Import

Stand: Januar 2025

Je nach Herkunftsland der Waren ergeben sich für das importierende Unternehmen unterschiedliche Behördenkontakte. Dabei wird zwischen dem Warenverkehr mit dem EU-Ausland, dem sogenannten Intrahandel, und dem Warenverkehr mit dem Nicht-EU-Ausland (Extrahandel) unterschieden. Im Mittelpunkt stehen steuerliche Sachverhalte und zollrechtliche Vorschriften.

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Steuern und Verpflichtungen bei der Einfuhr von Waren aus anderen EU-Ländern

Beantragung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Bevor ein Unternehmen zum ersten Mal Waren importiert bzw. am Warenverkehr teilnimmt, muss beim Bundeszentralamt für Steuern die Umsatzsteuer-Identifikations­nummer beantragt werden. Die Umsatzsteuer-Identifikations­nummer ist eine eigenständige Nummer, die Unternehmerinnen und Unternehmern zusätzlich zur Steuernummer des regional zuständigen Finanzamts erteilt wird. Die deutschen Unternehmen haben zudem die Möglichkeit, die ausländische Umsatzsteuer-Identifikations­nummer des entsprechenden Lieferanten beim Bundeszentralamt für Steuern verifizieren zu lassen. Dies kann bei der weiteren Abwicklung des Imports zusätzlichen Klärungsbedarf mit dem Finanzamt oder die Auslage des Steuerbetrags vermeiden helfen.

Erwerbsbesteuerung und Umsatzsteuervoranmeldung

Gegenüber dem Finanzamt ist der Erwerb der Ware in der Umsatzsteuer­voranmeldung anzugeben, da dieser versteuert werden muss. Dies ist von allen umsatzsteuer­pflichtigen Unternehmen vorzu­nehmen. In diesem Fall spricht man auch von Erwerbs­besteuerung importierter Waren. Die Erwerbsteuer kann als Vorsteuer geltend gemacht werden.

Umsatzsteuerfreiheit durch Kleinunternehmerregelung

Klein­unternehmen unterliegen innerhalb Deutschlands nicht der Umsatz­steuerpflicht, sofern bestimmte Umsatzschwellen gemäß des Umsatzsteuergesetzes nicht überschritten werden. In Rechnungen muss es keine Umsatzsteuer ausweisen und kann demzufolge auch keine Vorsteuer geltend machen. Beim grenz­überschreitenden Warenverkehr innerhalb der EU kann es jedoch sinnvoll sein, eine Umsatzsteuer-Identifikations­nummer zu beantragen - insbesondere dann, wenn das andere Land einen höheren Regel­steuersatz hat. Mehr zur Klein­unternehmer­regelung kann in der Lebenslage Steuern und Finanzen nachgelesen werden.

Pflicht der Meldung zur Intrahandelsstatistik

Auskunftspflichtige Unternehmen müssen dem Statistischen Bundesamt alle grenzüberschreitenden Warenbewegungen mit Deutschland und dem EU-Ausland zur Intra­handels­statistik übermitteln. Zur Abgabe der monatlichen Meldungen sind importierende Unternehmen verpflichtet, deren importierte Waren im Vorjahr einen Wert von 800 000 Euro überschritten haben. Bei den Meldungen sind Angaben über die getätigten Warentransporte anzugeben. Darunter fallen beispielsweise die Umsatzsteuer-Identifikations­nummer des Handelspartners, Angaben der Waren­nummern, Warenwerte, beteiligten Länder und Gewichte.

Weitere Informationen beim Zoll, den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern

Möchte ein Unternehmen Waren nach Deutschland importieren, kann es weitere Informationen über eventuelle Einfuhrverbote oder -beschränkungen einholen. Die Unternehmen können sich beim Zoll oder bei den Industrie- und Handelskammern und den Handwerkskammern beraten lassen.

Zollrechtliche Verpflichtungen und Besteuerung beim Warenimport aus Nicht-EU-Staaten

Registrierungs- und Identifizierungsnummer beantragen

Das importierende Unternehmen ist verpflichtet, einmalig vor der ersten Einfuhr eine sogenannte EORI-Nummer beim Zoll zu beantragen. Die EORI-Nummer wird von den Unternehmen benötigt, um Ausfuhren oder Einfuhren beim Zoll anzumelden und sich gegenüber dem Zoll eindeutig zu identifizieren. Die Pflicht zur Angabe der EORI-Nummer besteht bereits ab dem ersten Export- oder Import­vorgang. Die EORI-Nummer kann auch über das Zoll-Portal elektronisch beantragt werden. Änderungen von Stammdaten erfolgen dann auch auf diesem Weg. Vorteil dieses Verfahrens ist, dass Änderungen der Stammdaten selbst vorgenommen werden können. Für die Online-Registrierung wird lediglich ein Elster-Unternehmenskonto benötigt. Alternativ kann weiterhin ein Formular ausgefüllt und schriftlich, per E-Mail oder Fax an die Zollbehörde versendet werden.

Zölle und Zolltarifauskunft

Aus Drittländern eingeführte Waren müssen durch die zuständige Zollstelle abgefertigt werden. Die für die Anmeldung beim Zoll erforderlichen Zolltarifnummern beinhalten neben Informationen zu der Warenart und ggf. außenwirtschaftlichen Beschränkungen auch die Höhe der bei der Einfuhr anfallenden Zölle (Zollsätze). Unverbindliche Zolltarifauskünfte können online über die Zollverwaltung (ezt-online), die zentrale Auskunft des Zolls und zum Teil auch über die örtlich zuständige Zolldienststelle recherchiert bzw. erfragt werden.
Bei der verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) hingegen handelt es sich um eine rechtsverbindliche Entscheidung, welche Zolltarifnummer für eine bestimmte Ware die Richtige ist. Ein Antrag auf Erteilung einer solchen vZTA ist in Deutschland in elektronischer Form an das Hauptzollamt Hannover zu richten.
Allgemeine Auskünfte zu Zollformalitäten erteilen neben den zuständigen Zolldienststellen auch die Industrie- und Handelskammern.

Einfuhrumsatzsteuer

Die Einfuhr­umsatz­steuer wird neben den erhobenen Zöllen wie z.B. Einfuhr-, Antidumping-, Ausgleichs- oder Präferenz­zöllen und Verbrauch­steuern bei der Einfuhr von Waren aus Nicht-EU-Staaten fällig. Sie ist eine Einfuhr­abgabe im Sinne zoll­rechtlicher Vorschriften und entspricht in ihrem Wesen der Umsatz­steuer.

Zollanmeldung

Die Anmeldung erfolgt über das elektronische System ATLAS(Automatisiertes Tarif- und Lokales Zollabwicklungssystem). Bei Warensendungen mit einem Wert von unter 1 000 Euro kann eine mündliche Zoll­anmeldung abgegeben werden. Liegt der Warenwert jedoch über 1 000 Euro, muss die Anmeldung schriftlich bzw. über das ATLAS-Verfahrenerfolgen. Bei der Zollanmeldung hat der Importeur oder die Importeurin folgende Angaben über die Waren­lieferung zu machen: Versender und Empfänger der Waren, EORI-Nummerdes Empfängers, gewünschte Zollverfahren, Lieferort, Beförderungs­unterlagen sowie Angaben zur Ware. Dabei dient die Zolltarif­nummer (Warennummer) der eindeutigen Kategorisierung der Ware.

Zollwertanmeldung

Neben der Zollan­meldung ist für Waren, deren Wert 20 000 Euro überschreitet, die zusätzliche Abgabe einer Zollwert­anmeldung verpflichtend vorgeschrieben. Die Zollwert­anmeldung dient dazu, den tatsächlichen Warenwert der Lieferung zu bestimmen. Dafür müssen alle Nachweise erbracht werden, die Aufschluss über den Wert geben. Das können beispiels­weise Rechnungen oder Beförderungs­papiere sein. Liegt der Warenwert unter 20 000 Euro, muss diese Zoll­wert­anmeldung nicht abgegeben werden. Sie kann allerdings vom Grenz­zollamt angefordert werden.

Einfuhrbeschränkungen und -verbote

Es gibt Beschränkungen oder Verbote für die Einfuhr von bestimmten Textilwaren und Bekleidung, land­wirt­schaftlichen Erzeugnissen oder bestimmten Arzneimitteln. Die Einfuhr seltener oder vom Aussterben bedrohter Tierarten wird ebenfalls von der Zoll­verwaltung streng überwacht. Ob die zu importierenden Waren bestimmten Einschränkungen unterliegen, sollte vorab mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle als zuständige Genehmigungs­behörde abgeklärt werden. Für die Einfuhr von Agrar­produkten ist das Bundes­ministerium für Landwirtschaft und Ernährung zuständig. Bei mengen­mäßigen Einfuhr­beschränkungen kann auch das Bundes­ministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zuständig sein.

Einfuhrlizenzen

Um Störungen auf dem Agrarmarkt zu vermeiden, kann die Einfuhr bzw. zollamtliche Abfertigung einiger Produkte wie zum Beispiel Reis oder Hanf einer Lizenz­pflicht unterliegen. Näheres regelt Teil I des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 (Lizenz-DA). Auch in den Einfuhr­maßnahmen im elektronischen Zolltarif (EZT) kann recherchiert werden, ob die Einfuhr für die jeweilige Ware nur mit einer Einfuhr­lizenz erlaubt ist. Privat­einfuhren oder Kleinmengen können nach der Lizenz-DA von der Lizenz­pflicht befreit sein.

Freihandelsabkommen und Präferenznachweise

Deutschland bzw. die Europäische Union hat mit einigen Drittländern Frei­handels­abkommen geschlossen. Diese sollen den zollfreien oder zoll­begünstigten Austausch von Waren mit Nicht-EU-Ländern ermöglichen und den Warenhandel vereinfachen. Solche Zollvorteile werden als Präferenzen bezeichnet. Diese Präferenz­maßnahmen stellen damit eine zollrechtliche Vorzugs­behandlung für Waren aus bestimmten Ländern und Gebieten dar, die als Präferenz­zoll­sätze in den Elektronischen Zolltarif (EZT) integriert sind. Die Gewährung von Präferenzen erfolgt auf Antrag mit der Gewissheit des Einführers über den Ursprung der Ware. Präferenz­nachweise können entweder förmlich von einer Zollstelle oder als Selbst­zertifizierung durch den Ausführer (Exporteur) erstellt werden.

Meldung zur Extrahandelsstatistik durch die Zollverwaltung

Im Gegensatz zur Daten­erhebung der Intra­handels­statistik, die über die melde­pflichtigen Unternehmen erfolgt, werden die Zahlen zur Extra­handels­statistik im Regelfall von der Zoll­verwaltung an das Statistische Bundesamt übermittelt. Die Extra­handels­statistik beruht dabei auf Daten aus den Zoll­anmeldungen.

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