Schulden

Stand: März 2023

Kann eine Person ihre finanziellen Verpflichtungen nicht mehr erfüllen, spricht man von Überschuldung. Erste Anlaufstelle ist die Schuldner­beratung. Dort wird gemeinsam ein Plan zur Schulden­bereinigung erstellt. Dafür sind Unterlagen wie eine Übersicht über Einnahmen und Ausgaben, eine Schulden­liste, Lohnnachweise, Pfändungs­bescheide und Mahnungen erforderlich.

Was ist eine Überschuldung?

Kann eine Privatperson ihren finanziellen Verpflichtungen mit dem vorhandenen Einkommen bzw. Vermögen nicht mehr nachkommen, gilt sie als überschuldet.

Wege aus der Überschuldung

Die überschuldete Person wendet sich zunächst an eine anerkannte Schuldner­beratungsstelle. Dort wird mit ihr gemeinsam ein Schulden­bereinigungs­plan erstellt mit dem Ziel der außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern. Für die Erstellung dieses Plans wird eine Auflistung der Einnahmen und Ausgaben benötigt sowie eine Schulden­liste, Lohn­bescheinigungen, Pfändungs­bescheide und Mahnungen.

Ist die außergerichtliche Einigung erfolgreich, kann die Über­schuldung auf diese Weise beseitigt werden. Im Falle des Scheiterns der außergerichtlichen Einigung werden beim Insolvenz­gericht innerhalb von sechs Monaten das Verbraucher­insolvenz­verfahren und die Rest­schuldbefreiung beantragt. Zusätzlich kann die Stundung der Verfahrens­kosten beantragt werden.

Verbraucherinsolvenz

Vor der Eröffnung des eigentlichen Verbraucher­insolvenz­verfahrens findet ein gerichtlicher Einigungs­versuch statt (Zwangsvergleich). Bei erfolgreichem Zwangsvergleich erübrigt sich das Verbraucher­insolvenz­verfahren. Falls der Zwangsvergleich scheitert, wird das Verbraucher­insolvenz­verfahren eröffnet. Vom Insolvenz­gericht wird ein Treuhänder oder eine Treuhänderin bestellt und der verschuldeten Person während der Wohl­verhaltensphase zugewiesen.

Neben dem Verbraucher­insolvenz­verfahren gibt es für die Verbraucherinnen und Verbraucher das Insolvenz­plan­verfahren. Wenn sich während der Wohl­verhaltens­phase an den Vermögens­verhältnissen etwas ändert oder die Gläubiger signalisieren, dass sie jetzt verhandlungs­bereit sind, kann ein erneuter Einigungs­versuch unternommen und die Insolvenz vorzeitig binnen eines Jahres beendet werden.

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