Insolvenz

Stand: Oktober 2024

Ein Sonderfall ist die Geschäftsaufgabe nach einer Insolvenz.

Droht dem Unternehmen die Zahlungs­unfähigkeit oder die Überschuldung, kann es das Unter­nehmens­insolvenz­verfahren (Regel­insolvenz­verfahren) nach der Insolvenz­verordnung (InsO) beantragen. In erster Linie sind dabei das Insolvenzgericht sowie die Bundesagentur für Arbeit zu kontaktieren.

Schuldner / Schuldnerin

Bei Unternehmens­insolvenz kann der Schuldner bzw. die Schuldnerin einen Insolvenz­antrag als Eigen­antrag sowie einen Antrag auf Stundung der Verfahrens­kosten beim Insolvenz­gericht stellen.

Juristische Personen wie eine GmbH oder eine AG sind verpflichtet, bei Vorliegen einer insolvenz­rechtlichen Überschuldung und/oder Zahlungs­unfähigkeit einen Insolvenz­antrag beim Insolvenzgericht zu stellen. Natürliche Personen, z. B. ein Einzel­unternehmer, können zusammen mit dem Insolvenz­antrag einen Antrag auf Rest­schuld­befreiung beim Insolvenzgericht stellen.

Das Insovlenzgericht prüft, ob das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Die Eröffnung des Verfahrens setzt voraus, dass das Unternehmen überschuldet ist oder die Zahlungsunfähigkeit droht bzw. bereits eingetreten ist.  Im Rahmen der Prüfung wird seitens des Gerichts eine vorläufige Insolvenzverwaltung eingesetzt.  Diese stellt außerdem fest, ob das Unternehmen die notwendigen Verfahrens­kosten decken kann. Sollte dies nicht der Fall sein, so wird das Insolvenz­verfahren mangels Masse abgelehnt. Bei genügender Masse wird das Insolvenz­verfahren eröffnet und eine Insolvenz­verwaltung eingesetzt.

Die Insolvenz­verwaltung erhält sämtliche Verwaltungs- und Verfügungs­befugnisse über alle Bereiche des Unternehmens. Die Arbeits­verhältnisse für die Angestellten bleiben dabei zunächst weiterhin bestehen. Jedoch übernimmt ab diesem Zeitpunkt die Insolvenz­verwaltung treu­händerisch für den Arbeitgeber dessen Aufgaben und erhält die daraus entstehenden Rechte und Pflichten.

Der Schuldner bzw. die Schuldnerin ist verpflichtet, die Insolvenz­verwaltung bei der Aufgaben­erfüllung zu unterstützen. Es wird eine Gläubiger­versammlung gebildet, um alle Forderungen gegen den Schuldner bzw. die Schuldnerin aufzulisten. Unbestrittene Forderungen werden in der Insolvenz­tabelle festgehalten. Damit entsteht ein rechts­kräftiger Titel, der Grundlage für die Quoten­verteilung und ggf. einer späteren Zwangs­vollstreckung ist.

Nach Abschluss der Sanierung, Übertragung oder Schließung des Unternehmens, Prüfung aller Gläubigerforderungen und Verwertung sämtlicher Vermögenswerte erfolgt eine Mitteilung an das Insolvenzgericht. Die eingerichtete Insolvenz­verwaltung initiiert damit die Beendigung des Verfahrens. Zu diesem Zweck erstellt sie einen Schluss­bericht, eine Schluss­rechnung und ein Schluss­verzeichnis und legt diese Dokumente den Gläubigern oder Gläubigerinnen und dem Insolvenz­gericht zu einem Schluss­termin vor. Der Schluss­termin stellt die abschließende Betrachtung des Insolvenz­verfahrens dar und ist Grundlage für die Schluss­verteilung, das heißt die Ausbezahlung der Quote an die Gläubiger bzw. Gläubigerinnen.

Für den Antrag der Unternehmens­insolvenz sind umfangreiche Nachweise zu erbringen. Unter anderem ein Nachweis der Vertretungs­befugnis, falls es sich bei dem Schuldner bzw. der Schuldnerin nicht um die Unternehmerin oder den Unternehmer selbst handelt, sondern beispiels­weise um die Geschäftsführung. Der Nachweis kann beispielsweise durch einen Handelsregisterauszug erbracht werden.  Außerdem müssen die letzte Bilanz sowie ein Anhörungs­frage­bogen des Insolvenz­gerichts vorgelegt werden. Hat dagegen ein Gläubiger bzw. eine Gläubigerin einen Insolvenz­antrag gestellt, so muss der Schuldner bzw. die Schuldnerin vor Gericht auftreten, wird angehört und muss eventuell die Zwangsvoll­streckung oder Still­legung des Betriebs erdulden.

Sofern Aussicht auf Fortführung oder Sanierung des Unternehmens besteht, stellt der Schuldner bzw. die Schuldnerin oder die vorläufig eingesetzte Insolvenz­verwaltung bei der Agentur für Arbeit einen Antrag auf Vorfinanzierung des Insolvenz­geldesbzw. die Arbeitnehmerin nicht mehr vom Arbeitgeber erhalten kann, da dieser zahlungsunfähig ist. Die Agentur für Arbeit muss der Vor­finanzierung von Arbeitsentgelten zustimmen, die vor dem Insolvenz­ereignis übertragen oder verpfändet wurden. Anderen­falls haben die Arbeit­nehmer keinen Anspruch auf Insolvenzgeld für diese Arbeits­entgelt­ansprüche. Die Agentur für Arbeit darf der Übertragung oder Verpfändung nur zustimmen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Vorfinanzierung der Arbeitsentgelte ein erheblicher Teil der Arbeitsplätze erhalten bleibt.

Gläubiger / Gläubigerin

Der Gläubiger bzw. die Gläubigerin stellt einen Gläubigerantrag (Fremdantrag) beim Insolvenzgericht. Um die Forderung zu beweisen, müssen Unterlagen vorgelegt werden, aus denen hervorgeht, dass der Schuldner seine Schulden nicht bezahlen kann. Zusätzlich kann ein Antrag auf Zwangsvollstreckung gestellt werden. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens muss der Gläubiger bzw. die Gläubigerin die Forderungen schriftlich mit entsprechenden Nachweisen bei der Insolvenzverwaltung einreichen.

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