Steuer
Die gesetzliche Rente ist nicht voll zu versteuern. Jeweils abhängig vom Jahr des Rentenbeginns wird ein Rentenfreibetrag angerechnet. Übersteigt dann das steuerpflichtige Einkommen eine bestimmte Höhe, den sogenannten Grundfreibetrag, muss eine Steuerklärung gegenüber dem Finanzamt abgegeben werden. Die Höhe des Grundfreibetrags ist abhängig vom Familienstand und vom Veranlagungszeitraum, das Jahr für welches die Steuern zu zahlen sind.
Höhe des Grundfreibetrags
Ab Januar 2025 ändert sich der Grundfreibetrag und wird auf 12 096 Euro für Ledige angehoben, für Verheiratete auf 24 192 Euro. Die Besteuerung der Rente beginnt in der Regel also erst oberhalb dieses Betrages. Liegen die steuerpflichtigen Einkünfte unter dem Grundfreibetrag, kann beim Finanzamt eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung beantragt werden. Sobald die Einkünfte den Grundfreibetrag wieder übersteigen, besteht die Pflicht eine Einkommensteuererklärung abzugeben.
Mit dem Alterseinkünfte-Rechner auf den Seiten der Finanzämter Bayern können Rentnerinnen und Rentner ihre Einkommensteuer ermitteln und sich einen Überblick über ihre steuerliche Situation verschaffen.