Buchführung

Stand: August 2023

Die Buchführung gilt als Kernstück des sogenannten betrieblichen Rechnungs­wesens und dient dazu, den Unternehmenserfolg zu ermitteln.

Finanzlage dokumentieren

Um die Unternehmens­prozesse erfolgreich planen, kontrollieren und steuern zu können ist es entscheidend, sämtliche finanziellen Vorgänge zu dokumentieren und auszuwerten. Die Buchführung gilt dabei als Kernstück des sogenannten betrieblichen Rechnungs­wesens und dient dazu, den Unternehmenserfolg zu ermitteln. Dies geschieht durch die Erfassung von Aufwendungen und Erträgen einerseits sowie durch die Darstellung der Vermögens- und Finanzlage andererseits.

Die Zahlen aus der Buchführung bilden eine wichtige Entscheidungs­grundlage für Kreditgeber und die Finanzbehörden im Zuge der Ermittlung der Steuerlast. Zu den vielfältigen zu zahlenden Steuern gehören die Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Körper­schaftsteuer und die Einkommen­steuer.

Je nach Größe des Unternehmens und damit verbundener handels- und steuerrechtlicher Vorschriften wird unterschieden zwischen einfacher und doppelter Buchführung.

Einfache Buchführung

Die einfache Buchführung kommt für Freiberuflerinnen und Freiberufler, Einzel­unternehmen und Klein­gewerbetreibende in Frage. Betriebliche Einnahmen und Ausgaben werden in der sogenannten Einnahmen­überschuss­rechnung gegenübergestellt.

Unternehmen, die ihren Gewinn durch die Einnahmen­überschuss­rechnung ermitteln, sind verpflichtet ihre Daten mit amtlichem Vordruck elektronisch an die Finanzbehörde zu übermitteln.

Darüber hinaus können im Rahmen der einfachen Buchführung weitere Aufzeichnungen erforderlich sein, wie ein Überblick über Vermögen, Schulden (Inventar) und Abschreibungen über abnutzbare Anlagegüter. Die täglichen Kassen­einnahmen und -ausgaben sollten in einem Kassenbuch gesammelt und dokumentiert werden.

Doppelte Buchführung

Zur doppelten Buchführung verpflichtet sind grundsätzlich eingetragene Kaufleute, gewerbliche Unternehmen und Kapital­gesellschaften. Näheres hierzu regeln die Abgabenordnung und die Bestimmungen des Handels­gesetzbuches.

Die doppelte Buchführung dient als kaufmännische Buchführung der Erfolgsermittlung und geschieht in der Regel auf Jahresbasis. Dabei wird im Kontensystem nach den Grundsätzen einer ordnungs­gemäßen Buchfüh­rung zu jeder Buchung eine Gegenbuchung durchgeführt. Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung ergeben zusammen den Jahresabschluss.

Bilanz

Die Bilanz ist eine Gegenüberstellung über das Unternehmensvermögen (Aktiva) und Kapital bzw. Verbindlichkeiten (Passiva) zu einem bestimmten Stichtag. Aktiva und Passiva ergeben jeweils aufsummiert die gleiche Wertgesamtheit und bilden die Bilanzsumme. Voraussetzung zur Erstellung einer Bilanz ist die Durchführung einer Inventur, im Regelfall zum Ende eines jeden Geschäftsjahres. Der Aufbau und die Gliederung der Bilanz sind im Handelsgesetzbuch verankert.

Gewinn- und Verlustrechnung

Die Gewinn- und Verlustrechnung stellt Erträge und Aufwendungen des Unternehmens gegenüber. Abschreibungen und Vermögenswerte müssen ebenfalls berücksichtigt werden, um den Periodengewinn oder -verlust des Unternehmens ermitteln zu können. Im Handelsgesetzbuch ist die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung festgelegt.

Aufbewahrungspflichten

Unternehmerinnen und Unternehmer sind verpflichtet, sämtliche besteuerungs­relevanten Unterlagen für die Außenprüfungen des Finanzamtes zehn Jahre lang aufzubewahren. Hierzu gehören beispielsweise Bücher, Inventare, Jahresabschlüsse, Rechnungen oder Buchungsbelege.

Weitere aufbewahrungs­pflichtige Geschäftsunterlagen wie Handels- oder Geschäftsbriefe sind für sechs Jahre aufzubewahren.

Betriebs- bzw. Außenprüfungen

Die Außenprüfung ist ein Sachaufklärungs­verfahren der Finanzbehörden, bei dem die Besteuerungs­grundlagen durch das zuständige Finanzamt überprüft werden. Steuerpflichtige können dabei zufällig oder aufgrund bestimmter zutreffender Parameter wie etwa stark schwankender Gewinne zur Überprüfung ausgewählt werden. Das Finanzamt legt fest, auf welche Steuerarten, Besteuerungs­zeiträume und steuerliche Aspekte es die Buchführung des Unternehmens untersucht. Im Ergebnis können sich z. B. Steuerbescheide ändern. In der Abgabenordnung (AO) wird die Außenprüfung gesetzlich geregelt.

Je nach dem zu prüfenden Schwerpunkt können Außenprüfungen vom Finanzamt oder von den Hauptzollämtern durchgeführt werden. Zollamtliche Überwachung erfolgt zum Beispiel im Zusammenhang mit der Herstellung, dem Handel und der Ausfuhr von verbrauchsteuerpflichtigen Produkten.

Beratungen durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Die Finanz- und Steuerpflichten sind vielseitig und können bei Nicht­beachtung für das Unternehmen erhebliche monetäre Folgen nach sich ziehen. Manche Unternehmerinnen und Unternehmer suchen daher Unterstützung bei Experten, wie den Steuer­berater­kammern oder entsprechend ausgerichteten Beratungs­firmen. Kleine und mittlere Unternehmen können sich solche betriebswirtschaftlichen Beratungen auch durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) fördern lassen. Der Antrag ist über die Antragsplattform des BAFA zu stellen.

Auskunft für statistische Zwecke

Neben den finanziellen Verpflichtungen müssen Unternehmen einen Beitrag für die amtliche Statistik leisten. Welche Daten für statistische Zwecke zur Verfügung gestellt werden müssen, ergibt sich aus dem jeweiligen Tätigkeits­schwerpunkt des Unternehmens. Die zuständigen Ansprechpartner sind die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder. Existenzgründerinnen und -gründer können sich in ihren ersten drei Betriebs­jahren auf Antrag von der Berichts­pflicht befreien lassen. Den Antrag müssen sie bei ihrem jeweiligen Statistischen Landesamt einreichen.

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