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Stand: August 2023

Einkommensteuererklärung

Nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) sind grundsätzlich alle natürlichen Personen mit Einkünften unbeschränkt steuerpflichtig, wenn ihr gewöhnlicher Aufenthalts- oder Wohnort in der Bundesrepublik Deutschland liegt. Diese Pflicht zur Zahlung der Einkommensteuer kann auch für Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthaltsort in Deutschland gelten, sofern die Einkünfte in Deutschland erzielt werden. Dies können beispielsweise Grenzpendler sein.

Erhebung der Einkommensteuer
Wer ist zur Steuererklärung verpflichtet?
Anfertigung und Übermittlung der Steuererklärung
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Erhebung der Einkommensteuer

Die Steuer wird auf folgende Einkunftsarten erhoben, die im Einkommensteuergesetz festgelegt sind:

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  • Einkünfte aus selbständiger Arbeit
  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • sonstige Einkünfte, wie zum Beispiel Renten

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und zahlen auf ihren Arbeitslohn Lohnsteuer, die eine Form der Einkommensteuer darstellt. Die Einkommensteuer wird im Regelfall im Voraus gezahlt, durch entsprechende Veranlagung festgesetzt oder im Falle der Lohnsteuer durch Steuerabzug erhoben.

Wer ist zur Steuererklärung verpflichtet?

Zu einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind folgende Gruppen:

  • Selbstständige,
  • Freiberufler,
  • Beschäftigte in Land- und Forstwirtschaft,
  • Gewerbetreibende.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind in folgenden beispielhaften Fällen zur Steuererklärung verpflichtet:

  • Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug, z.B. Mieteinnahmen
  • Bezug von Lohnersatzleistungen, z.B. Arbeitslosen-, Kurzarbeiter-, Insolvenz-, Kranken-, Eltern- oder Mutterschaftsgeld
  • Einzelveranlagung bei Eheleuten
  • Zusammenveranlagung von Eheleuten
  • Erneute Heirat nach Scheidung oder Verlust des Ehepartners
  • Arbeitgeberwechsel innerhalb eines Jahres
  • Abfindung vom Arbeitgeber
  • Steuerlicher Verlustvortrag aus Vorjahren
  • Aufteilung oder Übertragung von Kinderfreibeträgen
  • Kapitalerträge, für die keine Abgeltungsteuer abgeführt wurde

Rentnerinnen und Rentner haben ebenfalls eine Steuererklärung abzugeben, allerdings nur dann, wenn das zu versteuernde Einkommen oberhalb des Grundfreibetrags liegt.

Die Steuererklärungspflicht gilt somit, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte die Höhe des Grundfreibetrags übersteigt. Der Grundfreibetrag dient dazu, der steuerpflichtigen Person das Existenzminimum zu sichern. Die aktuelle Höhe des Grundfreibetrags kann auf den Seiten des Bundesfinanzministeriums oder beim zuständigen Finanzamt vor Ort in Erfahrung gebracht werden.

Verluste, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen können bei der Steuererklärung berücksichtigt werden. Aus dem Steuerbescheid können sich dementsprechend Nachzahlungen oder Rückerstattungen ergeben. Da das Finanzamt grundsätzlich nicht jede verpflichtete Person zur Abgabe der Steuererklärung auffordert, sollte man sich rechtzeitig darüber informieren, ob die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht. Dennoch kann das Finanzamt auch ohne Abgabeverpflichtung die Anfertigung einer Steuererklärung anfordern.

Beispiele zur Steuererklärungspflicht und Einkommensteuererklärung im Allgemeinen können in folgenden Lebenslagen nachgelesen werden:

Arbeitslosigkeit
Eintritt in den Ruhestand
Heirat
Scheidung
Kinderbetreuung
Ehrenamtliche Tätigkeit im Verein
Tod einer nahestehenden Person
Immobilienerwerb
Längerfristige Krankheit
Behinderung
Pflegebedürftigkeit

Anfertigung und Übermittlung der Steuererklärung

Die digitale, weitgehend belegfreie Steuererklärung ist – abhängig von individuellen Steuertatbeständen, die ggf. die unmittelbare Übermittlung von Belegen erfordern können – bereits üblich und weit verbreitet. Belege müssen lediglich für etwaige Rückfragen der Finanzverwaltung vorgehalten werden.

Zur Bearbeitung und Übermittlung der Steuererklärung können Steuerpflichtige frei verkäufliche Steuersoftware verwenden oder das vom Bundesministerium der Finanzen bereitgestellte ELSTER-Produkt nutzen. ELSTER steht für die ELektronische STeuerERklärung und ermöglicht die elektronische Übertragung der Steuerdaten zwischen Bürgerinnen und Bürgern, Steuerberatungen, Arbeitgebern, Kommunen, Verbänden, Finanzbehörden und anderen Institutionen.

Zum Start von „Mein ELSTER“ muss mit einem internetfähigen Rechner lediglich eine Registrierung mit anschließender Authentifizierung durchgeführt werden, um danach die steuerrelevanten Daten eingeben und übermitteln zu können. Die Registrierungs- und Authentifizierungsmethoden sind beim ELSTER Online-Finanzamt detailliert beschrieben.

„Mein ELSTER“ ist auch mit Hilfe des Personalausweises und eingeschalteter Online-Ausweisfunktion verwendbar. Näheres zur Anwendung der Online-Ausweisfunktion kann im Text zur Beantragung von Ausweisdokumenten nachgelesen werden.

Mobile Anwenderinnen und Anwender haben die Möglichkeit, als Alternative ein mobiles Endgerät in Kombination mit der App „MeinELSTER+“ zu nutzen.

Die Steuererklärung in Papierform ist z.B. noch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer möglich. Bei der Steuererklärung über „Mein ELSTER“ können die eingegebenen Daten ins Folgejahr übernommen, aktualisiert, berechnet und plausibilisiert werden. Darüber hinaus ist es möglich, die folgenden Bescheid­daten anzuzeigen und mit den eingegebenen Steuerdaten zu vergleichen.

Sind die übermittelten Angaben vom Finanzamt geprüft, kann es möglicherweise zu Nachfragen kommen. Wurden diese in Rücksprache mit dem Finanzamt oder durch den Versand klärender Unterlagen oder Belege ausgeräumt, erhält der oder die Steuerpflichtige den elektronisch abrufbaren Einkommensteuerbescheid auf der Grundlage des zu versteuernden Einkommens.

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Zusatzinformationen

Weitere Informationen zum Thema:

Hier finden Sie Ihre zuständige Behörde:

Telefonischer Behörden­kontakt

Für alle Verwaltungsfragen können Sie die Behördennummer 115 kontaktieren.

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