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Stand: Juli 2024

Führerschein / Fahrzeug an-, ab- oder ummelden

Das Führen eines Kraftfahrzeugs setzt eine gültige Fahrerlaubnis voraus. Nach Bestehen der Führerschein­prüfung wird diese durch die Fahrerlaubnis­behörde erteilt. Darüber hinaus ist das zur Führung vorgesehene Fahrzeug bei der örtlichen Zulassungs­behörde anzumelden und seine Verkehrstauglichkeit regelmäßig zu überprüfen. Beides erfordert die Vorlage einiger wichtiger Dokumente.

Grundvoraussetzung: Gültige Fahrerlaubnis
Gültigkeit des EU-Führerscheindokuments
Internationaler Führerschein
Fahrzeug zulassen
Bewohner-Parkausweis beantragen
Haupt- und Abgasuntersuchung
Fahrzeug ummelden
Fahrzeug abmelden oder stilllegen
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Grundvoraussetzung: Gültige Fahrerlaubnis

Um die Fahrerlaubnis erwerben zu können, ist in einem ersten Schritt bei der zuständigen Fahrerlaubnis­behörde ein Antrag zu stellen. Für diesen Antrag sind eine Reihe Dokumente vorzulegen, wie der Personalausweis oder Reisepass, die Melde­bescheinigung des Einwohner­meldeamtes, eine aktuelle Sehtest­bescheinigung des Optikers, der Optikerin, des Augenarztes oder der Augenärztin sowie je nach Fahrerlaubnis­klasse der Nachweis über die Teilnahme an lebensrettenden Sofort­maßnahmen oder eines Erste-Hilfe-Kurses. Weiterhin ist die Vorlage eines biometrischen Passbildes erforderlich.

Sind die Antrag­steller und Antrag­steller­innen noch nicht volljährig und möchten bereits mit 17 Jahren ein Fahrzeug führen, können sie mit 16 ½ Jahren „Begleitetes Fahren ab 17“ beantragen. Hierzu sind der Fahr­erlaubnis­behörde neben den bereits beschriebenen Unterlagen Kopien der Personal­ausweise und Führer­scheine sämtlicher Begleit­personen und gegebenen­falls ein Zusatz­formular vorzulegen, auf dem die Begleit­personen einzutragen sind. Diese müssen das 30. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens fünf Jahren im Besitz der Fahrerlaubnis­klasse B sein. Zudem darf eine Begleitperson nicht mehr als einen Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg haben.

Gültigkeit des EU-Führerscheindokuments

Der mit Erwerb der Fahrerlaubnis neu ausgestellte Führerschein ist 15 Jahre gültig. Eine erneute Fahrprüfung oder ein Gesundheitstest sind nach Ablauf der Frist nicht erforderlich. Nur das Ausweisdokument wird neu ausgestellt. Die Neuausstellung nach Ablauf der Frist dient dazu, ggf. persönliche Daten oder das Lichtbild zu aktualisieren und den Ausweis an aktuelle EU-Standards der Fälschungssicherheit anzupassen.

Darüber hinaus sind bis zum 19.01.2033 alle vor dem 19.01.2013 ausgestellten Führerscheine durch die Inhaber und Inhaberinnen umzutauschen. Auf diese Weise soll gewährleistet werden, dass alle in der Europäischen Union noch im Umlauf befindlichen Führerscheine ein einheitliches EU-konformes Muster erhalten.

Weitere Details sind auf den Seiten des Bundesverkehrsministeriums erhältlich.

Internationaler Führerschein

Die Fahrerlaubnis ist in allen 27 EU-Mitgliedsstaaten, Norwegen, Island und Liechtenstein gültig. Auch in der Schweiz, dem Vereinigten Königreich und der Türkei wird sie akzeptiert. In vielen anderen Staaten wird hingegen ein internationaler Führerschein benötigt.

Der internationale Führerschein ist ein Zusatzdokument und gilt nur in der Verbindung mit der Fahrerlaubnis. Es werden zwei Varianten angeboten: Das Muster nach dem Straßenverkehrsabkommen von 1968 ist drei Jahre gültig und am weitesten verbreitet, während das Muster nach dem Abkommen von 1926 ein Jahr gültig ist. Detaillierte Informationen zu den benötigten Dokumenten finden sich auf den Seiten des Auswärtigen Amtes. Der internationale Führerschein wird von der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde ausgestellt.


Fahrzeug zulassen

Mit erfolg­reichem Bestehen der Führer­schein­prüfung und dem damit einher­gehenden Erwerb der Fahr­erlaubnis kann ein eigenes Fahrzeug geführt werden. Im Vorfeld sind künftige Fahrzeug­halterinnen und -halter verpflichtet, einen Antrag auf Zulassung zu stellen. Dem Antrag sind folgende wichtige Dokumente beizufügen: neben dem Personal­ausweis und der elektronischen Versicherungs­bestätigung als Nachweis für die Haft­pflicht­versicherung sind, je nachdem ob es sich um ein Neufahrzeug oder Gebrauchtwagen handelt, die Zulassungs­bescheinigungen I und II notwendig. Zusätzlich muss eine Einzugs­ermächtigung für die Zahlung der Kfz-Steuer erteilt und bei Gebrauchtwagen ein Prüf­bericht der letzten Haupt- und Abgas­untersuchung vorgelegt werden. Kann die Beantragung einer Zulassung nicht persönlich erfolgen, ist sie auch über eine Vertretung möglich. Hierzu bedarf es jedoch einer schriftlichen Vollmacht des Fahrzeug­halters oder der -halterin, der beschriebenen Dokumente sowie des Personal­ausweises und der Melde­bescheinigung der Vertretung.

Sämtliche Standard­zulassungs­vorgänge können im Internet durchgeführt werden. Grundvoraussetzung ist, dass die Identität mithilfe des neuen elektronischen Personal­ausweises (nPA) oder elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) mit aktivierter Online-Ausweisfunktion (eID) nachgewiesen wird. Darüber hinaus werden ein Karten­lesegerät oder ein Smartphone mit kostenloser „AusweisApp2“ benötigt. Neben den für die Zulassung üblichen Nachweisen sind auch das ggf. reservierte Kfz-Kennzeichen und die Fahrzeug-Identifikations­nummer (FIN) anzugeben.

Der Zulassungsbescheid sowie die Zulassungs- und TÜV-Plaketten werden von der Zulassungsbehörde per Post versendet, nachdem die elektronisch übermittelten Antragsdaten automatisiert validiert und überprüft wurden.

Bewohner-Parkausweis beantragen

Sofern die fahrzeug­haltende Person in einem als Anwohner­parken ausgewiesenen Gebiet wohnt und über keinen eigenen, privaten Stellplatz in unmittelbarer Wohnungsnähe verfügt, besteht die Möglichkeit bei der zuständigen Stelle der Kommunal­verwaltung wie zum Beispiel dem Bürgerbüro oder der Fahrerlaubnis- bzw. Zulassungsbehörde einen Bewohner-Parkausweis zu beantragen. Je nach Stadt kann es in der Beantragung des Bewohner-Parkausweises Unterschiede geben – von daher ist es empfehlens­wert sich vorab bei der zuständigen Behörde zu erkundigen. Einige Kommunen bieten die Möglichkeit, den Bewohner-Parkausweis online zu beantragen.

Haupt- und Abgasuntersuchung

Um die Sicherheit und Verkehrs­tauglichkeit eines Fahrzeuges zu gewährleisten, ist eine regelmäßige Haupt- und Abgas­unter­suchung alle 24 Monate gesetzlich vorgeschrieben. Bei Neuwagen hat dies erstmals nach 3 Jahren und danach auch jeweils alle 2 Jahre zu erfolgen. Der nächste Termin zur Haupt- und Abgas­unter­suchung kann aus der Zulassungs­bescheinigung Teil I entnommen oder an der Prüf­plakette auf dem Kfz-Kennzeichen abgelesen werden. Das Fahrzeug ist zu diesem Termin einer amtlich anerkannten Unter­suchungs­stelle, wie TÜV oder DEKRA vorzuführen.

Um Bußgeld­strafen und höhere Untersuchungs­entgelte zu vermeiden, sollte der Untersuchungs­termin nicht überzogen werden. Zur Haupt- und Abgas­untersuchung sind grundsätzlich die Zulassungsbescheinigung Teil I und gegebenenfalls Prüf­protokolle vorangegangener Untersuchungen und weitere Anbau­bestätigungen mitzubringen.

Fahrzeug ummelden

Soll das Fahrzeug z.B. aufgrund eines Umzuges in einen anderen Zulassungs­bezirk umgemeldet werden, sind in der Zulassungs­behörde grundsätzlich die gleichen Dokumente vorzulegen, wie bei der Zulassung. Es ist darüber hinaus zu beachten, dass es zwischen den verschiedenen Zulassungs­bezirken und Bundes­ländern Unterschiede bei der Durchführung der Kfz-Ummeldung gibt.

Wenn ein gebrauchtes Kfz nach dem 01. Januar 2015 zugelassen wurde und bereits angemeldet ist, ist die Ummeldung auch mit Halterwechsel und Kennzeichenmitnahme online durchführbar. Das Fahrzeug kann direkt im Anschluss in Betrieb genommen werden.

Hierzu sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Zulassungsbescheinigung Teil I & II mit verdeckten Sicherheitscodes
  • Gültige elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nr.)
  • Gültige Hauptuntersuchung (HU) und ggf. Sicherheitsüberprüfung (SP)
  • IBAN (Konto) für den Einzug der Kfz-Steuer des Halters
  • Neuer Personalausweis (nPA) oder elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) mit aktivierter Online-Ausweisfunktion (eID)
  • Kartenlesegerät oder Smartphone mit kostenloser „AusweisApp2“

Der Zulassungsbescheid bzw. die Bestätigung der automatisiert geprüften Ummeldung kann online abgerufen werden.

Fahrzeug abmelden oder stilllegen

Zur Abmeldung oder Stilllegung des Fahrzeuges ist grundsätzlich der Gang zur örtlichen Kfz-Zulassungsstelle notwendig. Hierzu sind die Zulassungsbescheinigungen I und II, die Kfz-Kennzeichen und der Personalausweis vorzulegen. Wie die Zulassung, kann auch die Fahrzeug-Abmeldung durch eine Vertretung vorgenommen werden.

Im Rahmen der endgültigen Stilllegung ist ein Verwertungsnachweis einer zertifizierten Altauto-Annahmestelle zu erbringen.

Wenn das Kfz nach dem 01. Januar 2015 zugelassen wurde, kann die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs auch online durchgeführt werden.

Hierzu sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Kfz-Kennzeichen mit Stempelplaketten mit verdeckten Sicherheitscodes
  • Zulassungsbescheinigung Teil I mit verdecktem Sicherheitscode
  • Neuer Personalausweis (nPA) oder elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) mit aktivierter Online-Ausweisfunktion (eID)
  • Kartenlesegerät oder Smartphone mit kostenloser „AusweisApp2“

Die Bestätigung der automatisiert geprüften Außerbetriebsetzung kann online abgerufen werden.

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Zusatzinformationen

Hier finden Sie Ihre zuständige Behörde:

Telefonischer Behörden­kontakt

Für alle Verwaltungsfragen können Sie die Behördennummer 115 kontaktieren.

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