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Stand: Januar 2021

Bau einer Betriebsstätte

Plant ein Unternehmen eine Erweiterung des Betriebes durch den Bau einer Betriebsstätte, muss in manchen Fällen zunächst ein geeignetes Grundstück gefunden und erworben werden. Der Bau einer Betriebsstätte muss behördlich genehmigt werden und bedarf in Einzelfällen einer gesonderten Prüfung. Während oder nach dem Bauen kann es außerdem zu Überprüfungen durch die zuständigen Behörden kommen. Außerdem sind steuerliche Dinge zu beachten.

Standortsuche und Grundstückserwerb
Antrag auf Baugenehmigung
Steuern
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Standortsuche und Grundstückserwerb

Standortsuche
Sofern kein geeignetes Betriebsgelände vorhanden ist, muss zunächst ein Grundstück gefunden und erworben werden. Bei der Standortsuche können unterschiedliche Behörden kontaktiert werden, um Informationen über die Flächengestaltung und Grundstücksnutzung zu erhalten. Hilfreiche Informationen, wie zum Beispiel Flurkarten, Flächennutzungspläne, ein amtlicher Lageplan, Auszug aus dem Liegenschaftsbuch oder kommunale Satzungen, können bei den Katasterämtern eingeholt werden.

Die Finanzierung des Bauvorhabens kann möglicherweise durch öffentliche Kredite oder Zuschüsse unterstützt werden. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) oder die Förderdatenbank des Bundes informieren auf ihren Homepages über mögliche Förderprogramme.

In einigen Fällen ist es ratsam, sich von der Kommunal­verwaltung ein Negativzeugnis ausstellen zu lassen, mit dem sie von ihrem Vorkaufsrecht für das Grundstück abtritt.

Grundstückserwerb
Nach dem Erwerb eines geeigneten Grundstücks muss der Kaufvertrag beglaubigt werden. Für die Beglaubigung durch einen Notar ist, neben dem Kaufvertrag, die steuerliche Unbedenklich­keits­bescheinigung vorzulegen, die man bei der Abfuhr der Grund- und Grund­erwerb­steuer erhält.

Die Änderung im Grundbuch beim Amtsgericht wird entweder durch den Notar oder den Käufer mit Hilfe des Antrags auf Änderung selbst veranlasst.

Antrag auf Baugenehmigung

Bauvoranfrage
Vor dem eigentlichen Antrag auf eine Baugenehmigung (Bauantrag) ist es in der Regel ratsam, eine Bauvoranfrage zu stellen. Die Bauvoranfrage muss bei der Bauaufsichts­behörde der Landes- oder Kommunal­verwaltung gestellt werden. Der Anfrage sind unter anderem Unterlagen wie der aktuelle Liegenschaftsplan oder Bauzeichnungen beizufügen.

Die Bauaufsichts­behörde prüft daraufhin, ob das Vorhaben planungs­rechtlich genehmigungs­fähig ist oder ob beispiels­weise weitere Nachweise erbracht werden müssen. Bei einer positiven Beurteilung erstellt die Behörde einen Bauvorbescheid, auf dessen Basis die eigentliche Baugenehmigung beantragt werden kann.

Bauantrag
Dem Bauantrag müssen zudem weitere Nachweise wie eine Betriebs­beschreibung für gewerbliche Nutzung oder der Erhebungsbogen für die Baustatistik beigelegt werden. Welche Unterlagen im Einzelfall notwendig sind, wird auf Anfrage bei der entsprechenden Behörde mitgeteilt.

Während des Verfahrens prüft die Bauaufsichts­behörde ggf. unter Beteiligung weiterer Fachbehörden die planungs- und bauordnungs­rechtliche Zulässigkeit des Vorhabens. Bei einer positiven Entscheidung wird dem Unternehmen eine Baugenehmigung ausgestellt. Die Geltungsdauer beträgt je nach Bundesland zwischen ein und vier Jahren und kann auf Antrag verlängert werden.

Baubeginn
Unmittelbar vor Beginn der Bauarbeiten muss der Baubeginn gegenüber der Bauaufsichts­behörde der Landes- oder Kommunal­verwaltung angezeigt werden. In der Regel sollte die Anzeige etwa eine Woche vor Aufnahme der Tätigkeiten erfolgen.

Während der Bauphase kann es zu Überprüfungen der Einhaltung der Bauauflagen durch die zuständige Bauaufsichts­behörde kommen. Außerdem können Prüfungen über die Anlagensicherheit, sowie über den Schutz der Allgemeinheit und der Umwelt durch das Gewerbe­aufsichtsamt oder das Amt für Arbeitsschutz erfolgen.

Steuern

Grund- und Grunderwerbsteuer
Findet ein Eigentümer­wechsel des Grundstücks statt, erhält das Finanzamt automatisch eine Kopie des Kaufvertrags. Für den Erwerb des neuen Grundstücks muss anteilig zum Kaufpreis eine Grund­erwerb­steuer an das Finanzamt abgeführt werden. Wer Grund besitzt, ist verpflichtet, Grundsteuer zu entrichten. Der Betrag wird vom Finanzamt bestimmt und mitgeteilt.

Zerlegung der Gewerbe- und Körperschaftssteuer
Besitzt ein Betrieb mehrere Betriebsstätten in unterschiedlichen Kommunen, wird sowohl die Gewerbe- als auch die Körperschaftsteuer zerlegt. Ausschlaggebend für die jeweils zu zahlenden Anteile sind in den meisten Fällen die Verhältnisse der Arbeitslöhne. Hierzu muss jeweils eine Erklärung zur Zerlegung bei der Kommunalverwaltung abgegeben werden.

Bereichsmenu

Zusatzinformationen

Telefonischer Behörden­kontakt

Für alle Verwaltungsfragen können Sie die Behördennummer 115 kontaktieren.

Infotelefon der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zu Förderprogrammen: 0 800 / 5 39 90 01 (Sprechzeiten Mo-Fr 8-18 Uhr)

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