Plant ein Unternehmen eine Erweiterung des Betriebes durch den Bau einer Betriebsstätte, muss in manchen Fällen zunächst ein geeignetes Grundstück gefunden und erworben werden. Der Bau einer Betriebsstätte muss behördlich genehmigt werden und bedarf in Einzelfällen einer gesonderten Prüfung. Während oder nach dem Bauen kann es zudem zu Überprüfungen durch die zuständigen Behörden kommen. Außerdem sind steuerliche Dinge zu beachten.
Standortsuche
Sofern kein geeignetes Betriebsgelände vorhanden ist, muss zunächst ein Grundstück gefunden und erworben werden.
Bei der Standortsuche können unterschiedliche Behörden kontaktiert werden, um Informationen über die Flächengestaltung und Grundstücksnutzung zu erhalten. Hier können beispielsweise das örtliche Bauamt oder Stadtplanungsamt kontaktiert werden
Hilfreiche Informationen, wie zum Beispiel Flurkarten, Flächennutzungspläne, ein amtlicher Lageplan, Auszug aus dem Liegenschaftsbuch oder kommunale Satzungen, können bei den Kataster-/ Vermessungsämtern eingeholt werden. Durch Onlinedienste sind zum Teil bereits Flurkarten und Flächennutzungspläne online einsehbar.
Die Finanzierung des Bauvorhabens kann möglicherweise durch öffentliche Kredite oder Zuschüsse unterstützt werden.
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) oder die Förderdatenbank des Bundes informieren auf ihren Homepages über mögliche Förderprogramme. Dort kann man zum Beispiel örtliche Wirtschaftsförderprogramme finden.
In einigen Fällen ist es ratsam, sich von der Kommunalverwaltung ein Negativzeugnis ausstellen zu lassen, mit dem sie von ihrem Vorkaufsrecht für das Grundstück abtritt.
Grundstückserwerb
Nach dem Erwerb eines geeigneten Grundstücks muss der Kaufvertrag bei einem Notar beglaubigt werden.
Für die Beglaubigung durch einen Notar ist, neben dem Kaufvertrag, die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt vorzulegen, die man bei der Abfuhr der Grund- und Grunderwerbsteuer erhält.
Die Änderung im Grundbuch beim Amtsgericht wird durch den Notar veranlasst.
Antrag auf Baugenehmigung
Bauvoranfrage
Vor dem eigentlichen Antrag auf eine Baugenehmigung (Bauantrag) ist es in der Regel ratsam, eine Bauvoranfrage zu stellen. Falls eine Bauvoranfrage vor dem Kauf des Grundstücks gestellt werden soll, wird eine Vollmacht benötigt.
Die Bauvoranfrage muss bei der Bauaufsichtsbehörde der Kommunalverwaltung gestellt werden.
Der Anfrage sind unter anderem Unterlagen wie der aktuelle Liegenschaftsplan, einen Katasterauszug, und oder Bauzeichnungen beizufügen. Auch können auf Verlangen der Gemeinde weitere Unterlagen fällig sein. Die Bauaufsichtsbehörde prüft daraufhin, ob das Vorhaben planungsrechtlich genehmigungsfähig ist oder ob beispielsweise weitere Nachweise erbracht werden müssen.
Bei einer positiven Beurteilung erstellt die Behörde einen Bauvorbescheid, auf dessen Basis die eigentliche Baugenehmigung beantragt werden kann.
Bauantrag
Dem Bauantrag müssen zudem weitere Nachweise wie:
- eine Betriebsbeschreibung für gewerbliche Nutzung
- der Erhebungsbogen für die Baustatistik beigelegt werden.
- einen Katasterauszug
- der aktuelle Liegenschaftsplan
- die Bauzeichnungen
- die Baubeschreibung
- Berechnung der bebauten und unbebauten Grundstücksfläche
- Angaben zur Erschließung des Grundstücks
Die geforderten Unterlagen können sich zwischen den Ländern und Kommunen unterscheiden. Welche Unterlagen im Einzelfall notwendig sind, wird auf Anfrage bei der entsprechenden Behörde mitgeteilt.
Während des Verfahrens prüft die Bauaufsichtsbehörde ggf. unter Beteiligung weiterer Fachbehörden die planungs- und bauordnungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens.
Bei einer positiven Entscheidung wird dem Unternehmen eine Baugenehmigung ausgestellt. Die Geltungsdauer beträgt je nach Bundesland zwischen zwei und sechs Jahren und kann auf Antrag verlängert werden.
Baubeginn
Unmittelbar vor Beginn der Bauarbeiten muss der Baubeginn gegenüber der Bauaufsichtsbehörde der Landes- oder Kommunalverwaltung angezeigt werden.
In der Regel sollte die Anzeige mindestens eine Woche vor Aufnahme der Tätigkeiten schriftlich erfolgen.
Während der Bauphase kann es zu Überprüfungen der Einhaltung der Bauauflagen durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde kommen.
Außerdem können Prüfungen über die Anlagensicherheit, sowie über den Schutz der Allgemeinheit und der Umwelt durch das Gewerbeaufsichtsamt oder das Amt für Arbeitsschutz erfolgen.
Steuern
Grund- und Grunderwerbsteuer
Findet ein Eigentümerwechsel des Grundstücks statt, erhält das Finanzamt automatisch eine Kopie des Kaufvertrags.
Etwa 4 bis 9 Wochen nach dem Kauf erhält der Käufer den Bescheid für die Grunderwerbsteuer. Für den Erwerb des neuen Grundstücks muss anteilig zum Kaufpreis eine Grunderwerbsteuer an das Finanzamt abgeführt werden.
Wer Grund besitzt, ist verpflichtet, Grundsteuer zu entrichten. Der Betrag wird vom Finanzamt bestimmt und mitgeteilt.
Zerlegung der Gewerbe- und Körperschaftssteuer
Besitzt ein Betrieb mehrere Betriebsstätten in unterschiedlichen Kommunen, wird sowohl die Gewerbe- als auch die Körperschaftsteuer zerlegt.
Hierzu muss jeweils eine Erklärung zur Zerlegung bei der Kommunalverwaltung abgegeben werden.