Stand: Januar 2021
Ausbildung
Die Ausbildung ist eine wichtige Komponente zur Sicherung der Zukunft im Arbeitsleben, dies gilt sowohl für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als auch für Betriebe. Der Standort Deutschland lebt von einer hohen beruflichen Qualifikation. Berufliche Ausbildung gehört zu den entscheidenden Erfolgsfaktoren eines Unternehmens.
Definition
Beratung
Anerkennung als Ausbildungsbetrieb
Ausbildung
Einstiegsqualifizierung
Staatliche Förderung für ausbildende Betriebe
Staatliche Förderung für Betriebe, die behinderte Menschen ausbilden
Mitwirkung bei der Überwachung der Ausbildung
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Definition
Ausbildung umfasst die Vermittlung von Kenntnissen und Wissen durch eine ausbildende Stelle, beispielsweise eine staatliche Schule oder ein privates Unternehmen. Im Regelfall steht am Ende einer institutionellen Ausbildung eine Abschlussprüfung. Nach erfolgreicher Teilnahme wird ein Dokument ausgehändigt, das den positiven Abschluss der Ausbildung bescheinigt und die erworbene Befähigung nachweist, wie zum Beispiel der Gesellenbrief im Bäckerhandwerk nach der bestandenen Gesellenprüfung.
Bei der dualen Berufsausbildung erfüllen die Vermittlung von Kenntnissen und Wissen insbesondere Ausbildungsbetriebe und Berufsschulen (berufsbildende Schulen, Berufskollegs) nach den Vorgaben des Berufsbildungsgesetzes (BBiG). Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung erlässt das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) oder das jeweilige zuständige Fachministerium berufsspezifische Ausbildungsverordnungen. Des Weiteren sind die zuständigen Kammern in den Prozess der betrieblichen Ausbildung eingebunden.
Beratung
Die Agentur für Arbeit bietet für Betriebe eine Arbeitsmarktberatung an. Diese soll u.a. dabei unterstützen, Ausbildungsstellen zu besetzen sowie über mögliche finanzielle Leistungen informieren. Darüber hinaus beraten und unterstützen die Integrationsämter und die Integrationsfachdienste bei der Ausbildung von behinderten und schwerbehinderten Menschen.
Anerkennung als Ausbildungsbetrieb
Ausbilden kann grundsätzlich jeder Betrieb. Es sind jedoch bestimmte Richtlinien und Rahmenbedingungen zu berücksichtigen. Diese sind unter anderem im Berufsbildungsgesetz (BBiG) geregelt. Das BBiG unterscheidet dabei zwischen der Eignung der Ausbildungsstätte sowie der persönlichen und fachlichen Eignung der Ausbilderin oder des Ausbilders.
Die Eignung des Betriebs als Ausbildungsbetrieb wird auf Antrag von den zuständigen Kammern geprüft. Es müssen u. a. alle in der Ausbildungsordnung festgelegten Kenntnisse und Fertigkeiten eines bestimmten Berufsbildes vermittelt werden können.
Außerdem haben die Ausbilderinnen und Ausbilder die Ausbildereignung gemäß der Ausbildereignungsverordnung (AEVO) nachzuweisen. Die Prüfung der fachlichen und persönlichen Eignung kann bei den zuständigen Kammern abgelegt werden. Diese kann zur Erteilung der Ausbildereignung ein polizeiliches Führungszeugnis verlangen, welches bei der Kommunalverwaltung beantragt werden kann. Zusätzlich ist mit der zuständigen Kammer das Ausbildungskonzept abzustimmen.
Ausbildung
Rechtzeitig vor Beginn eines Ausbildungsjahres sollten Betriebe, die ausbilden wollen, ihre freien Ausbildungsstellen der zuständigen Kammer und der Agentur für Arbeit melden. Zu Beginn der Ausbildung wird zwischen der Auszubildenden bzw. dem Auszubildenden und dem Ausbildungsbetrieb ein Ausbildungsvertrag abgeschlossen und es erfolgt eine Einstellung in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis für die Dauer der Ausbildung. Informationen hierzu sind auch bei der Lebenslage Einstellung von Beschäftigten zu finden.
Bei der Beschäftigung von minderjährigen Auszubildenden muss eine amtsärztliche Untersuchung zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung der oder des Minderjährigen vorliegen (Gesundheitszeugnis). Die Erstuntersuchung muss innerhalb von 14 Monaten vor Antritt der Ausbildung erfolgt sein, eine erste Nachholuntersuchung muss innerhalb von 12 Monaten nach dem Beginn der Beschäftigung erfolgen. Eventuell muss das vom Arzt ausgestellte Gesundheitszeugnis der zuständigen Kammer vorgelegt werden.
Nach Abschluss des Ausbildungsvertrags ist dieser zu Statistik- und Dokumentationszwecken der zuständigen Kammer zuzuleiten. Über die zuständige Kammer kann die fachlich zuständige Berufsschule und über das Schulamt die regional zuständige Berufsschule erfragt werden. Das Schulamt nimmt auch Gestattungsanträge entgegen, falls ein regionaler Schulwechsel beantragt werden soll. Die schriftliche Anmeldung der Auszubildenden an der Berufsschule erfolgt durch den Ausbildungsbetrieb. Bei der zuständigen Kammer sind die Anmeldungen für Zwischen- und Abschlussprüfungen einzureichen. Anträge auf Kürzung oder Verlängerung der Ausbildungszeit werden ebenfalls bei den zuständigen Kammern gestellt.
Einstiegsqualifizierung
Eine Einstiegsqualifizierung (EQ) ist ein sozialversicherungspflichtiges Praktikum. Sie soll Jugendlichen und jungen Erwachsenen auf eine Ausbildung vorbereiten. So haben sie die Möglichkeit, innerhalb von sechs bis zwölf Monaten Teile eines Ausbildungsberufes, einen Betrieb, die Berufsschule und das Berufsleben kennenzulernen. Die Teilnehmerin oder der Teilnehmer bekommen vom Betrieb eine Vergütung. Die Einstiegsqualifizierung kann von der Agentur für Arbeit bezuschusst werden.
Möchte ein Betrieb eine Einstiegsqualifizierung anbieten, so muss zuvor von der zuständigen Kammer bestätigt werden, dass der Betrieb geeignet ist, eine der im Verzeichnis der Einstiegsqualifizierungen genannten Qualifizierungen anzubieten. Mit dieser Bestätigung können Betriebe eine Einstiegsqualifizierung bei der zuständigen Kammer anmelden. Diese gibt die Meldung an die Agentur für Arbeit weiter. Dort kann der Betrieb einen Antrag auf Erstattung der Vergütung der Einstiegsqualifikation stellen. Dem Antrag sind der Einstiegsqualifizierungsvertrag und die Bestätigung der Anmeldung zur Sozialversicherung beizufügen. Falls für die EQ-Teilnehmenden Berufsschulpflicht besteht, müssen sie bei der Berufsschule angemeldet werden. Am Ende der Einstiegsqualifizierung ist der Betrieb verpflichtet, ein betriebliches Zeugnis auszustellen.
Insbesondere Betriebe, die noch nicht ausbilden, können so prüfen, ob sie den Weg zum Ausbildungsbetrieb einschlagen möchten. Auf der Infoseite der Bundesagentur für Arbeit können weitere Informationen zur Einstiegsqualifizierung gefunden werden.
Staatliche Förderung für ausbildende Betriebe
Über die Agentur für Arbeit können in besonderen Ausbildungssituationen staatliche Hilfen beantragt werden:
Ausbildungsbegleitende Hilfen (abH)
Die Ausbildung von förderungsbedürftigen jungen Menschen berechtigt zur Beantragung von ausbildungsbegleitenden Hilfen (abH); z. B. um Sprach- und Bildungsdefizite abzubauen oder gezielt auf Prüfungen vorzubereiten. Die ausbildungsbegleitenden Hilfen sind vom Betrieb bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu beantragen. Diese prüft, ob die Voraussetzungen für eine Förderung vorliegen. Geprüft wird u. a., ob ohne die Förderung ein Abbruch der Ausbildung droht. Dem Antrag sind unter anderem in Kopie der unterschriebene Ausbildungsvertrag und Schulabschlusszeugnisse beizufügen.- Assistierte Ausbildung (AsA)
Mit der Assistierten Ausbildung werden förderungsbedürftige junge Menschen (z.B. ohne oder mit schwachem Schulabschluss) und deren Ausbildungsbetriebe während einer betrieblichen Berufsausbildung durch einen von der Agentur für Arbeit beauftragten Bildungsträger unterstützt. Die Kosten werden durch die Agenturen für Arbeit bzw. Jobcenter vollständig getragen.
Staatliche Förderung für Betriebe, die behinderte Menschen ausbilden
Betriebe, die behinderte Menschen ausbilden, können bei der Agentur für Arbeit und beim Integrationsamt u.a. die folgenden finanziellen Leistungen beantragen:
Finanzielle Unterstützung durch die Agentur für Arbeit
- Zuschuss zur Ausbildungsvergütung
Betriebe können für die Ausbildung von jungen Menschen mit Schwerbehinderung oder bei einer Gleichstellung von behinderten mit schwerbehinderten Menschen einen Ausbildungszuschuss erhalten. Die Höhe des Zuschusses für die betriebliche Ausbildung wird individuell festgelegt und richtet sich nach Art und Schwere der Behinderung sowie nach der Auswirkung der Behinderungen auf die Ausbildung. Die monatlichen Zuschüsse können bis zu 80 % der monatlichen Ausbildungsvergütung betragen.
- Eingliederungszuschuss
Betriebe können zur beruflichen Eingliederung von Personen, deren Vermittlung erschwert ist, einen Eingliederungszuschuss beantragen. Insbesondere kann für schwerbehinderte Menschen mit der Einstellung nach der Ausbildung ein Eingliederungszuschuss gewährt werden.
Finanzielle Unterstützung durch das Integrationsamt
Zuschüsse und Prämien für neue Ausbildungsplätze
Gefördert werden Investitionen, die ein Betrieb für die Einrichtung eines neuen Arbeitsplatzes tätigen muss.Zuschüsse und Darlehen für eine behinderungsgerechte Einrichtung von Ausbildungsplätzen, etwa durch technische Arbeitshilfen sowie die behinderungsgerechte Gestaltung von Zugängen und Sozialräumen.
- Zuschüsse zu den Ausbildungsgebühren
Bei den Zuschüssen handelt es sich beispielsweise um Zuschüsse zu den Prüfungsgebühren der Kammern.
Mitwirkung bei der Überwachung der Ausbildung
Die Einhaltung der gesetzlichen Ausbildungsvorschriften, wie beispielsweise das Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), wird von den zuständigen Aufsichtsbehörden und den zuständigen Kammern überwacht. Damit die Ausbildungsbetriebe bei einer Betriebsprüfung entsprechende Unterlagen vorlegen können, sind sie zur Dokumentation z. B. von Ausbildungsunterlagen oder ärztlichen Bescheinigungen verpflichtet.