanziellen Verpflichtungen müssen Unternehmen einen Beitrag für die amtliche Statistik leisten. Welche Daten für statistische Zwecke zur Verfügung gestellt werden müssen, ergibt sich aus dem jeweiligen Tätigkeitsschwerpunkt des Unternehmens. Die zuständigen Ansprechpartner sind die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder. Existenzgründerinnen und -gründer können sich in ihren ersten drei Betriebsjahren auf Antrag von der Berichtspflicht befreien lassen. Den Antrag müssen sie bei ihrem jeweiligen Statistischen Landesamt einreichen.