Bau eines Hauses
Erwerben die Käuferinnen und Käufer ein unbebautes Grundstück und möchten darauf ein Haus errichten, müssen sie mit der Bauaufsichtsbehörde der Kommunalverwaltung in Kontakt treten. In den meisten Fällen ist es ratsam, vor dem Bauantrag eine Bauvoranfrage zu stellen. Die Bauaufsichtsbehörde prüft daraufhin, ob das Vorhaben planungsrechtlich genehmigungsfähig ist oder ob beispielsweise weitere Nachweise erbracht werden müssen. Bei einer positiven Beurteilung erstellt die Behörde einen Bauvorbescheid, auf dessen Basis die eigentliche Baugenehmigung (Bauantrag) beantragt werden kann. Dem Antrag auf eine Baugenehmigung müssen zudem weitere Nachweise wie ein Lageplan oder Bauzeichnungen beigelegt und verschiedene Auflagen, beispielsweise bezüglich des Wärme-, Schall- und Brandschutzes, eingehalten werden. Zudem muss der zuständigen Baubehörde der Baubeginn angezeigt werden.
Steuern und Versicherungen
Der Erwerb einer Immobilie muss auch dem Finanzamt angezeigt werden, mit dem Kauf wird einmalig eine Grunderwerbsteuer fällig. Jährlich haben Hausbesitzer Grundsteuern abzuführen und dies in der Steuererklärung zu beachten.
Erwirbt der Käufer oder die Käuferin ein Gebäude, wird die Gebäudeversicherung des vorherigen Eigentümers auf den neuen übertragen. Es ist allerdings nicht immer vorteilhaft, diese zu übernehmen, da der Altvertrag nicht mehr zeitgemäß sein könnte. Hier ist es ratsam, die bestehende Versicherung zu kündigen und eine neue abzuschließen. Wird ein neues Gebäude gebaut, muss ebenfalls eine Gebäudeversicherung abgeschlossen werden.
Grundsteuerreform
Aufgrund des Grundsteuer-Reformgesetzes wird seit dem 01. Januar 2025 ein verändertes Verfahren zur Berechnung der Grundsteuer verwendet.
Dazu mussten die Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer dem Finanzamt in einer Feststellungserklärung eine Reihe von Angaben machen. Dazu gehören unter anderem die Lage des Grundstücks, die Grundstücksfläche, der Bodenrichtwert, die Gebäudeart, die Wohnfläche sowie das Baujahr des Gebäudes. Aus diesen Daten werden die neuen Werte für die Berechnung der Grundsteuer ermittelt. Je nach Bundesland gibt es unterschiedliche Berechnungsmodelle. Ziel ist es, die Grundsteuer gerechter zu gestalten. Bei Vermietung kann die Grundsteuer nach den zivilrechtlichen Vorschriften über die Betriebskosten auf die Mieterinnen und Mieter umgelegt werden.