Rechtzeitig vor dem Umzug
Umzug mit Kleinkindern
Frühzeitig vor dem Umzug ist es ratsam, sich über das jeweilige Betreuungsangebot und die Anmeldebedingungen von Krippen und Kitas am neuen Wohnort zu informieren, um aufgrund etwa begrenzter Plätze unnötige Wartezeiten zu vermeiden. Befindet sich das Kind bereits in einer Betreuungseinrichtung am alten Wohnort, muss es zunächst abgemeldet und am neuen Wohnort angemeldet werden. Bleibt das Kind in der bisherigen Betreuungseinrichtung, erfolgt die Adressmitteilung bei dieser Einrichtung.
Bei Betreuung schulpflichtiger Kinder
Wird bei schulpflichtigen Kindern aufgrund des Umzugs ein Schulwechsel nötig, muss das Kind an einer Schule am neuen Wohnort angemeldet werden. Welche Formulare benötigt werden, kann vor Ort über das Sekretariat an der jeweiligen Schule in Erfahrung gebracht werden. Erfolgt der Schulwechsel über Bundesländergrenzen hinweg, ist es hilfreich, sich vorab mit dem jeweiligen Schulsystem vertraut zu machen. Steht trotz Umzugs kein Schulwechsel an, beispielsweise beim Umzug innerhalb des Schulbezirks, muss der Schule lediglich die neue Adresse mitgeteilt werden. Im Regelfall werden Grundschulkinder derjenigen Schule im Schulbezirk zugewiesen, die ihrem Wohnort am nächsten liegt. Bei einem Umzug in einen anderen Schulbezirk kann es sinnvoll sein, mit der Schulleitung oder dem Schulamt Kontakt aufzunehmen, wenn das Kind auf der bisherigen Schule bleiben soll.
Nutzung von Post- und Kommunikationsdienstleistungen
Sämtliche Anbieter sind rechtzeitig vor dem Umzug zu informieren, um die problemlose Nutzung der Dienste direkt nach dem Umzug sicherzustellen. Damit Brief- und Paketsendungen nicht verloren gehen und diese die neue Adresse erreichen, sollten die genutzten Zustelldienste frühzeitig vor dem Umzugstermin informiert und eventuell ein Nachsendeauftrag eingerichtet werden.
Sozialwohnung
Sofern individuelle Voraussetzungen erfüllt werden, kann eine öffentlich geförderte Wohnung bezogen werden. Hierfür ist im Vorfeld bei der zuständigen Kommunalverwaltung ein entsprechender Wohnberechtigungsschein zu beantragen. Die Bescheinigung ist einkommensabhängig und beinhaltet verschiedene Auflagen. Je nach persönlicher Lebenssituation, Bundesland oder Kommune kann die Vorlage unterschiedlicher Nachweise erforderlich sein, wie beispielsweise Ausweisdokumente, Einkommensnachweise oder Urkunden über den aktuellen Familienstand. Weitere Informationen kann das am Wohnort zuständige Sozial- oder Wohnungsamt geben.
Mit der Durchführung des Umzugs
Umzug in einen Haupt- oder Nebenwohnsitz
Die Pflicht zur Meldung des aktuellen Wohnsitzes ist im Bundesmeldegesetz geregelt. Wer einen Haupt- oder Nebenwohnsitz bezieht, muss dies innerhalb von ein bis zwei Wochen nach dem Einzug in die neue Wohnung bei der zuständigen Meldebehörde anmelden. Bei verspäteter Mitteilungsänderung des Wohnsitzes können Bußgelder verhängt werden. Bei einem Zuzug aus einer Kommune innerhalb Deutschlands ist die Abmeldung bei der bisherigen Meldebehörde nicht erforderlich. Handelt es sich dagegen um die Aufgabe einer Zweitwohnung, muss diese bei der Meldebehörde abgemeldet werden. Vorzulegen sind vor allem die Ausweisdokumente aller Haushaltsangehörigen, wie die Personalausweise oder Reisepässe als gültige Identitätsnachweise und die Wohnungsgeberbestätigung des Vermieters.
Die Anmeldung des Zweitwohnsitzes ist besonders unter steuerlichen Aspekten relevant – so erheben einige Kommunen eine Zweitwohnungssteuer. Welche Bestimmungen im Einzelfall gelten, kann bei der zuständigen Kommunalverwaltung in Erfahrung gebracht werden.
Kfz-Ummeldung
Wenn sich mit dem Umzug der Zulassungsbezirk ändert, muss auch das Fahrzeug umgemeldet werden. Dann sind in der Zulassungsbehörde grundsätzlich die gleichen Dokumente vorzulegen, wie bei der Zulassung. Weitere Informationen zur Kfz-Ummeldung finden Sie in der Lebenslage Führerschein / Fahrzeug an-, ab- oder ummelden. Es ist darüber hinaus zu beachten, dass es zwischen den verschiedenen Zulassungsbezirken und Bundesländern Unterschiede bei der Durchführung der Kfz-Ummeldung gibt.
Erfolgt der Umzug innerhalb eines Kfz-Zulassungsbezirks, führen möglicherweise einige Kommunalverwaltungen die nötige Anschriftenänderung in den Fahrzeugpapieren durch, sodass der Gang zur Kfz-Zulassungsstelle entfällt.
Umzug mit einem Hund
Erfolgt der Umzug mit einem Hund innerhalb der Gemeinde genügt eine Ummeldung, während bei einem Umzug in eine andere Gemeinde der Hund am alten Wohnort zunächst ab- und dann am neuen Wohnort wieder angemeldet werden muss.
Die Adressänderung ist derjenigen Stelle in der Kommunalverwaltung mitzuteilen, die für den Einzug der Hundesteuer zuständig ist. Dies können im Einzelfall eine Unterabteilung des Ordnungsamtes oder auch die Stadtkasse sein. Im Regelfall genügt zur Ummeldung des Hundes eine formlose, schriftliche Mitteilung.
Krankenkasse
Um die Krankenkasse über den Umzug zu informieren, genügt üblicherweise eine schriftliche oder telefonische Mitteilung der neuen Adresse. Einige Krankenkassen bieten hierzu auch den Online-Mitgliederbereich an, in dem die neuen Adressdaten durch das Mitglied selbst geändert werden können. Darüber hinaus kann es je nach Krankenkasse sein, dass eine Kopie der Meldebescheinigung oder des Personalausweises als Nachweis vorzulegen ist.
Rundfunkbeitrag
Im Formularbereich des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice können die Adressdaten geändert werden.
Umzug und Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
Dem vor Ort zuständigen BAföG-Amt genügt grundsätzlich eine formlose schriftliche oder telefonische Information, während dem Bundesverwaltungsamt im Rahmen der Rückzahlung ein Online-Formular mit der neuen Adresse zu übermitteln ist. Hinweis: das zuständige Amt für Ausbildungsförderung ist nicht grundsätzlich verpflichtet, neue Adressdaten im Nachgang der Antragstellung an das Bundesverwaltungsamt zu übermitteln. Daher besteht während bzw. nach dem Bezug von Leistungen bis zu deren vollständigen Tilgung eine Mitteilungspflicht der Empfängerin bzw. des Empfängers über jede Adressänderung. Wenn die neuen Adressdaten durch das Bundesverwaltungsamt selbst ermittelt werden müssen, können Kosten in Höhe von mindestens 25 Euro entstehen und in Rechnung gestellt werden.
Bezug von Sozialleistungen
Werden Sozialleistungen bezogen, müssen die jeweils vor und nach dem Umzug zuständigen Institutionen, wie die Agentur für Arbeit, das Jobcenter oder das Amt für Soziales rechtzeitig über den Umzug informiert werden. Die Mitteilung erfolgt entweder persönlich oder über entsprechende Formulare, die bei den zuständigen Behörden auch online verfügbar sind. Somit kann sichergestellt werden, dass die Leistungen nahtlos fortgezahlt werden.
Im Rahmen des Umzugs kann bei der Arbeitsagentur unter bestimmten Voraussetzungen ein Zuschuss, beim Jobcenter eine Kostenübernahme oder beim zuständigen Amt für Soziales möglicherweise eine Umzugsbeihilfe beantragt werden. Die zuständigen Behörden geben nähere Informationen über die individuellen Möglichkeiten.
Wohngeld
Bei Bezug einer neuen Wohnung muss ein Wohngeldantrag neu gestellt werden. Da der Umzug sich auf den Wohngeldanspruch auswirken kann, wird infolgedessen auch eine Neuberechnung durchgeführt.
Umzug beim Erhalt von Kindergeld
Bei Bezug von Kindergeld ist die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit über den Umzug zu informieren. Über den Online-Formulardienst der Bundesagentur für Arbeit oder die Internetseiten des Bundesverwaltungsamtes sind entsprechende Formulare verfügbar.
Umzug und Steuererklärungspflicht
Wird zur Zeit des Umzugs ein Steuerbescheid oder eine andere Mitteilung erwartet, ist es sinnvoll, das Finanzamt schriftlich unter Angabe der Steuernummer über die neue Adresse zu informieren. Wird beim neu zuständigen Finanzamt die Einkommensteuererklärung abgegeben, fordert das Finanzamt im Regelfall die bisherigen Unterlagen beim früher zuständigen Finanzamt an.
Bezieher und Bezieherinnen von Altersrente oder Selbstständige
Unter Angabe der Rentenversicherungsnummer können Rentnerinnen und Rentner beim Rentenservice der Deutschen Post eine entsprechende Änderungsmitteilung vornehmen. Selbstständige können die Rentenversicherung hierzu direkt online kontaktieren. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erledigt dies üblicherweise der Arbeitgeber.