Personen im Ruhestand sind, wie im bisherigen Erwerbsleben, kranken- und pflegeversichert. Bis auf Krankengeld erhalten sie die gewohnten Leistungen und zahlen auch weiterhin Beiträge in die gesetzliche Krankenkasse. Für eine Krankenversicherung im Alter gibt es grundsätzlich vier Möglichkeiten. Der Regelfall ist die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Zudem stehen in der gesetzlichen Krankenversicherung unter bestimmten Voraussetzungen weitere Möglichkeiten wie eine freiwillige Mitgliedschaft oder eine Familienversicherung zur Verfügung. Außerdem kann unter bestimmten Voraussetzungen eine private Krankenversicherung bei einem privaten Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden.
Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung
Grundsätzlich sind Personen im Ruhestand in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ihrer Krankenkasse pflichtversichert, wenn sie eine gesetzliche Rente beziehen und die Anwartschaft für die Krankenversicherung erfüllen. Dabei ist die Anwartschaft unter anderem abhängig von der Anzahl der Vorversicherungsjahre in der gesetzlichen Krankenversicherung. Parallel mit dem Rentenantrag kann auch die „Meldung zur Krankenversicherung der Rentner“ bei der Krankenkasse eingereicht werden. Die Krankenkasse prüft dann, ob die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft in der KVdR erfüllt sind. Beispielsweise muss die Vorversicherungszeit in der gesetzlichen Krankenversicherung erfüllt sein. Diese wird erreicht, wenn der Rentner oder die Rentnerin in der zweiten Hälfte des Erwerbslebens mindestens neun Zehntel in der gesetzlichen Krankenversicherungszeit versichert war. Sind die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung erfüllt, behält die Rentenversicherung die Hälfte des Krankenversicherungsbeitrages bei der monatlichen Rentenzahlung ein und leitet diesen zusammen mit dem Anteil, der von der Rentenversicherung zu begleichen ist, an die Krankenkasse weiter.
Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung
Familienversicherte können abhängig von den Vorversicherungszeiten und dem persönlichen Einkommen auch mit dem Wechsel in den Ruhestand bei der Krankenkasse weiterhin familienversichert bleiben. Wird der Antrag bewilligt, bleibt auch im Ruhestand die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung ohne eigene Beitragszahlung bestehen.
Freiwillige Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse
Sind die Bedingungen für eine Pflichtversicherung nicht gegeben, ist in der Krankenversicherung der Rentner eine freiwillige Versicherung möglich. Dabei ist der gesamte Krankenversicherungsbeitrag an die Krankenkasse zu zahlen. Es besteht jedoch die Möglichkeit bei der Rentenantragstellung einen Beitragszuschuss zu beantragen. Dieser wird dann gemeinsam mit der Rente ausgezahlt.
Private Krankenversicherung
Außerdem kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung von der Pflichtversicherung beantragt werden. Dies ist beispielsweise für privat Krankenversicherte, die beihilfefähig sind, möglich. Die Befreiung ist innerhalb von drei Monaten bei der Krankenkasse des Rentners oder Rentnerin zu beantragen. Zudem kann mit dem Rentenantrag ein Beitragszuschuss zur privaten Krankenversicherung beantragt werden. Der Zuschuss wird dann gemeinsam mit der Rente ausgezahlt.