Finanzielle Unterstützung

Teilaktualisiert: März 2025

Menschen können aus verschiedenen Gründen in finanzielle Not geraten, zum Beispiel durch Überschuldung oder die Insolvenz des Arbeitgebers. In solchen Fällen gibt es staatliche Unterstützungsleistungen, die individuell geprüft werden. Dafür sind je nach Situation verschiedene Behördenkontakte notwendig.

Neben privater Überschuldung und der Insolvenz des Arbeitgebers kann es weitere Gründe geben, warum Menschen finanzielle Probleme haben und von Armut bedroht sind. Für diese Fälle gewährt der Staat je nach persönlicher Lebens­situation monetäre Leistungen. Hierbei sind unterschiedliche Behörden­kontakte und die Vorlage diverser Nachweise erforderlich.

BAföG-Amt

Studierende, Auszubildende sowie Schülerinnen und Schüler können beim BAföG-Amt einen Antrag auf Leistungen nach dem Bundes­ausbildungs­förderungs­gesetz stellen. Für den Erstantrag müssen folgende Nachweise erbracht werden: Immatrikulations­bescheinigung, Personalausweis, Mietvertrag bzw. Melde­bescheinigung, Nachweis über Kranken­kassen­mitgliedschaft, Steuerbescheide der Eltern aus dem vorletzten Kalenderjahr, Einkommensbelege, Vermögensnachweise, ggf. Nachweise eigener Schulden, ggf. Geburtsurkunde eigener sorgepflichtiger Kinder. Der BAföG-Bescheid gilt zunächst für 12 Monate, danach muss ein verkürzter Folgeantrag gestellt werden, siehe auch weitere Infomationen in den Lebenslagen Studium und Berufsausbildung.

Agentur für Arbeit / Jobcenter

Bei der Agentur für Arbeit bzw. beim Jobcenter können neben Beihilfen im Rahmen der Berufsausbildung das Arbeitslosengeld und Bürgergeld, Leistungen für Bildung und Teilhabe für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene beantragt werden. Die Gewährung von Berufs­ausbildungs­beihilfe ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft und verlangt das Vorlegen des Ausbildungs­vertrags, von Zeugnissen und Angaben über das Einkommen der Eltern, während bei Arbeits­losigkeit das Kündigungs­schreiben und weitere Dokumente vorzulegen sind, siehe auch weitere Informationen in der Lebenslage Arbeitslosigkeit.

Familienkasse

Bei der Familienkasse werden sowohl das Kindergeld, als auch der Kinderzuschlag beantragt. Der Kinderzuschlag ist eine Ergänzungs­leistung zum Kindergeld, die für unter 25 Jahre alte, unverheiratete Kinder in Familien mit nicht ausreichendem Familieneinkommen gezahlt wird. Als Nachweise gelten die Geburtsurkunde, die Steuer-ID des Kindes und Angaben über das Ein­kommen und Vermögen. Der Antrag wird bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit gestellt. Dies ist auch online möglich. Der Bewilligungszeitraum des Kinderzuschlags beträgt 6 Monate, danach muss ein neuer Antrag gestellt werden, siehe auch weitere Informationen in der Lebenslage Geburt.

Amt für Soziales

Beim Amt für Soziales können Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie Asyl­bewerber­leistungen beantragt werden. Zudem können für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene Leistungen für Bildung und Teilhabe beantragt werden. Als Nachweis sind Angaben über Einkommen und Vermögen zu leisten. Darüber hinaus sind der Mietvertrag und weitere Dokumente beizufügen. Asylbewerberinnen und -bewerber müssen zusätzlich Angaben über ihre bisherigen Aufenthaltsorte machen und einen Pass vorweisen.

Deutsche Rentenversicherung

Bei der Deutschen Renten­versicherung kann ein Antrag auf Erwerbs­minderungs­rente bzw. Rente gestellt werden. Erforderlich sind Nachweise der Arbeitslosigkeit, ärztliche Gutachten, Ausbildungs­zeiten, Kinder­erziehungszeiten und weitere Dokumente, siehe auch weitere Informationen in den Lebenslagen Rente oder Behinderung.

Elterngeldstelle

Bei der Elterngeldstelle können Basiselterngeld, ElterngeldPlus und der Partnerschafts­bonus beantragt werden. Das Basiselterngeld wird für mindestens zwei und maximal 12 Monate (14 Monate, wenn beide Elternteile Elternzeit nutzen) gezahlt. Sofern Eltern länger als 12 bzw. 14 Monate in Elternzeit gehen und ggf. bereits in Teilzeit arbeiten möchten, lohnt sich das ElterngeldPlus. Dieses läuft doppelt so lange wie das Basiselterngeld, der Auszahlungsbetrag ist dafür allerdings nur halb so hoch. Als Partnerschafts­bonus können weitere vier ElterngeldPlus-Monate beantragt werden, sofern beide Elternteile eine bestimmte Wochenarbeitszeit nicht überschreiten. Als Nachweise werden die Geburts­urkunde des Kindes, Einkommens­nachweise und weitere Dokumente gefordert, siehe auch weitere Informationen in der Lebenslage Geburt.

Wohngeldstelle

Wird Bedürftigkeit nachgewiesen, kann man bei der zuständigen Wohngeldbehörde Wohngeld-Plus beantragen. Wohngeld-Plus ist ein staatlicher Zuschuss zu den Wohnkosten sowohl für eine Mietwohnung als auch für selbstgenutztes Wohneigentum. Das Wohngeld-Plus unterstützt Haushalte mit geringem Einkommen oberhalb der Grundsicherung. Dem Antrag sind in der Regel folgende Nachweise beizufügen: Mietvertrag sowie Mietbescheinigung des Vermieters oder der Vermieterin, Haushalts­bescheinigung, eine Einkommens­erklärung sowie Verdienst­bescheinigung vom Arbeitgeber. Je nach individueller Situation können weitere Unterlagen erforderlich sein. Wohngeld-Plus wird in der Regel für 12 Monate bewilligt, danach muss ein verkürzter Weiterleistungs­antrag gestellt werden.
Für einen ersten Überblick, ob und in welcher ungefähren Höhe ein Wohngeldanspruch besteht, kann der Wohngeldrechner-Plus auf der Homepage des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen genutzt werden.

Krankenkasse

Ist ein Arbeitnehmer länger als 6 Wochen erkrankt, endet die Entgelt­fortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber. In der Folge zahlt die gesetzliche Krankenkasse Krankengeld, sofern die Erkrankung durch ärztliches Attest lückenlos dokumentiert ist. Das Krankengeld muss nicht gesondert beantragt werden, die jeweilige Krankenkasse setzt sich nach Ablauf der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber automatisch mit der versicherten Person in Verbindung. Krankengeld wird maximal für eine Dauer von insgesamt 78 Wochen für dieselbe Krankheit innerhalb von drei Jahren gezahlt. Die Höhe des Krankengelds richtet sich nach dem jeweiligen Einkommen und liegt bei 70 % des regelmäßigen Bruttoverdienstes, darf jedoch 90 % des Netto-Arbeitsentgeltes nicht übersteigen. Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich erkrankte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende, aber auch Bezieher von Arbeitslosengeld haben Anspruch auf Krankengeld im Krankheitsfall, siehe weitere Informationen in der Lebenslage Längerfristige Erkrankung.

Pflegekasse

Liegt Pflegebedürftigkeit vor, kann bei der Pflegekasse Pflegegeld beantragt werden, siehe weitere Informationen Lebenslage Pflege.

Versorgungsamt

Schwerbehinderte haben die Möglichkeit, beim Versorgungs­amt einen Schwer­behinderten­ausweis zu beantragen. Dazu sind dem Versorgungsamt neben dem Antrag auch ärztliche Gutachten, Befunde und Berichte sowie ggf. amtliche Gutachten und weitere Dokumente vorzulegen. Mit dem Schwer­behinderten­ausweis können weitere Vergünstigungen beantragt werden, siehe für weitere Informationen Lebenslage Schwerbehinderung.

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