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Stand: März 2023

Arbeitslosigkeit

Tritt im erwerbsfähigen Alter Arbeitslosigkeit ein, kann bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen finanzielle Unter­stützung vom Staat beantragt werden. Hierfür sind verschiedene Maßnahmen zur Unterhalts­sicherung vor­gesehen, die mit der Zeitspanne der Arbeits­suche, dem Vermögen und der Erwerbs­fähig­keit zusammen­hängen. Die Arbeits­losig­keit lässt sich in den Bezug von Arbeits­losen­geld, Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld) und in die Sozial­hilfe klassifizieren. Zu den Hauptthemen der Behördenkontakte gehören die Beantragung der Bezüge und Hilfen sowie die Teilnahme an Förderangeboten wie Umschulungen und Weiterbildungen, um wieder ins Berufs­leben zu finden.

Arbeitslosengeld
Bürgergeld
Sozialhilfe
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Arbeitslosengeld

Zum Öffnen der interaktiven Grafik bitte auf das Bild tippen oder klicken. Dort sind weitere Informationen zu den dargestellten Behörden abrufbar.

Anspruch auf Arbeitslosengeld - Voraussetzungen
Ein Anspruch auf Arbeits­losen­geld besteht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

- Anwartschaftszeit
In den letzten dreißig Monaten bestand ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis von mindestens 12 Monaten. Dabei können mehrere Beschäftigungen addiert werden.

- arbeitsuchend melden
Die arbeitslose Person muss sich arbeitsuchend melden. Die Meldung bei der zuständigen Agentur für Arbeit kann online oder persönlich erfolgen.

- verfügbar für Vermittlungsversuche
Arbeitslose sind verpflichtet nach Beschäftigungsverhältnissen zu suchen und der Agentur für Arbeit bei den Vermittlungsbemühungen zur Verfügung zu stehen. 

- kein Arbeitsverhältnis
Es besteht kein Arbeitsverhältnis, aber die Möglichkeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche auszuüben.

Dem Antrag auf Arbeitslosengeld sind folgende Nach­weise beizufügen:
Arbeitsbescheinigungen, Beitragsnachweis in die Arbeitslosenversicherung, Kündigungsschreiben bzw. Nachweis über ausgelaufenen befristeten Vertrag, Erklärung Arbeitsaufgabe / Geschäftsaufgabe, Bezug von Krankengeld, Nebeneinkommen.  

Anspruch auf Arbeitslosengeld in besonderen Fällen:

- Selbstständige, die freiwillig in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben

- Kind erzogen bis zum 3. Lebensjahr

- Krankengeldbezug

- Leistung von freiwilligem Wehrdienst, Bundesfreiwilligendienst oder Jugendfreiwilligendienst

Arbeitslosengeld: Höhe und Bezugsdauer
Das Arbeitslosengeld wird anhand des Brutto-Gehalts der vergangenen 12 Monate berechnet. Dieser Betrag wird geteilt durch die Anzahl der Tage eines Jahres (365 Tage pro Jahr). So erhält man das Brutto-Arbeitsentgelt pro Tag.

Davon werden die Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag und ein Pauschalbetrag für die Sozialversicherung in Höhe von 20 Prozent abgezogen. So erhält man wiederum das Netto-Entgelt pro Tag.
60 Prozent dieses Netto-Entgelts erhält man als Arbeitslosengeld pro Tag. Sind Kinder involviert, erhöht sich der Betrag auf 67 Prozent.
Die Bezugsdauer von Arbeitslosengeld ist abhängig von der Dauer der Versicherungspflicht und dem Alter des Antragstellers oder der Antragstellerin.
Arbeitslose bis 50 Jahre erhalten für maximal 12 Monate Arbeitslosengeld, sofern sie zuvor 24 Monate oder länger versicherungspflichtig waren. Dabei können mehrere Beschäftigungen addiert werden.
Ab dem 50. Lebensjahr steigt die Bezugsdauer in mehreren Schritten auf bis zu 24 Monate an. Diese höchste Bezugsdauer gilt für Arbeitslose, die 58 Jahre oder älter sind, vorausgesetzt, die Arbeitslosen waren 48 Monate oder länger versicherungspflichtig.

Mit dem Arbeitslosengeld-Rechner der Bundesagentur für Arbeit lässt sich die Höhe des Arbeitslosengeldes individuell selbst berechnen.

Meldung eines Nebenjobs
Wird in der Zeit der Arbeitssuche ein Nebenjob aufgenommen, so ist dieser der Agentur für Arbeit online oder schriftlich zu melden und eine Bescheinigung über Neben­einkommen einzureichen.

Pro Kalenderwoche dürfen bis zu 15 Stunden im Nebenjob gearbeitet werden. Sind es mehr als 15 Stunden, muss die Arbeitslosigkeit abgemeldet werden.
Auf das Nebeneinkommen gibt es einen Freibetrag von 165 Euro im Monat. Bis zu dieser Grenze hat das Gehalt aus dem Nebenjob keine Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld. Liegt der Nebenverdienst über dieser Grenze, wird das Arbeitslosengeld gekürzt. Der Freibetrag von 165 Euro kann durch Werbungskosten wie Fahrtkosten zur Arbeit, Reinigungskosten für Arbeitskleidung und Ausgaben für Arbeitsmaterial erhöht werden. 

Steuerklassenwechsel
Wenn Personen in einer ehelichen Gemein­schaft leben, kann es bei drohender Arbeits­losig­keit sinnvoll sein, die Steuer­klassen zu ändern, da das Arbeitslosengeld vom Nettogehalt berechnet wird.

Die Änderung der Steuer­klasse erfolgt beim Finanzamt. Ist die Arbeitslosigkeit bereits eingetreten und staatliche Leistungen werden bezogen, wird die Zustimmung der Arbeitsagentur oder zuständigen Institution benötigt. Der Steuerklassenwechsel bietet sich demnach vor allem an, wenn die Arbeitslosigkeit bekannt ist und zum Beispiel in einem halben Jahr ansteht.

Arbeitsvermittlung - Förderung aus dem Vermittlungsbudget
Arbeitslose sind im Rahmen ihrer Mitwirkungsverpflichtungen angehalten, regelmäßige Arbeits­vermittlungs­gespräche bei der Agentur für Arbeit wahrzunehmen.

Hierfür sind Nachweise der erfolgten Bewerbungen zu erbringen. Die Agentur für Arbeit stellt z.B. aktuelle Jobangebote in der Jobbörse zur Verfügung. Arbeits­lose haben grundsätzlich Anspruch auf ein Vermittlungs­budget für die Anbahnung eines versicherungs­pflichtigen Arbeits­verhältnisses, ein Rechtsanspruch besteht aber nicht. Bei Vorlage entsprechender Nachweise können Reise- und Bewerbungs­kosten wie zum Beispiel Bewerbungsfotos, Fahrkosten, beglaubigte Kopien oder Umzugskosten erstattet werden. Der Antrag auf Erstattung der Reisekosten kann online gestellt werden.

Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
Die Agentur für Arbeit stellt unterschiedliche Maß­nahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung zur Verfügung. Maßnahmen sind Qualifizierungen, berufliche Weiterbildungen und andere Angebote, die Arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit bedrohte Personen unterstützen, einen Arbeitsplatz zu bekommen oder zu behalten.

Dabei werden folgende Ziele verfolgt:
- an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt heranführen
- Vermittlungshemmnisse feststellen, verringern oder beseitigen
- in eine versicherungspflichtige Beschäftigung vermitteln
- an eine selbstständige Tätigkeit heranführen
- bei Aufnahme einer Beschäftigung unterstützen

Es werden unterschiedliche Maßnahmen angeboten:
- Maßnahmen bei einem Träger (MAT) mit dem Angebot Lehrgänge, Trainings oder Coachings zu besuchen. Mit dem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) kann die arbeitslose Person sich selbst eine geeignete Maßnahme auswählen und diese mit der Beraterin oder dem Berater besprechen.
- Maßnahmen bei einem Arbeitgeber (MAG) mit dem Ziel einen Betrieb kennenzulernen und berufliche Tätigkeiten auszuprobieren.
- Maßnahmen bei einer privaten Arbeitsvermittlung (MPAV). Bei Bedarf erhält die arbeitslose Person einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein für eine private Arbeitsvermittlung (AVGS MPAV)

Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung – Bildungsgutschein
Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen können Weiterbildungskosten von der Agentur für Arbeit übernommen werden. Die arbeitslose Person erhält einen Bildungsgutschein, mit dem die Übernahme der Weiterbildungskosten und ggf. die Weiterzahlung des Arbeitslosengeldes gesichert sind. Als Weiterbildungskosten gelten Lehrgangskosten, Fahrkosten, Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung sowie für die Betreuung von aufsichtsbedürftigen Kindern.

Neben der Förderung über den Bildungsgutschein gibt es die Möglichkeit der Teilnahme an einer Auftragsmaßnahme, bei der ein Bildungsträger im Auftrag der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters eine Weiterbildung durchführt, z. B. Maßnahmen zum Erwerb von Grundkompetenzen, eines Hauptschulabschlusses oder gleichwertigen Schulabschlusses oder umschulungsbegleitende Hilfen. Aktuell für 2023: Eine Weiterbildungsprämie von bis zu 1.500 Euro können arbeitslose Personen erhalten, die vor Ablauf des 31.12.2023 eine Weiterbildung beginnen und diese zu einem Abschluss in anerkannten Ausbildungsberufen mit mindestens zweijähriger Dauer führen.

Maßnahmen zur Existenzgründung - Gründungszuschuss
Möchte sich eine als arbeitsuchend gemeldete Person selbstständig machen, kann sie bei der Bundesagentur für Arbeit einen Gründungs­zuschuss zur Förderung einer Existenz­gründung nach dem Sozial­gesetzbuch (SGB III) beantragen.

Um den Gründungs­zuschuss zu erhalten, muss die geplante Tätigkeit eingehend beschrieben werden, eine Stellung­nahme einer fachkundigen Stelle (z.B. Industrie- und Handelskammer (IHK)) zum Businessplan erfolgen und Nachweise über Qualifikationen erbracht werden. Für die fachkundige Stellungnahme müssen in der Regel Gebühren in Höhe von 50 – 100 Euro entrichtet werden. Bei Beginn der selbstständigen Tätigkeit besteht noch mindestens 150 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld. Menschen mit Behinderung nach SGB III, d.h. Rehabilitandinnen und Rehabilitanden, bei denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch die Bundesagentur für Arbeit erbracht werden, können den Gründungszuschuss auch dann erhalten, wenn sie einen Anspruch von weniger als 150 Tagen oder keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben.

Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme
Unterstützung leistet die Agentur für Arbeit auch in der Berufs­ausbildung bzw. bei Berufsvor­bereitenden Bildungs­maßnahmen (BvB) durch umfassende Angebote, z.B. zum Erwerb eines Hauptschul­abschlusses und außer­betrieblichen Ausbildungen. Die geeigneten Maß­nahmen werden von Fall zu Fall individuell entschieden.

Für diese Angebote kann die Berufsaus­bildungsbeihilfe (BAB) oder das Ausbildungs­geld (bei Behinderung) bei der Agentur für Arbeit beantragt werden. Dem Antrag auf Berufsaus­bildungsbeihilfe bzw. Ausbildungs­geld müssen Unterlagen wie der Personal­ausweis, ein abgestempelter Ausbildungs­vertrag oder eine Bescheinigung über die Einschreibung in der Schule, der Mietvertrag, Nachweise über Geschwister und Einkommens­nachweise der Eltern beigefügt werden.

Berufliche Rehabilitation
Bei gesundheitlichen Einschränkungen, beispielsweise durch Unfall, Erkrankung oder (drohende) Behinderung kommen Angebote der beruflichen Rehabilitation in Frage. Gemeinsam werden je nach Lebens­situation geeignete und erforderliche Maßnahmen wie zum Beispiel eine spezielle Berufsvor­bereitung oder technische Arbeits­hilfen gewählt.
Weitere Infos zur beruflichen Reha­bilitation finden sich in der Lebenslage Längerfristige Krankheit

Abmeldung
Sind die Bewerbungs- und Vermittlungs­maßnahmen erfolgreich verlaufen und wurde ein neues Arbeits­verhältnis gefunden, ist dies unverzüglich der Agentur für Arbeit mitzuteilen. Dies ist auch online über die Veränderungsmitteilung möglich.

Aufstockung durch Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld)
Reicht das Einkommen aus dem Arbeits­losen­geld oder aus dem eigenen Vermögen nicht zur Bestreitung des Mindest­unterhalts aus, kann zur Aufstockung des Arbeits­losen­geldes Grundsicherung für Arbeit­suchende (Bürgergeld) beim Jobcenter beantragt werden.

Vorrangig sind zunächst Leistungen anderer Träger zu beantragen, sofern ein Anspruch besteht, zum Beispiel Kindergeld, Elterngeld, Unterhalts­vorschuss des Jugendamts, Wohngeld oder Renten.
Ab Vollendung des 63. Lebensjahres gilt die Verpflichtung, eine Alters­rente vorzeitig, d.h. auch mit Abschlägen in Anspruch zu nehmen, sofern die Inanspruch­nahme nicht unbillig im Sinne der Unbilligkeitsverordnung (UnbilligkeitsV) ist.
Das Bürgergeld kann online in einem vereinfachten Antrag, per E-Mail, telefonisch oder persönlich beantragt werden und wird frühestens ab dem Zeit­punkt der Antrag­stellung, nicht rückwirkend, gewährt. Vorzulegen für den Antrag sind Doku­mente wie der Personal­ausweis oder Reisepass mit Melde­bescheinigung und auf Anforderung weitere Dokumente wie Sozial­versicherungs­ausweis, Einkommens­unterlagen, Nach­weise über Bargeld, Kontoauszüge der letzten drei Monate, Vermögen und Versicherungen, die Kosten der Unterkunft, Kranken­versicherung/Pflegeversicherung, frühere Bescheide zu Arbeits­losen­geld Sozial­hilfe, Kindergeld, Wohn- und Kranken­geld.

Bürgergeld

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Beantragung von Bürgergeld
Das Bürgergeld hat am 1. Januar 2023 das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld abgelöst.
Besteht kein Anspruch auf Arbeits­losen­geld, kann ein Anspruch auf Bürgergeld bestehen. Ein Recht auf Bürgergeld haben grund­sätzlich arbeitslose und erwerbs­fähige Personen.

Voraussetzungen:

Kurzarbeit im Unternehmen / Bezug von Arbeitslosengeld
Das Einkommen ist so gering, dass der Lebensunterhalt beziehungsweise der zusammenlebenden Personen, der Bedarfsgemeinschaft nicht gesichert werden kann.

Freiberufler/in, Solo-Selbständige/r oder Kleinunternehmer/in
Die finanzielle Situation hat sich extrem verschlechtert, weil durch die Corona-Krise ein Großteil der Aufträge/Kundschaft verloren ging und hat sich auch mit dem Auslaufen der Pandemie nicht verbessert.

Wo und wie werden die Leistungen beantragt?
Die Leistungen werden beim Job­center beantragt. Das Job­center kann hierbei regional bei der Agentur für Arbeit oder in der Kommunal­verwaltung eingegliedert sein. Der Antrag kann online gestellt werden. Alternativ kann der Antrag ausgefüllt und per Post oder E-Mail versendet oder im Hausbrief­kasten des zuständigen Jobcenters eingeworfen werden. Zudem kann ein Antrag zunächst formlos, zum Beispiel telefonisch, gestellt werden. In dem Fall wird ein Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin des Job­centers mit der Antrag­stellerin oder dem Antrag­steller Kontakt aufnehmen.

Welche Nachweise müssen vorgelegt werden?
Gültiger Personal­ausweis oder Reisepass mit aktueller Melde­bescheinigung und auf Anforderung ggfs. Kontoauszüge der letzten drei Monate, Einkommens­unterlagen, Nachweise über Bargeld, Vermögen und Versicherungen, Nachweise über die Kosten der Unterkunft, Nachweise der Kranken­versicherung und Pflege­geld sowie frühere Bescheide zu Arbeits­losen­geld, Sozial­hilfe, Wohn- und Kranken­geld.

Beantragung von Leistungen für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene zur Bildung und Teilhabe (sog. Bildungspaket) beim Jobcenter
Bürgergeld-Bezieherinnen und -Bezieher können für ihre Kinder (auch Jugendliche und junge Erwachsene) einen Antrag auf Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben beim zuständigen Jobcenter stellen.

Mit den Leistungen werden viele verschiedene Angebote aus Kultur und Bildung gefördert wie Schul- und Kitaausflüge, Klassenfahrten, persönlicher Schulbedarf, Beförderung zur Schule, Lernförderung, Mittagessenverpflegung und Teilnahme im Sportverein oder in der Musikschule. Als Nachweis dient der aktuelle Bewilligungs­bescheid über den Erhalt von Sozial­leistung.

Rundfunkbeitragsbefreiung
Eine Rundfunk­beitrags­befreiung ist für Bürgergeld-Bezieherinnen und -Bezieher möglich, wenn ein Antrag auf Befreiung beim ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice gestellt wird.

Der Antrag auf Befreiung kann online gestellt werden. Als Nachweis dient der aktuelle Bewilligungs­bescheid über den Bezug von Sozial­leistungen.

Beantragung von Erstausstattungs- und Ersatzbedarf (Einmalleistung) oder Mehrbedarf (Erhöhung des Regelsatzes)
Ein Antrag auf Erstausstattungs- und Ersatzbedarf kann beim Jobcenter gestellt werden.

Die Leistung können bspw. junge Erwachsene erhalten, die aus der elterlichen Wohnung ausziehen oder Schwangere, die eine Erstausstattung für Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt benötigen. Um diese Einmal­leistung zu erhalten, sind wichtige Dokumente einzureichen wie der Bewilligungs­bescheid über Bürgergeld, der Miet­vertrag, ggfs. ein Nachweis über die Schwangerschaft und die Haushalts­bescheinigung. Ein Antrag auf Mehrbedarf kann ebenfalls beim Jobcenter gestellt werden. Der Antrag auf Mehrbedarf führt zu einer Erhöhung des Regelsatzes z.B. bei Krankheit, Behinderung, Schwangerschaft oder bei Alleinerziehenden. Diesem sind je nach Grundlage des Mehrbedarfs verschiedene Nachweise beizufügen, z.B. eine ärztliche Bescheinigung, der aktuelle Bewilligungs­bescheid, eine Kopie des Mutterpasses, eine aktuelle Haushalts­bescheinigung und / oder Neben­kosten­nachweise.

Arbeitsvermittlung
Arbeitslose sind verpflichtet regelmäßige Vermittlungs­gespräche beim Jobcenter wahr­zunehmen; hierfür sind Nachweise über die erfolgten Bewerbungen zu erbringen.

Die Agentur für Arbeit stellt aktuelle Jobangebote in der Jobbörse zur Verfügung. Arbeitslose haben grundsätzlich einen Anspruch auf Leistungen aus dem Vermittlungs­budget für die Anbahnung eines versicherungs­pflichtigen Arbeits­verhältnisses, d.h. Reise- und Bewerbungs­kosten werden bei Vorlage entsprechender Belege erstattet, ein Rechtsanspruch besteht aber nicht. Wichtig: Die Leistungen müssen beantragt werden, bevor die Kosten entstehen.

Meldung eines Nebenjobs bzw. eines Nebenverdienstes
Wird in der Zeit der Arbeits­suche ein Nebenjob oder Nebenverdienst aufgenommen, so ist dieser dem Jobcenter zu melden und eine Bescheinigung über Neben­einkommen einzureichen.

Das Einkommen aus dem  Hinzuverdienst wird auf das Bürgergeld angerechnet. Es gibt jedoch Freibeträge. Zunächst gibt es einen monatlichen Grundfreibetrag von 100 Euro, der immer besteht. Mit steigendem Einkommen steigen auch die persönlichen Freibeträge. Schülerinnen und Schüler, Studierende und Auszubildende dürfen ab 1. Juli 2023 monatlich 520 Euro hinzuverdienen, ohne dass das Bürgergeld gekürzt wird. Die Freibeträge für Hinzuverdienste entsprechen somit der Minijob-Grenze. In den Ferien können Schülerinnen und Schüler unbegrenzt hinzuverdienen.

Maßnahmen 
Auch bei Bürgergeld-Bezug stellt das Jobcenter Maßnahmen zur Schulbildung, Existenzgründung, Arbeitsförderung und Berufsausbildung zur Verfügung.

Mit dem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) legt die Beraterin oder der Berater im Jobcenter geeignete Fördermaßnahmen fest. Das können zum Beispiel Bewerbertrainings sein, Fremdsprachenkurse, fachliche Weiterbildungen oder ein Coaching zum Einstieg in die Selbstständigkeit. Auch die Förderung von betrieblichen Maßnahmen ist möglich.

Maßnahmen zur Existenzgründung und Selbstständigkeit - Einstiegsgeld

Bei Bezug von Bürgergeld kann ein Einstiegsgeld zur Existenz­gründung beim Jobcenter beantragt werden. Voraussetzungen sind das Vorliegen eines Businessplans und evtl. das Gutachten einer fachkundigen Stelle wie Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern. Bei Beginn der selbstständigen Tätigkeit besteht noch mindestens 150 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Weitere Informationen zum Thema Existenzgründung und Selbstständigkeit finden sich in der Lebenslage Gründung eines Unternehmens 

Maßnahmen zur aktiven Arbeitsförderung

Die Arbeitsförderung ist eine wesentliche Aufgabe der Arbeitslosen­versicherung. Das Jobcenter bietet Angebote zur aktiven Arbeits­förderung sowie eine ganze Bandbreite an Förder­leistungen an. Diese können von Arbeitslosen und von Arbeitslosigkeit bedrohten Menschen bis hin zu jungen Menschen, die am Anfang ihres Berufslebens stehen beantragt werden. Hierzu gehören z.B. die Teilnahme an beruflichen Eingliederungs­maßnahmen, der Erwerb eines Hauptschulabschlusses, Berufs­ausbildungs­maßnahmen und Umschulungen.

Maßnahmen zur Förderung der Berufsausbildung oder Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (BvB)

Das Jobcenter stellt ausbildungs­begleitende Hilfen zur Verfügung z.B. durch regelmäßigen Stütz- und Förderunterricht, außerdem Berufsvorbereitende Bildungs-maßnahmen (BvB) und assistierte Ausbildungen sowie außer­betriebliche Berufsausbildungen. Für diese Zeit der Ausbildung kann ein Antrag auf Berufs­ausbildungs­beihilfe (BAB) gestellt werden. Dem Antrag auf Berufs­ausbildungs­beihilfe müssen je nach Sachlage Unterlagen wie der aktuelle Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Melde­bescheinigung, ein gültiger Ausbildungs­vertrag oder eine Bescheinigung über die Einschreibung in der Schule, ein Mietvertrag, ein Nachweis über Geschwister (z.B. Geburtsurkunde/n) und Einkommens­nachweise der Eltern beigefügt werden.

Abmeldung Bürgergeld beim Jobcenter
Sind die Bewerbungs- und Vermittlungs­maßnahmen erfolgreich verlaufen und eine Tätigkeit gefunden und aufgenommen, ist dies unverzüglich dem Jobcenter mitzuteilen. Hierfür gibt es das Online-Formular „Veränderungsmitteilung Arbeitsaufnahme“.

Sozialhilfe

Zum Öffnen der interaktiven Grafik bitte auf das Bild tippen oder klicken. Dort sind weitere Informationen zu den dargestellten Behörden abrufbar.

Voraussetzungen für Sozialhilfe

Anspruch auf Sozialhilfe nach dem 12. Sozialgesetz­buch (SGB XII) haben Personen, die nicht erwerbs­fähig sind. Außerdem muss eine Hilfe­bedürftigkeit (z.B. kein oder zu wenig Erwerbs­einkommen oder verwertbares Vermögen etc.) vorliegen.

Nicht erwerbsfähig und damit voll erwerbs­gemindert sind Personen, die älter als 15 Jahre alt sind, aber noch nicht das jeweilige gesetzliche Renten­alter erreicht haben und wegen einer Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeits­marktes weniger als drei Stunden täglich erwerbs­tätig sein können. Nicht erwerbs­fähige Personen, beispiels­weise Kinder unter 15 Jahren oder ein nicht erwerbsfähiger Ehegatte oder Lebens­partner, die mit einer erwerbs­fähigen hilfebe­dürftigen Person in einem Haushalt zusammen­leben, erhalten ebenfalls Sozialhilfe. Nicht erwerbsfähige Personen, beispielsweise Kinder unter 15 Jahren oder ein nicht erwerbsfähiger Ehegatte oder Lebenspartner, die mit einer erwerbs­fähigen hilfebe­dürftigen Person in einem Haushalt zusammen­leben, erhalten ebenfalls Sozialhilfe. Nicht erwerbs­fähige Personen erhalten entweder Hilfe zum Lebens­unterhalt (Sozialhilfe) oder Grund­sicherung im Alter und bei Erwerbs­minderung. Die Entscheidung, welche Leistungen in Frage kommen, ist von der Dauer der Erwerbs­minderung abhängig. Personen, die für eine befristete Zeit­dauer voll erwerbs­gemindert sind, haben bei Hilfebe­dürftigkeit einen Anspruch auf Sozialhilfe. Sind Personen dauerhaft voll erwerbs­gemindert oder haben sie ein Lebensalter erreicht, das der für sie geltenden Regelalters­grenze in der gesetzlichen Renten­versicherung entspricht, dann besteht ein Anspruch auf Grund­sicherung im Alter und bei Erwerbs­minderung, siehe auch Lebenslage Längerfristige Krankheit 

Wo und wie werden die Leistungen beantragt?
Der Antrag auf Sozialhilfe nach SGB XII ist beim Amt für Soziales in der zuständigen Kommunal­verwaltung zu stellen. Der Antrag steht in der Regel online als Download zur Verfügung, muss aber schriftlich beim Amt für Soziales eingereicht werden. Aufgrund der Mitwirkungs­pflichten der Antrag­stellerinnen und Antragssteller ist das persön­liche Erscheinen auf Verlangen erforderlich.

Welche Nachweise müssen vorgelegt werden?
Beizufügende Nachweise für den Sozialhilfe­antrag sind der Personal­ausweis oder Reisepass mit Melde­bescheinigung, Nachweis der Nicht­erwerbs­fähigkeit, Einkommens­unterlagen, Unterlagen über Bargeld, Vermögen, Wohn­eigentum und Versicherungen, Nachweise über die Kosten der Unterkunft, Nachweise zur Kranken­versicherung/ Pflegegeld und frühere Bescheide über den Bezug von Arbeits­losen­geld, Sozial­hilfe, Wohn- und Kranken­geld.

Beantragung von Leistungen für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene zur Bildung und Teilhabe (sog. Bildungspaket)

Sozial­hilfe­empfänger und Sozialhilfeempfängerinnen können beim Amt für Soziales für ihre Kinder (auch Jugendliche und junge Erwachsene) einen Antrag auf Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben stellen.
Mit den Leistungen werden viele verschiedene Angebote aus Kultur und Bildung gefördert wie Schul- und Kitaausflüge, Klassenfahrten, persönlicher Schulbedarf, Beförderung zur Schule, Lernförderung, Mittagessenverpflegung und Teilnahme im Sportverein oder in der Musikschule. Als Nachweis dient der aktuelle Bewilligungs­bescheid über den Erhalt von Sozial­leistungen.

Rundfunkbeitragsbefreiung

Eine Rundfunk­beitrags­befreiung ist für Sozialhilfeempfänger- und Sozialhilfeempfängerinnen möglich, wenn ein Antrag auf Befreiung beim ARD ZDF Deutschlandradio Beitrags­service gestellt wird. Der Antrag auf Befreiung kann online gestellt werden. Als Nachweis dient der aktuelle Bewilligungs­bescheid über den Bezug von Sozial­leistungen 

Beantragung von Erstausstattungs- und Ersatzbedarf (Einmalleistung) oder Mehrbedarf (Erhöhung des Regelsatzes)  

Ein Antrag auf Erstaus­stattungs- und Ersatzbedarf kann beim Amt für Soziales gestellt werden. Die Leistung können z.B. junge Erwachsene erhalten, die aus der elterlichen Wohnung ausziehen oder Schwangere, die eine Erstausstattung für Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt benötigen. Um diese Einmal­leistung zu erhalten, sind wichtige Dokumente einzureichen wie der Bewilligungs­bescheid, der Mietvertrag und die Haushalts­bescheinigung. Ein Antrag auf Mehrbedarf kann ebenfalls beim Amt für Soziales gestellt werden. Der Antrag auf Mehrbedarf führt zu einer Erhöhung des Regelsatzes z.B. bei Krankheit, Behinderung, Schwangerschaft oder Allein­erziehenden. Diesem sind je nach Grundlage des Mehrbedarfs verschiedene Nachweise beizufügen, z.B. eine ärztliche Bescheinigung, der aktuelle Bewilligungs­bescheid, eine Kopie des Mutterpasses, eine aktuelle Haushalts­bescheinigung und/ oder Nebenkostennachweise.

Beiträge für die Vorsorge

Neben Beiträgen zur Kranken- und Pflege­versicherung (bei Privatversicherten der Basistarif oder vergleichbar) können auch freiwillige Vorsorgebeiträge übernommen werden. Da es sich um eine Kann-Regelung handelt, steht die Übernahme von Beiträgen im Ermessen der Sozialhilfe­träger. Durch die Berücksichtigung von Beiträgen für die Altersvorsorge wird die Möglichkeit geschaffen, dass auch nach Eintritt von Hilfe­bedürftigkeit für das Alter vorgesorgt werden kann, um Versorgungs­lücken zu schließen oder zumindest zu verkleinern. Dies gilt insbesondere für die gesetzliche Rentenversicherung, landwirtschaftliche Alterskassen, berufsständische Versorgungseinrichtungen, sofern sie der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Leistungen erbringen, die sogenannte „Rürup-Rente“ sowie die „Riester-Rente“. Außerdem können Beiträge für eine Sterbe­geld­versicherung übernommen werden, sofern diese vor Eintritt der Hilfe­bedürftigkeit bestanden hat.

Sozialhilfe für Deutsche im Ausland

Grundsätzlich haben Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben,  keinen Anspruch auf Sozialhilfe.
Sofern ein deutscher Staats­angehöriger im Ausland hilfebedürftig ist und eine Rückkehr aus Gründen der Kindererziehung, stationärer Betreuung, Pflegebedürftigkeit oder hoheitlicher Gewalt nicht möglich ist, kann im Einzelfall hiervon auf Antrag bei der deutschen Auslandsvertretung  (Botschaft, Konsulat) abgewichen werden und Sozialhilfe gewährt werden.

Hinzuverdienst

Schülerinnen und Schüler, Studierende und Auszubildende dürfen ab 1. Juli 2023 monatlich 520 Euro hinzuverdienen, ohne dass die Sozialhilfe gekürzt wird. Die Freibeträge für Hinzuverdienste entsprechen somit der Minijob-Grenze. In den Ferien können Schülerinnen und Schüler unbegrenzt hinzuverdienen.

Wie lange gilt der Anspruch auf Sozialhilfe?
Die Sozialhilfe wird so lange gezahlt, wie die Voraussetzungen erfüllt werden. Sobald diese nicht mehr gegeben sind, erlischt der Anspruch auf Sozialhilfe.

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Zusatzinformationen

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Telefonischer Behörden­kontakt

Für alle Verwaltungsfragen können Sie die Behördennummer 115 kontaktieren.

Servcie-Nummer Agentur für Arbeit: 0 800 / 4 5555 00

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