Voraussetzungen für Sozialhilfe
Anspruch auf Sozialhilfe nach dem 12. Sozialgesetzbuch (SGB XII) haben Personen, die nicht erwerbsfähig sind. Außerdem muss eine Hilfebedürftigkeit (z. B. kein oder zu wenig Erwerbseinkommen oder verwertbares Vermögen etc.) vorliegen.
- Nicht erwerbsfähig und damit voll erwerbsgemindert sind Personen, die älter als 15 Jahre alt sind, aber noch nicht das jeweilige gesetzliche Rentenalter erreicht haben und wegen einer Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes weniger als drei Stunden täglich erwerbstätig sein können.
- Nicht erwerbsfähige Personen, beispielsweise Kinder unter 15 Jahren oder ein nicht erwerbsfähiger Ehegatte oder Lebenspartner, die mit einer erwerbsfähigen hilfebedürftigen Person in einem Haushalt zusammenleben, erhalten ebenfalls Sozialhilfe
- Nicht erwerbsfähige Personen, beispielsweise Kinder unter 15 Jahren oder ein nicht erwerbsfähiger Ehegatte oder Lebenspartner, die mit einer erwerbsfähigen hilfebedürftigen Person in einem Haushalt zusammenleben, erhalten ebenfalls Sozialhilfe
- Nicht erwerbsfähige Personen erhalten entweder Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Die Entscheidung, welche Leistungen in Frage kommen, ist von der Dauer der Erwerbsminderung abhängig. Personen, die für eine befristete Zeitdauer voll erwerbsgemindert sind, haben bei Hilfebedürftigkeit einen Anspruch auf Sozialhilfe. Sind Personen dauerhaft voll erwerbsgemindert oder haben sie ein Lebensalter erreicht, das der für sie geltenden Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht, dann besteht ein Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, siehe auch Lebenslage Längerfristige Krankheit
Der Antrag auf Sozialhilfe nach SGB XII ist beim Amt für Soziales in der zuständigen Kommunalverwaltung zu stellen. Der Antrag steht in der Regel online als Download zur Verfügung, muss aber schriftlich beim Amt für Soziales eingereicht werden. Aufgrund der Mitwirkungspflichten der Antragstellerinnen und Antragssteller ist das persönliche Erscheinen auf Verlangen erforderlich.
Beizufügende Nachweise für den Sozialhilfeantrag sind:
- der Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
- Nachweis der Nichterwerbsfähigkeit
- Einkommensunterlagen
- Unterlagen über Bargeld, Vermögen, Wohneigentum und Versicherungen
- Nachweise über die Kosten der Unterkunft
- Nachweise zur Krankenversicherung/ Pflegegeld
- frühere Bescheide über den Bezug von Arbeitslosengeld, Sozialhilfe, Wohn- und Krankengeld.
Beantragung von Leistungen für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene zur Bildung und Teilhabe
Sozialhilfeempfänger und Sozialhilfeempfängerinnen können beim Amt für Soziales für ihre Kinder (auch Jugendliche und junge Erwachsene) einen Antrag auf Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben stellen (sogenanntes Bildungspaket).
Mit den Leistungen werden viele verschiedene Angebote aus Kultur und Bildung gefördert wie Schul- und Kitaausflüge, Klassenfahrten, persönlicher Schulbedarf, Beförderung zur Schule, Lernförderung, Mittagessenverpflegung und Teilnahme im Sportverein oder in der Musikschule. Als Nachweis dient der aktuelle Bewilligungsbescheid über den Erhalt von Sozialleistungen.
Rundfunkbeitragsbefreiung
Eine Rundfunkbeitragsbefreiung ist für Sozialhilfeempfänger- und Sozialhilfeempfängerinnen möglich, wenn ein Antrag auf Befreiung beim ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice gestellt wird. Der Antrag auf Befreiung kann online gestellt werden. Als Nachweis dient der aktuelle Bewilligungsbescheid über den Bezug von Sozialleistungen
Beantragung von Erstausstattungs- und Ersatzbedarf oder Mehrbedarf
Ein Antrag auf Erstausstattungs- und Ersatzbedarf (Einmalleistung) oder Mehrbedarf (Erhöhung des Regelsatzes) kann beim Jobcenter gestellt werden.
Eine Einmalleistung können bspw. junge Erwachsene erhalten, die aus der elterlichen Wohnung ausziehen oder Schwangere, die eine Erstausstattung für Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt benötigen. Um diese Einmalleistung zu erhalten, sind wichtige Dokumente einzureichen wie der Bewilligungsbescheid über Bürgergeld, der Mietvertrag, ggfs. ein Nachweis über die Schwangerschaft und die Haushaltsbescheinigung.
Ein Antrag auf Mehrbedarf kann ebenfalls beim Jobcenter gestellt werden. Der Antrag auf Mehrbedarf führt zu einer Erhöhung des Regelsatzes z. B. bei Krankheit, Behinderung, Schwangerschaft oder bei Alleinerziehenden. Diesem sind je nach Grundlage des Mehrbedarfs verschiedene Nachweise beizufügen, z. B. eine ärztliche Bescheinigung, der aktuelle Bewilligungsbescheid, eine Kopie des Mutterpasses, eine aktuelle Haushaltsbescheinigung und / oder Nebenkostennachweise.
Beiträge für die Vorsorge
Neben Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung (bei Privatversicherten der Basistarif oder vergleichbar) können auch freiwillige Vorsorgebeiträge übernommen werden. Da es sich um eine Kann-Regelung handelt, steht die Übernahme von Beiträgen im Ermessen der Sozialhilfeträger. Durch die Berücksichtigung von Beiträgen für die Altersvorsorge wird die Möglichkeit geschaffen, dass auch nach Eintritt von Hilfebedürftigkeit für das Alter vorgesorgt werden kann, um Versorgungslücken zu schließen oder zumindest zu verkleinern. Dies gilt insbesondere für die gesetzliche Rentenversicherung, landwirtschaftliche Alterskassen, berufsständische Versorgungseinrichtungen, sofern sie der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Leistungen erbringen, die sogenannte „Rürup-Rente“ sowie die „Riester-Rente“. Außerdem können Beiträge für eine Sterbegeldversicherung übernommen werden, sofern diese vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit bestanden hat.
Sozialhilfe für Deutsche im Ausland
Grundsätzlich haben Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, keinen Anspruch auf Sozialhilfe.
Sofern ein deutscher Staatsangehöriger im Ausland hilfebedürftig ist und eine Rückkehr aus Gründen der Kindererziehung, stationärer Betreuung, Pflegebedürftigkeit oder hoheitlicher Gewalt nicht möglich ist, kann im Einzelfall hiervon auf Antrag bei der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) abgewichen werden und Sozialhilfe gewährt werden.
Hinzuverdienst
Schülerinnen und Schüler, Studierende und Auszubildende dürfen ab 1. Januar 2025 monatlich 556 Euro hinzuverdienen, ohne dass das Bürgergeld gekürzt wird. Die Freibeträge für Hinzuverdienste entsprechen somit der Minijob-Grenze. In den Ferien können Schülerinnen und Schüler unbegrenzt hinzuverdienen.
Wie lange gilt der Anspruch auf Sozialhilfe?
Die Sozialhilfe wird so lange gezahlt, wie die Voraussetzungen erfüllt sind. Sobald diese nicht mehr gegeben sind, erlischt der Anspruch auf Sozialhilfe.