Einführung
Nach dem Erwerbsleben kann eine Rente bezogen werden. Voraussetzung für eine abschlagsfreie Altersrente ist das Erreichen der Regelaltersgrenze. Seit 2012 wird die Regelaltersgrenze schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben. Wird die Rente vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen (vorgezogene Altersrente), muss in der Regel für jeden Monat des vorzeitigen Rentenbezugs ein Abschlag in Kauf genommen werden. Die um die Abschläge gekürzte vorzeitige Altersrente kann jedoch durch Hinzuverdienst aufgestockt werden. Beim Bezug einer vorgezogenen Altersrente gelten bestimmte Hinzuverdienstgrenzen. Diese entfallen mit Erreichen der Regelaltersgrenze und Bezug einer Regelaltersrente. Darüber hinaus gibt es mit der Flexirente verschiedene Möglichkeiten, die Rente aufzustocken. Ist die Erwerbsfähigkeit bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze eingeschränkt, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Erwerbsminderungsrente beantragt werden.
Rentenarten und Antragstellung
Jeweils abhängig von der persönlichen Situation können bei der Deutschen Rentenversicherung unterschiedliche Arten von Renten beantragt werden. Dabei ist der Rentenanspruch insbesondere vom Alter und der Wartezeit (Mindestversicherungszeit) sowie einer eventuellen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder einer Behinderung abhängig.
Im Folgenden werden die verschiedenen Rentenarten, die bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt werden können, kurz beschrieben.
Regelaltersrente
Dieser Anspruch besteht abschlagsfrei, wenn die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt ist. Das Eintrittsalter für die abschlagsfreie Rente wird derzeit stufenweise von 65 auf 67 Jahre angehoben. Ab dem Geburtsjahrgang 1964 liegt die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren. Für jeden Monat, den die Rente vor der Regelaltersgrenze bezogen wird, wird die Rente um je 0,3 Prozent gekürzt.
Altersrente für besonders langjährig Versicherte
Dieser Anspruch besteht abschlagsfrei, wenn die entsprechende Regelaltersgrenze erreicht ist und die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt ist. Die Altersgrenze für einen abschlagsfreien Bezug wird schrittweise von 63 auf 65 Jahre angehoben. Ab dem Geburtsjahrgang 1964 liegt sie bei 65 Jahren. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte kann nicht vorzeitig in Anspruch genommen werden, auch nicht mit Abschlägen.
Altersrente für langjährig Versicherte
Dieser Anspruch besteht, wenn die entsprechende Regelaltersgrenze erreicht und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist. Das Eintrittsalter für die Rente ist abhängig vom Geburtsjahr der Antragstellenden und wird derzeit stufenweise vom 65 auf 67 Jahre angehoben. Ab dem Geburtsjahrgang 1964 liegt die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren. Es besteht jedoch die Möglichkeit, mit Vollendung des 63. Lebensjahres und der Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren eine vorgezogene Altersrente beim Rentenversicherungsträger zu beantragen. Dabei wird die Rente allerdings für jeden Monat, den sie früher beginnt um 0,3 Prozent gekürzt. Dies bedeutet, dass ab dem Jahrgang 1964 mit einem regulären Renteneintrittsalter von 67 Jahren bei einem Rentenbeginn mit 63 Jahren ein Abschlag von 14,4 % auf die Rente angerechnet wird.
Abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Dieser Anspruch besteht abschlagsfrei mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50, wenn die Regelaltersgrenze für den jeweiligen Jahrgang erreicht und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist. Die Regelaltersgrenze wird stufenweise von 63 auf 65 Jahre angehoben. Somit gilt für behinderte Menschen ab dem Jahrgang 1964 eine Regelaltersgrenze von 65 Jahren.
Vorgezogene Altersrente mit Abschlägen für schwerbehinderte Menschen
Unter bestimmten Voraussetzungen kann bereits vor dem generell früheren Rentenbeginn für behinderte Menschen eine vorgezogene Altersrente mit Abschlägen beantragt werden. Dieser Anspruch besteht mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50, wenn die Altersgrenze für den jeweiligen Jahrgang erreicht und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist. Zu beachten ist, dass die Altersgrenze für die vorgezogene Rente stufenweise von 60 auf 62 Jahre angehoben wird. Somit können behinderte Menschen ab dem Jahrgang 1964 mit 62 Jahren eine vorgezogene Rente in Anspruch nehmen. Für jeden Monat, den die Rente vor der Regelaltersgrenze bezogen wird (wird abhängig von Jahrgang stufenweise auf 65 Jahre angehoben), wird die Rente um je 0,3 Prozent gekürzt. Dies bedeutet, dass ab dem Jahrgang 1962 mit einem regulären Renteneintrittsalter von 65 Jahren bei einem Rentenbeginn mit 62 Jahren ein Abschlag von 10,8 % auf die Rente angerechnet wird.
Erwerbsminderungsrente
Ist eine Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr oder nur noch stundenweise möglich, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Erwerbsminderungsrente beantragt werden. Beispielsweise müssen fünf Versicherungsjahre, die sogenannte allgemeine Wartezeit, erfüllt sein. Abhängig von der Arbeitsfähigkeit kann eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung beantragt werden. Ist ein Arbeiten aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich, kann eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beantragt werden. Besteht noch Arbeitsfähigkeit für einige Stunden täglich, kann die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beantragt werden. Nach dem Grundsatz „Reha vor Rente“ wird zunächst geprüft, ob die Erwerbsfähigkeit durch medizinische oder berufliche Rehabilitation (Reha) wieder hergestellt werden kann. Zur Bewilligung der Rehabilitationsmaßnahmen sind Arztberichte und ggf. Gutachten sowie Nachweise bei der Deutschen Rentenversicherung einzureichen. Nach Abschluss der Rehamaßnahme wird ein Gutachten erstellt. Dieses ist zusammen mit Nachweisen über Zeiten der Arbeitslosigkeit oder Ausbildungs- und Kindererziehungszeiten für die Beantragung einer Erwerbsminderungsrente bei der Deutschen Rentenversicherung einzureichen. Abhängig vom Reha-Gutachten und sonstigen ärztlichen Bescheinigungen kann eine befristete, unbefristete, teilweise oder vollständige Erwerbsminderung festgestellt werden. Die Höhe der Rente ist abhängig von der Art der Erwerbsminderung. Die Deutsche Rentenversicherung kann, um differenziert über den Rentenantrag entscheiden zu können, die Vorlage eines weiteren ärztlichen Gutachtens, ausgestellt von einem Amtsarzt, verlangen.
Grundrentenzuschlag
Anspruch auf Grundrente hat, wer unter anderem in seinem Arbeitsleben mindestens 33 Jahre sogenannte Grundrentenzeiten erworben hat und anschließend aufgrund eines schwachen Einkommens nur eine geringe Rente erhält. Dabei ist die Grundrente ein Zuschlag auf die Rentenansprüche von Geringverdienern. Ob ein Anspruch auf einen Grundrentenzuschlag besteht, wird von der Rentenversicherung automatisch geprüft, ein Antrag ist somit nicht erforderlich. Weitere Informationen zum Grundrentenzuschlag finden Sie auf den Internetseiten der Deutschen Rentenversicherung.
Altersteilzeit
Ab dem 55. Lebensjahr ist Altersteilzeit möglich. Eine der Voraussetzungen ist, dass sie mindestens bis zu dem Zeitpunkt gehen muss, ab dem eine Altersrente frühestmöglich beansprucht werden kann. Altersteilzeit bedeutet, dass die bis zur Rente verbleibende Arbeitszeit halbiert wird. Das Gehalt wird ebenfalls halbiert und vom Arbeitgeber um 20 Prozent des reduzierten Gehalts aufgestockt. Dafür stehen unterschiedliche Arbeitszeitmodelle zur Verfügung wie beispielsweise das Blockmodell mit einer Arbeitsphase und einer Freistellungsphase. Ein rechtlicher Anspruch auf Altersteilzeit besteht nicht. Sie ist nur aufgrund von freiwilligen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer möglich. Grundlage dieser Vereinbarung ist unter anderem eine Rentenauskunft mit der eine Mindestzeit an sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung zu belegen ist. Eine Rentenauskunft können Beschäftigte bei der Deutschen Rentenversicherung einholen. Wird die Altersgrenze zum Eintritt in die Regelaltersrente erreicht, muss wie oben beschrieben ein Antrag auf Erteilung der Altersrente bei der Deutschen Rentenversicherung gestellt werden.
Hinterbliebenenrente
Auch eine Hinterbliebenenrente, also eine Witwen-, Witwer- Waisen- oder Erziehungsrente, muss beantraget werden. Beispielsweise beträgt die große Witwen- oder Witwerrente grundsätzlich 55 Prozent der Rente die zum Zeitpunkt des Todes bezogen wurde oder würde und kann unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. eigenes Kind unter 18 Jahren) ab einem Alter von 47 Jahren gewährt werden.
Angaben und Unterlagen für einen Rentenantrag
Für die Antragstellung einer Rente bei der Deutschen Rentenversicherung sind grundsätzlich folgende Angaben notwendig:
- Rentenversicherungsnummer,
- Personendokument (Personalausweis, Reisepass, Geburtsurkunde oder Stammbuch in Kopie),
- Art der Kranken- und Pflegeversicherung (gesetzlich, privat),
- Steueridentifikationsnummer,
- IBAN-Kontonummer.
Die Berechnungsgrundlage für die Rente bildet das Renten-Versicherungskonto. Rentenbeiträge der Arbeitgeber werden automatisch im Konto gespeichert. Weitere rentenrechtliche Zeiten wie beispielsweise Zeiten der Berufsausbildung, Zeiten der Kindererziehung oder der Pflege eines Angehörigen können dem Rentenkonto erst hinzugefügt werden, wenn die Rentenversicherung darüber informiert wurde. Gegebenenfalls können im Rahmen einer Klärung des Rentenkontos Nachweise von berücksichtigungsfähigen Zeiten ergänzt werden. Ein Antrag auf Kontenklärung kann bei der Rentenversicherung gestellt werden.