Heirat
Wer in den Bund der Ehe eintreten möchte, muss einige formelle Bedingungen erfüllen. Der Weg dieser Lebensphase besteht vor allem aus der Anmeldung der Trauung, der Beschaffung hierfür benötigter Dokumente sowie der Meldung des geänderten Familienstands und des geänderten Namens an weitere Stellen.
Anmeldung der Eheschließung
Kinder aus früheren Ehen / Nichteheliche Kinder
Ausländische Staatsangehörige
Ehevertrag
Trauung
Mitteilung des geänderten Familienstandes
Familienname
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Anmeldung der Eheschließung
Die Ehe muss mündlich oder schriftlich bei dem Standesamt des Wohnsitzes (auch Nebenwohnsitz) angemeldet werden.
Es ist empfehlenswert, das Standesamt frühzeitig zu kontaktieren, um sicherzustellen, dass die Heirat zum beabsichtigten Zeitpunkt stattfinden kann. Nach Absprache kann die standesamtliche Trauung in jedem Standesamt in Deutschland stattfinden. Standardmäßig werden ein Personalausweis oder Reisepass, eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister (Ausstellungsdatum nicht älter als sechs Monate) sowie eine erweiterte Meldebescheinigung nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) benötigt. Die Abschrift aus dem Geburtenregister ist am Standesamt des Geburtsorts erhältlich. Eine erweiterte Meldebescheinigung enthält im Gegensatz zur einfachen Meldebescheinigung zusätzliche Angaben, beispielsweise über Familienstand, Staatsangehörigkeit und frühere Wohnanschriften. Die erweiterte Meldebescheinigung stellt die Meldebehörde der Kommunalverwaltung aus. Je nach persönlicher Lebenssituation müssen teilweise umfangreiche Dokumente vorgelegt werden, daher ist ein persönliches Gespräch mit einer Mitarbeiterin bzw. einem Mitarbeiter des Standesamts empfehlenswert. Bei einer vorherigen Scheidung muss eine beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister mit Vermerk über die Auflösung der Ehe (zu bestellen beim Standesamt der Eheschließung) oder eine Eheurkunde mit rechtskräftigem Scheidungsurteil vorgelegt werden, wenn die Ehe woanders geschlossen wurde. Bei Verwitwung wird eine beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister mit Vermerk über die Auflösung der Ehe (erhältlich beim Standesamt der Eheschließung) oder eine Eheurkunde mit Sterbeurkunde benötigt, sofern die Ehe woanders geschlossen wurde.
Kinder aus früheren Ehen / Nichteheliche Kinder
Existieren gemeinsame Kinder aus der Zeit vor der Ehe, ist dem Standesamt deren beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister vorzulegen. Diese sind beim Standesamt des Geburtsortes des Kindes erhältlich. Ist der Vater nicht im Geburtenregister eingetragen, ist zusätzlich eine Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft einzureichen. Diese wird vom Jugendamt ausgestellt. Ist ein Elternteil alleine sorgeberechtigt, stellt das zuständige Jugendamt als Beleg eine Negativbescheinigung aus, die ebenfalls beim Standesamt einzureichen ist. Eine sogenannte Negativbescheinigung ist ein Nachweis nach Auskunft aus dem Sorgerechtsregister, dass kein gemeinsames Sorgerecht nach deutschem Recht vorliegt. Das Sorgerechtsregister für Kinder, die in Deutschland geboren sind, führt jedes Jugendamt selbst. Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie in Berlin führt zentral für alle Jugendämter und Botschaften in Deutschland das Sorgerechtsregister für im Ausland geborene Kinder.
Ausländische Staatsangehörige
Ausländische Staatsangehörige müssen die Ehefähigkeit nachweisen. Neben einer aktuellen beglaubigten Übersetzung der Geburtsurkunde ist ein Ehefähigkeitszeugnis erforderlich. Hierin wird bescheinigt, dass der Eheschließung nach dem Recht des Heimatstaates kein Ehehindernis entgegensteht. Die Bescheinigung wird von der Verwaltung des Heimatlandes ausgestellt. Angehörige von Staaten, die kein Ehefähigkeitszeugnis erteilen, benötigen stattdessen eine förmliche Befreiung von der Pflicht zur Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses. Diese Befreiung erteilt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes.
Ehevertrag
Wenn von den Parteien ein Ehevertrag gewünscht wird, muss dieser notariell beglaubigt werden, um rechtskräftig zu werden.
Trauung
Nach dem Vollzug der standesamtlichen Trauung wird die Ehe in das Eheregister eingetragen. Das Paar erhält eine Urkunde. Zusätzliche Eheurkunden können zu einem späteren Zeitpunkt beim Standesamt beantragt werden. Hierfür wird in den meisten Kommunen eine Gebühr erhoben.
Wurde die Ehe im Ausland geschlossen, kann die Eheschließung unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag in das deutsche Eheregister eingetragen werden. Hierzu müssen beim deutschen Standesamt die Heiratsurkunde, die Geburtsurkunden, Familienbücher und eventuell weitere Dokumente wie beispielsweise eine Übersetzung der Urkunde vorgelegt werden. Die benötigten Unterlagen können von Fall zu Fall unterschiedlich sein.
Mitteilung des geänderten Familienstandes
Der geänderte Familienstand muss diversen Stellen anhand der Eheurkunde mitgeteilt werden. Nach der Heirat vergibt das Finanzamt dem Ehepaar automatisch die Steuerklasse 4. Das Finanzamt kann auf Antrag eine neue Steuerklasse vergeben. Die gewählte Steuerklassenkombination der Ehepartner wirkt sich auf die Höhe des zu versteuernden Einkommens im Rahmen der Steuererklärung aus. Die Paare haben zudem die Möglichkeit, sich auf Antrag im Rahmen einer Familienversicherung gemeinsam in einer Krankenkasse zu versichern.
Familienname
Eheleute sind nicht verpflichtet, einen gemeinsamen Familiennamen festzulegen; der eigene Name kann nach der Eheschließung beibehalten werden. Entschließen sich die Eheleute für die Änderung des Familiennamens, indem sie sich beispielsweise für einen gemeinsamen Familiennamen entscheiden oder einer der Ehepartner einen Doppelnamen wählt, kann dies im Vorfeld der Trauung angekündigt oder auch im Nachhinein beantragt werden. Die Namensänderung muss einigen Stellen bekanntgegeben werden. Bei der kommunalen Meldebehörde müssen neue Ausweisdokumente beantragt werden. Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief müssen umgeschrieben werden. Dies übernehmen in den meisten Fällen die Zulassungsbehörden der Kommunalverwaltungen.