Rentenarten und Antragstellung

Dieser Artikel befasst sich mit Renten und Rentenansprüchen. Pensionen werden nicht berücksichtigt.

Einführung

Nach dem Erwerbsleben kann eine Rente bezogen werden. Voraussetzung für eine abschlagsfreie Altersrente ist das Erreichen der Regelaltersgrenze. Seit 2012 wird die Regelaltersgrenze schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben. Wird die Rente vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen (vorgezogene Altersrente), muss in der Regel für jeden Monat des vorzeitigen Rentenbezugs ein Abschlag in Kauf genommen werden. Die um die Abschläge gekürzte vorzeitige Altersrente kann jedoch durch Hinzuverdienst aufgestockt werden. Beim Bezug einer vorgezogenen Altersrente gelten bestimmte Hinzuverdienstgrenzen. Diese entfallen mit Erreichen der Regelaltersgrenze und Bezug einer Regelaltersrente. Darüber hinaus gibt es mit der Flexirente verschiedene Möglichkeiten, die Rente aufzustocken. Ist die Erwerbsfähigkeit bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze eingeschränkt, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Erwerbsminderungsrente beantragt werden.

Rentenarten und Antragstellung

Jeweils abhängig von der persönlichen Situation können bei der Deutschen Renten­versicherung unterschiedliche Arten von Renten beantragt werden. Dabei ist der Renten­anspruch insbesondere vom Alter und der Wartezeit (Mindest­versicherungszeit) sowie einer eventuellen Minderung der Erwerbs­fähigkeit oder einer Behinderung abhängig.

Im Folgenden werden die verschiedenen Rentenarten, die bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt werden können, kurz beschrieben.

Regelaltersrente

Dieser Anspruch besteht abschlagsfrei, wenn die Regelalters­grenze erreicht und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt ist. Das Eintritts­alter für die abschlags­freie Rente wird derzeit stufenweise von 65 auf 67 Jahre angehoben. Ab dem Geburts­jahrgang 1964 liegt die Regel­alters­grenze bei 67 Jahren. Für jeden Monat, den die Rente vor der Regel­alters­grenze bezogen wird, wird die Rente um je 0,3 Prozent gekürzt.

Altersrente für besonders langjährig Versicherte

Dieser Anspruch besteht abschlags­frei, wenn die ent­sprechende Regel­alters­grenze erreicht ist und die Warte­zeit von 45 Jahren erfüllt ist. Die Alters­grenze für einen abschlagsfreien Bezug wird schrittweise von 63 auf 65 Jahre angehoben. Ab dem Geburts­jahrgang 1964 liegt sie bei 65 Jahren. Die Alters­rente für besonders langjährig Versicherte kann nicht vorzeitig in Anspruch genommen werden, auch nicht mit Ab­schlägen.

Altersrente für langjährig Versicherte

Dieser Anspruch besteht, wenn die entsprechende Regel­alters­grenze erreicht und die Warte­zeit von 35 Jahren erfüllt ist. Das Eintrittsalter für die Rente ist abhängig vom Geburts­jahr der Antragstellenden und wird derzeit stufenweise vom 65 auf 67 Jahre angehoben. Ab dem Geburts­jahrgang 1964 liegt die Regel­alters­grenze bei 67 Jahren. Es besteht jedoch die Möglichkeit, mit Vollendung des 63. Lebensjahres und der Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren eine vorgezogene Altersrente beim Renten­versicherungs­träger zu beantragen. Dabei wird die Rente allerdings für jeden Monat, den sie früher beginnt um 0,3 Prozent gekürzt. Dies bedeutet, dass ab dem Jahrgang 1964 mit einem regulären Renteneintrittsalter von 67 Jahren bei einem Rentenbeginn mit 63 Jahren ein Abschlag von 14,4 % auf die Rente angerechnet wird.

Abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Dieser Anspruch besteht abschlagsfrei mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50, wenn die Regel­alters­grenze für den jeweiligen Jahrgang erreicht und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist. Die Regel­alters­grenze wird stufenweise von 63 auf 65 Jahre angehoben. Somit gilt für behinderte Menschen ab dem Jahrgang 1964 eine Regel­alters­grenze von 65 Jahren.

Vorgezogene Altersrente mit Abschlägen für schwerbehinderte Menschen

Unter bestimmten Voraussetzungen kann bereits vor dem generell früheren Rentenbeginn für behinderte Menschen eine vorgezogene Altersrente mit Abschlägen beantragt werden. Dieser Anspruch besteht mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50, wenn die Altersgrenze für den jeweiligen Jahrgang erreicht und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist. Zu beachten ist, dass die Altersgrenze für die vorgezogene Rente stufenweise von 60 auf 62 Jahre angehoben wird. Somit können behinderte Menschen ab dem Jahrgang 1964 mit 62 Jahren eine vorgezogene Rente in Anspruch nehmen. Für jeden Monat, den die Rente vor der Regel­alters­grenze bezogen wird (wird abhängig von Jahrgang stufenweise auf 65 Jahre angehoben), wird die Rente um je 0,3 Prozent gekürzt. Dies bedeutet, dass ab dem Jahrgang 1962 mit einem regulären Renteneintrittsalter von 65 Jahren bei einem Rentenbeginn mit 62 Jahren ein Abschlag von 10,8 % auf die Rente angerechnet wird.

Erwerbs­minderungsrente

Ist eine Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen vor dem Erreichen der Regel­alters­grenze nicht mehr oder nur noch stundenweise möglich, kann unter bestimmten Voraus­setzungen eine Erwerbs­minderungs­rente beantragt werden. Beispielsweise müssen fünf Versicherungsjahre, die sogenannte allgemeine Wartezeit, erfüllt sein. Abhängig von der Arbeits­fähigkeit kann eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbs­minderung beantragt werden. Ist ein Arbeiten aus gesund­heitlichen Gründen nicht mehr möglich, kann eine Rente wegen voller Erwerbs­minderung beantragt werden. Besteht noch Arbeits­fähigkeit für einige Stunden täglich, kann die Rente wegen teilweiser Erwerbs­minderung beantragt werden. Nach dem Grundsatz „Reha vor Rente“ wird zunächst geprüft, ob die Erwerbs­fähigkeit durch medizinische oder berufliche Reha­bilitation (Reha) wieder hergestellt werden kann. Zur Bewilligung der Rehabilitations­maßnahmen sind Arzt­berichte und ggf. Gutachten sowie Nachweise bei der Deutschen Renten­versicherung einzureichen. Nach Abschluss der Reha­maßnahme wird ein Gutachten erstellt. Dieses ist zusammen mit Nachweisen über Zeiten der Arbeitslosigkeit oder Ausbildungs- und Kindererziehungs­zeiten für die Beantragung einer Erwerbs­minderungs­rente bei der Deutschen Renten­versicherung einzureichen. Abhängig vom Reha-Gutachten und sonstigen ärztlichen Bescheinigungen kann eine befristete, unbefristete, teilweise oder vollständige Erwerbs­minderung festgestellt werden. Die Höhe der Rente ist abhängig von der Art der Erwerbs­minderung. Die Deutsche Renten­versicherung kann, um differenziert über den Rentenantrag entscheiden zu können, die Vorlage eines weiteren ärztlichen Gutachtens, ausgestellt von einem Amtsarzt, verlangen.

Grundrentenzuschlag

Anspruch auf Grundrente hat, wer unter anderem in seinem Arbeitsleben mindestens 33 Jahre sogenannte Grundrenten­zeiten erworben hat und anschließend aufgrund eines schwachen Einkommens nur eine geringe Rente erhält. Dabei ist die Grundrente ein Zuschlag auf die Renten­ansprüche von Gering­verdienern. Ob ein Anspruch auf einen Grundrenten­zuschlag besteht, wird von der Renten­versicherung automatisch geprüft, ein Antrag ist somit nicht erforderlich. Weitere Infor­mationen zum Grund­renten­zuschlag finden Sie auf den Internet­seiten der Deutschen Renten­versicherung.

Altersteilzeit

Ab dem 55. Lebens­jahr ist Alters­teilzeit möglich. Eine der Voraus­setzungen ist, dass sie mindestens bis zu dem Zeit­punkt gehen muss, ab dem eine Alters­rente frühest­möglich beansprucht werden kann. Altersteilzeit bedeutet, dass die bis zur Rente verbleibende Arbeits­zeit halbiert wird. Das Gehalt wird ebenfalls halbiert und vom Arbeitgeber um 20 Prozent des reduzierten Gehalts aufgestockt. Dafür stehen unter­schiedliche Arbeits­zeitmodelle zur Verfügung wie beispiels­weise das Block­modell mit einer Arbeits­phase und einer Freistellungs­phase. Ein rechtlicher Anspruch auf Alters­teilzeit besteht nicht. Sie ist nur aufgrund von freiwilligen Verein­barungen zwischen Arbeit­geber und Arbeit­nehmer möglich. Grundlage dieser Vereinbarung ist unter anderem eine Rentenauskunft mit der eine Mindestzeit an sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung zu belegen ist. Eine Rentenauskunft können Beschäftigte bei der Deutschen Renten­versicherung einholen. Wird die Alters­grenze zum Eintritt in die Regelalters­rente erreicht, muss wie oben beschrieben ein Antrag auf Erteilung der Altersrente bei der Deutschen Renten­versicherung gestellt werden.

Hinterbliebenenrente

Auch eine Hinterbliebenenrente, also eine Witwen-, Witwer- Waisen- oder Erziehungsrente, muss beantraget werden. Beispielsweise beträgt die große Witwen- oder Witwerrente grundsätzlich 55 Prozent der Rente die zum Zeitpunkt des Todes bezogen wurde oder würde und kann unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. eigenes Kind unter 18 Jahren) ab einem Alter von 47 Jahren gewährt werden.

Angaben und Unterlagen für einen Rentenantrag

Für die Antragstellung einer Rente bei der Deutschen Renten­versicherung sind grundsätzlich folgende Angaben notwendig:

  • Renten­versicherungsnummer,
  • Personen­dokument (Personalausweis, Reisepass, Geburtsurkunde oder Stammbuch in Kopie),
  • Art der Kranken- und Pflegeversicherung (gesetzlich, privat),
  • Steuer­identifikations­nummer,
  • IBAN-Kontonummer.

Die Berechnungs­grundlage für die Rente bildet das Renten-Versicherungskonto. Rentenbeiträge der Arbeitgeber werden automatisch im Konto gespeichert. Weitere renten­rechtliche Zeiten wie beispielsweise Zeiten der Berufs­ausbildung, Zeiten der Kinder­erziehung oder der Pflege eines Angehörigen können dem Renten­konto erst hinzugefügt werden, wenn die Renten­versicherung darüber informiert wurde. Gegebenen­falls können im Rahmen einer Klärung des Renten­kontos Nachweise von berücksichtigungs­fähigen Zeiten ergänzt werden. Ein Antrag auf Konten­klärung kann bei der Renten­versicherung gestellt werden.

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