Droht dem Unternehmen die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung, kann es das Unternehmensinsolvenzverfahren (Regelinsolvenzverfahren) nach der Insolvenzverordnung (InsO) beantragen. In erster Linie sind dabei das Insolvenzgericht sowie die Bundesagentur für Arbeit zu kontaktieren.
Schuldner / Schuldnerin
Bei Unternehmensinsolvenz kann der Schuldner bzw. die Schuldnerin einen Insolvenzantrag als Eigenantrag sowie einen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten beim Insolvenzgericht stellen.
Juristische Personen wie eine GmbH oder eine AG sind verpflichtet, bei Vorliegen einer insolvenzrechtlichen Überschuldung und/oder Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag beim Insolvenzgericht zu stellen. Natürliche Personen, z. B. ein Einzelunternehmer, können zusammen mit dem Insolvenzantrag einen Antrag auf Restschuldbefreiung beim Insolvenzgericht stellen.
Das Insovlenzgericht prüft, ob das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Die Eröffnung des Verfahrens setzt voraus, dass das Unternehmen überschuldet ist oder die Zahlungsunfähigkeit droht bzw. bereits eingetreten ist. Im Rahmen der Prüfung wird seitens des Gerichts eine vorläufige Insolvenzverwaltung eingesetzt. Diese stellt außerdem fest, ob das Unternehmen die notwendigen Verfahrenskosten decken kann. Sollte dies nicht der Fall sein, so wird das Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt. Bei genügender Masse wird das Insolvenzverfahren eröffnet und eine Insolvenzverwaltung eingesetzt.
Die Insolvenzverwaltung erhält sämtliche Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse über alle Bereiche des Unternehmens. Die Arbeitsverhältnisse für die Angestellten bleiben dabei zunächst weiterhin bestehen. Jedoch übernimmt ab diesem Zeitpunkt die Insolvenzverwaltung treuhänderisch für den Arbeitgeber dessen Aufgaben und erhält die daraus entstehenden Rechte und Pflichten.
Der Schuldner bzw. die Schuldnerin ist verpflichtet, die Insolvenzverwaltung bei der Aufgabenerfüllung zu unterstützen. Es wird eine Gläubigerversammlung gebildet, um alle Forderungen gegen den Schuldner bzw. die Schuldnerin aufzulisten. Unbestrittene Forderungen werden in der Insolvenztabelle festgehalten. Damit entsteht ein rechtskräftiger Titel, der Grundlage für die Quotenverteilung und ggf. einer späteren Zwangsvollstreckung ist.
Nach Abschluss der Sanierung, Übertragung oder Schließung des Unternehmens, Prüfung aller Gläubigerforderungen und Verwertung sämtlicher Vermögenswerte erfolgt eine Mitteilung an das Insolvenzgericht. Die eingerichtete Insolvenzverwaltung initiiert damit die Beendigung des Verfahrens. Zu diesem Zweck erstellt sie einen Schlussbericht, eine Schlussrechnung und ein Schlussverzeichnis und legt diese Dokumente den Gläubigern oder Gläubigerinnen und dem Insolvenzgericht zu einem Schlusstermin vor. Der Schlusstermin stellt die abschließende Betrachtung des Insolvenzverfahrens dar und ist Grundlage für die Schlussverteilung, das heißt die Ausbezahlung der Quote an die Gläubiger bzw. Gläubigerinnen.
Für den Antrag der Unternehmensinsolvenz sind umfangreiche Nachweise zu erbringen. Unter anderem ein Nachweis der Vertretungsbefugnis, falls es sich bei dem Schuldner bzw. der Schuldnerin nicht um die Unternehmerin oder den Unternehmer selbst handelt, sondern beispielsweise um die Geschäftsführung. Der Nachweis kann beispielsweise durch einen Handelsregisterauszug erbracht werden. Außerdem müssen die letzte Bilanz sowie ein Anhörungsfragebogen des Insolvenzgerichts vorgelegt werden. Hat dagegen ein Gläubiger bzw. eine Gläubigerin einen Insolvenzantrag gestellt, so muss der Schuldner bzw. die Schuldnerin vor Gericht auftreten, wird angehört und muss eventuell die Zwangsvollstreckung oder Stilllegung des Betriebs erdulden.
Sofern Aussicht auf Fortführung oder Sanierung des Unternehmens besteht, stellt der Schuldner bzw. die Schuldnerin oder die vorläufig eingesetzte Insolvenzverwaltung bei der Agentur für Arbeit einen Antrag auf Vorfinanzierung des Insolvenzgeldesbzw. die Arbeitnehmerin nicht mehr vom Arbeitgeber erhalten kann, da dieser zahlungsunfähig ist. Die Agentur für Arbeit muss der Vorfinanzierung von Arbeitsentgelten zustimmen, die vor dem Insolvenzereignis übertragen oder verpfändet wurden. Anderenfalls haben die Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Insolvenzgeld für diese Arbeitsentgeltansprüche. Die Agentur für Arbeit darf der Übertragung oder Verpfändung nur zustimmen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Vorfinanzierung der Arbeitsentgelte ein erheblicher Teil der Arbeitsplätze erhalten bleibt.
Gläubiger / Gläubigerin
Der Gläubiger bzw. die Gläubigerin stellt einen Gläubigerantrag (Fremdantrag) beim Insolvenzgericht. Um die Forderung zu beweisen, müssen Unterlagen vorgelegt werden, aus denen hervorgeht, dass der Schuldner seine Schulden nicht bezahlen kann. Zusätzlich kann ein Antrag auf Zwangsvollstreckung gestellt werden. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens muss der Gläubiger bzw. die Gläubigerin die Forderungen schriftlich mit entsprechenden Nachweisen bei der Insolvenzverwaltung einreichen.