Mitteilung der Schwangerschaft
Schon während der Schwangerschaft muss die anstehende Geburt eines Kindes den Behörden mitgeteilt werden. Die Schwangerschaft ist bei verschiedenen Stellen zu melden und während der Schwangerschaft können spezielle Hilfeleistungen beantragt werden. Nach der Geburt ist das Neugeborene als neues Mitglied der Gesellschaft anzumelden. Die Eltern des Kindes sind nach der Geburt berechtigt, staatliche Unterstützung zu beziehen. Je nach Lebenssituation fallen weitere Behördengänge an.
Schwangere mit Erwerbstätigkeit
Die werdende Mutter lässt sich von der Ärztin oder dem Arzt ihre Schwangerschaft bestätigen und erhält einen Mutterpass. Der Arzt oder die Ärztin berechnet den voraussichtlichen Geburtstermin, der der Krankenkasse mitzuteilen ist. Die Schwangere erhält für die Zeit vor und nach der Entbindung Mutterschaftsgeld. Bei gesetzlich versicherten Erwerbspersonen zahlt die zuständige Krankenkasse einen Teil des Mutterschaftsgeldes, bei nicht gesetzlich Versicherten oder bei Familienversicherten einer gesetzlichen Krankenkasse übernimmt das Bundesamt für Soziale Sicherung (BSA) diese Teilzahlung. Die Krankenkassen können unter bestimmten Voraussetzungen die Anstellung einer Haushaltshilfe gewähren, wenn die werdenden Eltern Unterstützung bei der Verrichtung der häuslichen Tätigkeiten benötigen.
Die anstehende Geburt sollte bei Erwerbstätigkeit dem Arbeitgeber mitgeteilt werden, der die zuständige Aufsichtsbehörde informiert.
Herausforderungen in der Schwangerschaft
Schwangere in Notlage
Befindet sich die Schwangere in einer finanziellen oder psychischen Notlage, können Schwangerenkonfliktberatungen kontaktiert werden. Sie vergeben auf Antrag Leistungen aus der Bundesstiftung „Mutter und Kind“ an Notleidende. Daneben gibt es weitere (zum Teil private) Einrichtungen, die Hilfe leisten.
Schwangerschaftsabbruch
Falls sich Schwangere für einen Schwangerschaftsabbruch entscheiden, sind hierfür Fristen zu beachten: So dürfen seit der Befruchtung nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sein. Zudem muss eine gesetzlich vorgeschriebene Beratung erfolgen und eine Beratungsbescheinigung vorliegen. Der Abbruch darf frühestens am vierten Tag nach Abschluss der Beratung erfolgen und muss von einer Ärztin oder einem Arzt durchgeführt werden.
Falls eine medizinische Indikation vorliegt, darf ein Schwangerschaftsabbruch auch ohne die Berücksichtigung gesetzlicher Fristen erfolgen.
Klärung der Vaterschaft und Sorgerecht
Erwartet ein unverheiratetes Paar Nachwuchs, kann der werdende Vater bereits während der Schwangerschaft die Vaterschaft mit Zustimmung der Mutter anerkennen. Außerdem kann beim Jugendamt die vorgeburtliche Sorgeerklärung abgegeben werden. Die Anerkennung der Vaterschaft kann beim Standesamt, Jugendamt, Amtsgericht oder beim Notar erfolgen. Beim Jugend- und Standesamt ist sie gebührenfrei. Damit einher geht die Anerkennung seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind.
Ist die Mutter unverheiratet, obliegt ihr zunächst das alleinige Sorgerecht für das Kind. Sofern nicht während der Schwangerschaft geschehen, können beide Elternteile auch nach der Geburt im kommunalen Jugendamt eine Sorgeerklärung abgeben, die ihnen das gemeinsame Sorgerecht zuteilt. Ist die Mutter minderjährig, bestimmt das Jugendamt einen Vormund zur vorläufigen Übernahme des Sorgerechts für das Neugeborene.
BAföG und Kind / Berufsausbildung und Kind
(Werdende) Mütter, die während ihrer Ausbildung BAföG beziehen, können bei ihrem zuständigen BAföG-Amt einen Kinderbetreuungszuschlag für einen erhöhten Bedarf beantragen. Kommt es zu einer schwangerschaftsbedingten Unterbrechung der Ausbildung, wird die Förderung zunächst für drei Monate weiter gewährt. Nach Wiedereinstieg in die Ausbildung ist eine Wiederaufnahme der Förderung möglich. Zudem kann der Förderungszeitraum verlängert werden, wenn die Dauer der Ausbildung oder des Studiums durch Schwangerschaft und Kindererziehung mehr Zeit in Anspruch nimmt. Diese Leistungen werden der Antragstellerin als Zuschuss gewährt. Grundsätzlich kann auch der Vater des Kindes den Antrag stellen. Allerdings kann für den gleichen Zeitraum immer nur ein Elternteil den Zuschlag erhalten. Beziehen beide Elternteile BAföG und leben in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem Kind wird bestimmt, wer den Antrag stellt.
Bei BAföG-Bezieherinnen, die sich in der Rückzahlungsphase des Darlehens befinden, erhöht sich durch die Geburt des Kindes der Freibetrag ihres anrechenbaren Einkommens. Bei geringem Einkommen kann ein Antrag auf zinslose Freistellung des Darlehens gestellt werden.
Geburt
Die Geburt des Kindes muss dem Standesamt binnen einer Woche am Geburtsort gemeldet werden. Nach der Festlegung des Namens stellt das Amt die Geburtsurkunde für das Neugeborene aus. Bei Geburten in Krankenhäusern und sonstigen Einrichtungen, in denen Geburtshilfe geleistet wird, ist der Träger der Einrichtung verpflichtet die Geburt dem Standesamt anzuzeigen. Dies gilt auch für Geburten in Einrichtungen, die der Unterbringung psychisch Kranker dienen, in Einrichtungen der Träger der Jugendhilfe sowie in Anstalten, in denen eine Freiheitsstrafe, ein Jugendarrest oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird. Falls der Wohnort des Kindes nicht dem Geburtsort entspricht, wird die Geburtsurkunde an das Standesamt des Wohnortes übermittelt. Das Standesamt informiert das Bundeszentralamt für Steuern.
Anonyme Geburt
Wenn Frauen ihre Schwangerschaft anonym halten wollen, gibt es die Möglichkeit einer vertraulichen Geburt. Das „Gesetz zum Ausbau der Hilfen für Schwangere und zur Regelung der vertraulichen Geburt“ (2014) ermöglicht den Rechtsanspruch auf eine anonyme Beratung sowie eine medizinisch betreute Entbindung in einer Klinik oder, begleitet von einer Hebamme, zuhause. Das Gesetz garantiert Müttern außerdem 16 Jahre lang Anonymität.
Totgeburt / Fehlgeburt
Anzeige der Totgeburt
Für totgeborene Kinder besteht eine standesamtliche Meldepflicht und eine Bestattungspflicht. Bei einer Totgeburt wiegt das Kind mindestens 500 Gramm oder hat die 24. Schwangerschaftswoche erreicht und ist im Mutterleib oder während der Geburt verstorben.
Eltern von Sternenkindern können laut der Personenstandsverordnung (PStV) die Geburt ihres Kindes beim Standesamt anzeigen.
Somit wird eine Dokumentation bei diesen Kindern möglich. In die Bescheinigung können Angaben zum Kind wie der vorgesehene Vor- und Familienname, Geschlecht, Geburtstag und Geburtsort aufgenommen werden. Auch Angaben zu Mutter und Vater, wie Vor- und Familienname, gegebenenfalls Geburtsname, sowie Religion können in der Bescheinigung enthalten sein. Eine Registrierung im Personenstandsregister erfolgt nicht. Es besteht keine Pflicht zur Anzeige beim Standesamt. Die Entscheidung bleibt den Eltern überlassen.
Finanzielle Hilfen
Kindergeld
In der Regel haben alle in Deutschland lebenden Erziehungsberechtigten mit Kindern bis zu einer gewissen Altersgrenze einen Anspruch auf Kindergeld. Dieses kann unter Vorlage der Geburtsurkunde des Kindes zusammen mit der Angabe der Steuernummer bei der Familienkasse bzw. bei einer entsprechenden Stelle für Beamtinnen und Beamte beantragt werden. Die Steuernummer des Kindes wird bei Geburt automatisch vom Bundeszentralamt für Steuern zugesendet. Verfügen die Eltern über ein geringes Einkommen, kann bei der Familienkasse ein Kinderzuschlag beantragt werden.
Elterngeld
Als weitere Transferleistung zahlt der Staat Elterngeld für die Betreuung eines Kindes in den maximal ersten 14 Monaten nach seiner Geburt (Basiselterngeld). Alleinerziehende, die das Elterngeld zum Ausgleich des wegfallenden Erwerbseinkommens beziehen, können die vollen 14 Monate Elterngeld in Anspruch nehmen. Beantragen kann man dies bei den jeweiligen Elterngeldstellen in der Kommunalverwaltung am Wohnsitz. Der Antragsteller oder die Antragstellerin muss dabei verschiedene Nachweise zu seinem bzw. ihrem Einkommen und Arbeitsverhältnis erbringen, da das Elterngeld eine Entgeltersatzleistung darstellt. Eltern, die nach der Geburt des Kindes in Teilzeit arbeiten, können die Bezugszeit des Elterngeldes verlängern: Aus einem Elterngeldmonat werden zwei ElterngeldPlus-Monate. Entscheiden Mütter und Väter sich, zeitgleich mit ihrem Partner in Teilzeit arbeiten zu gehen – für maximal vier Monate lang parallel und durchschnittlich zwischen 24 und 32 Wochenstunden – erhalten sie mit dem Partnerschaftsbonus vier zusätzliche ElterngeldPlus-Monate. Dies gilt auch für getrennt erziehende Eltern, die als Eltern gemeinsam in Teilzeit gehen. Alleinerziehenden steht der gesamte Partnerschaftsbonus zu.
Eine alleinerziehende Mutter oder ein alleinerziehender Vater kann beim Jugendamt eine Vorleistung des Unterhalts beantragen, wenn das andere Elternteil die Unterhaltszahlungen verweigert oder unbekannt ist.
Adoption
Im Familienrecht wird zwischen einer Fremdadoption und der – häufigeren - Adoption innerhalb einer Familie unterschieden. In Deutschland dürfen Adoptionen nur von bestimmten Stellen vermittelt werden. Dazu gehören Adoptionsvermittlungsstellen des Jugendamtes sowie Adoptionsdienste in katholischer, evangelischer oder nichtkonfessioneller Trägerschaft. Dort können sich die Eltern mit Beraterinnen und Beratern austauschen.
Frühestens acht Wochen nach der Geburt ist es möglich, das Kind zur Adoption freizugeben. Dafür müssen beide leiblichen Eltern vor einer Notarin oder einem Notar erklären, dass sie mit der Adoption einverstanden sind. Der leibliche Vater kann unter bestimmten Voraussetzungen auch schon vor der Geburt der Adoption zustimmen, zum Beispiel wenn die Eltern nicht verheiratet sind und die Mutter das alleinige Sorgerecht für das Kind besitzt. In Ausnahmefällen kann das Vormundschaftsgericht die Einwilligung ersetzen. Sobald diese Einwilligung beim Familiengericht eingegangen ist, kann sie nicht mehr rückgängig gemacht werden.
Weitere mögliche Behördenkontakte
Ist ein Neugeborenes das siebte Kind einer Familie, können seine Eltern für dieses Kind eine Ehrenpatenschaft durch den Bundespräsidenten beantragen. Die Antragstellung erfolgt bei der zuständigen Kommunalverwaltung.
Mütter können unter Vorlage der Geburtsurkunde des Kindes die Erziehungszeit für die Berechnung ihrer gesetzlichen Rente geltend machen. Ansprechpartner ist die Deutsche Rentenversicherung.
Vorsorgeuntersuchungen
Die Neugeborenen werden in ihren ersten Lebensjahren mit mehreren Vorsorgeuntersuchungen durch den Kinderarzt oder die Kinderärztin begleitet. In manchen Bundesländern ist die Durchführung dieser Untersuchungen verpflichtend und wird von den jeweiligen Kommunalbehörden bzw. Versorgungsämtern überprüft. Am 1. März 2020 ist die Impfpflicht gegen Masern in Kraft getreten. Laut Gesetz müssen alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beim Eintritt in die Schule oder den Kindergarten die von der Ständigen Impfkommission (STIKO) am Robert-Koch-Institut empfohlenen Masernimpfungen vorweisen. Die Impfpflicht soll Kinder wirksam vor Masern schützen.