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Stand: Januar 2021

Ausbildung

Die Ausbildung ist eine wichtige Komponente zur Sicherung der Zukunft im Arbeitsleben, dies gilt sowohl für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als auch für Betriebe. Der Standort Deutschland lebt von einer hohen beruflichen Qualifikation. Berufliche Ausbildung gehört zu den entscheidenden Erfolgs­faktoren eines Unternehmens.

Definition
Beratung
Anerkennung als Ausbildungsbetrieb
Ausbildung
Einstiegsqualifizierung
Staatliche Förderung für ausbildende Betriebe
Staatliche Förderung für Betriebe, die behinderte Menschen ausbilden
Mitwirkung bei der Überwachung der Ausbildung
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Definition

Ausbildung umfasst die Vermittlung von Kenntnissen und Wissen durch eine ausbildende Stelle, beispiels­weise eine staatliche Schule oder ein privates Unter­nehmen. Im Regelfall steht am Ende einer institutionellen Ausbildung eine Abschluss­prüfung. Nach erfolgreicher Teilnahme wird ein Dokument ausgehändigt, das den positiven Abschluss der Ausbildung bescheinigt und die erworbene Befähigung nachweist, wie zum Beispiel der Gesellen­brief im Bäcker­hand­werk nach der bestandenen Gesellenprüfung.

Bei der dualen Berufsausbildung erfüllen die Vermittlung von Kenntnissen und Wissen insbesondere Ausbildungs­betriebe und Berufs­schulen (berufs­bildende Schulen, Berufskollegs) nach den Vorgaben des Berufs­bildungs­gesetzes (BBiG). Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufs­ausbildung erlässt das Bundes­ministerium für Bildung und Forschung (BMBF) oder das jeweilige zuständige Fach­ministerium berufsspezifische Ausbildungs­verordnungen. Des Weiteren sind die zuständigen Kammern in den Prozess der betrieblichen Ausbildung eingebunden.

Beratung

Die Agentur für Arbeit bietet für Betriebe eine Arbeitsmarkt­beratung an. Diese soll u.a. dabei unterstützen, Ausbildungs­stellen zu besetzen sowie über mögliche finanzielle Leistungen informieren. Darüber hinaus beraten und unterstützen die Integrationsämter und die Integrationsfachdienste bei der Ausbildung von behinderten und schwer­behinderten Menschen.

Anerkennung als Ausbildungsbetrieb

Ausbilden kann grundsätzlich jeder Betrieb. Es sind jedoch bestimmte Richt­linien und Rahmen­bedingungen zu berücksichtigen. Diese sind unter anderem im Berufs­bildungs­gesetz (BBiG) geregelt. Das BBiG unterscheidet dabei zwischen der Eignung der Ausbildungs­stätte sowie der persönlichen und fachlichen Eignung der Ausbilderin oder des Ausbilders.

Die Eignung des Betriebs als Ausbildungs­betrieb wird auf Antrag von den zuständigen Kammern geprüft. Es müssen u. a. alle in der Ausbildungs­ordnung festgelegten Kenntnisse und Fertigkeiten eines bestimmten Berufs­bildes vermittelt werden können.

Außerdem haben die Ausbilderinnen und Ausbilder die Ausbilder­eignung gemäß der Ausbilder­eignungs­verordnung (AEVO) nachzuweisen. Die Prüfung der fach­lichen und persön­lichen Eignung kann bei den zuständigen Kammern abgelegt werden. Diese kann zur Erteilung der Ausbilder­eignung ein polizeiliches Führungs­zeugnis verlangen, welches bei der Kommunal­verwaltung beantragt werden kann. Zusätzlich ist mit der zuständigen Kammer das Ausbildungs­konzept abzustimmen.

Ausbildung

Rechtzeitig vor Beginn eines Ausbildungsjahres sollten Betriebe, die ausbilden wollen, ihre freien Ausbildungsstellen der zuständigen Kammer und der Agentur für Arbeit melden. Zu Beginn der Ausbildung wird zwischen der Auszubildenden bzw. dem Auszubildenden und dem Ausbildungs­betrieb ein Ausbildungs­vertrag abgeschlossen und es erfolgt eine Einstellung in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungs­verhältnis für die Dauer der Ausbildung. Informationen hierzu sind auch bei der Lebenslage Einstellung von Beschäftigten zu finden.

Bei der Beschäftigung von minderjährigen Auszubildenden muss eine amtsärztliche Untersuchung zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung der oder des Minderjährigen vorliegen (Gesundheitszeugnis). Die Erstuntersuchung muss innerhalb von 14 Monaten vor Antritt der Ausbildung erfolgt sein, eine erste Nachholuntersuchung muss innerhalb von 12 Monaten nach dem Beginn der Beschäftigung erfolgen. Eventuell muss das vom Arzt ausgestellte Gesundheitszeugnis der zuständigen Kammer vorgelegt werden.

Nach Abschluss des Ausbildungs­vertrags ist dieser zu Statistik- und Dokumentations­zwecken der zuständigen Kammer zuzuleiten. Über die zuständige Kammer kann die fachlich zuständige Berufsschule und über das Schulamt die regional zuständige Berufsschule erfragt werden. Das Schulamt nimmt auch Gestattungs­anträge entgegen, falls ein regionaler Schulwechsel beantragt werden soll. Die schriftliche Anmeldung der Auszubildenden an der Berufsschule erfolgt durch den Ausbildungs­betrieb. Bei der zuständigen Kammer sind die Anmeldungen für Zwischen- und Abschluss­prüfungen einzureichen. Anträge auf Kürzung oder Verlängerung der Ausbildungszeit werden ebenfalls bei den zuständigen Kammern gestellt.

Einstiegsqualifizierung

Eine Einstiegsqualifizierung (EQ) ist ein sozialversicherungs­pflichtiges Praktikum. Sie soll Jugendlichen und jungen Erwachsenen auf eine Ausbildung vorbereiten. So haben sie die Möglichkeit, innerhalb von sechs bis zwölf Monaten Teile eines Ausbildungs­berufes, einen Betrieb, die Berufsschule und das Berufsleben kennenzulernen. Die Teilnehmerin oder der Teilnehmer bekommen vom Betrieb eine Vergütung. Die Einstiegsqualifizierung kann von der Agentur für Arbeit bezuschusst werden.

Möchte ein Betrieb eine Einstiegs­qualifizierung anbieten, so muss zuvor von der zuständigen Kammer bestätigt werden, dass der Betrieb geeignet ist, eine der im Verzeichnis der Einstiegs­qualifizierungen genannten Qualifizierungen anzubieten. Mit dieser Bestätigung können Betriebe eine Einstiegs­qualifizierung bei der zuständigen Kammer anmelden. Diese gibt die Meldung an die Agentur für Arbeit weiter. Dort kann der Betrieb einen Antrag auf Erstattung der Vergütung der Einstiegs­qualifikation stellen. Dem Antrag sind der Einstiegs­qualifizierungs­vertrag und die Bestätigung der Anmeldung zur Sozial­versicherung beizufügen. Falls für die EQ-Teilnehmenden Berufsschulpflicht besteht, müssen sie bei der Berufsschule angemeldet werden. Am Ende der Einstiegs­qualifizierung ist der Betrieb verpflichtet, ein betriebliches Zeugnis auszustellen.

Insbesondere Betriebe, die noch nicht ausbilden, können so prüfen, ob sie den Weg zum Ausbildungs­betrieb einschlagen möchten. Auf der Infoseite der Bundesagentur für Arbeit können weitere Informationen zur Einstiegsqualifizierung gefunden werden.

Staatliche Förderung für ausbildende Betriebe

Über die Agentur für Arbeit können in besonderen Ausbildungs­situationen staatliche Hilfen beantragt werden:

  • Ausbildungsbegleitende Hilfen (abH)
    Die Ausbildung von förderungs­bedürftigen jungen Menschen berechtigt zur Beantragung von ausbildungs­begleitenden Hilfen (abH); z. B. um Sprach- und Bildungs­defizite abzubauen oder gezielt auf Prüfungen vorzubereiten. Die ausbildungs­begleitenden Hilfen sind vom Betrieb bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu beantragen. Diese prüft, ob die Voraus­setzungen für eine Förderung vorliegen. Geprüft wird u. a., ob ohne die Förderung ein Abbruch der Ausbildung droht. Dem Antrag sind unter anderem in Kopie der unterschriebene Ausbildungs­vertrag und Schul­abschluss­zeugnisse beizufügen.

  • Assistierte Ausbildung (AsA)
    Mit der Assistierten Ausbildung werden förderungs­bedürftige junge Menschen (z.B. ohne oder mit schwachem Schulabschluss) und deren Ausbildungsbetriebe während einer betrieblichen Berufsausbildung durch einen von der Agentur für Arbeit beauftragten Bildungsträger unterstützt. Die Kosten werden durch die Agenturen für Arbeit bzw. Jobcenter vollständig getragen.

Staatliche Förderung für Betriebe, die behinderte Menschen ausbilden

Betriebe, die behinderte Menschen ausbilden, können bei der Agentur für Arbeit und beim Integrationsamt u.a. die folgenden finanziellen Leistungen beantragen:

Finanzielle Unterstützung durch die Agentur für Arbeit

  • Zuschuss zur Ausbildungsvergütung
    Betriebe können für die Ausbildung von jungen Menschen mit Schwer­behinderung oder bei einer Gleichstellung von behinderten mit schwerbehinderten Menschen einen Ausbildungs­zuschuss erhalten. Die Höhe des Zuschusses für die betriebliche Ausbildung wird individuell festgelegt und richtet sich nach Art und Schwere der Behinderung sowie nach der Auswirkung der Behinderungen auf die Ausbildung. Die monatlichen Zuschüsse können bis zu 80 % der monatlichen Ausbildungs­vergütung betragen.
  • Eingliederungszuschuss
    Betriebe können zur beruflichen Eingliederung von Personen, deren Vermittlung erschwert ist, einen Eingliederungs­zuschuss beantragen. Insbesondere kann für schwerbehinderte Menschen mit der Einstellung nach der Ausbildung ein Eingliederungs­zuschuss gewährt werden.

Finanzielle Unterstützung durch das Integrationsamt

  • Zuschüsse und Prämien für neue Ausbildungsplätze
    Gefördert werden Investitionen, die ein Betrieb für die Einrichtung eines neuen Arbeitsplatzes tätigen muss.

  • Zuschüsse und Darlehen für eine behinderungsgerechte Einrichtung von Ausbildungsplätzen, etwa durch technische Arbeitshilfen sowie die behinderungsgerechte Gestaltung von Zugängen und Sozialräumen.

  • Zuschüsse zu den Ausbildungsgebühren
    Bei den Zuschüssen handelt es sich beispielsweise um Zuschüsse zu den Prüfungsgebühren der Kammern.

Mitwirkung bei der Überwachung der Ausbildung

Die Einhaltung der gesetzlichen Ausbildungs­vorschriften, wie beispiels­weise das Berufs­bildungs­gesetz (BBiG) oder das Jugend­arbeits­schutzgesetz (JArbSchG), wird von den zuständigen Aufsichts­behörden und den zuständigen Kammern überwacht. Damit die Ausbildungs­betriebe bei einer Betriebs­prüfung entsprechende Unterlagen vorlegen können, sind sie zur Dokumentation z. B. von Aus­bildungs­unterlagen oder ärztlichen Bescheinigungen verpflichtet.

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Zusatzinformationen

Telefonischer Behörden­kontakt

Für alle Verwaltungsfragen können Sie die Behördennummer 115 kontaktieren.

Servicenummer der Bundesagentur für Arbeit: 0 800 / 4 5555 20

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