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Stand: Juli 2024

Studium

Bei der Imma­trikulation (der Ein­schreibung in einen Studien­gang einer Hoch­schule), während des Studiums bis hin zum Studien­ende sind viele Ämter und andere öffentliche Stellen eingebunden, welche von den Betroffenen aufgesucht und kontaktiert werden können oder müssen. Darunter fallen beispiels­weise die Beschaffung erforderlicher Nach­weise, die Meldung an die Kranken­kassen oder das Beantragen finanzieller Hilfen.

Immatrikulation
Während des Studiums
Nach dem Studium
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Die Aufnahme an einer Hochschule erfolgt über die Immatrikulation, auch Einschreibung genannt. Bei zulassungsbeschränkten Studiengängen muss vor der Immatrikulation das Auswahlverfahren bestanden werden. Bei der Immatrikulation müssen der Hochschule verschiedene Dokumente vorgelegt werden, die je nach Hochschule variieren können.
Hierzu zählen unter anderem ein Zeugnis der Hochschulreife, das gegebenenfalls im Vorhinein von der Kommunalverwaltung amtlich beglaubigt werden muss oder der Versicherungsnachweis, der bei der Krankenkasse eingeholt werden muss. Im Falle eines vorherigen Studiums müssen gegebenenfalls eine Exmatrikulations- und Studienverlaufsbescheinigung vorgelegt werden. Bei bestimmten Studiengängen (z. B. Sport, Kunst oder Musik) müssen Nachweise über bestandene Eignungstests oder Fremdsprachenzertifikate eingereicht werden.

Während des Studiums

  • Formalitäten
    Familienkasse / Krankenkasse: Die Aufnahme eines Studiums muss bei der Familien­kasse und der Krankenkasse gemeldet werden. Um weiterhin Kindergeld zu beziehen, müssen der Familienkasse die Immatrikulationsbescheinigung und regelmäßige Studienbescheinigungen vorgelegt werden. Die Meldung kann auch über das Studenten-Meldeverfahren (SMV) erfolgen, bei dem relevante Informationen mittels digitaler Übermittlung zwischen der Hochschule und der Krankenkasse ausgetauscht werden.
    Unter bestimmten Voraus­setzungen ist eine Abzweigung des Kinder­gelds möglich. Dies kann ebenfalls bei der Familien­kasse unter Vorlegen der Immatrikulations­bescheinigung beantragt werden.
    Ist der oder die Studierende zu Beginn oder während des Studiums über 25 Jahre alt oder mehr als geringfügig beschäftigt, kann die Familien­versicherung in der Krankenkasse nicht mehr in Anspruch genommen werden. In diesen Fällen muss eine selbstständige Kranken­versicherung abgeschlossen werden. Bei Nachgehen einer mehr als geringfügigen Beschäftigung müssen zudem der Krankenkasse Gehalts- und Arbeits­stunden­nachweise vorgelegt werden.

    Studentenausweis: Die Hochschule kann der oder dem Studierenden einen Studentenausweis ausstellen, mit dem Vergünstigungen in Anspruch genommen werden können. In der Regel muss der Hochschule dafür ein Foto vorgelegt werden.

  • Beantragung finanzieller Unterstützung
    BAföG: Studierende können staatlich finanzierte Unterstützungsleistungen beantragen. Beim zuständigen BAföG-Amt können Studierende BAföG beantragen. Dies erfordert unter anderem die Immatrikulationsbescheinigung, Vermögensnachweise und ggf. weitere Unterlagen. Wird BAföG in Anspruch genommen, ist jährlich ein Folgeantrag einzureichen. Die Förderhöchstdauer entspricht dabei prinzipiell der Regelstudienzeit. In bestimmten Fällen kann die Förderungshöchstdauer verlängert werden. Zieht man innerhalb des Zeitraums der BAföG-Förderung um, muss dem BAföG-Amt die neue Adresse mitgeteilt werden. Andernfalls drohen Strafgebühren und es erfolgt kein Nachlass bei der Rückzahlung des Darlehens. Weitere Informationen zum BAföG können auf der BAföG-Themenseite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung nachgelesen werden.

    Wohngeld: Wer jedoch nicht zum Erhalt von Leistungen nach dem BAföG berechtigt ist, kann Wohngeld bei der zuständigen Wohngeldstelle der Kommunal­verwaltung beantragen. Dafür sind der Mietvertrag, Einkommens­nachweise und die Immatrikulations­bescheinigung einzureichen. Im Jobcenter kann in bestimmten Fällen Bürgergeld beantragt werden. Hierfür sind Einkommen und Vermögen, die Kosten der Unterkunft, der Bezug von Sozialleistungen und andere relevante Tatbestände nachzuweisen.

    Bildungskredit: Eine weitere Möglichkeit ist die Beantragung eines Bildungskredits beim Bundesverwaltungsamt. Dort müssen ebenfalls Einkommens- und Vermögensnachweise sowie die Immatrikulations­bescheinigung und studienbezogene Leistungsnachweise eingereicht werden. Wird der Bildungskredit bewilligt, muss der Bewilligungs­bescheid bei der KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) eingereicht werden.

    Befreiung / Ermäßigung Rundfunkbeitrag: Letztlich können Studierende, die staatliche Unterstützung erhalten und nicht mehr im elterlichen Haushalt leben, eine Befreiung oder Ermäßigung des Rundfunkbeitrags beim Rundfunkbeitrags­service beantragen. Benötigt werden dafür die Bescheide staatlicher Unterstützungsleistungen.

    Stipendien: Eine weitere Möglichkeit, während des Studiums finanzielle Unterstützung zu erhalten, sind Stipendien. Um ein Stipendium können sich Studierende mit sehr guten Leistungen bewerben. Stipendien werden von Hochschulen, Begabtenförderungswerken oder Stiftungen vergeben. Die prominentesten Beispiele sind das Deutschlandstipendium, das Aufstiegsstipendium oder das Weiterbildungsstipendium.

  • Auslandssemester
    Entschließen sich Studierende dazu ihr Studium zeitweise im Ausland zu vollziehen, sind einige Dinge zu beachten. Zunächst ist für einen Aufent­halt außerhalb der Euro­päischen Union in der Regel ein gültiger Reise­pass notwendig. In vielen Fällen verlangt das Einreise­land, dass der Reise­pass zum Zeit­punkt der geplanten Ein­reise noch mindestens sechs Monate gültig ist.
    Weitere Infor­mationen zur Gültig­keit der Ausweis­dokumente erhält man auf der Internet­seite des Auswär­tigen Amtes.
    Der Reise­pass kann bei der Kommunal­verwaltung beantragt werden, indem man seinen Personal­ausweis und ein biometrisches Foto vorlegt. Anschließend ist in Erfahrung zu bringen, ob für das zukünftige Studien­land ein Visum erforderlich ist. Dieses ist bei dem zustän­digen Konsulat zu beantragen. Dafür notwendig sind ein gültiger Reise­pass, der Visums­antrag und gegebenen­falls weitere Dokumente.
    Mit der eigenen Kranken­kasse ist zu klären, ob der Versicherungs­schutz im Aufenthalts­land greift. Ist dies nicht der Fall, ist eine Auslands­kranken­versicherung abzuschließen.
    Studierende müssen mit der Hochschule in Kontakt treten, wenn die an einer ausländischen Hochschule abgelegten Prüfungs­leistungen anerkannt werden sollen. Dies bedarf des Nachweises über im Ausland bestandene Prüfungs­leistungen.

Nach dem Studium

Exmatrikulation: Schließt man das Studium erfolgreich ab, wird man in der Regel automatisch von der Hochschule exmatrikuliert.
Möchte man das Studium vorzeitig abbrechen, muss ein Antrag auf Ex­matri­kulation bei der Hoch­schule eingereicht werden. Dafür ist ggf. die erneute Abgabe des beglaubigten Abitur­zeugnisses oder einer anderen Hochschul­zugangs­berechtigung notwendig. Die amtliche Beglaubigung ist beispielsweise bei der Kommunal­verwaltung erhältlich.

Krankenkasse: Des Weiteren muss die Krankenkasse über die Beendigung des Studiums informiert werden. Auch hier kann das Studenten-Meldeverfahren (SMV) zum Einsatz kommen.

Agentur für Arbeit: Die Betroffenen sollten sich drei Monate vor Abschluss des Studiums bei der Agentur für Arbeit arbeits­suchend melden, um Unter­stützung bei der Suche nach einem Arbeits­platz zu erhalten.

BAföG: Wurde während des Studiums BAföG bezogen, müssen fünf Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer 50 % des Darlehens an das Bundesverwaltungsamt zurückgezahlt werden. Die Rückzahlung des Darlehens ist dabei auf 10.010 Euro gedeckelt. Das Darlehen wird in Regelraten von 130 Euro monatlich in einem Zeitraum von bis zu 20 Jahren zurückgezahlt. Drei Monatsraten werden zu einem vierteljährlich fälligen Betrag zusammengefasst.
Weitere hilfreiche Informationen über Möglichkeiten bei der Rückzahlung von BAföG können auf der BAföG-Themenseite des Bundesverwaltungsamtes nachgelesen werden.

Bereichsmenu

Zusatzinformationen

Hier finden Sie Ihre zuständige Behörde:

Telefonischer Behörden­kontakt

Für alle Verwaltungsfragen können Sie die Behördennummer 115 kontaktieren.

BAföG-Hotline: 0 800 / 2 23 63 41

Kindergeldtelefon: 0 800 / 4 5555 30

Servcie-Nummer der Agentur für Arbeit: 0 800 / 4 5555 00

Info-Telefon Bildungskredit-Vergabe: 0 228 / 99 358 – 4492

Info-Telefon der Anerkennung in Deutschland: 0 30 / 1815 1111

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