Steuer- und Nachweispflicht beim innergemeinschaftlichen Export
Beantragung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Für die Ausfuhr von Waren in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union muss beim Bundeszentralamt für Steuern einmalig die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragt werden. Gemeinsam mit den Partnerbehörden in den EU-Mitgliedstaaten ist das Bundeszentralamt für Steuern für das innergemeinschaftliche Umsatzsteuerkontrollverfahren verantwortlich. Deutsche Unternehmen haben die Möglichkeit, die Identifikationsnummer des entsprechenden Empfängers beim Bundeszentralamt für Steuern verifizieren zu lassen.
Export an Unternehmenskunden ist umsatzsteuerfrei
Lieferanten von Waren oder Leistungen an Unternehmenskunden innerhalb der Europäischen Union weisen den Rechnungsbetrag ohne Umsatzsteuer aus, während der Kunde den Umsatzsteuersatz als Erwerbsteuer seines Landes entrichten muss. Das liefernde Unternehmen in Deutschland muss über seine Netto-Exportumsätze eine Zusammenfassende Meldung erklären und diese über ELSTER an das Bundeszentralamt für Steuern übermitteln. Die Finanzbehörde des Empfängerlandes prüft mithilfe dieser Daten, ob das Empfänger-Unternehmen seine Warenlieferung korrekt versteuert hat. In der Umsatzsteuervoranmeldung müssen die Netto-Exportumsätze ebenfalls aufgeführt werden. Dies ist von allen umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen vorzunehmen.
Export an Privatkunden ist umsatzsteuerpflichtig
Mit der Umsetzung des Umsatzsteuer-Digitalpakets im Juli 2021 und einem sogenannten One-Stop-Shop entfällt die Pflicht für Unternehmen, sich in jedem Mitgliedstaat, in den Waren exportiert werden umsatzsteuerlich zu registrieren. Eine Registrierung im elektronischen One-Stop-Shop genügt, damit die anfallenden Umsätze oberhalb einer einheitlichen EU-weiten Umsatzschwelle zentral an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden können. Der Zugang erfolgt in Deutschland über das Bundeszentralamt für Steuern.
Umsatzsteuerfreiheit durch Kleinunternehmerregelung
Kleinunternehmen unterliegen innerhalb Deutschlands nicht der Umsatzsteuerpflicht, sofern bestimmte Umsatzschwellen gemäß des Umsatzsteuergesetzes nicht überschritten werden. In Rechnungen muss wie auch bei umsatzsteuerpflichtigen Exporteuren keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden, da sie ihrerseits vom Empfänger der Lieferung gezahlt werden muss. Eine Pflicht zur Anfertigung einer Zusammenfassenden Meldung besteht für Kleinunternehmen nicht. Mehr zur Kleinunternehmerregelung kann in der Lebenslage Steuern und Finanzen nachgelesen werden.
Nachweispflicht bei innergemeinschaftlichen Lieferungen: die Gelangensbestätigung
Wenn Lieferungen an Unternehmenskunden innerhalb der Europäischen Union erfolgen, wird für das exportierende Unternehmen keine Umsatzsteuer fällig. Die Umsatzsteuerfreiheit muss in Form einer sogenannten Gelangensbestätigung nachgewiesen werden. Dieses Dokument belegt, dass die Ware beim Empfänger angekommen ist und enthält Angaben zum Kunden, Bestimmungsort oder die Unterschrift des Empfängers oder der Empfängerin.
Pflicht der Meldung zur Intrahandelsstatistik
Beim innergemeinschaftlichen Warentransport müssen auskunftspflichtige Unternehmen dem Statistischen Bundesamt Meldungen zur Intrahandelsstatistik übermitteln. Zur Abgabe der monatlichen Meldungen sind exportierende Unternehmen verpflichtet, deren ausgeführte Waren im Vorjahr einen Wert von 500.000 Euro überschritten haben.
Zollrechtliche Verpflichtungen und Steuerfreiheit beim Warenexport in Nicht-EU-Staaten
Registrierungs- und Identifizierungsnummer beantragen
Das exportierende Unternehmen ist verpflichtet, einmalig vor der ersten Ausfuhr eine EORI-Nummer beim Zoll zu beantragen. Die EORI-Nummer wird von den Unternehmen benötigt, um Ausfuhren oder Einfuhren beim Zoll anzumelden und sich gegenüber dem Zoll eindeutig zu identifizieren. Die Pflicht zur Angabe der EORI-Nummer besteht bereits ab dem ersten Export- oder Importvorgang. Die EORI-Nummer kann auch über das Zoll-Portal elektronisch beantragt werden. Änderungen von Stammdaten erfolgen dann auch auf diesem Weg. Vorteil dieses Verfahrens ist, dass Änderungen der Stammdaten selbst vorgenommen werden können. Für die Online-Registrierung wird lediglich ein Elster-Unternehmenskonto benötigt. Alternativ kann weiterhin ein Formular ausgefüllt und schriftlich, per E-Mail oder Fax an die Generalzolldirektion versendet werden.
Normalverfahren: zweistufige Ausfuhranmeldung
Das Ausfuhrverfahren wird in der ersten Stufe bei der Ausfuhrzollstelle mit der Anmeldung eröffnet, bei der Ausgangszollstelle mit der Ausfuhr der Ware und der zweiten Stufe beendet. Die Ausfuhrzollstelle ist die für das exportierende Unternehmen zuständige Zollstelle. Die Anmeldung erfolgt elektronisch über das IT-Verfahren ATLAS (Automatisiertes Tarif- und Lokales Zollabwicklungssystem). Die Ausfuhrzollstelle überprüft die elektronische Ausfuhranmeldung und die Exportware auf Zulässigkeit. Nach erfolgreicher Prüfung stellt die Ausfuhrzollstelle ein Ausfuhrbegleitdokument (ABD) aus. Die Ausgangszollstelle ist diejenige Zollstelle, bei der die Ware vorgeführt werden muss, bevor sie das Unionsgebiet verlässt. Neben der Registriernummer der Ausfuhranmeldung muss das Ausfuhrbegleitdokument zur Prüfung vorgelegt werden. Wenn keine Unstimmigkeiten mit den Daten aus der Anmeldung bestehen, wird die Ware zur Ausfuhr überlassen. Die Ausgangszollstelle führt abschließende Kontrollen und eine Risikoanalyse durch. Das zweistufige Verfahren ist das Normalverfahren. Unter bestimmten Bedingungen lässt das Unionszollrecht auch Vereinfachungen zu.
Einstufige Ausfuhranmeldung bei niedrigem Warenwert
Liegt der Warenwert unter 3.000 Euro, kann auf das zweistufige Anmeldeverfahren verzichtet werden. Die Exportware wird dann direkt der Ausgangszollstelle gestellt und die Ausfuhranmeldung kann dort vorgenommen werden. Wenn der Wert der Ware unter 1.000 Euro oder unter einem Gewicht von 1.000 kg liegt, sind keine schriftlichen Formalitäten zu erfüllen. Die Ware kann bei der Ausgangszollstelle unter Angabe der Warennummer, EORI-Nummer und falls zutreffend der erforderlichen Ausfuhrgenehmigungen mündlich angemeldet werden. Anschließend wird dem Exporteur oder der Exporteurin von der Zollstelle eine Bestätigung zur endgültigen Ausfuhr ausgestellt.
Umsatzsteuer- und Verbrauchsteuerfreiheit
Warenlieferungen in Länder außerhalb der Europäischen Union sind grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Dies gilt sowohl für Exporteure, die an ausländische Unternehmen liefern, als auch für Unternehmen, die ihre Ware an Privatkunden versenden. Die Vorlage oder Beantragung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist für diesen Fall nicht notwendig. Die Ausfuhr von Verbrauchsgütern in Nicht-EU-Länder ist nicht verbrauchsteuerpflichtig.
Ausfuhrbeschränkungen und -verbote
Es gibt Beschränkungen oder Verbote für die Ausfuhr von Abfällen. Auch der Export von Chemikalien und Chemieerzeugnissen unterliegt einer strengen Kontrolle und vielen Beschränkungen. Ausnahmen von den Beschränkungen können beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle beantragt werden. Ausfuhrverbote bzw. Beschränkungen existieren für Rüstungsgüter. Bei Missachtung der Ausfuhrregeln drohen hohe Strafen. Ebenfalls landwirtschaftliche Erzeugnisse oder bestimmte Arzneimittel können Beschränkungen unterliegen. So kann die Ausfuhr von Agrarprodukten eine sogenannte Konformitätsbescheinigung verlangen. Die Konformitätsbescheinigung dokumentiert, dass Obst oder Gemüse bestimmten Vermarktungsnormen entspricht. Betreffende Produkte sind im Elektronischen Zolltarif gekennzeichnet (EZT). Der Export von Arzneimitteln zum Zwecke des Inverkehrbringens kann Beschränkungen unterliegen oder verboten sein, wenn sie nach dem Arzneimittelgesetz bedenklich, gefälscht oder minderwertig sind. Die Ausfuhr seltener oder vom Aussterben bedrohter Tierarten wird ebenfalls von der Zollverwaltung streng überwacht und muss möglicherweise vom Bundesamt für Naturschutz genehmigt werden.
Ausfuhrlizenzen
Die Ausfuhr von Milcherzeugnissen unterliegt einem Ausfuhrzollkontingent, das an eine Ausfuhrlizenz gebunden ist. Bei der Zollstelle ist eine entsprechende Lizenz vorzulegen. Näheres regelt Teil II des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 (Lizenz-DA). In den Ausfuhrmaßnahmen im Elektronischen Zolltarif (EZT) kann recherchiert werden, welchen Einschränkungen oder Lizenzen die zu exportierende Ware unterliegt.
Zölle
Werden Waren in Länder außerhalb der Europäischen Union exportiert, ist die Erhebung von Ausfuhrzöllen grundsätzlich möglich. Dies ist allerdings kein Regelfall, da es im Interesse der Union liegt, Handel zu treiben und Einnahmen zu generieren. Ein auf dem Weltmarkt und auch in der EU knappes Gut könnte allerdings mit Ausfuhrzöllen belegt werden, um den Export zu erschweren.
Freihandelsabkommen und Präferenznachweise
Wenn die Europäische Union mit dem Empfängerland einer Exportware ein Abkommen über zollrechtlich freien Verkehr oder präferenziellen Ursprung geschlossen hat, kann der Empfänger der Exportware Zollvergünstigungen in Anspruch nehmen. Diese Zollvorteile werden als Präferenzen bezeichnet. Man spricht auch von Freiverkehrspräferenz oder Ursprungspräferenz. Diese Vergünstigungen können nur in Anspruch genommen werden, wenn das exportierende Unternehmen einen entsprechenden Nachweis erstellen lässt oder selbst erstellt und dem ausländischen Kunden zur Verfügung stellt. Dieser Präferenznachweis kann bei der zuständigen Zollbehörde förmlich und schriftlich beantragt werden. Die Zollbehörde prüft anschließend die Freiverkehrs- oder Ursprungseigenschaft der exportierten Ware. Daneben können auch nicht-förmliche Präferenznachweise durch den Ausführer selbst erstellt werden. Bei einigen Präferenzregelungen stellt diese Selbstzertifizierung den Regelfall dar, wie zum Beispiel im Warenverkehr mit der Republik Korea, Singapur, Kanada, Japan und dem Vereinigten Königreich. Über das Portal Warenursprung und Präferenzen online (WuP) der Generalzolldirektion kann recherchiert werden, in welchem Land welche Präferenzregelung zum Stichtag gilt.
Nachweis des Warenursprungs mit dem Ursprungszeugnis
Das Ursprungszeugnis (UZ) weist den handelspolitischen Ursprung einer Ware nach. Handelspolitischer Ursprung meint in diesem Zusammenhang die Herkunft eines Produktes hinsichtlich seiner Herstellung und Verarbeitung. Das Ursprungszeugnis dient dem Empfängerland zur Erfüllung staatlicher Anforderungen, wie zum Beispiel Importbeschränkungen durchzusetzen und Warenbewegungen zu kontrollieren. Im Regelfall entscheidet das Zielland über die Erfordernis eines Ursprungszeugnisses. Für die Ausstellung des Ursprungszeugnisses sind in Deutschland die Industrie- und Handelskammern sowie die Handwerkskammern zuständig. Das Ursprungszeugnis kann elektronisch über das Verfahren Elektronisches Ursprungszeugnis (eUZ) beantragt werde.
Meldung zur Extrahandelsstatistik durch die Zollverwaltung
Im Gegensatz zur Datenerhebung der Intrahandelsstatistik, die über die meldepflichtigen Unternehmen erfolgt, werden die Zahlen zur Extrahandelsstatistik von der Zollverwaltung an das Statistische Bundesamt übermittelt. Die Extrahandelsstatistik beruht dabei auf Daten aus den eingehenden Ausfuhranmeldungen.