Arbeitslosengeld

Wer erwerbsfähig ist und arbeitslos wird, kann finanzielle Unterstützung beantragen. Dazu müssen die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein.

Anspruch auf Arbeitslosengeld - Voraussetzungen

Ein Anspruch auf Arbeits­losen­geld besteht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Anwartschaftszeit
    In den letzten dreißig Monaten bestand ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis von mindestens 12 Monaten. Dabei können mehrere Beschäftigungen addiert werden.
  • arbeitsuchend melden
    Die arbeitslose Person muss sich arbeitsuchend melden. Die Meldung bei der zuständigen Agentur für Arbeit kann online oder persönlich erfolgen.
  • verfügbar für Vermittlungsversuche
    Arbeitslose sind verpflichtet nach Beschäftigungsverhältnissen zu suchen und der Agentur für Arbeit bei den Vermittlungsbemühungen zur Verfügung zu stehen. 
  • kein Arbeitsverhältnis
    Es besteht kein Arbeitsverhältnis, aber die Möglichkeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche auszuüben.

Dem Antrag auf Arbeitslosengeld sind folgende Nach­weise beizufügen:

  • Arbeitsbescheinigungen
  • Beitragsnachweis in die Arbeitslosenversicherung
  • Kündigungsschreiben bzw. Nachweis über ausgelaufenen befristeten Vertrag
  • Erklärung Arbeitsaufgabe / Geschäftsaufgabe
  • Bezug von Krankengeld
  • Nebeneinkommen

Anspruch auf Arbeitslosengeld in besonderen Fällen:

  • Selbstständige, die freiwillig in die Arbeitslosenversicherungeingezahlt haben
  • Kind erzogen bis zum 3. Lebensjahr
  • Krankengeldbezug
  • Leistung von freiwilligem Wehrdienst, Bundesfreiwilligendienst oder Jugendfreiwilligendienst

Arbeitslosengeld: Höhe und Bezugsdauer

Das Arbeitslosengeld wird anhand des Brutto-Gehalts der vergangenen 12 Monate berechnet. Dieser Betrag wird geteilt durch die Anzahl der Tage eines Jahres (365 Tage pro Jahr). So erhält man das Brutto-Arbeitsentgelt pro Tag.

Davon werden die Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag und ein Pauschalbetrag für die Sozialversicherung in Höhe von 20 Prozent abgezogen. So erhält man wiederum das Netto-Entgelt pro Tag.
60 Prozent dieses Netto-Entgelts erhält man als Arbeitslosengeld pro Tag. Sind Kinder involviert, erhöht sich der Betrag auf 67 Prozent.
Die Bezugsdauer von Arbeitslosengeld ist abhängig von der Dauer der Versicherungspflicht und dem Alter des Antragstellers oder der Antragstellerin.
Arbeitslose bis 50 Jahre erhalten für maximal 12 Monate Arbeitslosengeld, sofern sie zuvor 24 Monate oder länger versicherungspflichtig waren. Dabei können mehrere Beschäftigungen addiert werden.
Ab dem 50. Lebensjahr steigt die Bezugsdauer in mehreren Schritten auf bis zu 24 Monate an. Diese höchste Bezugsdauer gilt für Arbeitslose, die 58 Jahre oder älter sind, vorausgesetzt, die Arbeitslosen waren 48 Monate oder länger versicherungspflichtig.

Mit dem Arbeitslosengeld-Rechner der Bundesagentur für Arbeit lässt sich die Höhe des Arbeitslosengeldes individuell selbst berechnen.

Meldung eines Nebenjobs

Wird in der Zeit der Arbeitssuche ein Nebenjob aufgenommen, so ist dieser der Agentur für Arbeit online oder schriftlich zu melden und eine Bescheinigung über Neben­einkommen einzureichen.

Pro Kalenderwoche dürfen bis zu 15 Stunden im Nebenjob gearbeitet werden. Sind es mehr als 15 Stunden, muss die Arbeitslosigkeit abgemeldet werden.
Auf das Nebeneinkommen gibt es einen Freibetrag von 165 Euro im Monat. Bis zu dieser Grenze hat das Gehalt aus dem Nebenjob keine Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld. Liegt der Nebenverdienst über dieser Grenze, wird das Arbeitslosengeld gekürzt. Der Freibetrag von 165 Euro kann durch Werbungskosten wie Fahrtkosten zur Arbeit, Reinigungskosten für Arbeitskleidung und Ausgaben für Arbeitsmaterial erhöht werden. 

Steuerklassenwechsel

Wenn Personen in einer ehelichen Gemein­schaft leben, kann es bei drohender Arbeits­losig­keit sinnvoll sein, die Steuer­klassen zu ändern, da das Arbeitslosengeld vom Nettogehalt berechnet wird.

Die Änderung der Steuer­klasse erfolgt beim Finanzamt. Ist die Arbeitslosigkeit bereits eingetreten und staatliche Leistungen werden bezogen, wird die Zustimmung der Arbeitsagentur oder zuständigen Institution benötigt. Der Steuerklassenwechsel bietet sich demnach vor allem an, wenn die Arbeitslosigkeit bekannt ist und zum Beispiel in einem halben Jahr ansteht.

Arbeitsvermittlung - Förderung aus dem Vermittlungsbudget

Arbeitslose sind im Rahmen ihrer Mitwirkungsverpflichtungen angehalten, regelmäßige Arbeits­vermittlungs­gespräche bei der Agentur für Arbeit wahrzunehmen.

Hierfür sind Nachweise der erfolgten Bewerbungen zu erbringen. Die Agentur für Arbeit stellt z. B. aktuelle Jobangebote in der Jobbörse zur Verfügung. Arbeits­lose haben grundsätzlich Anspruch auf ein Vermittlungs­budget für die Anbahnung eines versicherungs­pflichtigen Arbeits­verhältnisses, ein Rechtsanspruch besteht aber nicht. Bei Vorlage entsprechender Nachweise können Reise- und Bewerbungs­kosten wie zum Beispiel Bewerbungsfotos, Fahrkosten, beglaubigte Kopien oder Umzugskosten erstattet werden. Der Antrag auf Erstattung der Reisekosten kann online gestellt werden.

Maßnahmen zur Aktivierung der beruflichen Eingliederung

Die Agentur für Arbeit stellt unterschiedliche Maß­nahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung zur Verfügung. Maßnahmen sind Qualifizierungen, berufliche Weiterbildungen und andere Angebote, die Arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit bedrohte Personen unterstützen, einen Arbeitsplatz zu bekommen oder zu behalten.

Dabei werden folgende Ziele verfolgt:

  • an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt heranführen
  • Vermittlungshemmnisse feststellen, verringern oder beseitigen
  • in eine versicherungspflichtige Beschäftigung vermitteln
  • an eine selbstständige Tätigkeit heranführen
  • bei Aufnahme einer Beschäftigung unterstützen

Es werden unterschiedliche Maßnahmen angeboten:

  • Maßnahmen bei einem Träger (MAT) mit dem Angebot Lehrgänge, Trainings oder Coachings zu besuchen. Mit dem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) kann die arbeitslose Person sich selbst eine geeignete Maßnahme auswählen und diese mit der Beraterin oder dem Berater besprechen.
  • Maßnahmen bei einem Arbeitgeber (MAG) mit dem Ziel einen Betrieb kennenzulernen und berufliche Tätigkeiten auszuprobieren.
  • Maßnahmen bei einer privaten Arbeitsvermittlung (MPAV). Bei Bedarf erhält die arbeitslose Person einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein für eine private Arbeitsvermittlung (AVGS MPAV)

Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung – Bildungsgutschein

Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen können Weiterbildungskosten von der Agentur für Arbeit übernommen werden. Die arbeitslose Person erhält einen Bildungsgutschein, mit dem die Übernahme der Weiterbildungskosten und ggf. die Weiterzahlung des Arbeitslosengeldes gesichert sind. Als Weiterbildungskosten gelten Lehrgangskosten, Fahrkosten, Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung sowie für die Betreuung von aufsichtsbedürftigen Kindern.

Neben der Förderung über den Bildungsgutschein gibt es die Möglichkeit der Teilnahme an einer Auftragsmaßnahme, bei der ein Bildungsträger im Auftrag der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters eine Weiterbildung durchführt, z. B. Maßnahmen zum Erwerb von Grundkompetenzen, eines Hauptschulabschlusses oder gleichwertigen Schulabschlusses oder umschulungsbegleitende Hilfen. Eine Weiterbildungsprämie von bis zu 1.500 Euro können arbeitslose Personen erhalten, die eine Weiterbildung beginnen und diese zu einem Abschluss in anerkannten Ausbildungsberufen mit mindestens zweijähriger Dauer führen.

Maßnahmen zur Existenzgründung

Möchte sich eine als arbeitsuchend gemeldete Person selbstständig machen, kann sie bei der Bundesagentur für Arbeit einen Gründungs­zuschuss zur Förderung einer Existenz­gründung nach dem Sozial­gesetzbuch (SGB III) beantragen.

Um den Gründungs­zuschuss zu erhalten, muss die geplante Tätigkeit eingehend beschrieben werden, eine Stellung­nahme einer fachkundigen Stelle (z. B. Industrie- und Handelskammer (IHK)) zum Businessplan erfolgen und Nachweise über Qualifikationen erbracht werden. Für die fachkundige Stellungnahme müssen in der Regel Gebühren in Höhe von 50 – 100 Euro entrichtet werden. Bei Beginn der selbstständigen Tätigkeit besteht noch mindestens 150 Tage Anspruchauf Arbeitslosengeld. Menschen mit Behinderung nach SGB III, d. h. Rehabilitandinnen und Rehabilitanden, bei denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch die Bundesagentur für Arbeit erbracht werden, können den Gründungszuschuss auch dann erhalten, wenn sie einen Anspruch von weniger als 150 Tagen oder keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben.

Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme

Unterstützung leistet die Agentur für Arbeit auch in der Berufs­ausbildung bzw. bei Berufsvor­bereitenden Bildungs­maßnahmen (BvB) durch umfassende Angebote, z. B. zum Erwerb eines Hauptschul­abschlusses und außer­betrieblichen Ausbildungen. Die geeigneten Maß­nahmen werden von Fall zu Fall individuell entschieden.

Für diese Angebote kann die Berufsaus­bildungsbeihilfe (BAB) oder das Ausbildungs­geld (bei Behinderung) bei der Agentur für Arbeit beantragt werden. Dem Antrag auf Berufsaus­bildungsbeihilfe bzw. Ausbildungs­geld müssen Unterlagen wie der Personal­ausweis, ein abgestempelter Ausbildungs­vertrag oder eine Bescheinigung über die Einschreibung in der Schule, der Mietvertrag, Nachweise über Geschwister und Einkommens­nachweise der Eltern beigefügt werden.

Berufliche Rehabilitation

Bei gesundheitlichen Einschränkungen, beispielsweise durch Unfall, Erkrankung oder (drohende) Behinderung kommen Angebote der beruflichen Rehabilitation in Frage. Gemeinsam werden je nach Lebens­situation geeignete und erforderliche Maßnahmen wie zum Beispiel eine spezielle Berufsvor­bereitung oder technische Arbeits­hilfen gewählt.
Weitere Infos zur beruflichen Rehabilitation finden sich in der Lebenslage Längerfristige Krankheit

Aufstockung durch Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld)

Reicht das Einkommen aus dem Arbeits­losen­geld oder aus dem eigenen Vermögen nicht zur Bestreitung des Mindest­unterhalts aus, kann zur Aufstockung des Arbeits­losen­geldes Grundsicherung für Arbeit­suchende (Bürgergeld) beim Jobcenter beantragt werden.

Vorrangig sind zunächst Leistungen anderer Träger zu beantragen, sofern ein Anspruch besteht, zum Beispiel Kindergeld, Elterngeld, Unterhalts­vorschuss des Jugendamts, Wohngeld oder Renten.
Ab Vollendung des 63. Lebensjahres gilt die Verpflichtung, eine Alters­rente vorzeitig, d. h. auch mit Abschlägen in Anspruch zu nehmen, sofern die Inanspruch­nahme nicht unbillig im Sinne der Unbilligkeitsverordnung (UnbilligkeitsV) ist.
Das Bürgergeld kann online in einem vereinfachten Antrag, per E-Mail, telefonisch oder persönlich beantragt werden und wird frühestens ab dem Zeit­punkt der Antrag­stellung, nicht rückwirkend, gewährt. Vorzulegen für den Antrag sind Doku­mente wie der Personal­ausweis oder Reisepass mit Melde­bescheinigung und auf Anforderung weitere Dokumente wie Sozial­versicherungs­ausweis, Einkommens­unterlagen, Nach­weise über Bargeld, Kontoauszüge der letzten drei Monate, Vermögen und Versicherungen, die Kosten der Unterkunft, Kranken­versicherung/Pflegeversicherung, frühere Bescheide zu Arbeits­losen­geld Sozial­hilfe, Kindergeld, Wohn- und Kranken­geld.

Bewerbung erfolgreich - Abmeldung bei der Agentur für Arbeit

Sind die Bewerbungs- und Vermittlungs­maßnahmen erfolgreich verlaufen und wurde ein neues Arbeits­verhältnis gefunden, ist dies unverzüglich der Agentur für Arbeit mitzuteilen. Dies ist auch online über die Veränderungsmitteilung möglich.

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