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Teilaktualisiert: Januar 2024

Beantragung von Ausweisdokumenten

Um sich in Deutschland und innerhalb des Schengenraums amtlich ausweisen zu können, benötigen alle deutschen Bürgerinnen und Bürger einen Identitäts­nachweis. Dieser Nachweis erfolgt über das Mitführen und die Vorlage des Personal­ausweises. Alternativ kann auch der Reisepass als Identitätsnachweis verwendet werden. Bewegen sich Bürgerinnen und Bürger über die Grenzen des Schengen­raums hinaus, wird die Vorlage eines Reise­passes allerdings zwingend erforderlich. Kinder jeden Alters benötigen auf Reisen ein eigenes Ausweisdokument. Sowohl der Personal­ausweis, als auch die Reise­pass­dokumente können beim zuständigen Bürgeramt am jeweiligen Wohnort beantragt werden.

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Personalausweis

Beantragung und Gültigkeit

Deutsche Bürgerinnen und Bürger haben nach dem Personal­ausweis­gesetz Ausweispflicht, sobald sie 16 Jahre alt sind und der allgemeinen Melde­pflicht unterliegen oder, ohne ihr zu unterliegen, sich überwiegend in Deutschland aufhalten. Der Personal­ausweis wird aber grundsätzlich für alle deutschen Staats­angehörigen ausgestellt. Hat der Antragsteller oder die Antragstellerin das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet, ist zur Beantragung des Personalausweises die Ein­verständnis­erklärung der Erziehungs­berechtigten erforderlich.

Im Regelfall wird der Personal­ausweis am Hauptwohnsitz beantragt. Bei Vorlage eines wichtigen Grundes kann der Personal­ausweis auch in einem anderen Bürgeramt oder in einer deutschen Botschaft im Ausland beantragt werden.

Um einen neuen Personalausweis erhalten zu können, sind im zuständigen Bürgeramt üblicherweise folgende Dokumente vorzulegen:

  • wenn vorhanden: gültiges Identitätsdokument, z.B. alter Personalausweis oder Reisepass
  • aktuelles biometrisches Lichtbild

Zusätzlich kann die Vorlage weiterer Dokumente erforderlich sein, wie beispiels­weise die Geburts- oder Abstammungs­urkunde.

Die Beantragung des Personal­ausweises ist gebühren­pflichtig. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der aktuellen „Verordnung über Gebühren für Personalausweise und eID-Karten für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (Personalausweis- und eID-Karten-Gebührenverordnung - PAuswGebV)“ und ist im Personal­ausweis­portal abrufbar.

Personalausweise sind bis zu ihrem aufgedruckten Ablaufdatum gültig. Sie können jedoch auch schon vorzeitig umgetauscht werden, wenn sich zum Beispiel infolge einer Eheschließung der Name ändert. Dann ist der Beantragung des Ausweises auch ein entsprechender Nachweis wie zum Beispiel die Eheurkunde beizufügen. Die Dauer der Gültigkeit des Personalausweises richtet sich grundsätzlich nach dem Alter des Ausweis­inhabers oder der Ausweisinhaberin. Personalausweise von Personen ab 24 Jahren sind 10 Jahre gültig, während Ausweise von jüngeren Bürgerinnen und Bürgern schon nach 6 Jahren abgelaufen sind.

Der Personalausweis ist im Schengenraum alternativ zum Reisepass als Reisedokument und Identitätsnachweis anerkannt.

Vorläufiger Personalausweis

Um die Ausstellungszeit bis zur Aushändigung eines neu benötigten Ausweises zu überbrücken, kann ohne alternativ nutzbaren Reisepass ein vorläufiger Personalausweis ausgestellt werden. Er wird beim Bürgerbüro beantragt und besitzt eine Gültigkeit von höchstens drei Monaten. Zur Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises wird eine Gebühr erhoben.

Die elektronischen Funktionen des Personalausweises

Der Personalausweis bietet eine Reihe von elektronischen Funktionen und gilt als Dokument mit hohen Sicherheitsstandards.

Die Online-Ausweisfunktion
Die Online-Ausweisfunktion ermöglicht dem Ausweisinhaber, sich im Internet und an Bürgerterminals sicher und eindeutig zu identifizieren. Behördengänge und geschäftliche Angelegenheiten können auf diese Weise bequem von zu Hause aus erledigt werden.

Zur Nutzung der Online-Ausweisfunktion sind erforderlich:

  • Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion
  • sechsstellige PIN
  • Kartenlesegerät oder Smartphone bzw. Tablet
  • Software, z. B. die kostenlose AusweisApp2

Die Online-Ausweisfunktion ist nicht nur mit dem Personalausweis verfügbar, sondern ist auch mit dem elektronischen Aufenthaltstitel für Personen erhältlich, die nicht EU-Bürgerin oder EU-Bürger sind.

Weitere Informationen und Hinweise zur Online-Ausweis­funktion können im Personal­ausweis­portal abgerufen werden.

Pseudonym
Viele Online-Dienste können auch mit einem Pseudonym genutzt werden. So werden die persönlichen Daten auf dem Online-Ausweis nur bei der ersten Anmeldung benötigt. Nach PIN-Eingabe wird der Nutzer bei weiteren Anmeldungen anhand seines Pseudonyms erkannt. Das Pseudonym ist an den jeweiligen Online-Dienst und an die gültige Ausweiskarte gebunden und trägt somit zum Datenschutz bei, da durch diese Bindung keine Nutzungsprofile über Anbieter und Dienste hinweg erstellt werden können. Bei einem Ausweiswechsel muss gegebenenfalls das Pseudonym im Vorfeld erneuert werden. Hier kann dann der jeweilige Online-Dienst weiterhelfen.

Elektronische Unterschrift
Mit einer karten­basierten Signatur, die auf einer Signaturkarte gespeichert ist oder der eID-basierten Fernsignatur können digitale Dokumente rechtsverbindlich unterschrieben werden. Zur Nutzung der Fernsignatur wird von einem Vertrauens­dienste­anbieter ein elektronisches Zertifikat durch sicheren Identitätsnachweis der unterzeichnenden Person erzeugt.

Die Biometriefunktion
Im Chip des scheck­karten­großen Ausweises sind biometrische Daten wie das Lichtbild oder die Finger­abdrücke gespeichert. Behörden, die ermächtigt sind diese Daten auszulesen, wie Polizei-, Zoll- und Melde­behörden können mit geeigneten Lesegeräten somit zuverlässige Identitäts­prüfungen durchführen.


Reisepass

Beantragung und Gültigkeit

Außerhalb des Schengen­raums benötigt jede deutsche Bürgerin und jeder deutsche Bürger ab Geburt einen Reisepass. Er ermöglicht das Reisen in über 170 Staaten weltweit, ohne ein Visum beantragen zu müssen. Konkrete Hinweise zu Einreise­bestimmungen sowie Reise- und Sicher­heits­informationen sind beim Auswärtigen Amt erhältlich.

Im Regelfall wird der Reisepass am Haupt­wohnsitz beantragt. Bei Vorlage eines wichtigen Grundes kann der Reisepass gegen Gebühr auch in einem anderen Bürgeramt beantragt werden. Deutsche mit Wohnsitz im Ausland wenden sich an die zuständige deutsche Auslands­vertretung am Wohnort. Dies kann die Konsular­abteilung der Botschaft oder eines General­konsulats sein.

Um einen neuen Reisepass erhalten zu können, sind im Bürgeramt üblicherweise folgende Dokumente vorzulegen:

  • gültiges Identitätsdokument, z.B. Personalausweis oder alter Reisepass
  • aktuelles biometrisches Lichtbild

Zusätzlich kann die Vorlage weiterer Dokumente erforderlich sein, wie beispielsweise die Personenstandsurkunde. Welche Dokumente für die Beantragung konkret benötigt werden, kann häufig auf der Internetseite des zuständigen Bürgeramtes nachgelesen werden.

Die Beantragung des Reisepasses ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren ist auf den Seiten des Bundes­innen­ministeriums abrufbar. Inwieweit Gebühren im Falle von Bedürftigkeit ermäßigt oder erlassen werden können, entscheidet das zuständige Bürgeramt.

Reisepässe sind bis zu ihrem aufgedruckten Ablaufdatum gültig. Der Reisepass gilt für antragstellende Personen über 24 Jahren 10 Jahre und kann nicht verlängert werden. Im Normalfall besitzt er einen Umfang von 32 Seiten, bei Bedarf ist gegen Aufpreis eine Auslieferung mit einem Umfang von 48 Seiten möglich.

Deutsche Reisepässe werden mit integriertem Chip ausgegeben. Dieser enthält neben einem bio­metrischen Lichtbild auch zwei Finger­abdrücke des Ausweis­besitzers, um bei automatisierten Grenz­kontrollen ein hohes Maß an Sicherheit zu gewährleisten.

Expressverfahren und vorläufiger Reisepass

Die Bearbeitungszeit für einen neuen Reisepass beträgt in der Regel zwei Wochen. Je nach Bürgeramt kann per E-Mail, online oder telefonisch ein Abholtermin vereinbart werden.

In dringenden Fällen besteht die Möglichkeit, gegen Gebühr einen Expressantrag zu stellen. Der Express-Reisepass kann am dritten Werktag nach Antrag­stellung im Bürgerbüro abgeholt werden. Reicht die Zeit bis zum Reiseantritt auch für das Express­verfahren nicht aus, besteht die Option einen vorläufigen Reisepass ausstellen zu lassen. Hierzu kann die Vorlage geeigneter Nachweise, wie zum Beispiel Flugtickets oder andere Reise­dokumente notwendig sein.

Die Gültigkeit des vorläufigen Reisepasses ist zweckgebunden und beträgt nicht länger als ein Jahr. Weitere Informationen und Hinweise zum Reisepass können auf den Seiten des Bundes­innen­ministeriums abgerufen werden.

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Zusatzinformationen

Hier finden Sie Ihre zuständige Behörde:

Telefonischer Behörden­kontakt

Für alle Verwaltungsfragen können Sie die Behördennummer 115 kontaktieren.

Bürgerservice des BMI: 0 30 / 18 681-0

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