Stand: Januar 2022
Forschung & Entwicklung, Patent- und Markenschutz
Die Forschung oder die Entwicklung neuer Produkte stellt für Unternehmen eine wichtige Investition in die Zukunft dar. Offene wissenschaftliche oder technologische Fragen werden geklärt und anschließend mit dem gewonnenen Erkenntnisstand umgesetzt.
Mit Investitionen in Fortschritt und Entwicklung können sich Unternehmen für den Wettbewerb auf den nationalen und internationalen Markt gut vorbereiten. Deswegen ist Forschung und Entwicklung besonders in einem Land wie Deutschland, das von Industrie und Hightech geprägt ist, sehr wichtig.
Unter Forschung und Entwicklung versteht man die systematische Suche nach neuen Erkenntnissen und deren Umsetzung auf Basis wissenschaftlicher Methoden. Der Begriff „Forschung“ bezieht sich auf den Erwerb neuer Kenntnisse und der Begriff „Entwicklung“ auf die Anwendung und Umsetzung der Forschungsergebnisse. Neue Produkte und Dienstleistungen kommen selten direkt aus der Grundlagenforschung auf den Markt, sondern durchlaufen zunächst eine entsprechende Anwendungsforschung. Forschungsprojekte erstrecken sich häufig über 5 bis 10 Jahre, während Entwicklungsprojekte meist eine Dauer von 1 bis 3 Jahren haben.
Unternehmen, die auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung tätig sind, haben mit der Antragstellung zur Finanzierung, zum Patent– und Markenschutz, zur Genehmigung / Zulassung und der Konformitätsbewertung jeweils Kontakte mit staatlichen Behörden. Diese Behördenkontakte werden im Anschluss beschrieben.
Beratung in der Forschungs- und Entwicklungsphase
Finanzierung über öffentliche Mittel
Schutz der Forschung
Zulassung / Genehmigung
Konformitätsbewertungen
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Beratung in der Forschungs- und Entwicklungsphase
Im Vorfeld der Aufnahme einer speziellen Forschungs-und Entwicklungsarbeit können sich Unternehmen bei unterschiedlichen Behörden über den aktuellen Stand der Forschung informieren.
Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA)
Beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) können online Informationen über den Stand der Schutzrechte (Patent, Marke, Gebrauchsmuster, Design) eingeholt werden. Das DPMA bietet hierzu mit den Datenbanken DPMAregister und DEPATISnet entsprechende Recherchemöglichkeiten an. So informiert zum Beispiel die Datenbank DPMAregister über bereits erteilte Schutzrechte sowie über Angaben, in welchem Verfahrensstand sich die Anmeldung bzw. das Schutzrecht aktuell befindet. Zudem kann mit DEPATISnet in einem Dokumentenarchiv mit patentamtlichen Veröffentlichungen zu technischen Schutzrechten aus aller Welt recherchiert werden.
Patentinformationszentren (PIZ)
Insgesamt 19 Patentinformationszentren (PIZ) informieren über den gewerblichen Rechtsschutz. Die PIZ sind anerkannte regionale Kooperationspartner des DPMA. Unterschiedliche Träger, wie zum Beispiel Universitäten oder Industrie- und Handelskammern nehmen die Aufgaben eines PIZ wahr und informieren unter anderem über das Anmeldeverfahren für die gewerblichen Schutzrechte.
Förderportal des Bundes
Das Förderportal des Bundes bietet einen Überblick zu ausgewählten Themen im Bereich der Projektförderung des Bundes sowie Informationen zu Förderangeboten, Datenbanken mit aktuellen Forschungsvorhaben und den Zugang zu Formularen. Darüber hinaus ermöglicht die dort aufgelistete Online-Förderdatenbank des Bundes einen Überblick über die Förderprogramme der Länder und der Europäischen Union.
Normungsorganisationen
In der Forschung und insbesondere bei der Produktentwicklung ist eine enge Zusammenarbeit mit den Normungsorganisationen in Bezug auf die Vermarktung von großer Bedeutung. Unternehmen, die sich an der Normungsarbeit beteiligen, können dadurch Forschungsrisiken und Entwicklungskosten senken. Im Bereich der Normung stehen den Unternehmen insbesondere die Fachkenntnisse des Deutschen Instituts für Normung (DIN) oder des Vereins VDE (Verband der Elektrotechnik, Elektronik und Informationstechnik) und hier insbesondere die entwicklungsbegleitende Normung (EBN) zur Verfügung. Auch das europäische Komitee für Normung (CEN) und die internationale Normungsorganisation (ISO) sowie die internationale Normungsorganisation für Normen im Bereich der Elektrotechnik und Elektronik IEC bieten Unterstützung an.
Finanzierung über öffentliche Mittel
Mit Hilfe von Fördermitteln können finanzielle Risiken von Forschung und Entwicklung verringert werden. Zur Finanzierung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten haben Unternehmen unter anderem die Möglichkeit öffentliche Mittel zu beantragen. Dabei können Länder-, Bundes- und EU-spezifische Mittel beantragt werden.
Projektförderung des Bundes
Das Förderportal des Bundes bietet einen Überblick zu ausgewählten Themen im Bereich der Projektförderung des Bundes sowie Informationen zu Förderangeboten, Datenbanken mit aktuellen Forschungsvorhaben und den Zugang zu Formularen. Beispielsweise kann mit der Förderberatung des Bundes bereits vor Beginn eines Vorhabens geprüft werden, ob Förderangebote genutzt werden können. Dazu bietet die Online-Förderdatenbank des Bundes einen Überblick über die Förderprogramme der Länder, des Bundes und der Europäischen Union. Zudem können Fördermittel des Bundes ressortspezifisch über das Förderportal des Bundes mit dem Online-Antragssystem (easy-Online) beantragt werden.
Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und Förderbanken der Länder
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) fördert auf Antrag Unternehmen, die forschen und entwickeln, mit Krediten und Zuschüssen. Darüber hinaus können auf Landesebene Fördergelder für Technologie- und Innovationsmaßnahmen bei den Förderbanken der Länder beantragt werden.
Forschungszulage als Steuergutschrift vom Finanzamt
Unternehmen mit Forschungsvorhaben können steuerliche Zulagen beim Finanzamt beantragen. Das Antragsverfahren für die Gewährung der Forschungszulage ist zweistufig. Zunächst ist eine Bescheinigung über die Förderfähigkeit des Vorhabens bei der Bescheinigungsstelle für Forschungszulagen (BSFZ) zu beantragen. Mit einer positiven Bescheinigung kann anschließend ein Antrag auf Forschungszulage beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Die Forschungszulage wird als Steuergutschrift gewährt. Der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung über die Förderfähigkeit des Vorhaben kann auf der Internetseite der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) gestellt werden.
Finanzierung über den High-Tech Gründerfonds (HTGF)
Hightech Start-ups, die die sogenannte Spitzen- oder Hochtechnologie in einem bestimmten Marktsegment früher als ihre Konkurrenz vermarkten wollen und nicht älter als drei Jahre alt sind, können sich zur Finanzierung beim High-Tech Gründerfonds (HTGF) bewerben. Mit diesem Fonds sollen Forschungsergebnisse unternehmerisch umgesetzt werden. Fördergeber des HTGF sind das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), die KfW-Bankengruppe sowie Wirtschaftsunternehmen.
KMU-Förderprogramme
Das Risiko der Forschung für kleine und mittelständische Firmen kann mit Hilfe von speziellen Förderprogrammen verringert werden. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) fördert sogenannte KMU, das sind Unternehmen mit nicht mehr als 249 Beschäftigten, mit speziellen Förderprogrammen. Für viele Bereiche werden KMU-Förderprogramme angeboten, wie zum Beispiel für den Bereich Bioökonomie oder Produktforschung. Zur Information und Unterstützung bei der Antragstellung steht den Unternehmen die Förderberatung "KMU-Innovativ" des BMBF zur Verfügung. Darüber hinaus berät ein Lotsendienst für KMU-Unternehmen telefonisch unter einer kostenlosen Hotline.
Förderprogramme zum Thema Sicherheit im Bauwesen
Für Forschungsprojekte zum Thema Sicherheit im Bauwesen wie zum Beispiel Brand- und Schallschutz oder umweltrelevante Fragestellungen können beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) Fördergelder in Form eines Bauforschungsantrags beantragt werden. Die entsprechenden Fördermittel werden von den Bundesländern bereitgestellt und vom Deutschen Institut für Bautechnik verwaltet.
Finanzierung über den Strukturfond für regionale Entwicklung (EFRE)
Mit dem Europäischen Strukturfonds für regionale Entwicklung (EFRE) sollen Ungleichheiten zwischen den Regionen verringert werden. EFRE-Mittel werden unter anderem für die Schwerpunktbereiche (KMU) (kleine und mittlere Unternehmen) sowie Forschung und Innovation auf Antrag aus dem Fonds zur Verfügung gestellt. Die Bundesländer führen aus EFRE geförderte Programme durch. Federführend zuständig ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Über die Wirtschafts- und Wissenschaftsministerien der Länder, in Berlin z. B. die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Betriebe, können EFRE-Gelder zur Unterstützung von Innovationsprojekten beantragt werden.
Schutz der Forschung
Wirtschaftlich erfolgreiche Ideen werden häufig kopiert. Zum Schutz der eigenen Forschungsergebnisse kann eine fremde Nutzung durch Schutzrechte, wie zum Beispiel Patente, Lizenzen oder EU-Gütezeichen eingeschränkt werden.
Patente
Ein Patent ist ein hoheitlich erteiltes Schutzrecht einer Erfindung. Es verleiht dem Inhaber ein räumlich begrenztes und zeitlich befristetes Recht, die patentierte Erfindung alleine zu nutzen und anderen die Nutzung zu verbieten.
Patentanmeldungen, Patentanträge und Anträge zur Verlängerung eines Patents können beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) bzw. dem Europäischen Patentamt (EPA) gestellt werden. Eine gesonderte Stellung unter den Patenten nehmen sogenannte computerimplementierte und biotechnologische Erfindungen ein. Auch diese Erfindungen können unter bestimmten Voraussetzungen patentiert werden. Zudem werden Patentanmeldungen und Patenterteilungen veröffentlicht. Damit können Doppelentwicklungen und die Verletzung fremder Schutzrechte vermieden werden.
Darüber hinaus können beim DPMA weitere Schutzrechte von Gebrauchsmustern, Marken und Designs beantragt werden.
Mit DPMAdirektPro können alle Schutzrechte online angemeldet werden. Die hierfür benötigte Software wird vom DPMA kostenlos zur Verfügung gestellt. Zudem besteht für die Anmeldung von Marken und Designs die Möglichkeit, diese auch über DPMAdirektWeb ohne zusätzliche Software und Signaturkarte anzumelden.
Ein Patent entsteht nicht automatisch mit der Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA). Erst nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungsverfahren und mit der Veröffentlichung der Patenterteilung im Patentblatt entsteht der Patentschutz. Im Prüfverfahren wird zum Beispiel geprüft, ob der angemeldete Gegenstand für Fachleute neu ist. Ein erteiltes Patent wirkt maximal zwanzig Jahre lang. Es gibt jedoch Ausnahmen für Arznei- und Pflanzenschutzmittel.
Außerdem sind zur Anmeldung und Aufrechterhaltung der Schutzrechte für Patente, Gebrauchsmuster, Marken und Designs Gebühren an das Patent- und Markenamt zu zahlen. Darüber hinaus sind bestimmte Änderungen an das Patentregister zu melden wie zum Beispiel der Wechsel des Patentinhabers.
Patentanmeldungen außerhalb von Deutschland
Zudem unterliegen Patente dem Territorialitätsprinzip und gelten nur in dem Land, für das sie erteilt wurden. Zusätzlich können Patentanmeldungen auf andere Länder ausgedehnt werden. Für europäische Patente ist das Europäische Patentamt (EPA) zu kontaktieren. Das EPA führt ein eigenständiges Europäisches Patenterteilungsverfahren durch. Grundlage hierfür ist das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ). Eine internationale Anmeldung kann beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) als Übermittlungsbehörde eingereicht werden. Das DPMA übermittelt die Anmeldung an die Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO). Diese steuert das weitere internationale Verfahren. Zudem bietet das DPMA die Möglichkeit mit einem Beschleunigungsantrag nach dem Global Patent Prosecution Highway (GPPH), Erfindungen international zu schützen lassen.
Lizenzen
Ein Patent erleichtert dem Inhaber den wirtschaftlichen Nutzen aus seiner Erfindung zu ziehen und hierdurch seine Entwicklungstätigkeit zu finanzieren. Dazu kann gegenüber dem DPMA schriftlich eine Lizenzbereitschaftserklärung abgegeben werden. Nach Erfindungen, für die eine Lizenzbereitschaftserklärung abgegeben wurde, kann online in der DPMA-Registerdatenbank recherchiert werden. Kommt es zu einem Abschluss von Patentlizenzverträgen, wird das Recht der Verwertung übertragen, im Gegenzug sind Lizenzgebühren zu entrichten.
EU-Gütezeichen
Zum EU-weiten Schutz geografischer Herkunftsangaben und traditioneller Spezialitäten können für bestimmte Agrarprodukte und Lebensmittel geschützte Bezeichnungen, sogenannte EU-Gütezeichen, beantragt werden. Dazu zählen die geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.), die geschützte geografische Angabe (g.g.A.) und die garantiert traditionelle Spezialität (g.t.S.) und speziell für Wein die geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) sowie die geschützte geografische Angabe (g.g.A.).
Bei der geschützten Ursprungsbezeichnung (g.U.) wie zum Beispiel „Allgäuer Bergkäse“ müssen alle Produktionsschritte in dem fraglichen Gebiet erfolgen. Dagegen reicht es bei der geschützten geografischen Angabe (g.g.A.) wie zum Beispiel „Nürnberger Lebkuchen“ aus, wenn die Produktion in Nürnberg stattfindet, die Zutaten können aus einer anderen Region stammen. Bei der garantiert traditionellen Spezialität (g.t.S.) ist der Produktionsprozess an kein Gebiet gebunden, entscheidend ist allein, dass dem traditionellen Rezept oder Herstellungsverfahren gefolgt wird. Zu dieser Kategorie gehören beispielsweise die "Heumilch" oder der Serrano-Schinken; beide Produkte können auch in Deutschland produziert werden.
Der Antrag auf den Eintrag des EU-Gütezeichens einer geografischen Angabe/oder Ursprungsbezeichnung ist beim DPMA einzureichen. Die Prüfung erfolgt zweistufig, zunächst auf nationaler Ebene durch das DPMA und anschließend auf Unionsebene durch die EU-Kommission, die auch die Eintragung vornimmt.
Der Antrag auf den Eintrag des EU-Gütezeichens einer garantiert traditionellen Spezialität (g.t.S.) sowie für die EU-Gütezeichen für Wein, die geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) und die geschützte geografische Angabe (g.g.A.) sind bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) einzureichen. Die Prüfung erfolgt zweistufig, zunächst auf nationaler Ebene durch das BLE und anschließend auf Unionsebne durch die EU-Kommission, die auch die Eintragung vornimmt.
Alle Produkte mit Gütesiegel können in der Datenbank der Europäischen Kommission eAmbrosia recherchiert werden.
Schutz einer Pflanzensorte
Beim Bundessortenamt kann der Schutz einer Pflanzensorte beantragt werden. Der Sortenschutz ist ein dem Patent vergleichbares Ausschließlichkeitsrecht und schützt das geistige Eigentum an Pflanzenzüchtungen. Der Sortenschutz dient somit unter anderem der Pflanzenzüchtung und dem züchterischen Fortschritt in Landwirtschaft und Gartenbau. Alle Züchterinnen bzw. Züchter oder Entdeckerinnen und Entdecker einer neuen Sorte können beim Bundessortenamt den Sortenschutz auf der Grundlage des Sortenschutzgesetzes (SortG) beantragen. Die Dauer des Sortenschutzes beträgt grundsätzlich 25 Jahre und bei bestimmten Sorten, wie zum Beispiel Hopfen, Kartoffeln und Reben, 30 Jahre. Für die Dauer des Sortenschutzes wird vom Bundessortenamt eine Jahresgebühr erhoben. Für einen Sortenschutz innerhalb der Europäischen Union können beim Gemeinschaftlichen Sortenamt (CPVO) Schutzrechte beantragt werden.
Zulassung / Genehmigung
Zum Schutz von Menschen, Tieren und Umwelt unterliegt das Forschen und Entwickeln sowie das Inverkehrbringen der Produkte aus Forschung und Entwicklung teilweise einer besonderen Kontrolle bzw. Überwachung. Durch behördliche Zulassungen bzw. Genehmigungen wird dieser Sorgfaltspflicht nachgekommen. Über weitere Informationen zum technischen Arbeitsschutz informiert die Lebenslage Arbeits- und Gesundheitsschutz.
Zulassungen bzw. Genehmigungen sind u. a. zu beantragen für:
Bauprodukte und Bauwerke
Soweit Produktneuheiten und innovative Bauverfahren nicht den vorgegebenen Normen entsprechen, können Hersteller beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) beantragen. Die Hersteller müssen nachweisen, dass ihr Produkt gebrauchstauglich ist und seine Verwendung nicht gegen die Anforderungen der Musterbauordnung (MBO) verstößt.
Um die Sicherheit von Bauwerken zu gewährleisten, kann es notwendig sein, zusätzlich zu den Produkteigenschaften, Aspekte des Zusammenfügens von Bauprodukten zu baulichen Anlagen zu prüfen. Ergeben sich wichtige Eigenschaften einer baulichen Anlage erst aus dem Zusammenwirken verschiedener Bauprodukte, ist eine allgemeine Bauartgenehmigung (aBG) beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) zu beantragen.
Zudem führt das das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) als zentrale Zulassungsstelle für neuartige und nicht geregelte Bauprodukte und Bauarten bautechnische Typenprüfungen durch. Mit einer Typenprüfung kann eine statische Konstruktion in gleicher Ausführung an mehreren Stellen errichtet oder verwendet werden. Der Typenprüfbericht ist bis zu fünf Jahre gültig und kann nach Ablauf der Geltungsdauer verlängert werden. Die geprüfte Konstruktion kann somit an unterschiedlichen Standorten im ganzen Bundesgebiet errichtet werden.
Materialtechnik
Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) ist u. a. für die Zulassungen von Gefahrgutverpackungen, Explosivstoffen und Pyrotechnik zuständig. Beispielsweise dürfen in Deutschland pyrotechnische Gegenstände nur verkauft werden, wenn sie von der BAM zugelassen bzw. im Rahmen einer Qualitätssicherung geprüft sind.
Pflanzenschutzmittel / Pflanzensorten
Die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln ist Voraussetzung für ihren gewerblichen Vertrieb. Dabei ist die Zulassung ein zweistufiges Verfahren. Zuerst müssen die Wirkstoffe für die Pflanzenschutzmittel von der EU-Kommission genehmigt werden. Erst danach können Pflanzenschutzmittel mit genehmigten Wirkstoffen national zugelassen werden. Die Zulassung kann beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) beantragt werden.
Die Zulassung von Pflanzensorten ist Voraussetzung für den gewerblichen Vertrieb von Saatgut landwirtschaftlicher Pflanzenarten und Gemüsearten und kann auf Antrag vom Bundessortenamt (BSA) erteilt werden. Pflanzensorten werden für einen Zeitraum von 10, Rebsorten und Obst für einen Zeitraum von 20 Jahren zugelassen. Bei Bedarf kann die Zulassung verlängert werden.
Arzneimittel / Impfstoffe
Auf dem Gebiet der Arzneimittelforschung und -entwicklung ist das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) der zentrale Ansprechpartner für Zulassungen und Genehmigungen. Ebenso nimmt es Anzeigen zur Aufnahme bestimmter Tätigkeiten auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung entgegen.
Betriebe und Einrichtungen, die Arzneimittel entwickeln, haben dies vor der Aufnahme der Tätigkeiten beim Regierungspräsidium/der Bezirksregierung anzuzeigen.
Arzneimittel
Klinische Prüfungen an Menschen zum Nachweis der Wirksamkeit und Verträglichkeit von Arzneimitteln müssen im Vorfeld beim BfArM auf Antrag genehmigt werden. Zudem sind deren Verlauf, Beendigung und Ergebnisse dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) anzuzeigen. Darüber hinaus ist dem BfArM der Sponsor zu nennen.
Die Zulassung von Arzneimitteln ist in ein europäisches sowie internationales Zulassungsverfahren eingebunden. Für die nationale Zulassung eines Arzneimittels ist eine Zulassung oder Registrierung notwendig. Dazu müssen pharmazeutische Unternehmer beim BfArM einen entsprechenden Antrag stellen. Dabei wird die Wirksamkeit, die Unbedenklichkeit und die pharmazeutische Qualität des Arzneimittels geprüft.
Zudem sind Untersuchungen, die dazu bestimmt sind, Erkenntnisse bei der Anwendung zugelassener oder registrierter Arzneimittel zu sammeln, beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. anzuzeigen.
Impfstoffe
Die Zulassung von Impfstoffen ist in ein europäisches sowie internationales Zulassungsverfahren eingebunden. Das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) ist als die deutsche nationale Zulassungsbehörde für Impfstoffe maßgeblich daran beteiligt. Der Antrag auf Genehmigung der klinischen Prüfung von Impfstoffen sowie der Antrag auf Zulassung eines Impfstoffes sind beim Paul-Ehrlich-Institut (PEI) zu stellen.
Tierarzneimittel werden auf Antrag vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) zugelassen.
Tierversuche
Die Genehmigung von Tierversuchen ist je nach Bundesland beim Regierungspräsidium, der Bezirksregierung oder dem Veterinäramt zu beantragen.
Chemikalien
Die Bundesstelle für Chemikalien (BFC), ein Fachbereich der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), ist in Deutschland zuständig für die Durchführung von gesetzlichen Regelungen, deren Ziel der Schutz von Mensch und Umwelt vor gefährlichen Stoffen ist. Sie ist u.a. Auskunftsstelle für Fragen zur REACH-Verordnung und zuständig für die Regulierung von Industriechemikalien und die Zulassung sowie Bewertung von Biozidprodukten. Dabei fungiert sie als nationale und internationale Schnittstelle.
Typgenehmigung
Auf Antrag erteilt das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) eine Typgenehmigung für Fahrzeugtypen, Systeme und für Bauteile (selbstständige technische Einrichtungen). Mit der Typgenehmigung bestätigt das KBA, dass ein in größerer Anzahl hergestellter Typ gleichartiger Fahrzeuge oder Fahrzeugteile den gesetzlichen Mindeststandards an Sicherheit und Umweltverhalten entspricht. Auf Basis einer Typgenehmigung kann der Genehmigungsinhaber eine beliebige Anzahl identischer Produkte herstellen.
Gentechnische Arbeiten
Vor Beginn gentechnischer Arbeiten ist jeweils abhängig von Art und Umfang des gentechnischen Vorhabens entweder ein Anzeige-, Anmelde- oder ein Genehmigungsverfahren durchzuführen. Das jeweilige Vorgehen hängt von der Zuordnung der geplanten gentechnischen Arbeit zu der entsprechenden Sicherheitsstufe ab. Zuständig für Anzeige, Anmeldung und Genehmigung gentechnischer Arbeiten sind die Bundesländer und somit die zuständigen Landesregierungen (Bezirksregierung, Regierungspräsidium). Zu den gentechnischen Arbeiten zählen zum Beispiel die Erzeugung von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) oder deren Vermehrung. Gentechnische Anlagen können Laboratorien, Produktionsanlagen, Tierhaltungsräume oder Gewächshäuser sein.
Freisetzen und Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Organismen
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) ist die zuständige deutsche Behörde im Genehmigungsverfahren zum Freisetzen und Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Lebens- und Futtermitteln.
Anträge auf Genehmigung zum Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen (GVO), die nicht als Lebens- oder Futtermittel verwendet werden sollen, sind bei der zuständigen Behörde des EU-Mitgliedstaats einzureichen, in dem der GVO erstmals in den Verkehr gebracht wird. In Deutschland ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) die zuständige Behörde.
Radioaktive Stoffe und ionisierende Strahlung
Vor Beginn einer medizinischen Forschung mit radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung am Menschen ist, jeweils abhängig von Art und Umfang der Forschung, entweder ein Anzeige- oder ein Genehmigungsverfahren durchzuführen. Zuständige Behörde ist das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS). Zudem ist nach Abschluss der Forschungsarbeiten das Bundesamt für Strahlenschutz unverzüglich zu unterrichten.
Konformitätsbewertungen
Anforderungen an die Qualität von Waren und Dienstleistungen nehmen angesichts der Liberalisierung des Welthandels sowie der steigenden Ansprüche von Verbraucherinnen und Verbrauchern, Unternehmen sowie Gesetzgebern stetig zu. Objektive Prüfungen, Inspektionen oder Zertifizierungen sind daher von großer Bedeutung. Konformitätsbewertungen stellen sicher, dass die überprüften Produkte, Verfahren, Dienstleistungen oder Systeme hinsichtlich ihrer Qualität und Sicherheit die definierten Anforderungen einhalten, einem technischen Mindestniveau entsprechen und mit den Vorgaben entsprechender Gesetze und EU-Richtlinien bzw. EU-Verordnungen konform sind.
Näher eingegangen wird hier auf die Konformitätsbewertungen durch CE-Kennzeichnung (Conformité Européenne bzw. Europäische Konformität), Zertifizierung durch GS-Zeichen (geprüfte Sicherheit) sowie weitere Zertifizierungsmöglichkeiten.
- Die CE-Kennzeichnung ist eine produktspezifisch gesetzlich vorgeschriebene Erklärung des Herstellers oder Inverkehrbringers, dass die europäischen Vorgaben (Richtlinien und / oder Verordnungen) eingehalten werden.
- Mit einer Zertifizierung durch ein GS-Zeichen bescheinigt der Hersteller oder Inverkehrbringer die Produktsicherheit des geprüften Produktes.
- Weitere Zertifizierungsstellen wie die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) oder der TÜV (Technischer Überwachungsverein) vergeben Zertifikate, mit denen der Hersteller oder Inverkehrbringer die Einhaltung bestimmter Anforderungen wie beispielsweise Qualität, Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit nachweisen kann.
Viele Produkte benötigen eine CE-Kennzeichnung, bevor sie in der EU verkauft werden dürfen.
EU-Richtlinien bzw. EU-Verordnungen legen für zahlreiche Produkte Mindestanforderungen fest, die vom Hersteller zu erfüllen und durch CE-Kennzeichnung nachzuweisen sind. Das CE-Zeichen ist ein Hinweis darauf, dass ein Produkt vom Hersteller geprüft wurde und dass es alle EU-weiten Anforderungen an Sicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz erfüllt. Mit der CE-Kennzeichnung soll der freie Warenverkehr innerhalb der EU gewährleistet werden.
Eine Kennzeichnungspflicht besteht nur dann, wenn dies durch entsprechende EU-Vorschriften vorgeschrieben ist und in nationales Recht umgesetzt wurde. In Deutschland sind diese beispielsweise das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG), das Bauproduktengesetz (BauPG) und das Medizinproduktegesetz (MPG). Konformitätsbewertungsverfahren sind vom Hersteller der betroffenen Produktgruppen vor dem erstmaligen Inverkehrbringen durchzuführen. Durch ein Konformitätsbewertungsverfahren muss der Hersteller zum Beispiel nachweisen, dass grundlegende Sicherheitsanforderungen eingehalten werden. Die CE-Kennzeichnung ist in Eigenverantwortung des Herstellers anzubringen. Der Hersteller bestätigt damit, dass sein Produkt den Anforderungen der für das jeweilige Produkt geltenden EU-Regelung entspricht. In Abhängigkeit vom jeweiligen Produkt sind Konformitätsbewertungsstellen (Labore, Zertifizierungsstellen und Inspektionsstellen) in das Verfahren einzubeziehen. In der Nando-Datenbank auf den Seiten der Europäischen Kommission sind Konformitätsbewertungsstellen gespeichert.
Für behördliche Überprüfungen muss der Hersteller eine technische Dokumentation zusammenstellen. Dazu ist eine Betriebsanleitung, Gebrauchsanweisung bzw. eine Montageanleitung zu erstellen. Anhand der technischen Dokumentation kann die Übereinstimmung des Produkts mit den grundlegenden Sicherheits-, Gesundheits- und Umweltschutzanforderungen nachgewiesen werden. Sie ist zusammen mit der Konformitätserklärung der zuständigen nationalen Behörde auf Anfrage vorzulegen.
Die CE-Kennzeichnung ist kein „Prüfsiegel“, sondern eine Erklärung des Herstellers oder Inverkehrbringers, dass alle europäischen Vorgaben (Richtlinien und/oder Verordnungen) eingehalten werden. Zudem erfolgt eine CE-Kennzeichnung nur bei Produkten, bei denen dies durch Rechtsvorschriften vorgesehen ist. Vom Portal der Europäischen Kommission können Bilddateien des CE-Logos heruntergeladen werden.
GS-Zertifizierung der Produktsicherheit
Das GS-Zeichen (steht für geprüfte Sicherheit) ist ein gesetzlich geregeltes Gütesiegel für Produktqualität, das unter anderem auch der Werbung und Absatzförderung dient.
Es bescheinigt die Produktsicherheit des geprüften Produktes gemäß den Anforderungen des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG). Hersteller können das GS-Zeichen bei der produktspezifischen GS-Stelle beantragen. So darf beispielsweise durch das Produkt die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet werden. Um das GS-Zeichen anbringen zu dürfen und ein produktbezogenes Zertifikat zu erhalten, muss der Hersteller sein Produkt von einer zugelassenen Prüfstelle (GS-Stelle) einer Baumusterprüfung unterziehen. Das GS-Zeichen darf von den GS-Stellen auf Antrag nur vergeben werden, wenn durch das Produkt die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet werden und sowohl das Produkt als auch die Fertigungsstätte den Anforderungen der jeweiligen Mindeststandards genügt. Darüber hinaus setzt die Vergabe des GS-Zeichens voraus, dass die Rechtsvorschriften hinsichtlich Sicherheit und Gesundheit bei der Herstellung eingehalten werden. Die Geltungsdauer der Zuerkennung für die Nutzung des GS-Zeichens ist auf höchstens fünf Jahre beschränkt. Danach kann der Hersteller eine erneute Überprüfung durchführen lassen.
Das GS-Siegel ist ein Prüfzeichen, das von unabhängigen Prüfstellen vergeben wird. Diese werden von der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) benannt. GS-Prüfstellen sind beispielsweise der TÜV oder die DEKRA. Mit der Datenbank der GS-Stellen der Bundesanstalt für Arbeitssicherheit und Arbeitsmedizin kann nach spezifischen GS-Prüfstellen gesucht werden.
Die Vergabeanforderungen an das GS-Zeichen sind zwar gesetzlich geregelt, aber im Gegensatz zur CE-Kennzeichnung freiwillig in der Anwendung.
Zertifizierungen weiterer Qualitätsmerkmale
Eine Zertifizierung bezeichnet ein Verfahren, mit dessen Hilfe die Einhaltung bestimmter Anforderungen zum Beispiel in Bezug auf Umweltschutz, Qualität, Sicherheit, Leistung und Zuverlässigkeit nachgewiesen wird.
Grundlage für eine Zertifizierung ist neben den gesetzlichen Anforderungen, die erfüllt sein müssen, das Zertifizierungsprogramm, welches geeignete Prüfkriterien mit einem Verfahren zur Durchführung von Zertifizierungen verbindet. So können durch Zertifikate besondere Qualitätsmerkmale eines Produkts, eines Systems (z. B. Energiemanagementsystem) oder des Personals (Qualitätsmanagement) bescheinigt werden. Mit erfolgreicher Zertifizierung dürfen sich Produkte, Systeme und das Personal mit den zertifikatsspezifischen Symbolen ausweisen.
Zertifizierungen werden oft zeitlich befristet von unabhängigen Zertifizierungsstellen wie z. B. TÜV, DEKRA oder der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) vergeben und hinsichtlich der Standards kontrolliert.
Das Vertrauen in Zertifikate ist abhängig von der Kompetenz desjenigen, der die Bewertungsleistung erbringt. Zertifizierungsstellen belegen die Qualität ihrer Arbeit daher häufig durch eine Akkreditierung. Die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) ist eine privatwirtschaftliche Organisation, die beliehene hoheitliche Aufgaben wahrnimmt. Mit einer Akkreditierung bestätigt die DAkkS, dass die Zertifizierungsstellen ihre Aufgaben fachkundig und nach geltenden Anforderungen erfüllen.