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Teilaktualisiert: Juli 2024

Geburt

Schon während der Schwangerschaft muss die anstehende Geburt eines Kindes den Behörden mitgeteilt werden. Die Schwangerschaft ist bei verschiedenen Stellen zu melden und während der Schwangerschaft können spezielle Hilfeleistungen beantragt werden. Nach der Geburt ist das Neu­geborene als neues Mitglied der Gesell­schaft anzumelden. Die Eltern des Kindes sind nach der Geburt berechtigt, staatliche Unter­stützung zu beziehen. Je nach Lebens­situation fallen weitere Behörden­gänge an.

Mitteilung der Schwangerschaft
Herausforderungen in der Schwangerschaft
Klärung der Vaterschaft und Sorgerecht
BAföG und Kind / Berufsausbildung und Kind
Geburt
Totgeburt / Fehlgeburt
Adoption
Finanzielle Hilfen
Weitere mögliche Behördenkontakte
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Mitteilung der Schwangerschaft

Schwangere mit Erwerbstätigkeit

Die werdende Mutter lässt sich von der Ärztin oder dem Arzt ihre Schwanger­schaft bestätigen und erhält einen Mutterpass. Der Arzt oder die Ärztin berechnet den voraussichtlichen Geburts­termin, der der Krankenkasse mitzuteilen ist. Die Schwangere erhält für die Zeit vor und nach der Entbindung Mutter­schafts­geld. Bei gesetzlich versicherten Erwerbs­personen zahlt die zuständige Krankenkasse einen Teil des Mutter­schafts­geldes, bei nicht gesetzlich Versicherten oder bei Familien­versicherten einer gesetzlichen Krankenkasse übernimmt das Bundesamt für Soziale Sicherung (BSA) diese Teilzahlung. Die Krankenkassen können unter bestimmten Voraussetzungen die Anstellung einer Haushaltshilfe gewähren, wenn die werdenden Eltern Unterstützung bei der Verrichtung der häuslichen Tätigkeiten benötigen.

Die anstehende Geburt sollte bei Erwerbs­tätigkeit dem Arbeitgeber mitgeteilt werden, der die zuständige Aufsichts­behörde informiert.

Das Mutter­schutz­gesetz gilt für Schülerinnen, Studentinnen, Praktikantinnen, Beschäftigte in Behindertenwerkstätten, Frauen im Bundes- oder Jugend­freiwilligen­dienst und Mitarbeiterinnen einer geistlichen Genossenschaft. Auch arbeit­nehmer­ähnliche Personen werden geschützt, haben allerdings keinen Anspruch auf finanzielle Leistungen. Arbeit­nehmer­ähnliche Personen sind Selbstständige, die weder arbeits­rechtlich als Arbeitnehmer einzustufen sind, noch in einem sozial­versicherungs­rechtlichen Beschäftigungs­verhältnis stehen.

Schwangere ohne Erwerbstätigkeit

Erwerbslose Schwangere teilen den voraus­sichtlichen Geburtstermin ihrer Agentur für Arbeit, dem Jobcenter oder dem Amt für Soziales mit. Die anstehende Geburt erhöht den zustehenden Leistungssatz. Der sogenannte „schwangerschaftsbedingte Mehrbedarf“ beträgt aktuell 17 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs (z.B. für Alleinstehende rund 76 Euro). Weitere Zuschüsse für die Erst­ausstattung der oder des Neugeborenen (z.B. Babybett oder Kinderwagen) oder für Schwangerschaftsbekleidung können beantragt werden. Diese einmaligen Leistungen erhalten auch Bedürftige, die ansonsten keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II (ALG II) haben. Neben Schwangeren, die Sozialhilfe oder ALG II beziehen, können auch schwangeren Frauen mit geringfügigem Einkommen einmalige Leistungen für Erst­ausstattungen gewährt werden.

Herausforderungen in der Schwangerschaft

Schwangere in Notlage

Befindet sich die Schwangere in einer finanziellen oder psychischen Notlage, können Schwangerenkonfliktberatungen kontaktiert werden. Sie vergeben auf Antrag Leistungen aus der Bundesstiftung „Mutter und Kind“ an Notleidende. Daneben gibt es weitere (zum Teil private) Einrichtungen, die Hilfe leisten.

Schwangerschaftsabbruch

Falls sich Schwangere für einen Schwangerschaftsabbruch entscheiden, sind hierfür Fristen zu beachten: So dürfen seit der Befruchtung nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sein. Zudem muss eine gesetzlich vorgeschriebene Beratung erfolgen und eine Beratungsbescheinigung vorliegen. Der Abbruch darf frühestens am vierten Tag nach Abschluss der Beratung erfolgen und muss von einer Ärztin oder einem Arzt durchgeführt werden.
Falls eine medizinische Indikation vorliegt, darf ein Schwangerschaftsabbruch auch ohne die Berücksichtigung gesetzlicher Fristen erfolgen.

Klärung der Vaterschaft und Sorgerecht

Erwartet ein unverheiratetes Paar Nachwuchs, kann der werdende Vater bereits während der Schwangerschaft die Vaterschaft mit Zustimmung der Mutter anerkennen. Außerdem kann beim Jugendamt die vorgeburtliche Sorge­erklärung abgegeben werden. Die Anerkennung der Vaterschaft kann beim Standesamt, Jugendamt, Amtsgericht oder beim Notar erfolgen. Beim Jugend- und Standesamt ist sie gebührenfrei. Damit einher geht die Anerkennung seiner Unterhalts­verpflichtung gegenüber dem Kind.

Ist die Mutter unverheiratet, obliegt ihr zunächst das alleinige Sorgerecht für das Kind. Sofern nicht während der Schwangerschaft geschehen, können beide Elternteile auch nach der Geburt im kommunalen Jugendamt eine Sorge­erklärung abgeben, die ihnen das gemeinsame Sorgerecht zuteilt. Ist die Mutter minderjährig, bestimmt das Jugendamt einen Vormund zur vorläufigen Übernahme des Sorgerechts für das Neugeborene.

BAföG und Kind / Berufsausbildung und Kind

BAföG und Kind

(Werdende) Mütter, die während ihrer Ausbildung BAföG beziehen, können bei ihrem zuständigen BAföG-Amt einen Kinder­betreuungs­zuschlag für einen erhöhten Bedarf beantragen. Kommt es zu einer schwangerschafts­bedingten Unterbrechung der Ausbildung, wird die Förderung zunächst für drei Monate weiter gewährt. Nach Wiederein­stieg in die Ausbildung ist eine Wieder­aufnahme der Förderung möglich. Zudem kann der Förderungs­zeitraum verlängert werden, wenn die Dauer der Ausbildung oder des Studiums durch Schwangerschaft und Kinder­erziehung mehr Zeit in Anspruch nimmt. Diese Leistungen werden der Antragstellerin als Zuschuss gewährt. Grundsätzlich kann auch der Vater des Kindes den Antrag stellen. Allerdings kann für den gleichen Zeitraum immer nur ein Elternteil den Zuschlag erhalten. Beziehen beide Elternteile BAföG und leben in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem Kind wird bestimmt, wer den Antrag stellt.

Bei BAföG-Bezieherinnen, die sich in der Rück­zahlungs­phase des Darlehens befinden, erhöht sich durch die Geburt des Kindes der Frei­betrag ihres anrechenbaren Einkommens. Bei geringem Einkommen kann ein Antrag auf zinslose Freistellung des Darlehens gestellt werden.

Berufsausbildung und Kind

Ist abzusehen, dass eine Auszubildende durch die Schwanger­schaft häufiger fehlt und die Abschluss­prüfungen nicht schaffen wird, kann sie bei ihrem Arbeitgeber bzw. der zuständigen Kammer einen Antrag auf Verlängerung der Ausbildungs­zeit bzw. einen Antrag auf Teilzeit­ausbildung stellen. Wird dieser bewilligt, kann sie ihren Abschluss zu einem späteren Zeitpunkt machen. Die Prüfungen finden alle sechs Monate statt. Einen gesetzlichen Anspruch auf Verlängerung der Ausbildungs­zeit gibt es jedoch nicht.

Geburt

Die Geburt des Kindes muss dem Standesamt binnen einer Woche am Geburtsort gemeldet werden. Nach der Festlegung des Namens stellt das Amt die Geburts­urkunde für das Neugeborene aus. Bei Geburten in Kranken­häusern und sonstigen Einrichtungen, in denen Geburtshilfe geleistet wird, ist der Träger der Einrichtung verpflichtet die Geburt dem Standesamt anzuzeigen. Dies gilt auch für Geburten in Einrichtungen, die der Unterbringung psychisch Kranker dienen, in Einrichtungen der Träger der Jugendhilfe sowie in Anstalten, in denen eine Freiheitsstrafe, ein Jugendarrest oder eine freiheits­entziehende Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird. Falls der Wohnort des Kindes nicht dem Geburtsort entspricht, wird die Geburts­urkunde an das Standesamt des Wohnortes übermittelt. Das Standesamt informiert das Bundes­zentralamt für Steuern.

Anonyme Geburt

Wenn Frauen ihre Schwangerschaft anonym halten wollen, gibt es die Möglichkeit einer vertraulichen Geburt. Das „Gesetz zum Ausbau der Hilfen für Schwangere und zur Regelung der vertraulichen Geburt“ (2014) ermöglicht den Rechtsanspruch auf eine anonyme Beratung sowie eine medizinisch betreute Entbindung in einer Klinik oder, begleitet von einer Hebamme, zuhause. Das Gesetz garantiert Müttern außerdem 16 Jahre lang Anonymität.

Anmeldung des neugeborenen Kindes

Das Kind muss über seine Eltern kranken­versichert werden. Die Eltern können das Kind bei der kommunalen Meldebehörde anmelden, die bei Bedarf Ausweispapiere für das Kind ausstellt. Die Melde­behörde meldet die Geburt zudem im Rahmen des ELStAM-Verfahrens als Lohn­steuer­abzugs­merkmal der Eltern an. Sollte der Arbeitgeber noch nicht am ELStAM-Verfahren teilnehmen, ist eine Mitteilung an das zuständige Finanzamt notwendig. Dieses kann auf telefonische oder schriftliche Anfrage einen Ausdruck der aktuellen persönlichen Lohn­steuer­abzugs­merkmale erstellen. Der Ausdruck dient zur Vorlage beim Arbeitgeber und enthält die erforderlichen Daten zur Berück­sichtigung des Kindes ab dem Monat der Geburt. Das Lohnbüro erteilt Auskunft darüber, ob der Arbeitgeber am ELStAM-Verfahren teilnimmt.

Totgeburt / Fehlgeburt

Anzeige der Totgeburt

Für totgeborene Kinder besteht eine standesamtliche Meldepflicht und eine Bestattungspflicht. Bei einer Totgeburt wiegt das Kind mindestens 500 Gramm oder hat die 24. Schwanger­schafts­woche erreicht und ist im Mutterleib oder während der Geburt verstorben.

Eltern von diesen sogenannten Sternen­kindern können laut der Personen­stands­verordnung (PStV) die Geburt ihres Kindes beim Standesamt anzeigen.

Somit wird eine Dokumentation bei diesen Kindern möglich. In die Bescheinigung können Angaben zum Kind wie der vorgesehene Vor- und Familien­name, Geschlecht, Geburtstag und Geburtsort aufgenommen werden. Auch Angaben zu Mutter und Vater, wie Vor- und Familien­name, gegebenenfalls Geburtsname, sowie Religion können in der Bescheinigung enthalten sein. Eine Registrierung im Personen­stands­register erfolgt nicht. Es besteht keine Pflicht zur Anzeige beim Standesamt. Die Entscheidung bleibt den Eltern überlassen.

Anzeige der Fehlgeburt

Die Anzeige erfolgt gegenüber dem Standesamt, in dessen Zuständig­keits­bereich die Fehlgeburt stattfand. Eine Anzeige gegenüber dem Standesamt kann auch dann erfolgen, wenn eine deutsche Staats­angehörige im Ausland die Fehlgeburt erlitten hat. In diesem Fall ist die Anzeige gegenüber dem Standesamt zu erstatten, in dessen Zuständig­keits­bereich sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig. Es müssen lediglich der Personal­ausweis oder Reisepass vorgelegt und ein Nachweis erbracht werden, dass die Fehlgeburt stattgefunden hat. Als Beleg hierfür dient der Mutterpass oder eine von einer Ärztin, einem Arzt, einer Hebamme oder einem Entbindungs­pfleger ausgestellte Bescheinigung. Die Neuregelung gilt auch für Eltern, deren „Sternenkind“ bereits vor dem Inkrafttreten dieser Regelung nicht lebend zur Welt gekommen ist. In jedem Bundesland ist die Bestattung eines tot geborenen Kindes mit einem Geburts­gewicht von unter 500 Gramm möglich. Welche Dokumente zur Bestattung vorgelegt werden müssen, ist im Bestattungsrecht des jeweiligen Bundeslandes geregelt.

Finanzielle Hilfen

Kindergeld

In der Regel haben alle in Deutschland lebenden Erziehungs­berechtigten mit Kindern bis zu einer gewissen Alters­grenze einen Anspruch auf Kinder­geld. Dieses kann unter Vorlage der Geburts­urkunde des Kindes zusammen mit der Angabe der Steuer­nummer bei der Familien­kasse bzw. bei einer entsprechenden Stelle für Beamtinnen und Beamte beantragt werden. Die Steuer­nummer des Kindes wird bei Geburt automatisch vom Bundes­zentralamt für Steuern zugesendet. Verfügen die Eltern über ein geringes Einkommen, kann bei der Familien­kasse ein Kinder­zuschlag beantragt werden.

Elterngeld

Als weitere Transfer­leistung zahlt der Staat Eltern­geld für die Betreuung eines Kindes in den maximal ersten 14 Monaten nach seiner Geburt (Basiselterngeld). Alleinerziehende, die das Elterngeld zum Ausgleich des wegfallenden Erwerbs­einkommens beziehen, können die vollen 14 Monate Elterngeld in Anspruch nehmen. Beantragen kann man dies bei den jeweiligen Eltern­geld­stellen in der Kommunal­verwaltung am Wohnsitz. Der Antragsteller oder die Antragstellerin muss dabei verschiedene Nachweise zu seinem bzw. ihrem Einkommen und Arbeits­verhältnis erbringen, da das Elterngeld eine Entgelt­ersatz­leistung darstellt. Eltern, die nach der Geburt des Kindes in Teilzeit arbeiten, können die Bezugszeit des Eltern­geldes verlängern: Aus einem Elterngeld­monat werden zwei ElterngeldPlus-Monate. Entscheiden Mütter und Väter sich, zeitgleich mit ihrem Partner in Teilzeit arbeiten zu gehen – für maximal vier Monate lang parallel und durchschnittlich zwischen 24 und 32 Wochenstunden – erhalten sie mit dem Partner­schafts­bonus vier zusätzliche ElterngeldPlus-Monate. Dies gilt auch für getrennt erziehende Eltern, die als Eltern gemeinsam in Teilzeit gehen. Allein­erziehenden steht der gesamte Partner­schafts­bonus zu.

Eine alleinerziehende Mutter oder ein alleinerziehender Vater kann beim Jugendamt eine Vorleistung des Unterhalts beantragen, wenn das andere Elternteil die Unterhalts­zahlungen verweigert oder unbekannt ist.

Adoption

Im Familienrecht wird zwischen einer Fremdadoption und der – häufigeren - Adoption innerhalb einer Familie unterschieden. In Deutschland dürfen Adoptionen nur von bestimmten Stellen vermittelt werden. Dazu gehören Adoptionsvermittlungsstellen des Jugendamtes sowie Adoptionsdienste in katholischer, evangelischer oder nichtkonfessioneller Trägerschaft. Dort können sich die Eltern mit Beraterinnen und Beratern austauschen.
Frühestens acht Wochen nach der Geburt ist es möglich, das Kind zur Adoption freizugeben. Dafür müssen beide leiblichen Eltern vor einer Notarin oder einem Notar erklären, dass sie mit der Adoption einverstanden sind. Der leibliche Vater kann unter bestimmten Voraussetzungen auch schon vor der Geburt der Adoption zustimmen, zum Beispiel wenn die Eltern nicht verheiratet sind und die Mutter das alleinige Sorgerecht für das Kind besitzt. In Ausnahmefällen kann das Vormundschaftsgericht die Einwilligung ersetzen. Sobald diese Einwilligung beim Familiengericht eingegangen ist, kann sie nicht mehr rückgängig gemacht werden.

Weitere mögliche Behördenkontakte

Ist ein Neugeborenes das siebte Kind einer Familie, können seine Eltern für dieses Kind eine Ehren­patenschaft durch den Bundes­präsidenten beantragen. Die Antragstellung erfolgt bei der zuständigen Kommunal­verwaltung.
Mütter können unter Vorlage der Geburts­urkunde des Kindes die Erziehungs­zeit für die Berechnung ihrer gesetzlichen Rente geltend machen. Ansprech­partner ist die Deutsche Renten­versicherung.

Vorsorgeuntersuchungen

Die Neugeborenen werden in ihren ersten Lebensjahren mit mehreren Vor­sorge­untersuchungen durch den Kinderarzt oder die Kinderärztin begleitet. In manchen Bundes­ländern ist die Durchführung dieser Untersuchungen verpflichtend und wird von den jeweiligen Kommunal­behörden bzw. Versorgungs­ämtern überprüft. Am 1. März 2020 ist die Impfpflicht gegen Masern in Kraft getreten. Laut Gesetz müssen alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beim Eintritt in die Schule oder den Kindergarten die von der Ständigen Impfkommission (STIKO) am Robert-Koch-Institut empfohlenen Masern­impfungen vorweisen. Die Impfpflicht soll Kinder wirksam vor Masern schützen.

Frühförderung

Werden Entwicklungs­beeinträchtigungen diagnostiziert, wird unter Einbindung der Erziehungs­berechtigten des Kindes überlegt, welche medizinischen, psychologischen, pädagogischen und sozialen Maßnahmen der Frühförderung geeignet sind, um die Entwicklung des Kindes zu fördern. Eine medizinische erste Beratung und Behandlung erfolgt in der Regel durch die Kinderärzte. Die Früh­erkennung und Behandlung erfordern wohnortnahe integrative inter­disziplinäre Angebote. Diese werden von Früh­förder­stellen und sozial­pädiatrischen Zentren (SPZ) bereitgestellt.

Elternassistenz

Benötigen die Eltern selbst Hilfe, um ihre Mutter- oder Vaterrolle auszuüben, sei es aufgrund von Behinderungen oder anderer Einschränkungen, besteht die Möglichkeit eine Eltern­assistenz in Anspruch zu nehmen. Hierunter fallen einfache Assistenz­leistungen mit allgemeinen, praktischen Hilfen im Alltag, aber auch umfassendere Unterstützung bei der pädagogischen Beratung bzw. Begleitung zur Wahrnehmung der Elternrolle.

Für das gesamte Verfahren gilt außerdem, dass Personen mit ausländischer Staats­bürgerschaft oder Personen, die im Ausland geboren sind, ggf. Bescheinigungen aus ihrem Heimat­land erbringen müssen. Diese Bescheinigungen benötigen eine notariell beglaubigte Übersetzung.

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Zusatzinformationen

Hier finden Sie Ihre zuständige Behörde:

Telefonischer Behörden­kontakt

Für alle Verwaltungsfragen können Sie die Behördennummer 115 kontaktieren.

BAföG-Hotline: 0 800 / 2 23 63 41

Bürger-Service Auswärtiges Amt: 0 30 / 5000 2000

Bürgertelefon Deutsche Rentenversicherung: 0 800 / 10 00 48 00

Bürgertelefon zur gesundheitlichen Prävention: 0 30 / 340 60 66 – 03

Hilfetelefon für Schwangere in Not: 0 800 / 40 40 020

Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen: 0 8000 116 016

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