Stand: März 2023
Arbeitslosigkeit
Tritt im erwerbsfähigen Alter Arbeitslosigkeit ein, kann bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen finanzielle Unterstützung vom Staat beantragt werden. Hierfür sind verschiedene Maßnahmen zur Unterhaltssicherung vorgesehen, die mit der Zeitspanne der Arbeitssuche, dem Vermögen und der Erwerbsfähigkeit zusammenhängen. Die Arbeitslosigkeit lässt sich in den Bezug von Arbeitslosengeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld) und in die Sozialhilfe klassifizieren. Zu den Hauptthemen der Behördenkontakte gehören die Beantragung der Bezüge und Hilfen sowie die Teilnahme an Förderangeboten wie Umschulungen und Weiterbildungen, um wieder ins Berufsleben zu finden.
Arbeitslosengeld
Bürgergeld
Sozialhilfe
Hat Ihnen der Beitrag geholfen? Fragen, Anmerkungen oder Verbesserungsvorschläge.
Arbeitslosengeld
Anspruch auf Arbeitslosengeld - Voraussetzungen
Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Anwartschaftszeit
In den letzten dreißig Monaten bestand ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis von mindestens 12 Monaten. Dabei können mehrere Beschäftigungen addiert werden.
- arbeitsuchend melden
Die arbeitslose Person muss sich arbeitsuchend melden. Die Meldung bei der zuständigen Agentur für Arbeit kann online oder persönlich erfolgen.
- verfügbar für Vermittlungsversuche
Arbeitslose sind verpflichtet nach Beschäftigungsverhältnissen zu suchen und der Agentur für Arbeit bei den Vermittlungsbemühungen zur Verfügung zu stehen.
- kein Arbeitsverhältnis
Es besteht kein Arbeitsverhältnis, aber die Möglichkeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche auszuüben.
Dem Antrag auf Arbeitslosengeld sind folgende Nachweise beizufügen:
Arbeitsbescheinigungen, Beitragsnachweis in die Arbeitslosenversicherung, Kündigungsschreiben bzw. Nachweis über ausgelaufenen befristeten Vertrag, Erklärung Arbeitsaufgabe / Geschäftsaufgabe, Bezug von Krankengeld, Nebeneinkommen.
Anspruch auf Arbeitslosengeld in besonderen Fällen:
- Selbstständige, die freiwillig in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben
- Kind erzogen bis zum 3. Lebensjahr
- Krankengeldbezug
- Leistung von freiwilligem Wehrdienst, Bundesfreiwilligendienst oder Jugendfreiwilligendienst
Arbeitslosengeld: Höhe und Bezugsdauer
Das Arbeitslosengeld wird anhand des Brutto-Gehalts der vergangenen 12 Monate berechnet. Dieser Betrag wird geteilt durch die Anzahl der Tage eines Jahres (365 Tage pro Jahr). So erhält man das Brutto-Arbeitsentgelt pro Tag.
Davon werden die Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag und ein Pauschalbetrag für die Sozialversicherung in Höhe von 20 Prozent abgezogen. So erhält man wiederum das Netto-Entgelt pro Tag.
60 Prozent dieses Netto-Entgelts erhält man als Arbeitslosengeld pro Tag. Sind Kinder involviert, erhöht sich der Betrag auf 67 Prozent.
Die Bezugsdauer von Arbeitslosengeld ist abhängig von der Dauer der Versicherungspflicht und dem Alter des Antragstellers oder der Antragstellerin.
Arbeitslose bis 50 Jahre erhalten für maximal 12 Monate Arbeitslosengeld, sofern sie zuvor 24 Monate oder länger versicherungspflichtig waren. Dabei können mehrere Beschäftigungen addiert werden.
Ab dem 50. Lebensjahr steigt die Bezugsdauer in mehreren Schritten auf bis zu 24 Monate an. Diese höchste Bezugsdauer gilt für Arbeitslose, die 58 Jahre oder älter sind, vorausgesetzt, die Arbeitslosen waren 48 Monate oder länger versicherungspflichtig.
Mit dem Arbeitslosengeld-Rechner der Bundesagentur für Arbeit lässt sich die Höhe des Arbeitslosengeldes individuell selbst berechnen.
Meldung eines Nebenjobs
Wird in der Zeit der Arbeitssuche ein Nebenjob aufgenommen, so ist dieser der Agentur für Arbeit online oder schriftlich zu melden und eine Bescheinigung über Nebeneinkommen einzureichen.
Pro Kalenderwoche dürfen bis zu 15 Stunden im Nebenjob gearbeitet werden. Sind es mehr als 15 Stunden, muss die Arbeitslosigkeit abgemeldet werden.
Auf das Nebeneinkommen gibt es einen Freibetrag von 165 Euro im Monat. Bis zu dieser Grenze hat das Gehalt aus dem Nebenjob keine Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld. Liegt der Nebenverdienst über dieser Grenze, wird das Arbeitslosengeld gekürzt. Der Freibetrag von 165 Euro kann durch Werbungskosten wie Fahrtkosten zur Arbeit, Reinigungskosten für Arbeitskleidung und Ausgaben für Arbeitsmaterial erhöht werden.
Steuerklassenwechsel
Wenn Personen in einer ehelichen Gemeinschaft leben, kann es bei drohender Arbeitslosigkeit sinnvoll sein, die Steuerklassen zu ändern, da das Arbeitslosengeld vom Nettogehalt berechnet wird.
Die Änderung der Steuerklasse erfolgt beim Finanzamt. Ist die Arbeitslosigkeit bereits eingetreten und staatliche Leistungen werden bezogen, wird die Zustimmung der Arbeitsagentur oder zuständigen Institution benötigt. Der Steuerklassenwechsel bietet sich demnach vor allem an, wenn die Arbeitslosigkeit bekannt ist und zum Beispiel in einem halben Jahr ansteht.
Arbeitsvermittlung - Förderung aus dem Vermittlungsbudget
Arbeitslose sind im Rahmen ihrer Mitwirkungsverpflichtungen angehalten, regelmäßige Arbeitsvermittlungsgespräche bei der Agentur für Arbeit wahrzunehmen.
Hierfür sind Nachweise der erfolgten Bewerbungen zu erbringen. Die Agentur für Arbeit stellt z.B. aktuelle Jobangebote in der Jobbörse zur Verfügung. Arbeitslose haben grundsätzlich Anspruch auf ein Vermittlungsbudget für die Anbahnung eines versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses, ein Rechtsanspruch besteht aber nicht. Bei Vorlage entsprechender Nachweise können Reise- und Bewerbungskosten wie zum Beispiel Bewerbungsfotos, Fahrkosten, beglaubigte Kopien oder Umzugskosten erstattet werden. Der Antrag auf Erstattung der Reisekosten kann online gestellt werden.
Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
Die Agentur für Arbeit stellt unterschiedliche Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung zur Verfügung. Maßnahmen sind Qualifizierungen, berufliche Weiterbildungen und andere Angebote, die Arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit bedrohte Personen unterstützen, einen Arbeitsplatz zu bekommen oder zu behalten.
Dabei werden folgende Ziele verfolgt:
- an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt heranführen
- Vermittlungshemmnisse feststellen, verringern oder beseitigen
- in eine versicherungspflichtige Beschäftigung vermitteln
- an eine selbstständige Tätigkeit heranführen
- bei Aufnahme einer Beschäftigung unterstützen
Es werden unterschiedliche Maßnahmen angeboten:
- Maßnahmen bei einem Träger (MAT) mit dem Angebot Lehrgänge, Trainings oder Coachings zu besuchen. Mit dem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) kann die arbeitslose Person sich selbst eine geeignete Maßnahme auswählen und diese mit der Beraterin oder dem Berater besprechen.
- Maßnahmen bei einem Arbeitgeber (MAG) mit dem Ziel einen Betrieb kennenzulernen und berufliche Tätigkeiten auszuprobieren.
- Maßnahmen bei einer privaten Arbeitsvermittlung (MPAV). Bei Bedarf erhält die arbeitslose Person einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein für eine private Arbeitsvermittlung (AVGS MPAV)
Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung – Bildungsgutschein
Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen können Weiterbildungskosten von der Agentur für Arbeit übernommen werden. Die arbeitslose Person erhält einen Bildungsgutschein, mit dem die Übernahme der Weiterbildungskosten und ggf. die Weiterzahlung des Arbeitslosengeldes gesichert sind. Als Weiterbildungskosten gelten Lehrgangskosten, Fahrkosten, Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung sowie für die Betreuung von aufsichtsbedürftigen Kindern.
Neben der Förderung über den Bildungsgutschein gibt es die Möglichkeit der Teilnahme an einer Auftragsmaßnahme, bei der ein Bildungsträger im Auftrag der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters eine Weiterbildung durchführt, z. B. Maßnahmen zum Erwerb von Grundkompetenzen, eines Hauptschulabschlusses oder gleichwertigen Schulabschlusses oder umschulungsbegleitende Hilfen. Aktuell für 2023: Eine Weiterbildungsprämie von bis zu 1.500 Euro können arbeitslose Personen erhalten, die vor Ablauf des 31.12.2023 eine Weiterbildung beginnen und diese zu einem Abschluss in anerkannten Ausbildungsberufen mit mindestens zweijähriger Dauer führen.
Maßnahmen zur Existenzgründung - Gründungszuschuss
Möchte sich eine als arbeitsuchend gemeldete Person selbstständig machen, kann sie bei der Bundesagentur für Arbeit einen Gründungszuschuss zur Förderung einer Existenzgründung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB III) beantragen.
Um den Gründungszuschuss zu erhalten, muss die geplante Tätigkeit eingehend beschrieben werden, eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle (z.B. Industrie- und Handelskammer (IHK)) zum Businessplan erfolgen und Nachweise über Qualifikationen erbracht werden. Für die fachkundige Stellungnahme müssen in der Regel Gebühren in Höhe von 50 – 100 Euro entrichtet werden. Bei Beginn der selbstständigen Tätigkeit besteht noch mindestens 150 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld. Menschen mit Behinderung nach SGB III, d.h. Rehabilitandinnen und Rehabilitanden, bei denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch die Bundesagentur für Arbeit erbracht werden, können den Gründungszuschuss auch dann erhalten, wenn sie einen Anspruch von weniger als 150 Tagen oder keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben.
Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme
Unterstützung leistet die Agentur für Arbeit auch in der Berufsausbildung bzw. bei Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen (BvB) durch umfassende Angebote, z.B. zum Erwerb eines Hauptschulabschlusses und außerbetrieblichen Ausbildungen. Die geeigneten Maßnahmen werden von Fall zu Fall individuell entschieden.
Für diese Angebote kann die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) oder das Ausbildungsgeld (bei Behinderung) bei der Agentur für Arbeit beantragt werden. Dem Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe bzw. Ausbildungsgeld müssen Unterlagen wie der Personalausweis, ein abgestempelter Ausbildungsvertrag oder eine Bescheinigung über die Einschreibung in der Schule, der Mietvertrag, Nachweise über Geschwister und Einkommensnachweise der Eltern beigefügt werden.
Berufliche Rehabilitation
Bei gesundheitlichen Einschränkungen, beispielsweise durch Unfall, Erkrankung oder (drohende) Behinderung kommen Angebote der beruflichen Rehabilitation in Frage. Gemeinsam werden je nach Lebenssituation geeignete und erforderliche Maßnahmen wie zum Beispiel eine spezielle Berufsvorbereitung oder technische Arbeitshilfen gewählt.
Weitere Infos zur beruflichen Rehabilitation finden sich in der Lebenslage Längerfristige Krankheit
Abmeldung
Sind die Bewerbungs- und Vermittlungsmaßnahmen erfolgreich verlaufen und wurde ein neues Arbeitsverhältnis gefunden, ist dies unverzüglich der Agentur für Arbeit mitzuteilen. Dies ist auch online über die Veränderungsmitteilung möglich.
Aufstockung durch Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld)
Reicht das Einkommen aus dem Arbeitslosengeld oder aus dem eigenen Vermögen nicht zur Bestreitung des Mindestunterhalts aus, kann zur Aufstockung des Arbeitslosengeldes Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld) beim Jobcenter beantragt werden.
Vorrangig sind zunächst Leistungen anderer Träger zu beantragen, sofern ein Anspruch besteht, zum Beispiel Kindergeld, Elterngeld, Unterhaltsvorschuss des Jugendamts, Wohngeld oder Renten.
Ab Vollendung des 63. Lebensjahres gilt die Verpflichtung, eine Altersrente vorzeitig, d.h. auch mit Abschlägen in Anspruch zu nehmen, sofern die Inanspruchnahme nicht unbillig im Sinne der Unbilligkeitsverordnung (UnbilligkeitsV) ist.
Das Bürgergeld kann online in einem vereinfachten Antrag, per E-Mail, telefonisch oder persönlich beantragt werden und wird frühestens ab dem Zeitpunkt der Antragstellung, nicht rückwirkend, gewährt. Vorzulegen für den Antrag sind Dokumente wie der Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung und auf Anforderung weitere Dokumente wie Sozialversicherungsausweis, Einkommensunterlagen, Nachweise über Bargeld, Kontoauszüge der letzten drei Monate, Vermögen und Versicherungen, die Kosten der Unterkunft, Krankenversicherung/Pflegeversicherung, frühere Bescheide zu Arbeitslosengeld Sozialhilfe, Kindergeld, Wohn- und Krankengeld.
Bürgergeld
Beantragung von Bürgergeld
Das Bürgergeld hat am 1. Januar 2023 das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld abgelöst.
Besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld, kann ein Anspruch auf Bürgergeld bestehen. Ein Recht auf Bürgergeld haben grundsätzlich arbeitslose und erwerbsfähige Personen.
Voraussetzungen:
Kurzarbeit im Unternehmen / Bezug von Arbeitslosengeld
Das Einkommen ist so gering, dass der Lebensunterhalt beziehungsweise der zusammenlebenden Personen, der Bedarfsgemeinschaft nicht gesichert werden kann.
Freiberufler/in, Solo-Selbständige/r oder Kleinunternehmer/in
Die finanzielle Situation hat sich extrem verschlechtert, weil durch die Corona-Krise ein Großteil der Aufträge/Kundschaft verloren ging und hat sich auch mit dem Auslaufen der Pandemie nicht verbessert.
Wo und wie werden die Leistungen beantragt?
Die Leistungen werden beim Jobcenter beantragt. Das Jobcenter kann hierbei regional bei der Agentur für Arbeit oder in der Kommunalverwaltung eingegliedert sein. Der Antrag kann online gestellt werden. Alternativ kann der Antrag ausgefüllt und per Post oder E-Mail versendet oder im Hausbriefkasten des zuständigen Jobcenters eingeworfen werden. Zudem kann ein Antrag zunächst formlos, zum Beispiel telefonisch, gestellt werden. In dem Fall wird ein Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin des Jobcenters mit der Antragstellerin oder dem Antragsteller Kontakt aufnehmen.
Welche Nachweise müssen vorgelegt werden?
Gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung und auf Anforderung ggfs. Kontoauszüge der letzten drei Monate, Einkommensunterlagen, Nachweise über Bargeld, Vermögen und Versicherungen, Nachweise über die Kosten der Unterkunft, Nachweise der Krankenversicherung und Pflegegeld sowie frühere Bescheide zu Arbeitslosengeld, Sozialhilfe, Wohn- und Krankengeld.
Beantragung von Leistungen für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene zur Bildung und Teilhabe (sog. Bildungspaket) beim Jobcenter
Bürgergeld-Bezieherinnen und -Bezieher können für ihre Kinder (auch Jugendliche und junge Erwachsene) einen Antrag auf Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben beim zuständigen Jobcenter stellen.
Mit den Leistungen werden viele verschiedene Angebote aus Kultur und Bildung gefördert wie Schul- und Kitaausflüge, Klassenfahrten, persönlicher Schulbedarf, Beförderung zur Schule, Lernförderung, Mittagessenverpflegung und Teilnahme im Sportverein oder in der Musikschule. Als Nachweis dient der aktuelle Bewilligungsbescheid über den Erhalt von Sozialleistung.
Rundfunkbeitragsbefreiung
Eine Rundfunkbeitragsbefreiung ist für Bürgergeld-Bezieherinnen und -Bezieher möglich, wenn ein Antrag auf Befreiung beim ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice gestellt wird.
Der Antrag auf Befreiung kann online gestellt werden. Als Nachweis dient der aktuelle Bewilligungsbescheid über den Bezug von Sozialleistungen.
Beantragung von Erstausstattungs- und Ersatzbedarf (Einmalleistung) oder Mehrbedarf (Erhöhung des Regelsatzes)
Ein Antrag auf Erstausstattungs- und Ersatzbedarf kann beim Jobcenter gestellt werden.
Die Leistung können bspw. junge Erwachsene erhalten, die aus der elterlichen Wohnung ausziehen oder Schwangere, die eine Erstausstattung für Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt benötigen. Um diese Einmalleistung zu erhalten, sind wichtige Dokumente einzureichen wie der Bewilligungsbescheid über Bürgergeld, der Mietvertrag, ggfs. ein Nachweis über die Schwangerschaft und die Haushaltsbescheinigung. Ein Antrag auf Mehrbedarf kann ebenfalls beim Jobcenter gestellt werden. Der Antrag auf Mehrbedarf führt zu einer Erhöhung des Regelsatzes z.B. bei Krankheit, Behinderung, Schwangerschaft oder bei Alleinerziehenden. Diesem sind je nach Grundlage des Mehrbedarfs verschiedene Nachweise beizufügen, z.B. eine ärztliche Bescheinigung, der aktuelle Bewilligungsbescheid, eine Kopie des Mutterpasses, eine aktuelle Haushaltsbescheinigung und / oder Nebenkostennachweise.
Arbeitsvermittlung
Arbeitslose sind verpflichtet regelmäßige Vermittlungsgespräche beim Jobcenter wahrzunehmen; hierfür sind Nachweise über die erfolgten Bewerbungen zu erbringen.
Die Agentur für Arbeit stellt aktuelle Jobangebote in der Jobbörse zur Verfügung. Arbeitslose haben grundsätzlich einen Anspruch auf Leistungen aus dem Vermittlungsbudget für die Anbahnung eines versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses, d.h. Reise- und Bewerbungskosten werden bei Vorlage entsprechender Belege erstattet, ein Rechtsanspruch besteht aber nicht. Wichtig: Die Leistungen müssen beantragt werden, bevor die Kosten entstehen.
Meldung eines Nebenjobs bzw. eines Nebenverdienstes
Wird in der Zeit der Arbeitssuche ein Nebenjob oder Nebenverdienst aufgenommen, so ist dieser dem Jobcenter zu melden und eine Bescheinigung über Nebeneinkommen einzureichen.
Das Einkommen aus dem Hinzuverdienst wird auf das Bürgergeld angerechnet. Es gibt jedoch Freibeträge. Zunächst gibt es einen monatlichen Grundfreibetrag von 100 Euro, der immer besteht. Mit steigendem Einkommen steigen auch die persönlichen Freibeträge. Schülerinnen und Schüler, Studierende und Auszubildende dürfen ab 1. Juli 2023 monatlich 520 Euro hinzuverdienen, ohne dass das Bürgergeld gekürzt wird. Die Freibeträge für Hinzuverdienste entsprechen somit der Minijob-Grenze. In den Ferien können Schülerinnen und Schüler unbegrenzt hinzuverdienen.
Maßnahmen
Auch bei Bürgergeld-Bezug stellt das Jobcenter Maßnahmen zur Schulbildung, Existenzgründung, Arbeitsförderung und Berufsausbildung zur Verfügung.
Mit dem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) legt die Beraterin oder der Berater im Jobcenter geeignete Fördermaßnahmen fest. Das können zum Beispiel Bewerbertrainings sein, Fremdsprachenkurse, fachliche Weiterbildungen oder ein Coaching zum Einstieg in die Selbstständigkeit. Auch die Förderung von betrieblichen Maßnahmen ist möglich.
Maßnahmen zur Existenzgründung und Selbstständigkeit - Einstiegsgeld
Bei Bezug von Bürgergeld kann ein Einstiegsgeld zur Existenzgründung beim Jobcenter beantragt werden. Voraussetzungen sind das Vorliegen eines Businessplans und evtl. das Gutachten einer fachkundigen Stelle wie Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern. Bei Beginn der selbstständigen Tätigkeit besteht noch mindestens 150 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Weitere Informationen zum Thema Existenzgründung und Selbstständigkeit finden sich in der Lebenslage Gründung eines Unternehmens
Maßnahmen zur aktiven Arbeitsförderung
Die Arbeitsförderung ist eine wesentliche Aufgabe der Arbeitslosenversicherung. Das Jobcenter bietet Angebote zur aktiven Arbeitsförderung sowie eine ganze Bandbreite an Förderleistungen an. Diese können von Arbeitslosen und von Arbeitslosigkeit bedrohten Menschen bis hin zu jungen Menschen, die am Anfang ihres Berufslebens stehen beantragt werden. Hierzu gehören z.B. die Teilnahme an beruflichen Eingliederungsmaßnahmen, der Erwerb eines Hauptschulabschlusses, Berufsausbildungsmaßnahmen und Umschulungen.
Maßnahmen zur Förderung der Berufsausbildung oder Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (BvB)
Das Jobcenter stellt ausbildungsbegleitende Hilfen zur Verfügung z.B. durch regelmäßigen Stütz- und Förderunterricht, außerdem Berufsvorbereitende Bildungs-maßnahmen (BvB) und assistierte Ausbildungen sowie außerbetriebliche Berufsausbildungen. Für diese Zeit der Ausbildung kann ein Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) gestellt werden. Dem Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe müssen je nach Sachlage Unterlagen wie der aktuelle Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung, ein gültiger Ausbildungsvertrag oder eine Bescheinigung über die Einschreibung in der Schule, ein Mietvertrag, ein Nachweis über Geschwister (z.B. Geburtsurkunde/n) und Einkommensnachweise der Eltern beigefügt werden.
Abmeldung Bürgergeld beim Jobcenter
Sind die Bewerbungs- und Vermittlungsmaßnahmen erfolgreich verlaufen und eine Tätigkeit gefunden und aufgenommen, ist dies unverzüglich dem Jobcenter mitzuteilen. Hierfür gibt es das Online-Formular „Veränderungsmitteilung Arbeitsaufnahme“.
Sozialhilfe
Voraussetzungen für Sozialhilfe
Anspruch auf Sozialhilfe nach dem 12. Sozialgesetzbuch (SGB XII) haben Personen, die nicht erwerbsfähig sind. Außerdem muss eine Hilfebedürftigkeit (z.B. kein oder zu wenig Erwerbseinkommen oder verwertbares Vermögen etc.) vorliegen.
Nicht erwerbsfähig und damit voll erwerbsgemindert sind Personen, die älter als 15 Jahre alt sind, aber noch nicht das jeweilige gesetzliche Rentenalter erreicht haben und wegen einer Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes weniger als drei Stunden täglich erwerbstätig sein können. Nicht erwerbsfähige Personen, beispielsweise Kinder unter 15 Jahren oder ein nicht erwerbsfähiger Ehegatte oder Lebenspartner, die mit einer erwerbsfähigen hilfebedürftigen Person in einem Haushalt zusammenleben, erhalten ebenfalls Sozialhilfe. Nicht erwerbsfähige Personen, beispielsweise Kinder unter 15 Jahren oder ein nicht erwerbsfähiger Ehegatte oder Lebenspartner, die mit einer erwerbsfähigen hilfebedürftigen Person in einem Haushalt zusammenleben, erhalten ebenfalls Sozialhilfe. Nicht erwerbsfähige Personen erhalten entweder Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Die Entscheidung, welche Leistungen in Frage kommen, ist von der Dauer der Erwerbsminderung abhängig. Personen, die für eine befristete Zeitdauer voll erwerbsgemindert sind, haben bei Hilfebedürftigkeit einen Anspruch auf Sozialhilfe. Sind Personen dauerhaft voll erwerbsgemindert oder haben sie ein Lebensalter erreicht, das der für sie geltenden Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht, dann besteht ein Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, siehe auch Lebenslage Längerfristige Krankheit
Wo und wie werden die Leistungen beantragt?
Der Antrag auf Sozialhilfe nach SGB XII ist beim Amt für Soziales in der zuständigen Kommunalverwaltung zu stellen. Der Antrag steht in der Regel online als Download zur Verfügung, muss aber schriftlich beim Amt für Soziales eingereicht werden. Aufgrund der Mitwirkungspflichten der Antragstellerinnen und Antragssteller ist das persönliche Erscheinen auf Verlangen erforderlich.
Welche Nachweise müssen vorgelegt werden?
Beizufügende Nachweise für den Sozialhilfeantrag sind der Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung, Nachweis der Nichterwerbsfähigkeit, Einkommensunterlagen, Unterlagen über Bargeld, Vermögen, Wohneigentum und Versicherungen, Nachweise über die Kosten der Unterkunft, Nachweise zur Krankenversicherung/ Pflegegeld und frühere Bescheide über den Bezug von Arbeitslosengeld, Sozialhilfe, Wohn- und Krankengeld.
Beantragung von Leistungen für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene zur Bildung und Teilhabe (sog. Bildungspaket)
Sozialhilfeempfänger und Sozialhilfeempfängerinnen können beim Amt für Soziales für ihre Kinder (auch Jugendliche und junge Erwachsene) einen Antrag auf Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben stellen.
Mit den Leistungen werden viele verschiedene Angebote aus Kultur und Bildung gefördert wie Schul- und Kitaausflüge, Klassenfahrten, persönlicher Schulbedarf, Beförderung zur Schule, Lernförderung, Mittagessenverpflegung und Teilnahme im Sportverein oder in der Musikschule. Als Nachweis dient der aktuelle Bewilligungsbescheid über den Erhalt von Sozialleistungen.
Rundfunkbeitragsbefreiung
Eine Rundfunkbeitragsbefreiung ist für Sozialhilfeempfänger- und Sozialhilfeempfängerinnen möglich, wenn ein Antrag auf Befreiung beim ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice gestellt wird. Der Antrag auf Befreiung kann online gestellt werden. Als Nachweis dient der aktuelle Bewilligungsbescheid über den Bezug von Sozialleistungen
Beantragung von Erstausstattungs- und Ersatzbedarf (Einmalleistung) oder Mehrbedarf (Erhöhung des Regelsatzes)
Ein Antrag auf Erstausstattungs- und Ersatzbedarf kann beim Amt für Soziales gestellt werden. Die Leistung können z.B. junge Erwachsene erhalten, die aus der elterlichen Wohnung ausziehen oder Schwangere, die eine Erstausstattung für Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt benötigen. Um diese Einmalleistung zu erhalten, sind wichtige Dokumente einzureichen wie der Bewilligungsbescheid, der Mietvertrag und die Haushaltsbescheinigung. Ein Antrag auf Mehrbedarf kann ebenfalls beim Amt für Soziales gestellt werden. Der Antrag auf Mehrbedarf führt zu einer Erhöhung des Regelsatzes z.B. bei Krankheit, Behinderung, Schwangerschaft oder Alleinerziehenden. Diesem sind je nach Grundlage des Mehrbedarfs verschiedene Nachweise beizufügen, z.B. eine ärztliche Bescheinigung, der aktuelle Bewilligungsbescheid, eine Kopie des Mutterpasses, eine aktuelle Haushaltsbescheinigung und/ oder Nebenkostennachweise.
Beiträge für die Vorsorge
Neben Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung (bei Privatversicherten der Basistarif oder vergleichbar) können auch freiwillige Vorsorgebeiträge übernommen werden. Da es sich um eine Kann-Regelung handelt, steht die Übernahme von Beiträgen im Ermessen der Sozialhilfeträger. Durch die Berücksichtigung von Beiträgen für die Altersvorsorge wird die Möglichkeit geschaffen, dass auch nach Eintritt von Hilfebedürftigkeit für das Alter vorgesorgt werden kann, um Versorgungslücken zu schließen oder zumindest zu verkleinern. Dies gilt insbesondere für die gesetzliche Rentenversicherung, landwirtschaftliche Alterskassen, berufsständische Versorgungseinrichtungen, sofern sie der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Leistungen erbringen, die sogenannte „Rürup-Rente“ sowie die „Riester-Rente“. Außerdem können Beiträge für eine Sterbegeldversicherung übernommen werden, sofern diese vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit bestanden hat.
Sozialhilfe für Deutsche im Ausland
Grundsätzlich haben Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, keinen Anspruch auf Sozialhilfe.
Sofern ein deutscher Staatsangehöriger im Ausland hilfebedürftig ist und eine Rückkehr aus Gründen der Kindererziehung, stationärer Betreuung, Pflegebedürftigkeit oder hoheitlicher Gewalt nicht möglich ist, kann im Einzelfall hiervon auf Antrag bei der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) abgewichen werden und Sozialhilfe gewährt werden.
Hinzuverdienst
Schülerinnen und Schüler, Studierende und Auszubildende dürfen ab 1. Juli 2023 monatlich 520 Euro hinzuverdienen, ohne dass die Sozialhilfe gekürzt wird. Die Freibeträge für Hinzuverdienste entsprechen somit der Minijob-Grenze. In den Ferien können Schülerinnen und Schüler unbegrenzt hinzuverdienen.
Wie lange gilt der Anspruch auf Sozialhilfe?
Die Sozialhilfe wird so lange gezahlt, wie die Voraussetzungen erfüllt werden. Sobald diese nicht mehr gegeben sind, erlischt der Anspruch auf Sozialhilfe.