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Teilaktualisiert: März 2023

Scheidung

Eine Scheidung lässt sich in drei Abschnitte untergliedern. Vor, während und nach der offiziellen Beendigung der Partner­schaft sind diverse Behörden­gänge zu tätigen. Die nachfolgenden Ausführungen und Darstellungen in den Grafiken gelten außerdem für Lebens­partner­schaften, die vor Einführung der „Ehe für alle“, also vor dem 1. Oktober 2017, geschlossen wurden. Diese können nach dem Lebens­partner­schafts­gesetz (LPartG) weiterhin aufgehoben werden.

Trennungsjahr
Scheidungsverfahren mit Scheidungsbeschluss
Nach der Scheidung / Hilfen für Alleinerziehende
Hat Ihnen der Beitrag geholfen? Fragen, Anmerkungen oder Verbesserungsvorschläge.

Trennungsjahr

Zum Öffnen der interaktiven Grafik bitte auf das Bild tippen oder klicken. Dort sind weitere Informationen zu den dargestellten Behörden abrufbar.

Bevor die Scheidung eingereicht werden kann, muss das Ehepaar laut Gesetz mindestens ein Jahr getrennt leben. Die Ehe­partner sollen sich darüber klar werden, ob sie ihre Lebens­gemein­schaft endgültig beenden wollen oder die Ehe fortführen möchten. Erst nach Ablauf des Trennungs­jahres sieht das Familien­gericht die Ehe als gescheitert an. Das Trennungs­jahr ist eine Voraussetzung dafür, dass der Scheidungs­antrag eingereicht werden kann.

Soll die Ehe nach einer vollzogenen Trennung nicht weiter bestehen, wird ein Termin für ein Erst­beratungs­gespräch mit einer Rechtsanwältin oder einem Rechts­anwalt vereinbart. Die Beratung beinhaltet Informationen über den Trennungs­unterhalt, das Sorge­recht (bei Kindern) und Vorgehensweisen in Bezug auf die Scheidung. Um Themen wie Vermögens­ausgleich und nach­ehelichen Unterhalt zu klären und zu berechnen, benötigen die Rechts­anwältinnen und -anwälte Einkommens­nachweise, Steuer­bescheide und eine Vermögens­aufstellung. Im Laufe des Trennungs­jahres können weitere Gespräche mit einem Rechts­anwalt oder einer Rechts­anwältin not­wendig werden, um Fragen wie Vermögens­ausgleich und nach­ehelichen Unterhalt zu klären.

Wer Rechtshilfe benötigt, aber nur ein geringes Einkommen bezieht, kann beim zuständigen Amts­gericht am Wohnort einen Beratungs­hilfe­schein beantragen oder unmittelbar eine Rechts­anwältin oder einen Rechts­anwalt mit der Bitte um Beratungs­hilfe aufsuchen. Als Nachweise dienen der Personal­ausweis sowie Angaben zur finanziellen Situation.

Je nach persönlicher Situation können weitere Behörden kontaktiert werden.

  • Wenn der Unterhalt ausbleibt
    Wenn der Noch-Ehepartner oder die Noch-Ehepartnerin keinen Kindesunterhalt zahlt, kann beim Jugendamt ein Antrag auf Unter­halts­vorschuss gestellt werden. Als Nachweise gelten die Geburts­urkunde des Kindes, Kopie des Personal­ausweises, evtl. Vater­schafts­anerkennung und Gehalts­nachweise.

    Beim Familien­gericht kann zudem die Festsetzung von Unterhalt für ein minder­jähriges Kind im vereinfachten Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) beantragt werden.

    Unter Umständen besteht neben dem Kindesunterhalt ein Anspruch auf Trennungsgeld vor der Scheidung vom Noch-Ehepartner. Eheleute sind finanziell füreinander verantwortlich, auch wenn sie sich getrennt haben. Das bedeutet: Wer sich nicht selbst unterhalten kann, hat gegen den anderen einen Anspruch auf Unterhalt nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Das gilt jedoch nur, wenn der Partner genug Geld verdient, um Unterhalt zahlen zu können. Sofern keine Einigung über den Trennungs­unterhalt zu erzielen ist, kann dieser vor dem Familien­gericht durchgesetzt werden. Der Antrag auf Trennungs­unterhalt wird durch einen Recht­sanwalt oder eine Rechts­anwältin eingereicht.

  • Antrag auf Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres
    Der Antrag auf Scheidung kann vor Ablauf des Trennungs­jahres bei unzumut­barer Härte eingereicht werden. Gründe hierfür können unter anderem Miss­handlung, Suchtkrankheiten, sexuelle Erniedrigung oder eine neue feste Beziehung sein, aus der ein Kind hervorgeht.

  • Steuerklassenwechsel
    Trennen sich Ehepartner im Laufe eines Jahres auf Dauer, bleiben die Steuer­klassen grundsätzlich bis zum Ende des Jahres bestehen. Bei Steuer­klassen­wechsel im Kalenderjahr der dauernden Trennung ist zu beachten, dass nur ein gemeinsamer einvernehmlicher Antrag möglich ist. Nach Ablauf des Kalender­jahres, in dem die Trennung stattgefunden hat, muss der Wechsel in eine andere Steuerklasse direkt im darauf­folgenden Kalenderjahr erfolgen. Das bedeutet: Haben sich die Eheleute im Januar getrennt, können sie noch das gesamte Jahr in der alten Steuerklasse verbleiben. Hat sich das Paar allerdings im Dezember getrennt, muss der Wechsel bereits im darauf­folgenden Januar erfolgen. Der Stichtag für den Steuer­klassen­wechsel nach einer Trennung ist immer der 31.12., unabhängig davon wie lange das Paar bereits getrennt lebt. Alleinerziehende Mütter oder Väter können die Steuerklasse II für Allein­erziehende beantragen.

  • Wohnsitzwechsel
    Zieht die Trennung einen Wohn­sitz­wechsel nach sich, erfolgt die Wohn­sitz­ummeldung bei der Kommunal­verwaltung. Hierzu muss die Wohnungs­geber­bestätigung sowie der Personal­ausweis vorgelegt werden. Bei finanziellen Problemen ist das Amt für Wohnungswesen (in manchen Gemeinden auch das Sozialamt) bei der Suche nach einer öffentlich geförderten Wohnung und bei der Beantragung des hierfür benötigten Wohn­berechtigungs­scheins (WBS) behilflich. Bei der Wohn­geld­stelle kann bei Nachweis finanzieller Bedürftigkeit Wohn­geld beantragt werden. Weitere Informationen zum Thema Wohnsitz­wechsel finden sich in den Lebenslagen Umzug und Finanzielle Probleme.

  • Deutsche Rentenversicherung
    Es empfiehlt sich, bereits im Trennungs­jahr bei der Deutschen Renten­versicherung einen Antrag auf Konten­klärung zu stellen, um das Verfahren für den bei der Scheidung durch­geführten Versorgungs­ausgleich zu beschleunigen.

Nach dem Trennungs­jahr kann der Antrag auf Scheidung über den Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin beim Familiengericht eingereicht werden.

Scheidungsverfahren mit Scheidungsbeschluss

Zum Öffnen der interaktiven Grafik bitte auf das Bild tippen oder klicken. Dort sind weitere Informationen zu den dargestellten Behörden abrufbar.

Nach dem Trennungs­jahr wird der Antrag auf Scheidung schriftlich oder online über eine Rechts­anwältin oder einen Rechts­anwalt beim Familien­gericht eingereicht.

  • Verfahrenskostenhilfe
    Bei Nachweis der finanziellen Bedürftig­keit kann beim Familien­gericht ein Antrag auf Verfahrens­kostenhilfe gestellt werden. Die Kosten müssen je nach finanzieller Situation zurück­gezahlt werden.

    Das Familien­gericht führt im Scheidungs­verfahren automatisch den Versorgungs­ausgleich durch, prüft den Zugewinn­ausgleich, entscheidet über beantragten nach­ehelichen Unterhalt sowie über Fragen des Sorgerechts und Umgangs­regelungen bei minder­jährigen Kindern.

  • Sorgerecht / Umgangsregelungen / Unterhaltsvorschuss
    Sind Kinder involviert, so wird in bestimmten Fällen das Jugend­amt beteiligt. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Elternteil den Unterhalts­pflichten nicht nachkommt. Außerdem wird das Jugend­amt eingebunden, wenn noch Sorge­rechts­fragen oder Umgangs­regelungen zu klären sind.

    Führt die Beratung des Jugendamtes zu keiner Einigung der Elternteile, wird eine familien­gerichtliche Klärung eingeleitet. Grundsätzlich besteht bei einer Scheidung das gemeinsame Sorgerecht weiter. Daher erhält ein Elternteil nur auf Antrag und bei Vorliegen triftiger Gründe das alleinige Sorgerecht.

    Sofern noch kein Antrag auf Unter­halts­vorschuss nach dem Unter­halts­vorschuss­gesetz gestellt wurde, kann dies nun nach­geholt werden. Zur Entscheidungs­findung fordert das Familien­gericht einen Bericht des Jugendamts an.

  • Hilfe bei Häuslicher Gewalt / Stalking
    Bei häuslicher Gewalt oder Stalking können Frauen und ihre Kinder in einem Haus für Frauen in Not (Frauenhaus) aufgenommen werden. Hilfreiche Ansprech­partner sind die Polizei, Rechts­anwältinnen und -anwälte oder das Jugendamt. Weitere Schutz­maß­nahmen für die gefährdete Frau und ihre Kinder können per richterlicher Anordnung erlassen werden. Diese reichen von einem Kontakt­verbot, einem Wohnungs­betretungs­verbot bis zu dem Verbot, sich in einem bestimmten Umkreis aufzuhalten (Bannmeile).

  • Versorgungsausgleich / nachehelicher Unterhalt
    Das Familien­gericht beim zuständigen Amtsgericht führt im Scheidungs­verfahren automatisch den Versorgungs­ausgleich durch. Dazu verschickt das Amtsgericht zunächst einen Fragebogen an beide Ehepartner. Dieser dient der Ermittlung der während der Ehe erworbenen Ansprüche auf Alters- und Invaliditätsvorsorge. Anschließend holt das Familiengericht Auskünfte bei den von den Eheleuten angegebenen Behörden und Institutionen ein. So stellt das Familien­gericht bei der Deutschen Renten­versicherung einen Antrag auf Auskunft über Anrechte aus der Gesetzlichen Rentenversicherung bei Angestellten. Bei Beamten werden die Anrechte aus einer Versorgung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bei der zuständigen Generalzolldirektion berechnet. Im Rahmen dieses Verfahrens kann es sein, dass sich Fragen zum Versicherungs­verlauf ergeben und beispielsweise bei Angestellten eine Kontenklärung durch die Deutsche Rentenversicherung durchgeführt werden muss. Wurden private Altersvorsorge­verträge abgeschlossen, z.B. Riester-Rente, so werden auch diese beim Versorgungsausgleich berücksichtigt. Die berechneten Versorgungsansprüche werden gegenseitig ausgeglichen. Es gibt jedoch die Möglichkeit, eine Scheidungs­folgen­vereinbarung zu treffen, in der die Eheleute notariell beglaubigt auf nach­ehelichen Unterhalt und / oder Versorgungs­ausgleich verzichten. Das Familien­gericht prüft jedoch eine etwaige Benachteiligung der Ehepartner. Anstelle des Versorgungs­ausgleichs kann nach dem Versorgungs­ausgleichs­gesetz eine Vereinbarung über einen ander­weitigen vermögens­rechtlichen Ausgleich getroffen werden. Diese ist ebenfalls notariell zu beglaubigen. Im Gegenzug kann ein Antrag auf Versorgungs­ausgleich gestellt werden, obwohl die Ehe nur drei Jahre dauerte. Gründe hierfür werden vom Familien­gericht geprüft.

  • Scheidungstermin
    Am Scheidungstermin erfolgt der Scheidungs­beschluss. Folgende Dokumente müssen dem Familien­gericht vorgelegt werden: Personal­ausweis oder Reisepass, Familien­stamm­buch oder Heirats­urkunde und falls vorhanden einen notariell beglaubigten Ehe­vertrag.

Nach der Scheidung / Hilfen für Alleinerziehende

Zum Öffnen der interaktiven Grafik bitte auf das Bild tippen oder klicken. Dort sind weitere Informationen zu den dargestellten Behörden abrufbar.

Nach der rechtskräftigen Scheidung können sich geschiedene Personen dazu entschließen, den Geburts­namen wieder anzunehmen. Hierfür muss beim Standesamt ein Antrag auf Namens­änderung gestellt werden. Als Unterlagen werden Reisepass oder Personal­ausweis und der Scheidungs­beschluss mit Rechts­kraft­vermerk benötigt. Ist eine Namens­änderung erfolgt, ist der Gang zum Bürgeramt notwendig, um Ausweis­dokumente wie Personal­ausweis bzw. Reisepass ändern zu lassen. Außerdem müssen Banken, Versicherungen und der Arbeitgeber über die Namens­änderung informiert und gegebenen­falls neue Bank- bzw. Versicherungs­karten beantragt werden.

Eine Scheidung kann dazu führen, dass finanzielle Hilfen notwendig werden, insbesondere wenn Kinder involviert sind. Für diese Fälle gewährt der Staat Geld­leistungen. Hierbei sind unter­schiedliche Behörden­kontakte und die Vorlage diverser Nachweise erforderlich. Die nachfolgenden staatlichen Leistungen für Alleinerziehende spielen in der Regel nicht erst nach der Scheidung eine Rolle, sondern können bereits ab dem Zeitpunkt der Trennung vom Partner oder der Partnerin beantragt werden, also sobald Kinder alleine erzogen werden.

Es gibt unterschiedliche staatliche Leistungen für Allein­erziehende, zum einen für solche, die sich noch in der Ausbildung oder im Studium befinden und zum anderen für diejenigen, denen allgemeine finanzielle Hilfen zustehen.

  • Alleinerziehende, die sich noch in Ausbildung oder Studium befinden:

    BAföG-Amt
    Beim BAföG-Amt können Leistungen über die Förderungs­höchst­dauer hinaus beantragt werden. Auszubildende mit Kind können einen Kinder­betreuungs­zuschlag beantragen. Als Nachweise werden die Immatrikulations­bescheinigung oder der Ausbildungs­vertrag und weitere Dokumente benötigt.

    Bundesverwaltungsamt
    Im Rahmen der Rückzahlung des BAföG können Allein­erziehende die Betreuungs­kosten der Kinder anrechnen lassen und bei geringem Einkommen einen Freistellungs­antrag stellen. Neben dem Antrag wird ein Nachweis über die Betreuungs­kosten der Kinder gefordert. Unabhängig von BAföG kann ein Bildungs­kredit beantragt werden.

    Agentur für Arbeit
    Bei der Agentur für Arbeit können Alleinerziehende Bildungs­gutscheine sowie Berufs­ausbildungs­beihilfe beantragen. Als Nachweise gelten Betreuungs­kosten für die Kinder, Personal­ausweis, Ausbildungs­vertrag, Einkommens­nachweise und eventuell Mietvertrag.

  • Allgemeine finanzielle Hilfen für Alleinerziehende:

    Jobcenter
    Beim Jobcenter kann Bürgergeld mit einem Mehr­bedarf für Alleinerziehende beantragt werden.

    Wohngeldstelle
    Die Beantragung von Wohngeld ist bei der Wohngeld­stelle möglich, sofern keine Sozialhilfe oder Bürgergeld bezogen wird. Am 01.01.2023 führte die Bundesregierung das WohngeldPlus ein. Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zu den Wohnkosten sowohl für eine Mietwohnung als auch für selbstgenutztes Wohneigentum. Das WohngeldPlus unterstützt Haushalte mit geringem Einkommen oberhalb der Grundsicherung. Dem Antrag sind in der Regel folgende Nachweise beizufügen: Mietvertrag sowie Mietbescheinigung vom Vermieter, Haushalts­bescheinigung, eine Einkommens­erklärung sowie Verdienst­bescheinigung vom Arbeitgeber. Je nach individueller Situation können weitere Unterlagen erforderlich sein. Wohngeld wird in der Regel für 12 Monate bewilligt, danach muss ein Weiterleistungs­antrag gestellt werden. Um Wohn­geld beantragen zu können, sind der Miet­vertrag und die Wohnungs­geber­bestätigung vorzulegen. Darüber hinaus sind Angaben über Einkommen und Vermögen zu machen. Studierende mit Kind benötigen als Nachweis die Immatrikulations­bescheinigung.

    Außerdem kann beim Amt für Wohnungswesen (in manchen Gemeinden beim Amt für Soziales) eine günstige, sozial geförderte Wohnung (Sozial­wohnung) beantragt werden. Hierfür ist ein Antrag auf einen Wohn­berechtigungs­schein (WBS) erforderlich. Das zentrale Kriterium für den Erhalt eines WBS ist das Haushaltseinkommen. Die genauen Einkommensgrenzen sind allerdings sehr unterschiedlich, da jedes Bundesland die entsprechenden Werte selbst festlegen kann.

    Familienkasse
    Kindergeld und Kinderzuschlag können bei der Familien­kasse beantragt werden. Als Nachweise gelten die Geburts­urkunde, die Steuer­identifikations­nummer der Kinder, Angaben über Einkommen und Vermögen und andere Dokumente.

    Amt für Soziales
    Einkommens­schwache Allein­erziehende mit Kindern unter 15 Jahren können Sozial­hilfe beim Amt für Soziales beantragen, sofern sie kein Bürgergeld beziehen. Zusätzlich kann bei Vorliegen der Voraus­setzungen ein Mehr­bedarfs­zuschlag für Allein­erziehende gewährt werden. Hierfür sind Angaben über das Einkommen und Vermögen offenzulegen sowie der Miet­vertrag und weitere Dokumente vorzulegen.

    Elterngeldstelle
    Bei der Eltern­geld­stelle kann Eltern­geld für Allein­erziehende beantragt werden. Sind die Voraussetzungen erfüllt, können Allein­erziehende bis zu 14 Monate Basis­elterngeld erhalten und den Partnerschafts­bonus beziehen. Für Geburten ab dem 1. Juli 2015 gilt, dass ein Elternteil alleiner­ziehend ist, wenn er die Voraussetzungen für den steuerlichen Entlastungs­betrag für Alleinerziehende erfüllt und der andere Eltern­teil weder mit ihm noch mit dem Kind in einer Wohnung lebt. Sofern das Kind im jeweiligen Haushalt beider Eltern­teile lebt, besteht kein Anspruch auf die zusätzlichen Monate eines Elternteils. Das Kind muss mit der alleinerziehenden Person in einem Haus­halt leben und der allein­erziehende Elternteil darf keine Haushalts­gemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person haben.

    Finanzamt
    Beim Finanzamt können Allein­erziehende den Wechsel in die Steuerklasse II (Steuer­klasse für Allein­erziehende) und diverse steuerliche Entlastungen beantragen, unter anderem: Steuerliche Freibeträge für Kinder, Entlastungs­betrag für Allein­erziehende und steuerliche Berück­sichtigung von Betreuungs­kosten. Als Nachweise werden die Trennungs­erklärung, Nachweise über Betreuungs­kosten und andere Dokumente benötigt.

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Zusatzinformationen

Hier finden Sie Ihre zuständige Behörde:

Telefonischer Behörden­kontakt

Für alle Verwaltungsfragen können Sie die Behördennummer 115 kontaktieren.

Bürgertelefon Deutsche Rentenversicherung: 0 800 / 10 00 48 00

Hilfetelefon Beratung und Hilfe für Frauen 08000 116 016

BAföG-Hotline: 0 800 / 2 23 63 41

Arbeitsagentur Arbeitnehmer-Hotline: 0 800 / 4 55 55 00

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