Stand: Mai 2022
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
Die Gesundheit der Beschäftigten ist ein hohes Gut. Durch Gesetze und Verordnungen zum Gesundheitsschutz und zur Arbeitssicherheit sollen Gesundheitsrisiken der Beschäftigten reduziert bzw. ausgeschlossen werden. Zudem sind die Unfallverhütungsvorschriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) zu beachten. Die Überwachung der Schutzvorschriften wird durch das Gewerbeaufsichtsamt bzw. das Amt für Arbeitsschutz durchgeführt; diese sind die Überwachungs- und Beratungseinrichtungen der Bundesländer. Ein weiterer wichtiger Träger der Überwachung und Beratung sind die Unfallversicherungsträger, also die für die Unternehmen zuständigen Berufsgenossenschaften oder Unfallkassen.
Arbeitssicherheits- und Gesundheitsschutzstandards
Technischer Arbeitssicherheits-und Gesundheitsschutz
Sozialer Arbeitssicherheits- und Gesundheitsschutz
Medizinischer Arbeitssicherheits- und Gesundheitsschutz
Betriebsprüfungen
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Arbeitssicherheits- und Gesundheitsschutzstandards
Beratung
Das Gewerbeaufsichtsamt bzw. das Amt für Arbeitsschutz leisten u.a. Hilfestellungen und Beratungen auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und Gesundheit. Der zuständige Unfallversicherungsträger berät die Unternehmen zusätzlich und ist verpflichtet versicherungsrelevante Änderungen mitzuteilen. Die gesetzlichen Grundlagen sind hauptsächlich das Arbeitssicherheitsgesetz, das Arbeitsschutzgesetz und die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften. Zudem sind abhängig von der jeweiligen Branchenzugehörigkeit des Unternehmens branchenspezifische Sicherheitsgesetze zu beachten wie zum Beispiel die Baustellenverordnung im Baugewerbe.
Anmeldung beim zuständigen Unfallversicherungsträger und beim Gewerbeamt
Mit der Anmeldung bei dem zuständigen Unfallversicherungsträger (in der Regel sind dies die Berufsgenossenschaften) versichern Unternehmen ihre Beschäftigten gegen die Folgen eines Arbeits- oder Wegeunfalls sowie gegen Berufskrankheiten. Mit der Gewerbeanzeige beim Gewerbeamt werden auch Informationen abgefragt, die für die Anmeldung bei der gesetzlichen Unfallversicherung erforderlich sind. Das Gewerbeamt leitet die entsprechenden Informationen an die zuständige Berufsgenossenschaft weiter. Für ein Unternehmen zuständig ist der Unfallversicherungsträger, der der Hauptbranche und somit dem Tätigkeitsschwerpunkt entspricht. Ist das Unternehmen in mehreren Branchen tätig und eine eindeutige Zuordnung zu einer Berufsgenossenschaft nicht möglich, kann eine Beratung bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) Klarheit verschaffen. Zudem besteht für Unternehmerinnen und Unternehmer die Möglichkeit sich selbst freiwillig in der gesetzlichen Unfallversicherung zu versichern.
Abweichende Arbeitsschutzverpflichtungen
Unternehmen sind gesetzlich verpflichtet bestimmte Maßnahmen zu ergreifen, z.B. sind verschiedene Personen zu ernennen wie Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und Sicherheitsbeauftragte.
Unter bestimmten Voraussetzungen können abweichende Arbeitsschutzverpflichtungen, jeweils abhängig von der zu beantragenden Ausnahme bei den fachlich zuständigen Sicherheitsbehörden (Gewerbeaufsichtsamt, Amt für Arbeitsschutz, Regierungspräsidium) beantragt werden. Beispielsweise kann die zuständige Behörde gestatten, dass an Stelle eines Sicherheitsingenieurs jemand bestellt werden darf, der zur Erfüllung der Sicherheitsaufgaben über entsprechende Fachkenntnisse verfügt.
Technischer Arbeitssicherheits- und Gesundheitsschutz
Grundlagen
Der technische Arbeitsschutz umfasst Anforderungen zum Schutz vor arbeitsbedingten Gefahren durch die Anwendung von Technik. Im Bereich des technischen Arbeitsschutzes sind eine Reihe von allgemeinen und branchenspezifischen Schutzvorschriften zu beachten. Mit diesen Vorschriften wird der Arbeitgeber aufgefordert, zur Planung und Durchführung der Arbeitsschutzmaßnahmen für eine geeignete Organisation zu sorgen und somit die Sicherheit und den Gesundheitsschutz im Unternehmen sicherzustellen.
So regelt zum Beispiel die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) das Aushängen eines Flucht– und Rettungsplanes. Arbeitsstätten sind beispielsweise Arbeitsräume oder Baustellen. In der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sind alle arbeitsschutzrechtlichen Regelungen für die Benutzung von Arbeitsmitteln und den Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen zusammenfassend geregelt. Zu den überwachungsbedürftigen Anlagen gehören z.B. Aufzüge. Diese müssen regelmäßig überprüft und Mängel rechtzeitig beseitigt werden.
Branchenspezifische Themen im technischen Arbeitsschutz
Themen im technischen Arbeitsschutz sind Sprengungen nach dem Sprengstoffgesetz (SprengG), der Umgang mit Gefahrenstoffen nach der Biostoffverordnung (BioStoffV) oder Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), der Strahlenschutz nach dem Atomgesetz (AtG), die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) sowie andere themenspezifische Regelungen wie zum Beispiel im Baurecht.
Sprengstoff
Der Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen wird im Sprengstoffgesetz geregelt (SprengG). Wer als Unternehmer gewerbsmäßig Umgang mit Sprengstoffen plant oder diese in Verkehr bringen möchte, benötigt dafür eine behördliche Erlaubnis. Darüber hinaus dürfen Sprengungen nur von Personen durchgeführt werden, die sprengstoffrechtliche Fachkunde im Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen nachweisen können und einen Befähigungsschein besitzen. Der Befähigungsschein ist eine Bescheinigung der persönlichen und fachlichen Qualifikation. Die Erteilung des Befähigungsscheins ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Dafür muss die persönliche Zuverlässigkeit anhand einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nachgewiesen werden. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung wird vorrangig für die Teilnahme an staatlich anerkannten Lehrgängen zur Fachkunde benötigt. Für die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung ist eine ärztliche Bescheinigung zur persönlichen und körperlichen Eignung vorzulegen. Zudem ist jede Sprengung vorab anzuzeigen.
Beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt bzw. den länderspezifischen Erlaubnisbehörden (wie zum Beispiel Stadtverwaltung oder Landratsamt) können die Erlaubnis zur Sprengung und ein Befähigungsschein zur Sprengung beantragt und Sprengungen angezeigt werden.
Für Sprengungen im Bereich Bergbau liegt die Zuständigkeit bei den Bergämtern.
Pyrotechnische Gegenstände (Feuerwerk)
Pyrotechnische Gegenstände enthalten ebenfalls explosionsgefährliche Stoffe. Zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden werden deshalb Verkauf, Beförderung, Lagerung und Verwendung gesetzlich geregelt. Die Vorschriften über alle pyrotechnischen Gegenstände sind im Sprengstoffgesetz und in den Sprengstoffverordnungen geregelt. Pyrotechnische Gegenstände sind in mehrere Klassen eingeteilt. Die allgemein als "Feuerwerksartikel" oder "Feuerwerkskörper" bezeichneten pyrotechnischen Gegenstände sind das Kleinstfeuerwerk (Klasse F1) und das Kleinfeuerwerk (Klasse F2).
In der Regel ist das Gewerbeaufsichtsamt die zuständige Behörde im Melde– und Genehmigungsverfahren im Zusammenhang mit pyrotechnischen Gegenständen. In den einzelnen Bundesländern kann dies jedoch unterschiedlich geregelt sein. Genauere Informationen geben die jeweiligen Ordnungsämter.
Bei erstmaligem Verkauf ist der Handel verpflichtet dies mindestens zwei Wochen vorher der zuständigen Behörde anzeigen. Dabei sind die Personen anzugeben, die mit der Leitung des Betriebes, der Zweigniederlassung oder Zweigstelle beauftragt sind. Veränderungen in der Leitung der Betriebsstätte oder das Einstellen des Verkaufs von Feuerwerkskörpern sind der zuständigen Behörde mitzuteilen. Zudem ist für die Lagerung von Feuerwerkskörpern eine Genehmigung einzuholen. Außerdem ist das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F3 (z.B. Fontänen) oder F4 (Feuersterne) der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Biologische Arbeitsstoffe
Bei einer Vielzahl von beruflichen Tätigkeiten werden biologische Arbeitsstoffe hergestellt, verwendet oder freigesetzt. Biologische Arbeitsstoffe sind Mikroorganismen, die beim Menschen Infektionen hervorrufen können oder sensibilisierende oder toxische Eigenschaften besitzen. Dadurch kann für die Beschäftigten ein erhebliches Gesundheitsrisiko entstehen. Deshalb sind Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten zu treffen. Davon betroffen sind nicht nur der Bereich der Biotechnologie oder entsprechender Forschungseinrichtungen, sondern alle Bereiche, in denen biologische Arbeitsstoffe vorkommen, wie z. B. in Krankenhäusern, Abfallsortierungen, in der Tierhaltung oder in der Bauwirtschaft (Schimmelpilze).
In der Biostoffverordnung (BioStoffV) werden die Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen geregelt. Kernvorschrift der Verordnung sind die Regelungen zur Gefährdungsbeurteilung. Biologische Arbeitsstoffe werden je nach ihrer Infektionsgefährdung für den Menschen in vier Risikogruppen eingeteilt. So wird beispielsweise das Arbeiten mit Escherichia coli in die Risikogruppe 2 und das Arbeiten mit dem Ebola Virus in Risikogruppe 4 eingestuft. Weitere Informationen zur Einstufung von Risikogruppen finden Sie auf den Internetseiten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.
Dem Gewerbeaufsichtsamt sind Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen zu melden. So bedarf es der Erlaubnis, bevor Tätigkeiten der Risikogruppe 3 oder 4 in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung oder in der Biotechnologie erstmals aufgenommen werden dürfen. Erfolgt nach der erteilten Erlaubnis die Aufnahme oder Veränderung von Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen ist dies ab der Risikostufe 2 dem Gewerbeaufsichtsamt anzuzeigen. Als Nachweis ist unter anderem eine Gefährdungsbeurteilung beizufügen.
Röntgenstrahlen
Bei Arbeiten mit Röntgengeräten sollen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Patientinnen und Patienten vor den Gefahren der ionisierenden Strahlen geschützt werden. Deshalb muss der Betrieb von Röntgeneinrichtungen grundsätzlich nach dem Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) genehmigt werden. Beispielsweise bedürfen Röntgeneinrichtungen zur Behandlung von Menschen oder im Zusammenhang mit der Früherkennung einer Genehmigung.
Dem Gewerbeaufsichtsamt oder dem Regierungspräsidium (abhängig jeweils vom Bundesland) ist die Inbetriebnahme einer Röntgeneinrichtung spätestens vier Wochen vorher anzuzeigen.
Der Strahlenschutzverantwortliche einer Röntgeneinrichtung hat für die Leitung oder Beaufsichtigung der Tätigkeiten die erforderliche Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten zu bestellen.
Dem Gewerbeaufsichtsamt oder dem Regierungspräsidium (abhängig jeweils vom Bundesland) hat der Strahlenschutzverantwortliche die Bestellung eines bzw. mehreren Strahlenschutzbeauftragten unter Angabe der festgelegten Aufgaben und Befugnisse schriftlich mitzuteilen.
Baustellen
Allgemein
Beschäftigte in der Bauwirtschaft sind durch besondere Gefahrensituationen einem hohen Unfall- und Gesundheitsrisiko ausgesetzt. Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen werden in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und insbesondere in der Baustellenverordnung (BaustellV) geregelt.
Der zuständigen Arbeitsschutzbehörde (in der Regel die Bauaufsichtsbehörden bzw. Regierungspräsidien) müssen Bauvorhaben ab einem bestimmten Umfang (z.B. bei einer voraussichtlichen Dauer der Arbeiten von mehr als 30 Arbeitstagen und wenn mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden) bereits vor der Baustelleneinrichtung per Vorankündigung vom Bauherrn angezeigt werden.
Asbestverarbeitung
Die Verarbeitung von Asbest ist aufgrund der sehr starken Gesundheitsgefährdung (krebserregend) seit 1995 in Deutschland verboten. Dennoch kommen zahlreiche Beschäftigte bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit Asbeststäuben in Kontakt. Arbeiten mit Asbest sind in der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) geregelt.
Dem Gewerbeaufsichtsamt sowie der Berufsgenossenschaft müssen Arbeiten mit Asbest angezeigt werden. Hierfür sind u.a. Dokumente wie die Gefährdungsbeurteilung mit Arbeitsplan und die Betriebsanweisung vorzulegen.
Sozialer Arbeitssicherheits- und Gesundheitsschutz
Grundlagen
Im Bereich des sozialen Arbeitsschutzes gelten für bestimmte Personengruppen besondere Arbeitsschutzbestimmungen. So sind die Schutzbestimmungen z.B. für Jugendliche im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) oder die Schutzbestimmungen für werdende und stillende Mütter im Mutterschutzgesetz (MuSchG) geregelt. Darüber hinaus tragen Vorschriften über die Arbeitszeit dazu bei, die Beschäftigten vor etwaigen Überforderungen und Gesundheitsschädigungen zu schützen.
Besondere themenspezifische Vorschriften zum Gesundheitsschutz
Arbeitszeit: Arbeiten an Sonn- und Feiertagen
Sonn- und Feiertage sind grundsätzlich arbeitsfreie Tage, d.h. es gilt ein Beschäftigungsverbot. Jedoch gelten für bestimmte Branchen gesetzliche Ausnahmen. Gesetzlich festgelegte Ausnahmen vom Beschäftigungsverbot gibt es zum Beispiel für Rettungsdienste, landwirtschaftliche Betriebe mit Tierhaltung und Tierpflege, das Bewachungsgewerbe oder für Gaststätten und Hotels. Hierfür sind keine Genehmigungen erforderlich. Jedoch müssen andere Arbeiten wie zum Beispiel die Durchführung einer gesetzlich vorgeschriebenen Inventur an einem Sonntag nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) genehmigt werden. Zudem kann die zuständige Behörde auf Antrag weitere Ausnahmen genehmigen, wenn aus chemischen, biologischen, technischen oder physikalischen Gründen ein ununterbrochener Fortgang erforderlich ist. Die Arbeiten müssen arbeitstechnisch notwendig sein und nicht an Werktagen vorgenommen werden können. Dies kann zum Beispiel bei Arbeiten in Forschungseinrichtungen der Fall sein.
Beim Gewerbeaufsichtsamt, dem Ordnungsamt als auch bei der Bezirksregierung (jeweils abhängig vom Bundesland) kann eine Ausnahme vom Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen beantragt werden.
Werdende und stillende Mütter
Nach dem Mutterschutzgesetz dürfen Schwangere und stillende Frauen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen eine Gefährdung ihrer Gesundheit oder der ihrer Kinder zu befürchten ist.
Dem Amt für Arbeitsschutz bzw. der Bezirksregierung (jeweils abhängig vom Bundesland) ist unverzüglich eine Schwangerschaftsmitteilung zu übermitteln, sobald eine Frau ihrem Arbeitgeber mittgeteilt hat, dass sie schwanger ist.
Die Krankenkasse der schwangeren Beschäftigten erstattet dem Arbeitgeber auf Antrag den gezahlten Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld bzw. dem Mutterschutzlohn. Hierfür ist ein Antrag auf Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz für Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft U2 auszufüllen und schriftlich oder online zu übermitteln. Als Nachweise können Bescheinigungen über den voraussichtlichen Geburtstermin oder die Geburtsurkunde bzw. bei Beschäftigungsverbot ein ärztliches Attest vorgelegt werden.
Medizinischer Arbeitssicherheits- und Gesundheitsschutz
Grundlagen
Der medizinische Arbeitsschutz hat die Aufgabe, den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Erkrankungen und berufsbedingten Gesundheitsgefährdungen zu gewährleisten. Dies erfolgt u.a. in Zusammenarbeit mit Betriebsärzten und Berufsgenossenschaften.
Ersthelferinnen und Ersthelfer
Die Unternehmen haben dafür zu sorgen, dass im Bedarfsfall für Erste-Hilfe-Leistungen Ersthelferinnen und Ersthelfer zur Verfügung stehen. Dafür sind Personen zu benennen, aus- und fortzubilden.
Beim zuständigen Unfallversicherungsträger kann die Erstattung der Teilnahmekosten an Erste-Hilfe-Lehrgängen beantragt werden. Hierfür müssen die Belege bzw. Rechnungen eingereicht werden.
Meldepflicht bei Berufskrankheiten
Eine Berufskrankheit ist eine Krankheit, die durch besondere Einwirkungen verursacht wird und der bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Berufskrankheiten sind in der sogenannten Berufskrankheiten-Liste (BK-Liste) der Berufskrankheitenverordnung (BKV) aufgeführt wie zum Beispiel Lärmschwerhörigkeit.
Dem zuständigen Unfallversicherungsträger müssen Unternehmerinnen und Unternehmer, die Anhaltspunkte haben, dass bei einer beschäftigten Person eine Berufskrankheit vorliegen könnte, innerhalb von drei Tagen eine Berufskrankheiten-Verdachtsanzeige melden.
Meldepflicht bei Arbeits- und Wegeunfällen
Dem zuständigen Unfallversicherungsträger ist bei einem Arbeitsunfall oder einem Wegeunfall (z.B. ein Unfall auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte), der zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen führt oder den Tod einer versicherten Person zur Folge hat, der Unfall durch eine Unfallanzeige zu melden. Die Unfallanzeige hat innerhalb einer Dreitages-Frist nach dem Unfalltag einzugehen. Bei der Dreitages-Frist wird der Unfalltag nicht mitgezählt. Samstage, Sonn- oder Feiertage sind mitzuzählen, es sei denn, die Arbeitsunfähigkeit ist erst später eingetreten. Entscheidend ist die Anzahl der Kalendertage der Arbeitsunfähigkeit und nicht die Anzahl der Arbeitstage, die ausgefallen sind. Zur Übermittlung der Unfallanzeige bieten viele Berufsgenossenschaften und Unfallkassen auf ihren Internetseiten die Möglichkeit zur Online-Unfallanzeige. Zudem kann die Unfallanzeige über das Serviceportal der gesetzlichen Unfallversicherung abgegeben werden.
Dem Gewerbeaufsichtsamt bzw. dem Amt für Arbeitsschutz ist eine Kopie der Unfallanzeige zu übersenden. Das Gewerbeaufsichtsamt bzw. das Amt für Arbeitsschutz sowie der zuständige Unfallversicherungsträger können gegebenenfalls die Unfallursache genauer untersuchen lassen. Hierbei wird unter anderem geprüft, ob die Vorschriften zum Arbeitsschutz eingehalten wurden.
Betriebsprüfungen
Grundlagen
Die gesetzlichen Grundlagen für Betriebsprüfungen bilden hauptsächlich das Arbeitssicherheitsgesetz, das Arbeitsschutzgesetz und die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften. Die Unternehmen sind verpflichtet, die getroffenen Arbeitsschutzmaßnahmen zu dokumentieren, damit bei einer Betriebsprüfung darauf zurückgegriffen werden kann. Es sind unter anderem bestimmte Personen in der Arbeitssicherheit zu benennen, wie die Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsärztinnen bzw. -ärzte, Sicherheitsingenieurinnen bzw. -ingenieure und Sicherheitsbeauftragte. Zudem sind die Arbeitgeber verpflichtet, Gefährdungsbeurteilungen für das Unternehmen zu erstellen und zu dokumentieren. In der Gefährdungsbeurteilung werden die Gefährdungen am Arbeitsplatz ermittelt und beurteilt, Arbeitsschutzmaßnahmen eigenverantwortlich festgelegt und ihre Wirksamkeit kontrolliert. Mit dieser Gefahrenanalyse soll Arbeitsunfällen, berufsbedingten Krankheiten und psychischen Belastungen durch Vorsorgemaßnahmen entgegengewirkt werden.
Das Gewerbeaufsichtsamt bzw. das Amt für Arbeitsschutz und die Berufsgenossenschaften können Prüfungen zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften im Bereich der Arbeitssicherheit und Gesundheit in den Unternehmen durchführen. Hierfür sind Dokumentationen bereitzuhalten, wie Nachweise der Fachkunde der Beauftragten, Organisationspläne, Gefährdungsbeurteilungen, Raumpläne mit Rettungs- und Fluchtwegen und Gefahrenanalysen von Maschinen.
Der zuständige Unfallversicherungsträger ist ebenfalls befugt die Unternehmen zu überprüfen, falls Anhaltspunkte vorliegen, dass das Arbeitsentgelt nicht oder nicht zur richtigen Gefahrklasse gemeldet wurde. Die Gefahrklasse ermöglicht, dass die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Risiko gestaffelt werden.