Steuern und Verpflichtungen bei der Einfuhr von Waren aus anderen EU-Ländern
Beantragung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Bevor ein Unternehmen zum ersten Mal Waren importiert bzw. am Warenverkehr teilnimmt, muss beim Bundeszentralamt für Steuern die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragt werden. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist eine eigenständige Nummer, die Unternehmerinnen und Unternehmern zusätzlich zur Steuernummer des regional zuständigen Finanzamts erteilt wird. Die deutschen Unternehmen haben zudem die Möglichkeit, die ausländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des entsprechenden Lieferanten beim Bundeszentralamt für Steuern verifizieren zu lassen. Dies kann bei der weiteren Abwicklung des Imports zusätzlichen Klärungsbedarf mit dem Finanzamt oder die Auslage des Steuerbetrags vermeiden helfen.
Erwerbsbesteuerung und Umsatzsteuervoranmeldung
Gegenüber dem Finanzamt ist der Erwerb der Ware in der Umsatzsteuervoranmeldung anzugeben, da dieser versteuert werden muss. Dies ist von allen umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen vorzunehmen. In diesem Fall spricht man auch von Erwerbsbesteuerung importierter Waren. Die Erwerbsteuer kann als Vorsteuer geltend gemacht werden.
Umsatzsteuerfreiheit durch Kleinunternehmerregelung
Kleinunternehmen unterliegen innerhalb Deutschlands nicht der Umsatzsteuerpflicht, sofern bestimmte Umsatzschwellen gemäß des Umsatzsteuergesetzes nicht überschritten werden. In Rechnungen muss es keine Umsatzsteuer ausweisen und kann demzufolge auch keine Vorsteuer geltend machen. Beim grenzüberschreitenden Warenverkehr innerhalb der EU kann es jedoch sinnvoll sein, eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu beantragen - insbesondere dann, wenn das andere Land einen höheren Regelsteuersatz hat. Mehr zur Kleinunternehmerregelung kann in der Lebenslage Steuern und Finanzen nachgelesen werden.
Pflicht der Meldung zur Intrahandelsstatistik
Auskunftspflichtige Unternehmen müssen dem Statistischen Bundesamt alle grenzüberschreitenden Warenbewegungen mit Deutschland und dem EU-Ausland zur Intrahandelsstatistik übermitteln. Zur Abgabe der monatlichen Meldungen sind importierende Unternehmen verpflichtet, deren importierte Waren im Vorjahr einen Wert von 800 000 Euro überschritten haben. Bei den Meldungen sind Angaben über die getätigten Warentransporte anzugeben. Darunter fallen beispielsweise die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Handelspartners, Angaben der Warennummern, Warenwerte, beteiligten Länder und Gewichte.
Weitere Informationen beim Zoll, den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern
Möchte ein Unternehmen Waren nach Deutschland importieren, kann es weitere Informationen über eventuelle Einfuhrverbote oder -beschränkungen einholen. Die Unternehmen können sich beim Zoll oder bei den Industrie- und Handelskammern und den Handwerkskammern beraten lassen.
Zollrechtliche Verpflichtungen und Besteuerung beim Warenimport aus Nicht-EU-Staaten
Registrierungs- und Identifizierungsnummer beantragen
Das importierende Unternehmen ist verpflichtet, einmalig vor der ersten Einfuhr eine sogenannte EORI-Nummer beim Zoll zu beantragen. Die EORI-Nummer wird von den Unternehmen benötigt, um Ausfuhren oder Einfuhren beim Zoll anzumelden und sich gegenüber dem Zoll eindeutig zu identifizieren. Die Pflicht zur Angabe der EORI-Nummer besteht bereits ab dem ersten Export- oder Importvorgang. Die EORI-Nummer kann auch über das Zoll-Portal elektronisch beantragt werden. Änderungen von Stammdaten erfolgen dann auch auf diesem Weg. Vorteil dieses Verfahrens ist, dass Änderungen der Stammdaten selbst vorgenommen werden können. Für die Online-Registrierung wird lediglich ein Elster-Unternehmenskonto benötigt. Alternativ kann weiterhin ein Formular ausgefüllt und schriftlich, per E-Mail oder Fax an die Zollbehörde versendet werden.
Zölle und Zolltarifauskunft
Aus Drittländern eingeführte Waren müssen durch die zuständige Zollstelle abgefertigt werden. Die für die Anmeldung beim Zoll erforderlichen Zolltarifnummern beinhalten neben Informationen zu der Warenart und ggf. außenwirtschaftlichen Beschränkungen auch die Höhe der bei der Einfuhr anfallenden Zölle (Zollsätze). Unverbindliche Zolltarifauskünfte können online über die Zollverwaltung (ezt-online), die zentrale Auskunft des Zolls und zum Teil auch über die örtlich zuständige Zolldienststelle recherchiert bzw. erfragt werden.
Bei der verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) hingegen handelt es sich um eine rechtsverbindliche Entscheidung, welche Zolltarifnummer für eine bestimmte Ware die Richtige ist. Ein Antrag auf Erteilung einer solchen vZTA ist in Deutschland in elektronischer Form an das Hauptzollamt Hannover zu richten.
Allgemeine Auskünfte zu Zollformalitäten erteilen neben den zuständigen Zolldienststellen auch die Industrie- und Handelskammern.
Einfuhrumsatzsteuer
Die Einfuhrumsatzsteuer wird neben den erhobenen Zöllen wie z.B. Einfuhr-, Antidumping-, Ausgleichs- oder Präferenzzöllen und Verbrauchsteuern bei der Einfuhr von Waren aus Nicht-EU-Staaten fällig. Sie ist eine Einfuhrabgabe im Sinne zollrechtlicher Vorschriften und entspricht in ihrem Wesen der Umsatzsteuer.
Zollanmeldung
Die Anmeldung erfolgt über das elektronische System ATLAS(Automatisiertes Tarif- und Lokales Zollabwicklungssystem). Bei Warensendungen mit einem Wert von unter 1 000 Euro kann eine mündliche Zollanmeldung abgegeben werden. Liegt der Warenwert jedoch über 1 000 Euro, muss die Anmeldung schriftlich bzw. über das ATLAS-Verfahrenerfolgen. Bei der Zollanmeldung hat der Importeur oder die Importeurin folgende Angaben über die Warenlieferung zu machen: Versender und Empfänger der Waren, EORI-Nummerdes Empfängers, gewünschte Zollverfahren, Lieferort, Beförderungsunterlagen sowie Angaben zur Ware. Dabei dient die Zolltarifnummer (Warennummer) der eindeutigen Kategorisierung der Ware.
Zollwertanmeldung
Neben der Zollanmeldung ist für Waren, deren Wert 20 000 Euro überschreitet, die zusätzliche Abgabe einer Zollwertanmeldung verpflichtend vorgeschrieben. Die Zollwertanmeldung dient dazu, den tatsächlichen Warenwert der Lieferung zu bestimmen. Dafür müssen alle Nachweise erbracht werden, die Aufschluss über den Wert geben. Das können beispielsweise Rechnungen oder Beförderungspapiere sein. Liegt der Warenwert unter 20 000 Euro, muss diese Zollwertanmeldung nicht abgegeben werden. Sie kann allerdings vom Grenzzollamt angefordert werden.
Einfuhrbeschränkungen und -verbote
Es gibt Beschränkungen oder Verbote für die Einfuhr von bestimmten Textilwaren und Bekleidung, landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder bestimmten Arzneimitteln. Die Einfuhr seltener oder vom Aussterben bedrohter Tierarten wird ebenfalls von der Zollverwaltung streng überwacht. Ob die zu importierenden Waren bestimmten Einschränkungen unterliegen, sollte vorab mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle als zuständige Genehmigungsbehörde abgeklärt werden. Für die Einfuhr von Agrarprodukten ist das Bundesministerium für Landwirtschaft und Ernährung zuständig. Bei mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen kann auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zuständig sein.
Einfuhrlizenzen
Um Störungen auf dem Agrarmarkt zu vermeiden, kann die Einfuhr bzw. zollamtliche Abfertigung einiger Produkte wie zum Beispiel Reis oder Hanf einer Lizenzpflicht unterliegen. Näheres regelt Teil I des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 (Lizenz-DA). Auch in den Einfuhrmaßnahmen im elektronischen Zolltarif (EZT) kann recherchiert werden, ob die Einfuhr für die jeweilige Ware nur mit einer Einfuhrlizenz erlaubt ist. Privateinfuhren oder Kleinmengen können nach der Lizenz-DA von der Lizenzpflicht befreit sein.
Freihandelsabkommen und Präferenznachweise
Deutschland bzw. die Europäische Union hat mit einigen Drittländern Freihandelsabkommen geschlossen. Diese sollen den zollfreien oder zollbegünstigten Austausch von Waren mit Nicht-EU-Ländern ermöglichen und den Warenhandel vereinfachen. Solche Zollvorteile werden als Präferenzen bezeichnet. Diese Präferenzmaßnahmen stellen damit eine zollrechtliche Vorzugsbehandlung für Waren aus bestimmten Ländern und Gebieten dar, die als Präferenzzollsätze in den Elektronischen Zolltarif (EZT) integriert sind. Die Gewährung von Präferenzen erfolgt auf Antrag mit der Gewissheit des Einführers über den Ursprung der Ware. Präferenznachweise können entweder förmlich von einer Zollstelle oder als Selbstzertifizierung durch den Ausführer (Exporteur) erstellt werden.
Meldung zur Extrahandelsstatistik durch die Zollverwaltung
Im Gegensatz zur Datenerhebung der Intrahandelsstatistik, die über die meldepflichtigen Unternehmen erfolgt, werden die Zahlen zur Extrahandelsstatistik im Regelfall von der Zollverwaltung an das Statistische Bundesamt übermittelt. Die Extrahandelsstatistik beruht dabei auf Daten aus den Zollanmeldungen.