Kranken- und Pflegeversicherung

Rentnerinnen und Rentner sind wie im Erwerbsleben kranken- und pflegeversichert.

Personen im Ruhestand sind, wie im bisherigen Erwerbsleben, kranken- und pflegeversichert. Bis auf Krankengeld erhalten sie die gewohnten Leistungen und zahlen auch weiterhin Beiträge in die gesetzliche Krankenkasse. Für eine Kranken­versicherung im Alter gibt es grundsätzlich vier Möglichkeiten. Der Regelfall ist die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken­versicherung. Zudem stehen in der gesetzlichen Kranken­versicherung unter bestimmten Voraussetzungen weitere Möglichkeiten wie eine freiwillige Mitgliedschaft oder eine Familien­versicherung zur Verfügung. Außerdem kann unter bestimmten Voraussetzungen eine private Kranken­versicherung bei einem privaten Versicherungs­unternehmen abgeschlossen werden.

Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung

Grundsätzlich sind Personen im Ruhestand in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ihrer Krankenkasse pflichtversichert, wenn sie eine gesetzliche Rente beziehen und die Anwartschaft für die Krankenversicherung erfüllen. Dabei ist die Anwartschaft unter anderem abhängig von der Anzahl der Vorversicherungsjahre in der gesetzlichen Krankenversicherung. Parallel mit dem Rentenantrag kann auch die „Meldung zur Krankenversicherung der Rentner“ bei der Krankenkasse eingereicht werden. Die Krankenkasse prüft dann, ob die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft in der KVdR erfüllt sind. Beispielsweise muss die Vorversicherungszeit in der gesetzlichen Krankenversicherung erfüllt sein. Diese wird erreicht, wenn der Rentner oder die Rentnerin in der zweiten Hälfte des Erwerbs­lebens mindestens neun Zehntel in der gesetzlichen Kranken­versicherungszeit versichert war. Sind die Voraus­setzungen für eine Pflicht­versicherung erfüllt, behält die Renten­versicherung die Hälfte des Krankenversicherungs­beitrages bei der monatlichen Renten­zahlung ein und leitet diesen zusammen mit dem Anteil, der von der Renten­versicherung zu begleichen ist, an die Kranken­kasse weiter.

Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung

Familien­versicherte können abhängig von den Vorversicherungs­zeiten und dem persönlichen Ein­kommen auch mit dem Wechsel in den Ruhestand bei der Kranken­kasse weiterhin familien­versichert bleiben. Wird der Antrag bewilligt, bleibt auch im Ruhestand die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung ohne eigene Beitragszahlung bestehen.

Freiwillige Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse

Sind die Bedingungen für eine Pflicht­versicherung nicht gegeben, ist in der Kranken­versicherung der Rentner eine freiwillige Versicherung möglich. Dabei ist der gesamte Kranken­versicherungs­beitrag an die Krankenkasse zu zahlen. Es besteht jedoch die Möglichkeit bei der Renten­antrag­stellung einen Beitragszuschuss zu beantragen. Dieser wird dann gemeinsam mit der Rente ausgezahlt.

Private Krankenversicherung

Außerdem kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung von der Pflichtversicherung beantragt werden. Dies ist beispielsweise für privat Krankenversicherte, die beihilfefähig sind, möglich. Die Befreiung ist innerhalb von drei Monaten bei der Krankenkasse des Rentners oder Rentnerin zu beantragen. Zudem kann mit dem Rentenantrag ein Beitragszuschuss zur privaten Krankenversicherung beantragt werden. Der Zuschuss wird dann gemeinsam mit der Rente ausgezahlt.

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