Betreuungsverfügung

Eine Betreuungsverfügung kommt in Betracht, wenn im Bedarfsfall die Verwaltung der eigenen Angelegenheiten durch eine Betreuungsperson unter Aufsicht des Betreuungsgerichts übernommen werden soll.

Was ist eine Betreuungsverfügung?

Eine Betreuungsverfügung kommt in Frage, wenn bei Bedarf die Verwaltung der eigenen Angelegenheiten von einer betreuenden Person unter der Aufsicht des Betreuungsgerichts übernommen werden soll. Mit einer Betreuungsverfügung wird festgelegt wer oder wer nicht als Betreuer oder Betreuerin handeln soll, wenn Betroffene selbst nicht mehr handlungsfähig sind. Die vom Betreuungsgericht bestellte Betreuerin oder der Betreuer unterstützt die betroffene Person in einem genau festgelegten Aufgabenkreis dabei, ihre rechtlichen Angelegenheiten so weit wie möglich selbst wahrzunehmen und ihr Selbstbestimmungsrecht zu wahren. Im Unterschied zu einer Vorsorgevollmacht gilt eine Betreuungsverfügung nicht sofort, wenn der Notfall eintritt.

Zunächst muss das Betreuungsgericht darüber entscheiden ob eine Betreuung notwendig ist und wer die Betreuung übernehmen soll. Dabei wird eine gültige Betreuungsverfügung vom Gericht in den Entscheidungsprozess miteingezogen. Die Bestellung eines Betreuers oder einer Betreuerin kann auf Antrag oder von Amts wegen erfolgen. Wird die Betreuung der eigenen Person beantragt sind dem Antrag u. a. die Betreuungsverfügung sowie ärztliche Atteste beizufügen.

Wird die Betreuung für eine andere Person beim Betreuungsgericht angeregt, prüft das Gericht die Notwendigkeit und bestimmt gegebenenfalls eine Person zur Betreuung. Liegt keine Vorsorgevollmacht vor oder ist in der Betreuungsverfügung dazu nichts geregelt, schlägt das Gericht üblicherweise den Ehepartner oder nahe Angehörige als rechtliche Betreuer vor. Diese müssen das Ehrenamt annehmen, es sei denn, sie sind damit stark überfordert. Ist für eine Person die Verantwortung zu viel, kann die rechtliche Betreuung auch von mehreren Personen übernommen werden.

Beratung und Informationen zur Erstellung einer Betreuungsverfügung

Möchte eine Person eine Betreuerin oder einen Betreuer für sich bestimmen, kann sie in einer Betreuungsverfügung eine Person ihres Vertrauens benennen. Informationen zur Erstellung einer Betreuungsverfügung können bei den Betreuungsbehörden bzw. –stellen eingeholt werden.

Kenntnis über das Vorhandensein einer Vorsorgevollmacht sicherstellen

Zusätzlich kann eine Betreuungsverfügung beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden. Im Bedarfsfall hat das Betreuungsgericht Zugriff auf das Zentrale Vorsorgeregister. Registriert werden die Kenndaten (z. B. Name und Adresse der erklärenden Person und der bevollmächtigten Person sowie der Aufbewahrungsort) und falls vorhanden auch einen Hinweis auf das Bestehen einer Patientenverfügung. Beim Zentralen Vorsorgeregister wird lediglich das Vorhandensein einer Betreuungsverfügung registriert. Inhalte der Betreuungsverfügung oder der Patientenverfügung werden nicht hinterlegt.

Tod der betreuten Person

Stirbt die betreute Person, so hat die Person die die Betreuung übernommen hat dies dem Betreuungsgericht mitzuteilen und gegebenenfalls den Betreuerausweis zurückzugeben. Die Bestattung gehört nicht mehr zu den Aufgaben der Betreuung, denn das Amt endet mit dem Tod der betreuten Person. Die Totensorge obliegt grundsätzlich den nächsten Angehörigen.

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