Stand: August 2021
Pflegebedürftigkeit
Pflegebedürftig sind nach dem Sozialgesetzbuch (SGB XI) Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Als pflegebedürftig gelten Personen, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen haben oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit einer Person muss ihr dabei zunächst anerkannt werden, bevor sie entsprechende Hilfen und Mittel beantragen kann. Hauptansprechpartner sind in dieser Lebenssituation die Pflegekassen. Pflegende Angehörige haben zudem gesonderte Ansprüche auf die Fortzahlung der Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie auf eine Freistellung von der Erwerbstätigkeit und soweit erforderlich auf Rehabilitationsmaßnahmen.
Anerkennung der Pflegebedürftigkeit
Unterstützung der pflegebedürftigen Person
Unterstützung der Pflegeperson (meist pflegende Angehörige)
Steuerliche Erleichterungen für Pflegehaushalte
Vorsorge
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Anerkennung der Pflegebedürftigkeit
Zunächst muss bei der jeweiligen Pflegekasse (Teil der Krankenkassen) ein Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung gestellt werden. Die Kasse prüft im Anschluss daran, ob eine Pflegebedürftigkeit besteht. Diese ist in 5 Pflegegrade eingeteilt. Die Pflegegrade bilden die Beeinträchtigung in der Selbstständigkeit oder der körperlichen Fähigkeiten des Betroffenen ab. Die Feststellung erfolgt bei gesetzlich Versicherten durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) bzw. bei privat Versicherten durch die MEDICPROOF GmbH. Zunächst teilen die Pflegegutachter und Pflegegutachterinnen ihre Zuordnung der Betroffenen in einen Pflegegrad den Pflegekassen mit. Danach informiert die Pflegekasse die Betroffenen über die Entscheidung zum festgestellten Pflegegrad.
Unterstützung der pflegebedürftigen Person
Je nach Pflegegrad und Art der Pflege werden von der Pflegekasse Leistungen gewährt. Zudem koordinieren und vermitteln regionale Pflegestützpunkte Hilfeleistungen und örtliche Angebote an Pflegehaushalte. Unabhängig vom Pflegegrad kann die Pflege sowohl ambulant, wie zum Beispiel zu Hause bzw. in Pflegewohngemeinschaften oder vollstationär in einem Pflegeheim erfolgen. Pflegebedürftige in der häuslichen Pflege erhalten jeweils abhängig vom Pflegegrad ambulante Pflegeleistungen. In der vollstationären Pflege im Pflegeheim übernimmt die Pflegkasse jeweils abhängig vom Pflegegrad die Kosten der Pflege.
Unterstützung in der häuslichen Pflege
Allgemeines
Die häusliche Pflege kann von Pflegepersonen z.B. durch Angehörige, von einem Pflegedienst oder in einer Kombination aus Pflegepersonen und Pflegedienst geleistet werden. Die Elemente der ambulanten Pflegeleistungen sind Geldleistung (Pflegegeld, zur Entlohnung der Person, die die Pflege erbringt) oder Sachleistung (ambulante Pflegedienste für die Pflegebedürftigen) und der Entlastungsbetrag. Die Höhe dieser Leistungen ist, mit Ausnahme des Entlastungsbetrages, vom jeweiligen Pflegegrad abhängig. Zusätzlich besteht die Möglichkeit Pflegegeld und die Sachleistung für den ambulanten Pflegedienst als Kombinationsleistung zu beziehen. Das Pflegegeld vermindert sich dann anteilig (prozentual) in dem Umfang, in dem im jeweiligen Monat ambulante Pflegesachleistungen in Anspruch genommen wurden. Erfolgt die häusliche Pflege ab Pflegegrad 2 ausschließlich durch eine Pflegeperson, so besteht die Verpflichtung Pflegeberatungen bei anerkannten Pflegediensten abzurufen.
Entlastungsbetrag
Über den Entlastungsbetrag erhalten Pflegebedürftige aller Pflegegrade (1 bis 5), die ambulant gepflegt werden, auf Antrag finanzielle Unterstützung von der Pflegekasse. Der Entlastungsbetrag ist eine zweckgebundene Geldleistung und monatlich auf eine bestimmte Höhe begrenzt. Er kann zum Beispiel zur Erstattung der Kosten für die Inanspruchnahme einer teilstationären Tages- bzw. Nachtpflege oder für eine Haushaltshilfe verwendet werden.
Alltagsbegleiter
Unter bestimmtem Voraussetzungen kann bei der Pflegekasse eine Kostenerstattung für Alltagsbegleiter, sogenannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, beantragt werden. Dies ist beispielsweise ab Pflegegrad 2 möglich, jedoch nur soweit die Alltagsbegleiter eine Zulassung zur Durchführung von Entlastungsangeboten nachweisen können.
Wohnraumanpassung
Die Pflegekasse oder andere Einrichtungen können für die ambulante Pflege zusätzlich zu den eigentlichen Pflegeleistungen weitere Mittel gewähren. Soll im Zuge der Pflegebedürftigkeit der Wohnraum der betroffenen Person mit einem Pflegegrad angepasst werden, beispielsweise durch den Einbau breiterer Türen für rollstuhlgerechtes Wohnen, kann bei der Pflegekasse ein Zuschuss für diese Wohnungsanpassungsmaßnahmen beantragt werden. Zusätzlich kann auch ohne Pflegegrad bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ein Zuschuss oder ein Kredit für barrierereduzierende Maßnahmen beantragt werden.
Hilfe zur Pflege
Reichen die Leistungen der Pflegeversicherung zur Sicherstellung des Pflegebedarfs nicht aus, besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Hilfe zur Pflege zu stellen. Diese kann im jeweiligen Bundesland bei dem überörtlich zuständigen Träger der Sozialhilfe beantragt werden. Da es sich hierbei um eine Sozialhilfeleistung handelt, ist diese vom Einkommen und Vermögen der Antragsteller bzw. deren Kinder abhängig. Die Kinder von pflegebedürftigen Eltern müssen Zuzahlungen nur noch ab einem Jahresbruttoeinkommen von mehr als 100.000 Euro leisten.
Unterstützung in der vollstationären Pflege
Allgemeines
Eine vollstationäre Pflege ist die Pflege in einem Pflegeheim. Abhängig vom Pflegegrad übernimmt die Pflegekasse Kosten der Pflege. Die sogenannten „Hotelkosten“ für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen (z.B. anfallende Kosten für Gebäude und Reparaturen) sind vom Pflegebedürftigen zu zahlen. Zudem ist von den pflegebedürftigen Personen ein Eigenanteil zu zahlen. Der einrichtungseinheitliche Eigenanteil (EEE) ist ein pauschaler Anteil an den Pflegekosten. Abhängig von der Aufenthaltsdauer im Pflegeheim leisten die Pflegekasse im einen Zuschlag. So beträgt der Zuschlag z.B. bei einer Aufenthaltsdauer von mehr als einem Jahr 25% des EEE. Einen Anspruch auf den Zuschlag haben Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 2. Der Zuschlag muss nicht bei der Pflegekasse beantragt werden.
Hilfe zur Pflege
Reichen die Leistungen der Pflegeversicherung zur Sicherstellung des Pflegebedarfs nicht aus, besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Hilfe zur Pflege zu stellen. Dieser kann im jeweiligen Bundesland bei dem überörtlich zuständigen Träger der Sozialhilfe beantragt werden. Da es sich hierbei um eine Sozialhilfeleistung handelt, ist diese vom Einkommen und Vermögen der Antragsteller bzw. deren Kinder abhängig. Die Angehörigen müssen Zuzahlungen nur noch ab einem Jahresbruttoeinkommen von mehr als 100.000 Euro leisten.
Wohngeld
Pflegebedürftige Menschen mit geringem Einkommen, die in einem Pflegeheim (vollstationäre Pflege) wohnen, haben Anspruch auf Wohngeld. Wohngeld kann beim Amt für Soziales oder bei der Stadt bzw. der Gemeinde beantragt werden. Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) bietet auf seiner Internetseite einen Wohngeld–Plus-Rechner an.
Unterstützung für ambulant betreute Wohngruppen
Allgemeines
Zu den alternativen Wohnformen im Alter zählen auch die sogenannten PflegeWohngemeinschaften (Pflege-WGs). Diese bieten die Möglichkeit der gemeinsamen Unterstützung ohne auf Privatsphäre und Eigenständigkeit zu verzichten.
Wohngruppenzuschlag
Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad, die in sogenannten ambulant betreuten Wohngruppen (Pflege-WGs) leben, können soweit bestimmte Mindestvoraussetzungen erfüllt sind, bei der Pflegekasse, zusätzlich zu den sonstigen Leistungen den sogenannten Wohngruppenzuschlag, beantragen. Dies ist eine monatliche Pauschale in Höhe von 214 Euro. Voraussetzung für den Wohngruppenzuschlag ist, dass beispielsweise eine Person (Präsenzkraft) durch die Mitglieder der Wohngruppe gemeinschaftlich beauftragt ist, unter anderem allgemeine organisatorische, verwaltende Aufgaben zu übernehmen oder hauswirtschaftliche Unterstützung zu leisten.
Anschubfinanzierung
Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad, die sich an der Gründung einer ambulant betreuten Wohngruppe beteiligen, können bei ihrer Pflegekasse im Rahmen einer Anschubfinanzierung einmalig eine Förderung von bis zu 2.500 Euro beantragen. Je Wohngemeinschaft ist die Förderung auf 10.000 Euro begrenzt und wird zusätzlich zu den Zuschüssen für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes gewährt. Informationen zu Einzelheiten und zur Verfahrensweise können bei den Pflegekassen eingeholt werden.
Je Wohngemeinschaft ist die Förderung auf 10.000 Euro begrenzt und wird zusätzlich zu den Zuschüssen für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes gewährt. Informationen zu Einzelheiten und zur Verfahrensweise können bei den Pflegekassen eingeholt werden.
Weitere Unterstützungen der Pflege- und Krankenkassen
Zuzahlungsbefreiung
Überschreiten die Zuzahlungen für Pflegehilfsmittel (z.B. Pflegebett, Hausnotrufsystem, Desinfektionsmittel) oder Arzneimittel einen bestimmten Anteil am Einkommen (2 % des Bruttoeinkommens bzw. 1 % bei chronisch Kranken), kann bei der Pflege- bzw. Krankenkasse eine Zuzahlungsbefreiung oder eine Rückerstattung beantragt werden. Dafür müssen Einkommensnachweise und Zuzahlungsbelege eingereicht werden.
Krankenfahrten
Abhängig vom Pflegegrad sowie der Beeinträchtigung der Mobilität und soweit eine ärztliche Verordnung vorliegt übernimmt die Krankenkasse Krankenfahrten zu ambulanten Behandlungen ohne vorherige Genehmigung. Krankenfahrten sind Fahrten ohne medizinisch-fachliche Betreuung. Sind bei pflegebedürftigen Personen diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist eine vorherige Genehmigung bei der Krankenkasse einzuholen.
Palliativversorgung
Wenn nach einer schweren Krankheit, einem Unfall oder in der letzten Lebensphase keine Aussicht mehr auf Heilung besteht, kann bei der Krankenkasse im Rahmen der Palliativversorgung die Erstattung von Hilfsmitteln beantragt werden, soweit diese ärztlich verordnet wurden. Zusätzlich beraten die Krankenkassen bei der Auswahl und Inanspruchnahme von Leistungen der Palliativ- und Hospizversorgung.
Pflege in besonderen Situationen für pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad
Ersatz- oder Verhinderungspflege
Fällt in der häuslichen Pflege die üblich pflegende Person zeitweise aus und eine Vertretung ist notwendig, übernimmt die Pflegekasse einen Teil der zusätzlichen Kosten (Stichwort: Ersatz- oder Verhinderungspflege).
Kurzzeitpflege
Genauso bezuschusst die Pflegekasse einen zeitweisen Aufenthalt des Pflegebedürftigen in einem stationären Pflegeheim für bis zu acht Kalenderwochen im Jahr (Stichwort: Kurzzeitpflege).
Tages- oder Nachtpflege
Darüber hinaus können von der Pflegekasse Leistungen zur zeitweisen Betreuung als Tages- oder Nachtpflege in einer Einrichtung (Stichwort: teilstationäre Versorgung) bezogen werden. Die jeweiligen Leistungen sind bei der Pflegekasse zu beantragen.
Zeitlich befristete pflegerische Versorgung für pflegebedürftige Personen ohne Pflegegrad
Häusliche Krankenpflege
Falls eine Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist oder sie durch häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt wird, haben Patienten unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit eine häusliche Krankenpflege in Anspruch zu nehmen. Sie kann für bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr bei der Krankenkasse beantragt werden und umfasst Behandlungspflege, Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung. Die Verordnung der häuslichen Krankenpflege erfolgt in der Regel durch den Hausarzt.
Kurzzeitpflege
Außerdem haben Patienten, die nach einem Krankenhausaufenthalt oder einer schweren Krankheit kurzzeitig (ohne Einstufung in Pflegegrade) Pflege brauchen, die Möglichkeit, eine Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen. Voraussetzung ist, dass absehbar ist, dass der Gesundheitszustand nicht zu einer dauerhaften (länger als 6 Wochen andauernden) Pflegebedürftigkeit führen wird. Diese Übergangspflege kann vom behandelnden Krankenhausarzt für bis zu 8 Wochen pro Kalenderjahr bei der Krankenkasse beantragt werden und umfasst u.a. häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe.
Unterstützung der Pflegeperson (meist pflegende Angehörige)
Unter bestimmten Voraussetzungen können Pflegepersonen die nachfolgenden Unterstützungen nutzen. Pflegende Familienangehörige haben zur besseren Vereinbarkeit von Pflege und Beruf die Möglichkeit, sich von ihrem Arbeitgeber für die Zeit der Pflege von ihrer Erwerbstätigkeit freistellen zu lassen. Bei Bedarf können kurzzeitige Arbeitsverhinderung, Pflegezeit und Familienpflegezeit sowie die Begleitung in der letzten Lebensphase in Anspruch genommen werden. Zusätzlich bieten die Pflegekassen für Personen, die Angehörige pflegen, unentgeltliche Schulungskurse an. Außerdem können Pflegepersonen Reha-Maßnahmen in Anspruch nehmen. Darüber hinaus können die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung und zur Rentenversicherung übernommen werden. Zudem besteht ein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung.
Möglichkeiten, die Arbeitszeit aufgrund der Pflege zu verringern
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
In einer akut auftretenden Pflegesituation, können Beschäftigte bis zu zehn Arbeitstage von der Arbeit freigestellt werden, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Der Personenkreis der nahen Angehörigen wird im Pflegezeitgesetz definiert und umfasst z.B. Eltern, Großeltern, Kinder, Geschwister, Ehepartner und weitere Personen. Diese Möglichkeit steht allen Beschäftigten unabhängig von der Betriebsgröße zu. Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung ist eine komplette Auszeit von der Arbeit (keine Teilzeitreduzierung). Sie muss nicht beantragt werden, jedoch ist der Arbeitgeber unverzüglich über die Inanspruchnahme der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung zu informieren. Wer keine Lohn- oder Gehaltsfortzahlung erhält, kann Pflegeunterstützungsgeld beantragen. Der Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld ist bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen zu stellen. Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst sowie Beamte und Beamtinnen haben die Möglichkeit, bei ihrem Dienstherrn für eine akute Pflegesituation Sonderurlaub zu beantragen.
Pflegezeit
Bis zu insgesamt 6 Monate können sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die häusliche Pflege von nahen Angehörigen freistellen lassen. Diese Möglichkeit steht allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ab einer Betriebsgröße von 16 Beschäftigten zu. Die Freistellung kann vollständig oder in Teilzeit erfolgen. Die Pflegezeit ist eine Freistellung ohne Lohn- bzw. Gehaltsfortzahlung, in der kein Pflegeunterstützungsgeld bezahlt wird. Allerdings kann beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ein zinsloses Darlehen in Anspruch genommen werden. Dieses ist nach der Pflegezeit zurückzuzahlen. Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst sowie Beamte und Beamtinnen haben die Möglichkeit, bei ihrem Dienstherrn für eine längerfristige Pflege einen Antrag auf Urlaub unter Wegfall der Bezüge oder einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung zu stellen.
Familienpflegezeit
Bis maximal 24 Monate kann die Familienpflegezeit in Anspruch genommen werden. Diese Möglichkeit steht allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ab einer Betriebsgröße von 26 Beschäftigten zu. Während dieser Zeit kann eine Teilzeitbeschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche beantragt werden. Die Familienpflegezeit ist eine Freistellung ohne Lohn- bzw. Gehaltsfortzahlung, in der kein Pflegeunterstützungsgeld bezahlt wird. Allerdings kann ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben in Anspruch genommen werden. Dieses ist nach der Familienpflegezeit zurückzuzahlen. Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst sowie Beamte und Beamtinnen haben die Möglichkeit, bei ihrem Dienstherrn für eine längerfristige Pflege einen Antrag auf Urlaub unter Wegfall der Bezüge oder einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung zu stellen.
Begleitung in der letzten Lebensphase
Für insgesamt 3 Monate ist eine komplette oder teilweise (Teilzeitarbeit) Freistellung von der Arbeit zur Begleitung eines Angehörigen in der letzten Lebensphase möglich. Die zu pflegende Person muss während dieser Zeit nicht zu Hause gepflegt werden. Es kann auch eine Unterbringung in einem Pflegeheim, im Krankenhaus, in einer Palliativpflegestation oder einem Hospiz erfolgen. Ein zinsloses Darlehen kann beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben in Anspruch genommen werden. Dieses soll dabei helfen den Verdienstausfall abzufedern und ist nach der Begleitungsphase zurückzuzahlen. Außerdem können für Schwerkranke und sterbende Menschen bei der Krankenkasse Hospiz- und Palliativleistungen zur Pflege, Betreuung und Versorgung beantragt werden. Zudem beraten die Krankenkassen bei der Auswahl und Inanspruchnahme von Leistungen der Palliativ- und Hospizversorgung.
Soziale Sicherung der Pflegeperson
Fortzahlung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung
Für Pflegepersonen, die aus dem Beruf aussteigen, damit sie sich um pflegebedürftige Angehörige kümmern können, zahlt die Pflegeversicherung unter bestimmten Voraussetzungen (u.a. mindestens Pflegegrad 2 der pflegebedürftigen Person ) die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Im Regelfall senden die Pflegekassen einen „Fragebogen“ zu, mit dem die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht geklärt werden können. Pflegepersonen haben damit Anspruch auf Arbeitslosengeld und Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, falls nach der Pflegetätigkeit kein direkter Einstieg in eine Beschäftigung möglich ist.
Bezug von Arbeitslosengeld
Während der Pflege einer pflegebedürftigen Person kann Arbeitslosengeld bezogen werden. Es ist jedoch erforderlich jederzeit eine Arbeit aufnehmen oder an einer Maßnahme teilnehmen zu können. Zudem ist sicherzustellen, dass die pflegebedürftige Person in diesen Fällen weiterhin gepflegt wird. Wie lange während der Pflege Arbeitslosengeld bezogen werden kann, ist mit der Agentur für Arbeit zu klären.
Fortzahlung der Beiträge zur Rentenversicherung
Ist das Rentenalter noch nicht erreicht, zahlt die Pflegeversicherung für pflegende Angehörige unter bestimmten Voraussetzungen (u.a. Pflegegrad des Pflegebedürftigen, Umfang der Pflege) die Rentenversicherungsbeiträge. Das gilt auch dann, wenn vor Beginn der Pflege keine Berufstätigkeit bestand. Sind die Voraussetzungen erfüllt, zählt die Rentenversicherung die Pflegezeit als Beitragszeit und rechnet sie für die sogenannte Wartezeit, die Mindestversicherungszeit von 5 Jahren, an. Die Voraussetzungen für die Beitragszahlung zur Rentenversicherung prüft die Pflegekasse des Pflegebedürftigen. Zur Prüfung der Voraussetzungen durch die Pflegekasse ist ein entsprechendes Formular (Fragebogen zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen) auszufüllen. Bei einem positiven Bescheid erfolgt eine Versicherung in der Rentenversicherung. Auch mit Bezug einer Rente können unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflegeversicherung Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden. Wurde jedoch die Regelaltersgrenze bereits erreicht, ist ein Wechsel zur Teilrente erforderlich. Dazu ist bei der Deutschen Rentenversicherung eine flexible Teilrente in Höhe von 1 bis 99 Prozent zu beantragen. Mit der Wahl einer Teilrente werden von der Pflegekasse weiterhin Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt.
Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung
Unter bestimmten Voraussetzungen, wie zum Beispiel Pflegegrad 2 der pflegebedürftigen Person, besteht für die Zeit der Pflege ein Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Pflegeperson braucht keinen Antrag zu stellen, sofern sie bei der Pflegekasse gemeldet ist. Die Pflegekasse meldet die Pflegeperson beim kommunalen Unfallversicherungsträger an. Nach einem Unfall im Zusammenhang mit der Pflege oder bei Verdacht auf Vorliegen einer Berufskrankheit durch die Pflege ist eine Ärztin oder ein Arzt zu informieren. Außerdem ist der Unfall innerhalb von drei Tagen dem zuständigen Unfallversicherungsträger zu melden.
Gesundheitliche Sicherung der Pflegeperson
Urlaub für pflegende Angehörige
Pflegende Personen haben Anspruch auf Urlaub und Erholung. Der Urlaub für Pflegende kann unter bestimmten Vorrausetzungen (wie z.B. ab Pflegegrad 2) von der Pflegkasse in Form einer Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege für die zu pflegende Person ermöglicht werden. Pflegebedürftige und ihre Angehörigen können sich an den nächstgelegenen Pflegestützpunkt wenden. Pflegestützpunkte sind unabhängige Auskunfts- und Beratungsstellen der Kranken- und Pflegeklassen, die rund ums Thema Pflege beraten. Weitere Informationen bietet im Internet auch die Stiftung Zentrum für Qualität in der Pflege (ZQP) unter dem Suchbegriff „Urlaub“ an.
Reha für pflegende Angehörige
Pflegende Personen können mit einem ärztlichen Attest bei ihrer Krankenkasse einen Antrag auf stationäre Reha-Maßnahmen (Kur) für pflegende Angehörige stellen. Wird der Antrag von der Krankenkasse genehmigt kann eine Reha beantragt werden. Der Reha-Antrag ist, abhängig von der persönlichen Situation, bei unterschiedliche Trägern zu stellen: Für pflegenden Angehörigen, die nicht (mehr) berufstätig sind, kommt in der Regel die Krankenkasse für die Kosten auf und für berufstätige pflegende Angehörige die Deutsche Rentenversicherung. Erfolgt die Reha aufgrund eines Unfalls ist die Unfallversicherung zuständig. Eltern mit Kindern unter 18 Jahren im gemeinsamen Haushalt können eine Elternkur mit Schwerpunkt Pflege bei der Krankenkasse beantragen.
Steuerliche Erleichterungen für Pflegehaushalte
Pflegehaushalte können beim Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuererklärung steuerliche Erleichterungen beantragen. Inwieweit die steuerrechtlichen Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, kann ggf. mit Hilfe einer Steuerberatung geklärt werden. Insofern kann hier lediglich auf ausgewählte Möglichkeiten der Steuererleichterung verwiesen werden.
Pflegehaushalte können im Rahmen der Einkommensteuererklärung unter bestimmten Voraussetzungen haushaltsnahe Dienstleistungen und einen Pflegepauschbetrag geltend machen.
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Beim Finanzamt kann unter dem Stichwort haushaltsnahe Dienstleistungen ein Steuerabzug zur Deckung der Pflege- und Betreuungskosten geltend gemacht werden. Dies wirkt sich mindernd auf die zu zahlende Einkommensteuer aus. Bis zu 4.000 Euro können so von der zu zahlenden Einkommensteuer abgezogen werden. Diese Vergünstigung kann auch von pflegebedürftigen Personen ohne Pflegegrad in Anspruch genommen werden.
Haushaltsnahe Dienstleistungen sind Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und für die fremde Dritte beschäftigt werden oder eine Dienstleistungsagentur oder ein selbständiger Dienstleister in Anspruch genommen wird. Dies sind zum Beispiel das Reinigung der Wohnung (z.B. durch einen selbständigen Fensterputzer) oder Gartenarbeiten wie Rasenmähen, Heckenschneiden (z.B. durch einen Landschaftsgärtner).
Pflegepauschbetrag
Werden pflegebedürftige Menschen durch steuerpflichtige Personen gepflegt, kann unter bestimmten Vorrausetzungen die Pflegeperson für die dadurch entstehenden außergewöhnlichen Belastungen beim Finanzamt pro Kalenderjahr einen Pflege-Pauschbetrag geltend machen. Dabei ist die Höhe des Pauschbetrages abhängig vom Pflegegrad der pflegebedürftigen Person und kann ab dem Pflegegrad 2 in Anspruch genommen werden. Zudem darf die Pflegeperson kein Gehalt oder sonstige Entschädigungen für die Pflege erhalten.
Der Pflegepauschbetrag ist eine pauschale Steuervergünstigung, die im Rahmen der Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden kann. Der Pauschbetrag wird für die unentgeltliche Pflege von nahestehenden, pflegebedürftigen Personen ab Pflegegrad 2 oder mit Merkzeichen H (hilflos) im Schwerbehindertenausweis bewilligt und von der Steuerschuld abgezogen. Als Pauschbetrag wird eine feste Größe bezeichnet. So soll vermeiden werden, dass in einem bestimmten Fall alle Einzelbelege zur exakten Auflistung der Kosten vorgelegt werden müssen. Der Pauschbetrag deckt die entstandenen Kosten bis zu der jeweils festgelegten Höhe des Pauschbetrages.
Vorsorge
Die Leistungen der gesetzlichen Pflegekassen decken die Kosten der Pflege meist nur zum Teil. Daher kann es sinnvoll sein zusätzlich eine private Pflegeversicherung abzuschließen. Der Staat unterstützt die Bürgerinnen und Bürger dabei im Rahmen des Pflege-Bahrs mit einem Zuschuss von derzeit fünf Euro pro Monat bei einem Mindestbeitrag von zehn Euro monatlich. Die Antragstellung auf staatliche Förderung ist über die Krankenversicherung zu stellen.